{"id":16919,"date":"2024-11-18T13:22:14","date_gmt":"2024-11-18T12:22:14","guid":{"rendered":"https:\/\/unser-recht.ch\/?p=16919"},"modified":"2024-12-16T11:23:09","modified_gmt":"2024-12-16T10:23:09","slug":"ueberlastung-der-strafjustiz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/unser-recht.ch\/fr\/ueberlastung-der-strafjustiz\/","title":{"rendered":"\u00dcberlastung der Strafjustiz"},"content":{"rendered":"<h3>Hintergr\u00fcnde und L\u00f6sungsans\u00e4tze<\/h3>\n<p><em>Von Sven Zimmerlin<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Seit geraumer Zeit klagen nicht mehr nur die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden \u00fcber einen Anstieg der Arbeitslast, sondern auch die Anwaltschaft und die Gerichte. L\u00e4ngst ist die Klage von den Medien aufgenommen und mit verschiedenen Akteuren der Strafjustiz diskutiert worden.<\/p>\n<p>Das materielle Strafrecht sei in den letzten Jahren nachgerade explodiert, heisst es. Ferner habe das Strafprozessrecht mit der schweizweiten Vereinheitlichung das Verfahren unn\u00f6tig verkompliziert. Mit dieser Normeninflation h\u00e4tten die Strafbeh\u00f6rden \u2013 so wird geschlossen \u2013 nur schon personell nicht Schritt halten k\u00f6nnen, was umso schlimmer sei, als sich seither auch das Bev\u00f6lkerungswachstum verst\u00e4rkt habe.<\/p>\n<p>Angesprochen sind damit die wesentlichen S\u00e4ulen, auf denen die Strafjustiz gr\u00fcndet: Das materielle und formelle Strafrecht des Bundes sowie \u2013 in erster Linie, wenn auch mit Blick auf die Bundesgerichtsbarkeit nicht ausschliesslich \u2013 die kantonalen Beh\u00f6rden (Polizei, Staatsanwaltschaften) und Gerichte mit ihren Mitarbeitenden, welche dieses umsetzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Uferloses Strafrecht?<\/strong><\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich d\u00fcrfte sich bei n\u00e4herer Betrachtung der seitenm\u00e4ssige Umfang des Strafgesetzbuchs in den mehr als acht Jahrzehnten seiner Geltung um mehr als die H\u00e4lfte ausgedehnt haben \u2013 eine Entwicklung, die umso erstaunlicher ist, als in dieser Zeit auch ganze Teile in eigene Gesetze ausgelagert wurden, etwa das Jugendstrafrecht ins Jugendstrafgesetz und das Strafregisterrecht ins Strafregistergesetz. Aus damals 401 Artikeln sind heute mehr als 430 geworden, deren Umfang sich im Einzelnen mitunter \u00fcber mehr als eine ganze Textseite erstreckt.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Strafgesetzbuch ist folglich zu Recht von einer Normeninflation die Rede. Damit ist aber die Frage noch nicht beantwortet, ob diese auch zu einer justiziellen Mehrbelastung gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>Ein Blick in die Statistiken, namentlich in die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) und in die Statistik der Verurteilungen, zeigt n\u00e4mlich, dass in der Zeit von 2009 (seit dann besteht eine schweizweite PKS) bis 2022 (bis zu diesem Jahr liegen aktuell die relevanten Daten vor) zwar die Anzahl der Delikte zur\u00fcckgegangen, die Zahl der Verurteilung indes angestiegen ist. Dieses Paradox l\u00e4sst sich zumindest ansatzweise mit einer h\u00f6heren Aufkl\u00e4rungsquote erkl\u00e4ren, wobei zu vernachl\u00e4ssigen ist, dass die rechtliche W\u00fcrdigung der Justiz von jener der Polizei abweichen kann. Lag die Aufkl\u00e4rungsquote im Jahre 2009 noch bei gerundeten 28%, so betrug sie 2022 bereits 41%. Mehr aufgekl\u00e4rte Delikte verursachen den Strafbeh\u00f6rden selbstredend zus\u00e4tzliche Arbeit.<\/p>\n<p>Die gleichen Statistiken lassen jedoch auch erkennen, dass nicht etwa neue Tatbest\u00e4nde und mit ihnen die angesprochene Normenflut zur Mehrbelastung gef\u00fchrt haben. Nach wie vor sind es die \u00abklassischen\u00bb Delikte, die den weitaus gr\u00f6ssten Teil der angezeigten wie auch der zu einer Verurteilung f\u00fchrenden Straftaten ausmachen, w\u00e4hrend neue Tatbest\u00e4nde des Kernstrafrechts (z.B. Verst\u00fcmmelung weiblicher Genitalien, Zwangsheirat oder Verschwindenlassen) im tiefen einstelligen Bereich liegen oder gar gegen null tendieren. Weshalb gewisse Delikte eine h\u00f6here Aufkl\u00e4rungsquote aufweisen, w\u00e4re empirisch vertieft zu untersuchen; dass eine Verlagerung in den digitalen Bereich dazu beitr\u00e4gt, k\u00f6nnte eine Ausgangshypothese sein.<\/p>\n<p>Allerdings wurde nicht nur der Besondere, sondern auch der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs revidiert, und zwar radikal. Diesbez\u00fcglich ist von einer eigentlichen punitiven Wende (\u00abpunitive turn\u00bb) die Rede, etwas zugespitzter gar von einer Politisierung des Strafrechts und einer Ethnisierung der Kriminalit\u00e4t (Stephan Bernard). Einfacher sind die Untersuchungen und Gerichtsverfahren dadurch sicher nicht geworden. So fristete das lebensl\u00e4ngliche T\u00e4tigkeitsverbot betreffend Minderj\u00e4hriger oder besonders schutzbed\u00fcrftiger Personen nach seinem Inkrafttreten zun\u00e4chst ein Schattendasein, w\u00e4hrend die Zahlen in den Jahren 2020 bis 2022 stark angestiegen sind. Zu dieser zeitlichen Verz\u00f6gerung wird auch die Aussch\u00f6pfung des Rechtsmittelwegs beigetragen haben. Die Landesverweisungen haben seit 2016 ebenfalls zugenommen und liegen inzwischen bei ca. 2\u2019000 j\u00e4hrlich. Zwar obliegt die Anordnung solcher Sanktionen den Gerichten, die Staatsanwaltschaften kl\u00e4ren aber die Voraussetzungen ab und stellen entsprechende Antr\u00e4ge. In dieser Arbeit liegt sicher ein zus\u00e4tzlicher Aufwand, den der Verfassungs- und der Gesetzgeber den Strafbeh\u00f6rden verursacht haben.<\/p>\n<p>Vergleichbare Entwicklungen lassen sich beim Nebenstrafrecht ausmachen, also beim Strassenverkehrs-, Bet\u00e4ubungsmittel- und Migrationsstrafrecht. Um es abzuk\u00fcrzen: Die Strafbestimmungen in diesen Gesetzen haben keine gravierenden \u00c4nderungen erfahren; wohl aber hat sich der verwaltungsrechtliche Teil, auf den diese Bestimmungen Bezug nehmen, recht stark ausgedehnt. Allerdings ist die Gesamtzahl der Verurteilungen wegen (Verbrechen oder) Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz in der Zeit von 2008 bis 2022 praktisch stabil geblieben, was vermuten l\u00e4sst, dass eine allf\u00e4llige Zunahme von F\u00e4llen nicht auf einen Zuwachs an Strafbestimmungen in diesem Bereich zur\u00fcckgef\u00fchrt werden kann. Bei den Taten gegen das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz, zumal bei den schweren, zeigt sich sowohl bei den Falleing\u00e4ngen (PKS) als auch bei den Verurteilungen im erw\u00e4hnten Zeitraum ein R\u00fcckgang. Demgegen\u00fcber sind die Delikte gegen das Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetz um fast einen Drittel angestiegen, die verurteilten Personen noch um einen Viertel; dies freilich bereits zu Beginn der 2010er-Jahre. Eine allzu deutliche Zusatzbelastung der Beh\u00f6rden d\u00fcrfte daraus aber ebenfalls nicht resultiert haben, k\u00f6nnen doch Migrationsdelikte nicht selten mit einem \u00fcberblickbaren Aufwand erledigt werden. Ohnehin aber w\u00e4re die Mehrarbeit in diesem Bereich kaum einer Inflation an Strafbestimmungen geschuldet. Delikte gegen das Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetz richten sich, wenn auch mit gewissen Verz\u00f6gerungen, nach den f\u00fcr Zentraleuropa relevanten Migrationsbewegungen. Diese wiederum h\u00e4ngen von der weltweiten humanit\u00e4ren Lage und der wirtschaftlichen Situation ab.<\/p>\n<p>Die zahlreichen Novellen, welche das Strafgesetzbuch in den vergangenen Jahren erfahren hat, zumal in dieser hohen Frequenz, haben die \u00dcbersicht \u00fcber das, was gilt, gewiss nicht erleichtert. Dass aber eine Normeninflation, eine Flut von neuen Bestimmungen im Kern- und Nebenstrafrecht, zur Mehrbelastung der Strafjustiz gef\u00fchrt hat, ist stark verk\u00fcrzt, wenn nicht sogar falsch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Ungen\u00fcgende Ressourcen?<\/strong><\/p>\n<p>Die st\u00e4ndige Wohnbev\u00f6lkerung der Schweiz ist in der Zeit von 2009 bis 2022 um mehr als 13% auf \u00fcber 8.8 Mio. Personen angewachsen; in Z\u00fcrich als dem bev\u00f6lkerungsreichsten Kanton hat die st\u00e4ndige Wohnbev\u00f6lkerung derweil um knapp 17% auf nahezu 1.6 Mio. Menschen zugenommen. Mit diesem Bev\u00f6lkerungswachstum konnte beispielsweise die Bestandesentwicklung der Kantonspolizei Z\u00fcrich auf 2&#8217;383 Korpsangeh\u00f6rige im Jahr 2022 einigermassen Schritt halten, entspricht dies doch einer Zunahme um mehr als 13%; diese bezieht sich allerdings auf das gesamte Korps, nicht nur auf die kriminalpolizeilich t\u00e4tigen Dienste.<\/p>\n<p>Nicht ber\u00fccksichtigt sind in dieser Rechnung zudem auch die anderen im kriminalpolizeilichen Bereich arbeitenden Polizeikorps im Kanton Z\u00fcrich (Stadtpolizei Z\u00fcrich, Stadtpolizei Winterthur). \u00c4hnliches gilt f\u00fcr die Staatsanwaltschaft des Kantons Z\u00fcrich, die f\u00fcr den besagten Zeitraum eine Zunahme um fast 25% auf 392 Vollzeiteinheiten (alle Berufsgruppen) aufweist, w\u00e4hrend die Neueing\u00e4nge der Gesch\u00e4fte um knapp 14% angestiegen sind.<\/p>\n<p>Schon bei der Polizei galt, dass die Entwicklung des Korpsbestands nur ungef\u00e4hr dar\u00fcber Auskunft gibt, ob man mit dem Bev\u00f6lkerungswachstum und der Kriminalit\u00e4tsentwicklung mitziehen konnte. F\u00fcr die ordentlichen Gerichte gilt noch st\u00e4rker, dass die Strafrechtspflege nur einen \u2013 wenn auch gewichtigen \u2013 Teil ihrer Aufgaben ausmacht; Aussagen zur Bestandesentwicklung sind bei den Gerichten folglich noch vorsichtiger zu interpretieren. Das Obergericht des Kantons Z\u00fcrich wies f\u00fcr das Jahr 2022 46 Stellen f\u00fcr Richterinnen aus, dazu 95 Stellen f\u00fcr Gerichtsschreiber; auf Stufe der Bezirksgerichte betrugen die \u00e4quivalenten Zahlen 147 und 239 Stellen (gerundet). Beim Obergericht sind beide Berufsgruppen seit 2009 um ca. einen Sechstel angestiegen, was bei den Bezirksgerichten nur auf die Gerichtsschreiber zutrifft, w\u00e4hrend die dortigen Stellen f\u00fcr Richterinnen um 8% angewachsen sind.<\/p>\n<p>Der Zuwachs an Personalressourcen bei den Strafbeh\u00f6rden bildet das Bev\u00f6lkerungswachstum demnach recht gut ab. Dasselbe gilt f\u00fcr den Anstieg der Pendenzenlast der Staatsanwaltschaften. Demgegen\u00fcber ist die Gesch\u00e4ftslast insbesondere der Gerichte \u00fcberproportional angestiegen, was mit der h\u00f6heren Aufkl\u00e4rungsquote nur teilweise erkl\u00e4rt werden kann. Diese Entwicklung k\u00f6nnte auch eine gewisse Prozessfreudigkeit widerspiegeln, die ihrerseits zumindest auf Stufe Obergericht in einem beschwerdefreundlichen Prozessrecht gr\u00fcndet. Aufhorchen l\u00e4sst zudem, dass gem\u00e4ss entsprechenden Antr\u00e4gen des Obergerichts an den Kantonsrat selbst die Gerichte die Teilnahmerechte an Beweiserhebungen und das Entsiegelungsverfahren f\u00fcr eine M\u00fchsal zu halten scheinen \u2013 eine Auffassung, die den Staatsanwaltschaften schon l\u00e4nger eigen ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Kompliziertes Prozessrecht?<\/strong><\/p>\n<p>Wiewohl erst knapp 14 Jahre alt, weist auch die Strafprozessordnung schon eine eindr\u00fcckliche Zahl von \u00c4nderungen auf; es sind ungef\u00e4hr deren 40, was mehr als 20 eingeschobenen Artikeln entspricht. Im M\u00e4rz 2013 erhielt das Gesetz eine Legaldefinition des Begriffs der verdeckten Ermittlung und einen Abschnitt zur verdeckten Fahndung. Im Mai 2018 wurde das Gesetz bei den geheimen \u00dcberwachungsmassnahmen an neue technische Erfordernisse angepasst, um gesetzliche Grundlagen f\u00fcr den Einsatz besonderer technischer \u00dcberwachungsger\u00e4te und Informatikprogramme zu schaffen. Erst seit Sp\u00e4tsommer 2023 gelten die neuen Vorschriften zu den DNA-Analysen, die bei Verbrechen eine Ph\u00e4notypisierung anhand von f\u00fcnf Merkmalen (Augen-, Haar- und Hautfarbe, biogeografische Herkunft und Alter) sowie einen Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug erlauben.<\/p>\n<p>Schliesslich wurde die Strafprozessordnung auf Anfang Jahr hin zwar nicht gerade umfassend im Sinne einer Totalrevision, aber doch recht weitreichend ge\u00e4ndert. Dazu ist zu sagen, dass neue Rechte der Verfahrensbeteiligten und neue Pflichten der Strafbeh\u00f6rden, so angebracht sie in der Sache auch sein m\u00f6gen, in der Praxis fast immer einen Zusatzaufwand verursachen, zumindest bis sich die neuen Regelungen eingespielt haben. Mit der j\u00fcngsten Revision nicht ge\u00e4ndert wurden die Teilnahmerechte, der am h\u00e4ufigsten kritisierte Punkt des bis Ende 2023 geltenden Rechts. Moderat angepasst, aber nicht aufgehoben \u2013 wiewohl von der Praxis bereits fr\u00fchzeitig gefordert \u2013 wurde das Siegelungsrecht.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Strafprozessrecht gilt, wie f\u00fcr das materielle Strafrecht, dass nicht so sehr ein starker Anstieg an Normen in den letzten Jahren die Arbeitsbelastung der Justiz erh\u00f6ht hat. Viel eher ist die eigentliche Crux in dem zu erblicken, was diese neuen Vorschriften regeln. Welche Tatbest\u00e4nde des materiellen Rechts angewendet werden, h\u00e4ngt von mehreren Faktoren ab: Von der Kriminalit\u00e4tslage generell, vom Anzeigeverhalten der Gesch\u00e4digten und von der Eigeninitiative der Polizei bei opferlosen Delikten. Manche Dinge lassen sich einigermassen steuern (beispielsweise verdeckte polizeiliche T\u00e4tigkeiten im Bet\u00e4ubungsmittelbereich), andere tendenziell weniger (z.B. die Anzeigequote von Verm\u00f6gensdelikten, oder Migrationsbewegungen). Kompliziert geworden ist in materieller Hinsicht vor allem das Sanktionenrecht. Zudem k\u00f6nnte die Verlagerung von Delikten in den digitalen Bereich h\u00f6here Aufkl\u00e4rungsquoten mit sich bringen. Strafprozessual entsteht der Eindruck, dass die j\u00fcngst (nicht) vorgenommenen \u00c4nderungen des Gesetzes vor allem dazu dienen sollten, den privaten Verfahrensbeteiligten (beschuldigten und gesch\u00e4digten Personen, Kindern als Opfer) zu helfen, ohne zu ber\u00fccksichtigen, welcher Zusatzaufwand f\u00fcr die Verfahrensleitungen damit verbunden ist.<\/p>\n<p>Eine ausf\u00fchrliche Diskussion dar\u00fcber, wo am besten anzusetzen w\u00e4re, um dem beklagten Missstand abzuhelfen, w\u00fcrde hier sicher zu weit f\u00fchren. Schaut man dennoch ein wenig genauer hin, so zeigen sich immerhin gewisse L\u00f6sungsans\u00e4tze.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>L\u00f6sungsans\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>Das Teilnahmerecht von beschuldigten Personen an Einvernahmen von Mitbeschuldigten sollte aufgehoben werden; es l\u00e4sst sich weder historisch (beispielsweise, wenn es mit dem bis Ende 2010 geltenden Z\u00fcrcher Strafprozessrecht verglichen wird) noch geltungszeitlich (namentlich, wenn man ihm den heutigen Jugendstrafprozess gegen\u00fcberstellt) restlos nachvollziehbar begr\u00fcnden. Das Siegelungsrecht wurde bereits leicht modifiziert; hier k\u00f6nnten zus\u00e4tzliche Fristerfordernisse und Kl\u00e4rungen beim Rechtsschutz gewisse Erleichterungen bringen. Bei dem auch nach Auffassung der Gerichte sehr weit gehenden Beschwerderecht liessen sich allenfalls die Anfechtungsobjekte oder die Beschwerdegr\u00fcnde einschr\u00e4nken, ohne die Rechtsstaatlichkeit des Vorverfahrens \u00fcber Geb\u00fchr zu beeintr\u00e4chtigen. Systemfremd und in der Umsetzung besonders dornenvoll sind die erweiterten Rechte der Privatkl\u00e4gerschaft hinsichtlich ihrer Zivilanspr\u00fcche im Strafbefehlsverfahren; sie k\u00f6nnten ohne grossen Verlust gleich wieder aufgehoben werden, zumal etliche Aspekte in diesem Zusammenhang nicht zu Ende gedacht sind.<\/p>\n<p>Umgekehrt erweist sich das Strafbefehlsverfahren in seiner heutigen Ausgestaltung als zu effizienzgetrieben; es sollte entweder durch zus\u00e4tzliche rechtsstaatliche Kautelen (Ausdehnung der Einvernahmepflicht beispielsweise auf schwere Vergehen und Verbrechen; Pflicht, vorg\u00e4ngig das ausdr\u00fcckliche Einverst\u00e4ndnis der beschuldigten Person zum Urteilsvorschlag einzuholen) abgesichert, oder aber auf wirkliche Bagatelldelikte eingeschr\u00e4nkt werden. Eine solche Einschr\u00e4nkung d\u00fcrfte allerdings im Bereich der mittelschweren Kriminalit\u00e4t im Vorfeld des abgek\u00fcrzten Verfahrens zu einem Mehraufwand f\u00fchren. Dass neuerdings bei in Aussicht stehender unbedingter Freiheitsstrafe zwingend eine Einvernahme zu erfolgen hat, kompensiert die fehlende Rechtsstaatlichkeit dieses Verfahrens ausserhalb des Bereichs der Bagatellf\u00e4lle nur unzureichend. Auch beim abgek\u00fcrzten Verfahren wird nicht zu Unrecht gefordert, die Staatsanwaltschaft m\u00fcsse die Absprache oder doch zumindest ihre wesentlichen Grundz\u00fcge protokollieren, jedenfalls aber ihr Ergebnis; desgleichen habe sie ihre Entscheidung \u00fcber das abgek\u00fcrzte Verfahren, zumal im Falle einer Ablehnung, zu begr\u00fcnden und der Beschwerde zu unterstellen.<\/p>\n<p>Die Schweiz hat sich entschieden, kleinere und mittlere Delinquenz mit nahezu fl\u00e4chendeckender \u00abStrafbefehlisierung\u00bb zu l\u00f6sen; unsere Strafjustiz ist also reichlich \u00aburteilshungrig\u00bb. In diesem Zusammenhang sollte im Hinblick auf k\u00fcnftige Revisionen zum einen gefragt werden, ob gegen\u00fcber dem heute rigiden Verfolgungszwang nicht ein deutlich st\u00e4rkeres Opportunit\u00e4tsprinzip angebracht sein k\u00f6nnte; zum andern fehlen den Strafbeh\u00f6rden heute weitgehend M\u00f6glichkeiten zur Diversion, wie sie aus anderen Verfahrensordnungen bekannt sind (insbesondere aus Deutschland und \u00d6sterreich).<\/p>\n<p>Inwiefern das heute nur gem\u00e4ssigte Opportunit\u00e4tsprinzip zugunsten eines gr\u00f6sseren Entscheidungsspielraums der Strafbeh\u00f6rden erweitert werden k\u00f6nnte, h\u00e4ngt von den Vorstellungen ab, welche die Gesellschaft mit dem Strafrecht \u00fcberhaupt, resp. mit dem Zweck staatlichen Strafens verkn\u00fcpft; dar\u00fcber Gewissheit zu erlangen, w\u00e4re das Gebot der Stunde an den Gesetzgeber. Geht es bloss \u2013 um Beispiele zu nennen \u2013 um die geordnete Abwicklung eines Konflikts und die Wiederherstellung des Rechtsfriedens, oder sollen auch general- sowie spezialpr\u00e4ventive Zwecke verfolgt werden und m\u00f6glichst viel Rechtsgleichheit hergestellt werden? Ein starker Ausbau des Opportunit\u00e4tsprinzips d\u00fcrfte freilich bald einmal ein anderes Strafverfolgungsmodell nahelegen; so hatten die Kantone Waadt, Neuenburg, Genf und Jura fr\u00fcher ein unbeschr\u00e4nktes Opportunit\u00e4tsprinzip gekannt und waren damals dem sogenannten Staatsanwaltschaftsmodell I mit einem unabh\u00e4ngigen Untersuchungsrichteramt gefolgt \u2013 ein Modell, das aus rechtsstaatlicher Sicht verschiedene Vorteile aufweist und besonders dem oft wiederholten Argument des Machtzuwachses der Staatsanwaltschaft entgegentreten k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Was die Diversion anbelangt, so wird damit versucht, bei Delikten im unteren und mittleren Kriminalit\u00e4tsbereich auf ein f\u00f6rmliches Strafverfahren und die Verh\u00e4ngung von Sanktionen zu verzichten, um stattdessen eine \u00abAblenkung\u00bb auf informelle Erledigungsarten vorzunehmen; dabei ist zu unterscheiden, ob sich ein Entscheid wie beim Opportunit\u00e4tsprinzip im blossen Absehen von der Strafverfolgung ersch\u00f6pft, oder ob ein solches Absehen unter Auflagen erfolgt. Ein Ausbau der M\u00f6glichkeiten diversioneller Verfahrenserledigungen liesse sich in Beachtung des aktuellen Standes der historischen Entwicklung unseres Strafprozesses sogar systemkonform ausgestalten. Der Gesetzgeber k\u00f6nnte den Strafbeh\u00f6rden f\u00fcr verschiedene Fallkonstellationen die M\u00f6glichkeit einer Sistierung des Verfahrens unter Auflagen und Weisungen einr\u00e4umen. Anschauungsmaterial existiert genug, etwa bei der M\u00f6glichkeit der Sistierung des Verfahrens in F\u00e4llen von Partnerschaftsgewalt unter Auferlegung eines Lernprogramms oder bei den entsprechenden Bestimmungen im deutschen Recht (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen), deren Entlastungsfunktion \u2013 so heisst es \u2013 nicht hoch genug eingesch\u00e4tzt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Mit der angels\u00e4chsisch gepr\u00e4gten Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention hat sich unser Strafprozess zusehends von einem inquisitorischen zu einem adversatorischen Parteienverfahren entwickelt \u2013 eine Entwicklung, die noch nicht zu Ende ist. Auch dies spricht daf\u00fcr, den Staatsanwaltschaften gr\u00f6sseres Opportunit\u00e4tsermessen und mehr M\u00f6glichkeiten zur diversionellen Verfahrenserledigung einzur\u00e4umen. Dass solche Neurungen wiederum mit gewissen Vorsichtsmassregeln abzusichern w\u00e4ren, damit die Rechtsgleichheit nicht darunter leidet, ist evident, tut ihrer Berechtigung aber keinen Abbruch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Alternativen<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage nach denkbaren Optionen, die Strafbeh\u00f6rden zu entlasten, f\u00fchrt unweigerlich zur Suche nach alternativen M\u00f6glichkeiten der Konfliktbew\u00e4ltigung und diese wiederum geradewegs zu Mediation und Restaurativer Justiz. Tats\u00e4chlich hat sich die Mediation im Zuge der Restorative Justice-Bewegung von den USA \u00fcber die franz\u00f6sischsprachigen L\u00e4nder nach Europa ausgebreitet. Und nach wie vor kennt beispielsweise der Kanton Genf eine \u00abm\u00e9diation p\u00e9nale\u00bb. Beim Versuch, die Mediation in die vereinheitlichte Strafprozessordnung aufzunehmen, wurde im Parlament zurecht gesagt, dass sie \u00aba suivi un clivage Latins\/Al\u00e9maniques\u00bb. Nun ist Mediation zwar ein f\u00fcr die Beteiligten sicher mit etlichen Vorteilen verbundener \u00abprocessus librement consenti au cours duquel deux parties \u00e0 un conflit n\u00e9 d\u2019un infraction p\u00e9nale participent activement \u00e0 sa r\u00e9solution avec l\u2019aide d\u2019un tiers m\u00e9diateur, neutre, ind\u00e9pendent et imparial\u00bb (Camille Perrier Depeursinge). Allerdings d\u00fcrfte eine \u00abeindimensionale Ausrichtung der Mediation auf das Ziel, bloss das Zustandekommen einer Vereinbarung zu erreichen (damit das Strafverfahren eingestellt und die Justiz entlastet werden kann), [&#8230;] mit Blick auf die Rolle dieses Verfahrens als soziale Reaktion auf eine Straftat grunds\u00e4tzlich ungen\u00fcgend\u00bb sein (Veio Zanolini). Die Effizienzsteigerung bei der Strafjustiz z\u00e4hlt nicht zu den Gr\u00fcnden, die f\u00fcr eine Einf\u00fchrung der Mediation in den schweizerischen Strafprozess sprechen, weil dieser Zweck weder dem Wesen noch der Ratio einer Mediation entspricht, sondern gegebenenfalls nur als Nebeneffekt hinzutritt.<\/p>\n<p>Das Gleiche gilt, a fortiori, f\u00fcr Verfahren der restaurativen Justiz. F\u00fcr die Schweiz h\u00e4lt das Swiss RJ Forum in Anlehnung an Daniel W. van Ness et al. fest, dass eine restaurative Justiz die Kriminalit\u00e4t prim\u00e4r als Verletzung (anstatt als Gesetzesbruch) betrachte und Heilung zum Ziel habe (nicht Strafe allein); die restaurative Justiz unterstreiche die Verantwortlichkeit der T\u00e4ter, ihre Handlungen zu \u00e4ndern, und konzentriere sich auf die Bereitstellung von Hilfe- und Dienstleistungen f\u00fcr die Opfer, wobei das Ziel in der erfolgreichen Wiedereingliederung von Opfern und T\u00e4tern als produktive Mitglieder sicherer Gemeinschaften bestehe. Nach Auffassung des Europarats beschreibt der Terminus der Justice Restaurative \u00abtout processus permettant aux personnes qui ont subi un pr\u00e9judice r\u00e9sultant d\u2019une infraction et aux responsables de ce pr\u00e9judice de participer activement, s\u2019ils y consentent librement, au r\u00e8glement des probl\u00e8mes r\u00e9sultant de l\u2019infraction, avec l\u2019aide d\u2019un tiers qualifi\u00e9 et impartial [\u2026].\u00bb Nur schon diese erste Ann\u00e4herung an die restaurative Justiz macht klar, dass mit ihrer Einf\u00fchrung ins schweizerische System der Strafrechtspflege keine Entlastung der Beh\u00f6rden einherginge. Eine restaurative Justiz sollte nicht nur keine Beschleunigung des Verfahrens oder eine Reduzierung des Arbeitsaufwands anstreben; vielmehr d\u00fcrften ihr solche Ziele nachgerade zuwiderlaufen, weil ihnen auch ein gewisses Potenzial zur Druckaus\u00fcbung auf die Beteiligten innewohnt. Dass m\u00f6glicherweise eine Entlastung der ordentlichen Strafbeh\u00f6rden mit einer Verlagerung in eine alternative Form der Konfliktbew\u00e4ltigung erzielt werden k\u00f6nnte, darf somit auch bei restaurativen Verfahren nicht mehr als ein nicht direkt bezweckter Nebeneffekt sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Schluss<\/strong><\/p>\n<p>Zusammenfassend l\u00e4sst sich festhalten, dass nicht etwa die Ausdehnung des materiellen (Neben-)Strafrechts zu einer Mehrbelastung der Strafjustiz gef\u00fchrt hat, sondern vielmehr \u2013 neben einem Anstieg der Kriminalit\u00e4t in den Jahren 2023 und 2024 \u2013 das recht komplizierte Sanktionenrecht und gewisse strafprozessuale Regelungen. Manche davon k\u00f6nnten ohne Abstrich an der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens aufgehoben, andere eingeschr\u00e4nkt werden. Umgekehrt w\u00e4ren \u00dcberlegungen zum Ausbau des Opportunit\u00e4tsprinzips, zur Einf\u00fchrung von neuen oder zur Ausweitung von bestehenden Diversionsm\u00f6glichkeiten oder sogar zum Wechsel des Strafverfolgungsmodells anzustellen, sofern man der mancherorts tats\u00e4chlich hohen Arbeitsbelastung die Spitze brechen und das \u00aburteilshungrige\u00bb Strafverfahren im unteren Bereich der Kriminalit\u00e4t in Richtung einer liberalen Strafjustiz bewegen m\u00f6chte. Die \u00abkurzen Prozesse\u00bb (Strafbefehlsverfahren, Abgek\u00fcrztes Verfahren) noch weiter auszudehnen, w\u00e4re mit ihrer heutigen Ausgestaltung kaum mehr vertretbar, zu sehr beschnitte man damit die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person.<\/p>\n<p>Mediation und Restaurative Justiz verdienen allenfalls durchaus eine vertiefte Betrachtung, dies aber nicht unter dem Titel der Entlastung der Strafjustiz. Abzuwarten bleibt, ob k\u00fcnftig die Wiedereinf\u00fchrung eines Privatstrafklageverfahrens angeregt wird &#8211; eine Richtung, in welche die neu eingef\u00fchrte Kautionspflicht bei Ehrverletzungsdelikten zeigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Dr. iur. Sven Zimmerlin ist Dozent f\u00fcr Strafrecht und Strafprozessrecht an der ZHAW und Lehrbeauftragter an der Universit\u00e4t Z\u00fcrich. Er war w\u00e4hrend 15 Jahren als Jurist in leitender Stellung bei der Polizei und in der Strafjustiz t\u00e4tig. Der vorliegende Artikel basiert auf seinem soeben bei Schulthess erschienenen Buch <a href=\"https:\/\/www.schulthess.com\/buchshop\/detail\/ISBN-9783725595372\/Zimmerlin-Sven\/Ueberlastung-der-Strafjustiz-in-der-Schweiz---Hintergruende-und-Loesungsansaetze?srsltid=AfmBOoo-LrwUDXxP7EgLTT1D2k2h71exI4JIeS7RABjIWeI2v4St-SbS\">\u00dcberlastung der Strafjustiz \u2013 Hintergr\u00fcnde und L\u00f6sungsans\u00e4tze<\/a>.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong>Hintergr\u00fcnde und L\u00f6sungsans\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p><em>Von Sven Zimmerlin<\/em><\/p>\n<p>Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, Anwaltschaft und Gerichte klagen \u00fcber einen Anstieg der Arbeitslast. Sind uferloses Strafrecht, ungen\u00fcgende Ressourcen und kompliziertes Prozessrecht daf\u00fcr verantwortlich?<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":16916,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_bluesky_dont_syndicate":"","_bluesky_syndication_accounts":"","_bluesky_syndication_text":"","footnotes":""},"categories":[44,3412],"tags":[3639,3670,3763],"class_list":["post-16919","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-droit-penal-execution","category-justice-fr","tag-rechtsstaat-fr","tag-sicherheit-fr","tag-verhaeltnismaessigkeit-fr"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/16919","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=16919"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/16919\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/media\/16916"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=16919"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=16919"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=16919"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}