{"id":17601,"date":"2025-03-25T12:48:19","date_gmt":"2025-03-25T11:48:19","guid":{"rendered":"https:\/\/unser-recht.ch\/?p=17601"},"modified":"2025-07-25T13:27:25","modified_gmt":"2025-07-25T11:27:25","slug":"bilaterale-iii-um-was-geht-es","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/unser-recht.ch\/fr\/bilaterale-iii-um-was-geht-es\/","title":{"rendered":"Bilaterale III &#8211; um was geht es?"},"content":{"rendered":"<h3>Ein \u00dcberblick<\/h3>\n<p><em>Von Astrid Epiney<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Das in diesem Beitrag behandelte Thema wurde im Zusammenhang mit weiteren Aspekten bereits in fr\u00fcheren (wissenschaftlichen) Publikationen er\u00f6rtert, auf die teilweise zur\u00fcckgegriffen wird. S. Astrid Epiney, Die Unionsb\u00fcrgerrichtlinie: Rechtliche Tragweite und Bedeutung f\u00fcr die Schweiz, EuZ 10\/2024, 16 ff. (EIZpublishing.ch); Astrid Epiney, Die \u201eBilateralen III\u201c und ihre m\u00f6glichen Auswirkungen auf das Migrationsrecht, in: Alberto Achermann u.a. (Hrsg.), Jahrbuch f\u00fcr Migrationsrecht \/ Annuaire du droit de la migration 2023\/2024, Bern 2024, 3 (13 ff.).<\/em> <em>Auf diese wird zur Vertiefung und f\u00fcr Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur verwiesen. <\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Abschluss der Verhandlungen<\/strong><\/p>\n<p>Am 20. Dezember 2024 informierte der Bundesrat \u00fcber den \u00abmateriellen Abschluss\u00bb der laufenden Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Europ\u00e4ischen Union und stellte fest, dass die im Verhandlungsmandat festgelegten Ziele in allen Bereichen erreicht wurden. Die betroffenen Departemente wurden beauftragt, die Texte zu bereinigen und die f\u00fcr den formellen Abschluss \u2013 die Paraphierung der Texte durch die Chefunterh\u00e4ndler \u2013 notwendigen Schritte vorzubereiten. Zwar konnten die Texte selbst der Abkommen noch nicht ver\u00f6ffentlicht werden, dies wohl in erster Linie aufgrund der notwendigen insbesondere auch sprachlichen Bereinigungen und der \u00dcbersetzungen in die Landessprache(n); indessen ver\u00f6ffentlichte der Bundesrat sog. \u00abFaktenbl\u00e4tter\u00bb \u00fcber die verschiedenen Aspekte des Verhandlungspakets, welche die wesentlichen Inhalte der Einigung mit der Europ\u00e4ischen Union zusammenfassen. Auch wenn gewisse Einzelheiten und technische Details auf dieser Grundlage notwendigerweise noch offen bleiben, lassen die zur Verf\u00fcgung stehenden, durchaus sehr aussagekr\u00e4ftigen Informationen doch die wesentlichen Linien nicht nur des Vertragspakets insgesamt, sondern auch der einzelnen Abkommen bzw. Abkommenserg\u00e4nzungen erkennen, was auch eine grunds\u00e4tzliche Einsch\u00e4tzung des Ergebnisses erlaubt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Die \u00abBilateralen III\u00bb \u2013 ein \u00dcberblick <\/strong><\/p>\n<p>Angesichts des zugrunde gelegten \u00abPaketansatzes\u00bb sowie des Ziels des Abkommenspakets \u2013 die \u00abStabilisierung und Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen\u00bb \u2013 rechtfertigt es sich in jeder Beziehung, von \u00abBilateralen III\u00bb zu sprechen. Diese ber\u00fchren eine Vielzahl von Bereichen und Themata, wobei das Abkommenspaket der \u00abBilateralen III\u00bb zusammenfassend folgende Elemente umfasst:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>institutionelle Regelungen, welche in den bestehenden f\u00fcnf Binnenmarktabkommen der \u00abBilateralen I\u00bb (Land- und Luftverkehr, technische Handelshemmnisse, Landwirtschaftsprodukte und Personenfreiz\u00fcgigkeit) sowie in k\u00fcnftigen Binnenmarktabkommen verankert werden sollen;<\/li>\n<li>diverse Modifikationen bzw. Anpassungen der bestehenden Binnenmarktabkommen, wobei insbesondere die explizit in die Abkommen aufgenommenen Ausnahmebestimmungen und \u00abschweizspezifischen\u00bb Pr\u00e4zisierungen hervorzuheben sind (diese betreffen insbesondere den politisch sehr sensiblen Bereich der Zuwanderung und des Lohnschutzes, aber auch eine Reihe weiterer Aspekte);<\/li>\n<li>neue Abkommen in den Bereichen Strom, Lebensmittelsicherheit und Gesundheit, deren Inhalte (inkl. gewisser spezifischer Regelungen z.B. betreffend Wasserzins im Stromabkommen) in den entsprechenden Faktenbl\u00e4ttern n\u00e4her umrissen werden;<\/li>\n<li>sektorielle Regelungen f\u00fcr staatliche Beihilfen in den Abkommen \u00fcber Luft- und Landverkehr sowie im zuk\u00fcnftigen Stromabkommen;<\/li>\n<li>Beteiligung der Schweiz an Unionsprogrammen, wie insbesondere am Forschungsprogramm <em>Horizon Europe<\/em>;<\/li>\n<li>eine Verstetigung des sog. Koh\u00e4sionsbeitrags der Schweiz sowie Beteiligung der Schweiz an den Kosten f\u00fcr Informationssysteme, zu denen sie Zugang hat.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Zu den institutionellen Aspekten <\/strong><\/p>\n<p>Besonders diskutiert werden in letzter Zeit die institutionellen Aspekte, n\u00e4mlich die dynamische Rechts\u00fcbernahme und die Streitbeilegung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Dynamische Rechts\u00fcbernahme <\/em><\/p>\n<p>Neu sollen im Rahmen der bestehenden f\u00fcnf Binnenmarktabkommen sowie in den beiden neuen Binnenmarktabkommen (Strom und Lebensmittelsicherheit) die Weiterentwicklungen des Unionsrechts \u00abdynamisch\u00bb in die Abkommen \u00fcbernommen werden. Damit wird die Anpassung der Abkommen an die Rechtsentwicklung in der EU \u2013 und zwar nur, soweit der Anwendungsbereich der Abkommen betroffen ist, welcher seinerseits durch die Aufz\u00e4hlung der erfassten Rechtsakte in den Anh\u00e4ngen pr\u00e4zisiert wird und somit beschr\u00e4nkt ist \u2013 dynamisiert, wobei der Hintergrund darin zu sehen ist, dass es um Bereiche geht, welche in der EU mit Blick auf den EU-Binnenmarkt, an dem die Schweiz durch die Abkommen teilweise partizipiert, einer (harmonisierten) Regelung zugef\u00fchrt wurden. Zu erinnern ist im \u00dcbrigen daran, dass die \u00abBilateralen I\u00bb zwar formell statisch ausgestaltet wurden, aber vor dem Hintergrund der erw\u00e4hnten Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt bereits einen Anpassungsmechanismus vorsehen (wobei die Aktualisierung der Abkommen von der Zustimmung beider Vertragsparteien abh\u00e4ngig ist) und seit dem Inkrafttreten der \u00abBilateralen I\u00bb unz\u00e4hlige derartige Anpassungen erfolgt sind.<\/p>\n<p>Insgesamt soll das gute Funktionieren der Binnenmarktabkommen durch eine (beiderseitige) Verpflichtung zur dynamischen Rechts\u00fcbernahme derjenigen EU-Rechtsakte, welche eine Weiterentwicklung des in ein Binnenmarktabkommen \u00fcbernommenen unionsrechtlichen Besitzstands darstellen, gew\u00e4hrleistet werden, wobei in den verschiedenen Abkommen auch teilweise weitreichende Ausnahmen von der \u00ab\u00dcbernahmepflicht\u00bb vorgesehen sind, welche somit f\u00fcr die genaue Tragweite des Mechanismus der dynamischen Rechts\u00fcbernahme von grosser Bedeutung sind.<\/p>\n<p>Bei der genauen Ausgestaltung der \u00dcbernahme in die Abkommen (z.B. entsprechende Fristen) sind die verfassungsrechtlichen (Gesetzgebungs-) Verfahren in der Schweiz \u2013 unter Einschluss allf\u00e4lliger Referenden \u2013 geb\u00fchrend zu ber\u00fccksichtigen. Im Gegenzug soll die Schweiz in den Gesetzgebungsprozess \u00fcber neue EU-Rechtsakte in den betreffenden Bereichen einbezogen werden.<\/p>\n<p>Im Einzelnen ist in Bezug auf die dynamische Rechts\u00fcbernahme auf folgende Aspekte bzw. Schritte hinzuweisen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Erarbeitung und Erlass des betreffenden Unionsrechtsakts werden sich nach den einschl\u00e4gigen unionsrechtlichen Regeln richten. Sie erfolgen somit durch die Union, so dass die Schweiz nicht im eigentlichen Sinn mitentscheiden kann.<\/li>\n<li>Jedoch werden der Schweiz umfangreiche Beteiligungsm\u00f6glichkeiten \u2013 schon das <em>Common Understanding<\/em> spricht hier von \u201eso umfassend wie m\u00f6glich\u201c \u2013 einger\u00e4umt werden, dies in einem fr\u00fchen Stadium des Gesetzgebungsprozesses. Damit ist davon auszugehen, dass die Schweiz in allen relevanten Arbeitsgruppen etc. vertreten sein wird und dass von diesen Mitwirkungsrechten auch die Vorbereitung delegierter Rechtsakte und von Durchf\u00fchrungsrechtsakten erfasst sein wird. Diese Beteiligungsm\u00f6glichkeiten sind von sehr grosser Bedeutung. Gerade die Erfahrungen in der Schengen-\/Dublin-Assoziierung, die bereits solche Rechte vorsieht, d\u00fcrfte insgesamt gezeigt haben, dass die Einflussm\u00f6glichkeiten der Schweiz recht effektiv sind.<\/li>\n<li>Sobald der betreffende Rechtsakt auf Unionsebene verabschiedet ist, wird die Schweiz informiert, und es ist davon auszugehen, dass damit die Verpflichtung zur \u00dcbernahme initiiert wird, wobei der Text des Abkommens wohl noch Pr\u00e4zisierungen diverser technischer Aspekte (z.B. die Frage, wann genau welche Fristen zu laufen beginnen und ob der zust\u00e4ndige Gemischte Ausschuss noch eine entsprechende formelle Entscheidung treffen muss) enthalten wird. Da die verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahren in der Schweiz (unter Einschluss allf\u00e4lliger Referenden) ber\u00fccksichtigt werden sollen, ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass die Fristen f\u00fcr die \u00dcbernahme bzw. die Anpassung des schweizerischen Rechts entsprechend ausgestaltet sein werden.<\/li>\n<li>Soweit in einem der Abkommen vorgesehene Ausnahmen (z.B. im Bereich der Personenfreiz\u00fcgigkeit beim Entsenderecht oder bei der Unionsb\u00fcrgerschaft, aber auch in zahlreichen anderen Abkommen) greifen, gibt es keine Pflicht zur \u00dcbernahme von Weiterentwicklungen des Unionsrechts und der Grundsatz der dynamischen Rechts\u00fcbernahme kommt nicht zur Anwendung. Mit anderen Worten wird der Schweiz insoweit garantiert, dass sie bestimmte nationale Regelungen in jedem Fall beibehalten kann, so dass der Schweiz insofern mit diesen Ausnahmen ein gr\u00f6sserer Gestaltungsspielraum einger\u00e4umt wird als den EU-Mitgliedstaaten.<\/li>\n<li>Die eigentliche \u00dcbernahme und die in diesem Zusammenhang allenfalls erforderlichen Anpassungen im schweizerischen Recht finden gem\u00e4ss den einschl\u00e4gigen nationalen Regeln statt, inklusive ggf. vorgesehener direktdemokratischer Verfahren, wie insbesondere dem Referendum. Die innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren werden somit vollumf\u00e4nglich durchlaufen werden (k\u00f6nnen), so dass es eben um eine \u00abdynamische\u00bb und nicht \u00abautomatische\u00bb Rechts\u00fcbernahme geht. Angesichts des Umstands, dass zahlreiche unionsrechtliche Rechtsakte im Rahmen der Umsetzung einen mitunter betr\u00e4chtlichen Gestaltungsspielraum einr\u00e4umen, ist dies durchaus von grosser Bedeutung. Zu beachten ist weiter, dass die grosse Mehrheit der Weiterentwicklungen des Unionsrechts in den erfassten Bereichen technischer Natur ist und keine wirklich wichtigen gesetzgeberischen Entscheidungen impliziert, was einzelne politisch bedeutsame Weiterentwicklungen \u2013 z.B. im Bereich der Personenfreiz\u00fcgigkeit \u2013 nicht ausschliesst. Auch sei erw\u00e4hnt, dass die Schweiz in zahlreichen Gebieten durchaus ein grosses Interesse an einer solchen dynamischen Rechts\u00fcbernahme hat, so insbesondere in allen Gebieten, in denen es um die Anerkennung technischer Vorschriften geht, was f\u00fcr den Zugang zum Binnenmarkt von zentraler Bedeutung ist.<\/li>\n<li>Sollte die Schweiz \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 eine bestimmte Weiterentwicklung nicht \u00fcbernehmen wollen, kann sie dies der Union mitteilen; diese kann aber diesfalls \u2013 mit Blick auf den Ausgleich des \u00abUngleichgewichts\u00bb, das durch die Nicht\u00fcbernahme zwischen den Parteien entstanden ist \u2013 verh\u00e4ltnism\u00e4ssige Ausgleichsmassnahmen ergreifen, allerdings nur im Rahmen der Binnenmarktabkommen. Die Beurteilung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Ausgleichsmassnahmen obliegt dem Schiedsgericht.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dieser \u00dcbernahmemechanismus entspricht im Wesentlichen demjenigen, der bereits heute im Rahmen der Schengen-\/Dublin-Assoziierung zum Zuge kommt (wobei diese jedoch keine M\u00f6glichkeit des \u00abAusscherens\u00bb kennt).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Streitbeilegung<\/em><\/p>\n<p>Mit Blick auf Streitigkeiten zwischen den Parteien \u00fcber die Auslegung der Abkommen ist neu ein obligatorisches Streitbeilegungsverfahren vorgesehen. Dieses w\u00fcrde in folgenden Schritten bzw. nach folgenden Grunds\u00e4tzen ablaufen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Der Anwendungsbereich des Streitbeilegungsverfahrens bezieht sich (ebenso wie bei der dynamischen Rechts\u00fcbernahme) auf die \u00abBinnenmarktabkommen\u00bb (die f\u00fcnf bestehenden der \u00abBilateralen I\u00bb und die beiden neuen Abkommen in den Bereichen Strom und Lebensmittelsicherheit), in denen das Verfahren jeweils geregelt werden soll. Erfasst sind damit die Abkommenstexte mitsamt den Anh\u00e4ngen. Eine Auslegung der Abkommen liegt auch dann vor, wenn es um die Frage geht, ob ein bestimmter neuer EU-Rechtsakt Teil der Weiterentwicklung des von dem jeweiligen Abkommen erfassten Bereichs ist, eine Problematik, die sich sowohl \u00abpositiv\u00bb als auch \u00abnegativ\u00bb stellen kann.<\/li>\n<li>Ganz allgemein kann das Schiedsgericht \u2013 wenn es einmal konstituiert und angerufen wird \u2013 selbst \u00fcber seine Zust\u00e4ndigkeit entscheiden.<\/li>\n<li>Das Verfahren w\u00fcrde im Wesentlichen wie folgt ablaufen:<\/li>\n<li>Treten zwischen den Vertragsparteien Differenzen betreffend die Auslegung oder Anwendung des betreffenden Abkommens auf, w\u00e4re zun\u00e4chst im Gemischten Ausschuss eine Einigung zu suchen, so dass der erste Schritt in jedem Fall ein politischer w\u00e4re.<\/li>\n<li>Kommt eine solche Einigung der Vertragsparteien innerhalb einer bestimmten Frist nicht zustande, k\u00f6nnte jede Vertragspartei ein parit\u00e4tisch zusammengesetztes Schiedsgericht befassen. Eine M\u00f6glichkeit Einzelner oder nationaler Gerichte, das Schiedsgericht anzurufen, ist nicht vorgesehen.<\/li>\n<li>Falls die dem Schiedsgericht vorgelegte Streitigkeit die Auslegung oder die Anwendung von EU-Rechtsakten, die in die Abkommen integriert wurden, oder in die Abkommen \u00fcbernommene unionsrechtliche Begriffe betrifft, m\u00fcsste das Schiedsgericht den EuGH anrufen, der \u00fcber deren Auslegung zu entscheiden h\u00e4tte. Diese Pflicht soll somit nur unter einer doppelten Voraussetzung zum Zuge kommen: Erstens muss es um einen in das betreffende Abkommen \u00fcbernommenen EU-Rechtsbegriff gehen. Solche liegen zweifellos dann vor, wenn auf einen EU-Sekund\u00e4rrechtsakt verwiesen wird; fraglich kann das Vorliegen eines unionsrechtlichen Begriffs aber sein, wenn es lediglich um parallele Formulierungen wie im Unionsrecht geht. Hier ist dann jeweils durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um einen unionsrechtlichen oder um einen \u201eautonomen\u201c Begriff handelt. Eine Anrufung des EuGH erfolgt damit nicht, wenn es um einen Bereich bzw. eine Bestimmung geht, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme von der Pflicht zur dynamischen Rechts\u00fcbernahme f\u00e4llt, so dass die Auslegung der rechtlichen Tragweite der Ausnahmen in die alleinige Kompetenz des Schiedsgerichts fallen soll. Wird das Vorliegen eines EU-Rechtsbegriffs bejaht, muss dessen Auslegung \u2013 zweitens \u2013 f\u00fcr die Entscheidung der Streitigkeit relevant und notwendig sein.<\/li>\n<li>Jedenfalls ist die Frage nach der Anrufungspflicht durch das Schiedsgericht zu entscheiden, dies wohl unter Einschluss der Frage, ob ein in das jeweilige Abkommen \u00fcbernommener unionsrechtlicher Begriff parallel wie im Unionsrecht auszulegen ist oder nicht.<\/li>\n<li>Das Urteil des EuGH w\u00e4re f\u00fcr das Schiedsgericht, das letztlich \u00fcber die konkrete Streitfrage entscheiden muss, bindend. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Verbindlichkeit lediglich auf die Auslegung der betreffenden unionsrechtlichen Vorschrift bezieht, w\u00e4hrend ihre konkrete Anwendung auf die Streitigkeit dem Schiedsgericht obliegt. Dies ist insofern von grosser Bedeutung, als f\u00fcr die Entscheidung der eigentlichen Streitigkeit h\u00e4ufig die konkreten Umst\u00e4nde ausschlaggebend sind; dies gilt insbesondere, soweit Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitserw\u00e4gungen entscheidungsrelevant ist (wie dies z.B. im Zusammenhang mit der Frage nach der Vereinbarkeit von Lohnschutzmassnahmen mit dem Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommen regelm\u00e4ssig der Fall sein wird). Insofern d\u00fcrften hier parallele Grunds\u00e4tze wie im Rahmen des auf EU-Ebene bereits bestehenden Vorabentscheidungsverfahrens (in dessen Rahmen nationale Gerichte dem EuGH u.a. Auslegungsfragen vorlegen) zum Zuge kommen; hier weist der EuGH im Anschluss an die Formulierung allgemeiner Auslegungsgrunds\u00e4tze denn auch regelm\u00e4ssig auf die durch die nationalen Gerichte vorzunehmende konkrete Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit f\u00fcr die pendente Streitigkeit, die allein durch das nationale Gericht zu entscheiden ist, hin.<\/li>\n<li>Das Urteil des Schiedsgerichts w\u00e4re f\u00fcr die Parteien bindend.<\/li>\n<li>Konzeptionell parallel wie im Zusammenhang mit der dynamischen Rechts\u00fcbernahme ist auch hier die M\u00f6glichkeit der Nichtbeachtung des Urteils adressiert: Falls die unterlegene Partei einen Schiedsspruch nicht akzeptiert bzw. sich nicht an diesen h\u00e4lt, kann die andere Vertragspartei verh\u00e4ltnism\u00e4ssige Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit dieser Ausgleichsmassnahmen kann vom Schiedsgericht \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Deutlich wird damit, dass dieses Verfahren in Bezug auf die Zusammenarbeit des Schiedsgerichts mit dem EuGH dem Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) nachgebildet werden soll. Es soll obligatorisch f\u00fcr die Parteien sein, die sich nicht einseitig der Jurisdiktion des Schiedsgerichts und damit (indirekt) des EuGH entziehen k\u00f6nnten. Nichtsdestotrotz weist es \u2013 insoweit im Gegensatz zum Vorabentscheidungsverfahren \u2013 gewisse politische Elemente auf: So w\u00e4re zun\u00e4chst nach M\u00f6glichkeit auf politischer Ebene eine f\u00fcr beide Parteien annehmbare L\u00f6sung zu suchen. Sodann w\u00fcrden bei der Einleitung des Verfahrens, insbesondere der Befassung des Schiedsgerichts, politische Gesichtspunkte eine Rolle spielen, k\u00f6nnten die Vertragsparteien doch auf die Einleitung verzichten. Einzelne bzw. betroffene Wirtschaftsteilnehmer k\u00f6nnten weder direkt noch indirekt ein Verfahren einleiten.<\/p>\n<p>Aber auch die implizit im Abkommen vorgesehene M\u00f6glichkeit, sich dann doch nicht an das Urteil des Schiedsgerichts zu halten, dies aber um den Preis von Ausgleichsmassnahmen, weist letztlich einen politischen Charakter auf. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass es allzu oft zu einer Befassung des Schiedsgerichts kommen w\u00fcrde, haben die Vertragsparteien doch ein sehr grosses Interesse an einer einvernehmlichen L\u00f6sung m\u00f6glicher Differenzen. Gleichwohl sollte die Bedeutung der M\u00f6glichkeit der Einleitung eines Schiedsverfahrens nicht untersch\u00e4tzt werden, steht damit doch beiden Vertragsparteien der Weg einer verbindlichen und nicht politisch gepr\u00e4gten Streitbeilegung zur Verf\u00fcgung, was eine gewisse Vorwirkung entfalten d\u00fcrfte und \u00fcbrigens gerade f\u00fcr den schw\u00e4cheren Vertragspartner, die Schweiz, von \u00fcberragender Bedeutung ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Interessen- und Risikoabw\u00e4gung<\/strong><\/p>\n<p>In der weiteren Diskussion wird es nun darum gehen, das Paket der \u00abBilateralen III\u00bb \u2013 auf der Grundlage der bis zum Sommer wohl vorliegenden genauen Vertragstexte \u2013 einer Gesamtbewertung zu unterziehen. Entscheidend d\u00fcrfte hier letztlich die Frage sein, ob die Teilnahme am EU-Binnenmarkt f\u00fcr notwendig erachtet wird, was von Vielen (bemerkenswert sind insoweit nicht nur die klaren Stellungnahmen der grossen Wirtschaftsakteure und -verb\u00e4nde, sondern auch die klare Zustimmung quasi aller Kantone) ausgehend von der grossen Bedeutung der Beziehungen mit der EU dezidiert bef\u00fcrwortet wird. Diese Teilnahme impliziert aber die Beachtung der Regeln dieses Binnenmarktes, was letztlich den Hintergrund der skizzierten institutionellen Regelungen darstellt. Dabei sollten \u2013 trotz der zweifellos mit einer dynamischen Rechts\u00fcbernahme und einer institutionalisierten Streitbeilegung einhergehenden qualitativ bedeutenden Weiterentwicklung \u2013 die effektiven tats\u00e4chlichen Differenzen zum <em>status quo<\/em> nicht \u00fcbersch\u00e4tzt werden, zumal die M\u00f6glichkeit des \u00abAusscherens\u00bb (freilich um den Preis verh\u00e4ltnism\u00e4ssiger Ausgleichsmassnahmen, wobei das Schiedsgericht \u00fcber die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit entscheiden w\u00fcrde) besteht und der Schweiz durchaus ins Gewicht fallende Ausnahmen gew\u00e4hrt werden sollen.<\/p>\n<p>Zu betonen sind auch die mit dem Abschluss eines Abkommenspakets einhergehende Rechtssicherheit mit Bezug auf die Binnenmarktbeteiligung sowie die in ihrer Bedeutung nicht zu untersch\u00e4tzende M\u00f6glichkeit der Mitwirkung der Schweiz an der Erarbeitung der zu \u00fcbernehmenden EU-Rechtsakte.<\/p>\n<p>Letztlich wird es damit um eine Interessen- und Risikoabw\u00e4gung gehen, und es bleibt zu hoffen, dass diese unter Einbezug aller relevanter Gesichtspunkte (zu denen \u00fcbrigens auch die Frage nach den Risiken eines Nichtzustandekommens eines Vertrages z\u00e4hlt) m\u00f6glichst rational auf der Grundlage des Verhandlungsergebnisses und damit der Fakten erfolgt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Astrid Epiney ist Professorin f\u00fcr Europarecht, V\u00f6lkerrecht und \u00f6ffentliches Recht an der Universit\u00e4t Fribourg und gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Direktorin des dortigen Instituts f\u00fcr Europarecht. Von 2015-2024 war sie Rektorin der Universit\u00e4t. Sie ist Mitglied von UNSER RECHT. <\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Artikel zu diesem Thema:<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Prof. Andreas Th. M\u00fcller: <a href=\"https:\/\/unser-recht.ch\/whats-in-a-name\/\">What\u2019s in a Name? Zur Benennung des neuen Abkommenspakets zwischen \u00abKolonialvertrag\u00bb und \u00abBilaterale III\u00bb<\/a><\/li>\n<li>Prof. em. Thomas Pfisterer: <a href=\"https:\/\/unser-recht.ch\/bilaterale-vertraege-schweiz-eu\/\">Bilaterale Vertr\u00e4ge Schweiz \u2013 EU. Vom Beitrag des Parlaments zur dynamischen Rechts\u00fcbernahme<\/a><\/li>\n<li>Prof. em. 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