{"id":20065,"date":"2026-02-20T14:19:16","date_gmt":"2026-02-20T13:19:16","guid":{"rendered":"https:\/\/unser-recht.ch\/?p=20065"},"modified":"2026-02-20T14:28:14","modified_gmt":"2026-02-20T13:28:14","slug":"cookies-und-fairness","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/unser-recht.ch\/fr\/cookies-und-fairness\/","title":{"rendered":"Cookies und Fairness"},"content":{"rendered":"<h2>Strafbefehlsverfahren in der Schweiz<\/h2>\n<p><em>Von Marc Thommen<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Aus der Behavioral-Economics-Forschung wissen wir, dass man menschliches Verhalten mit leichten Stupsern (Nudges) in eine gew\u00fcnschte Richtung lenken kann. Ber\u00fchmte Beispiele sind etwa die \u201c<a href=\"https:\/\/www.luzernerzeitung.ch\/kultur\/nudging-pissoir-erziehung-alle-zielen-auf-die-fliege-ld.87239\">Fliegenkleber<\/a>\u201d in Pissoirs, die zu einer drastischen Reduktion der Reinigungskosten f\u00fchren, oder Regelungen zur Organtransplantation: W\u00e4hrend man bei Opt-in-Modellen aktiv zustimmen muss, um Spender zu werden, gilt man bei Opt-out-Modellen automatisch als Spender, ausser man widerspricht ausdr\u00fccklich. Dieser kleine Unterschied hat enorme Folgen: W\u00e4hrend Deutschland (Opt-in) nur 12% Zustimmung erreichte, kam \u00d6sterreich (Opt-out) auf 99,9 % (<a href=\"https:\/\/www.science.org\/doi\/pdf\/10.1126\/science.1091721\">Johnson\/Goldstein, Science 2003<\/a>).<\/p>\n<p>Basierend auf den Erkenntnissen aus unseren zwei <a href=\"https:\/\/www.ius.uzh.ch\/de\/staff\/professorships\/alphabetical\/thommen\/forschung.html\">Nationalfondsprojekten <\/a>zu den Strafbefehlsverfahren in der Schweiz m\u00f6chte ich nachfolgend fragen, welche Anreize (Cookies) Strafbefehlsverfahren fairer machen k\u00f6nnten (<a href=\"https:\/\/perma.cc\/9WWY-3YDW\">Thommen 2025<\/a>).<sup><a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><\/sup><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\"><\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>I &#8211; Wer zahlt, befiehlt <\/strong><\/p>\n<p>Ein wenig diskutierter Fehlanreiz der schweizerischen Strafjustiz schlummert in <a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/1999\/404\/de#art_123\">Artikel 123 der Bundesverfassung<\/a>: Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes (Absatz 1). F\u00fcr die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Strafsachen sind die Kantone zust\u00e4ndig (Absatz 2).<\/p>\n<p>Der Bundesgesetzgeber bek\u00e4mpft jedes gesellschaftliche Problem (auch) mit den Mitteln des Strafrechts. Zu bef\u00fcrchten hat er nichts, denn die Zeche f\u00fcr diesen Aktivismus bezahlen die Kantone. Solange der Bund nicht bezahlt, was er befiehlt, fehlt ihm jeglicher Anreiz zur M\u00e4ssigung im Einsatz des Strafrechts. Auch wenn verl\u00e4ssliche Zahlen noch fehlen, d\u00fcrfte die Inflation an Strafnormen <em>ein <\/em>Grund f\u00fcr die \u00dcberlastung der Strafbeh\u00f6rden und die intensive Nutzung von Strafbefehlsverfahren sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>II &#8211; Weg des geringsten Widerstands<\/strong><\/p>\n<p>Strafbefehle sind nur zu begr\u00fcnden, wenn eine bedingte Strafe oder Entlassung zu widerrufen ist (<a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2010\/267\/de#art_353\">Artikel 353 Strafprozessordnung<\/a>) oder sie eine Freiheitsstrafe enthalten (<a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/54\/757_781_799\/de#art_41\">Artikel 41 Strafgesetzbuch<\/a>). Unsere Erhebungen zeigen, dass \u00fcber zwei Drittel aller Strafbefehle ohne Begr\u00fcndung ergehen. Einstellungsverf\u00fcgungen hingegen m\u00fcssen immer begr\u00fcndet werden (<a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2010\/267\/de#art_320\">Artikel 320 Strafprozessordnung)<\/a>; teilweise m\u00fcssen Einstellungen sogar noch von der vorgesetzten Staatsanw\u00e4ltin abgesegnet werden (<a href=\"http:\/\/www.zhlex.zh.ch\/Erlass.html?Open&amp;Ordnr=211.1\">\u00a7 103 Gerichtsorganisationsgesetz\/Z\u00fcrich<\/a>).<\/p>\n<p>Stellen Sie sich eine Staatsanw\u00e4ltin vor, die nach einer Woche Ferien mit ihren Kindern an einem Montagmorgen in ihr B\u00fcro kommt und einen Berg neuer Dossiers vorfindet, der sich in ihrer Abwesenheit aufget\u00fcrmt hat. Sofern es sich um F\u00e4lle handelt, die mit Strafbefehl abgehandelt oder auch eingestellt werden k\u00f6nnten, stellt sich ihr folgendes Dilemma: Sie kann w\u00e4hlen, ob sie einen unbegr\u00fcndeten Strafbefehl an einen Beschuldigten versenden soll, der in 90% der F\u00e4lle akzeptiert wird, oder ob sie eine Begr\u00fcndung f\u00fcr eine Einstellung verfassen soll, die sie dann auch noch ihrer Vorgesetzten erl\u00e4utern muss.<\/p>\n<p>Hier sind &#8211; <em>honi soit qui mal y pense<\/em> &#8211; s\u00e4mtliche institutionellen Weichen auf eine Verurteilung gestellt. Das w\u00e4re dann akzeptabel, wenn sichergestellt w\u00e4re, dass die Betroffenen wissen, worauf sie sich einlassen. Unsere Untersuchungen zeigen jedoch, dass ein substantieller Teil der Strafbefehle die Verurteilten gar nicht erreicht, sei es, dass sie qua fiktiver Zustellung heimlich verurteilt werden (<a href=\"https:\/\/perma.cc\/3GAG-P3SQ\">Mattmann et al. 2021<\/a>) oder ihnen der Strafbefehl nicht \u00fcbersetzt wird (<a href=\"https:\/\/perma.cc\/BP74-TM9N\">Thommen et al. 2020<\/a>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>III &#8211; Versuchsballon <\/strong><\/p>\n<p>Wird Einsprache erhoben, so geht der Strafbefehl zur\u00fcck an die Staatsanwaltschaft zur Abnahme weiterer Beweise (<a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2010\/267\/de#art_355\">Artikel 355 Absatz 1 Strafprozessordnung)<\/a>. Sodann entscheidet sie, ob sie am Strafbefehl festh\u00e4lt (Abs. 2 lit. a), das Verfahren einstellt (lit. b), einen neuen Strafbefehl erl\u00e4sst (lit. c) oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (lit. d).<\/p>\n<p>Das Erstaunliche an dieser Regelung ist, dass der Strafbefehl nach der Einsprache nicht direkt ans Gericht geht, sondern zur Wiedererw\u00e4gung zur\u00fcck an die Staatsanwaltschaft. Das l\u00e4sst sich historisch erkl\u00e4ren: Der Vater der schweizerischen Strafprozessordnung war bekanntlich der Z\u00fcrcher Strafrechtsprofessor Niklaus Schmid. Das Strafbefehlsverfahren in seiner heutigen Form geht zur\u00fcck auf die Regelung im Kanton Z\u00fcrich. Dort war es urspr\u00fcnglich so, dass der Strafbefehl nach der Einsprache immer direkt an das Gericht \u00fcberwiesen wurde (devolutives System). Dann hat die Staatsanwaltschaft 1992 per Kreisschreiben die M\u00f6glichkeit geschaffen, Strafbefehle auch ohne Anh\u00f6rung des Beschuldigten zu erlassen, was bei Einsprache jedoch dazu f\u00fchrte, dass die Beschuldigten erstmals vom Gericht h\u00e4tten angeh\u00f6rt werden m\u00fcssen. Weil die Gerichte das nicht akzeptierten, hat man sich zuerst mit einem Anklager\u00fcckzug zur Beweiserg\u00e4nzung beholfen, dann aber das wiedererw\u00e4gende System, bei dem der Strafbefehl immer zuerst zur\u00fcck an die Staatsanwaltschaft geht, ins Z\u00fcrcher Gesetz geschrieben (<a href=\"https:\/\/perma.cc\/4UUC-ZU65\">Thommen 2013, 126<\/a>).<\/p>\n<p>Damit hat man eine Praxis (Strafbefehl ohne Einvernahme), die das rechtliche Geh\u00f6r systematisch verletzt, in eine gesetzliche Regelung \u00fcberf\u00fchrt, die eine systematische Bedrohung der Unschuldsvermutung darstellt: Weil Strafbefehle nach jeder Einsprache zur\u00fcck zum Staatsanwalt kommen, hat dieser keinerlei Anreiz, beim erstmaligen Erlass des Strafbefehls Sorgfalt walten zu lassen, vielmehr kann er selbst in Zweifelsf\u00e4llen \u2018in dubio contra reo\u2019 einfach einmal einen Strafbefehl als Versuchsballon losschicken. In neun von zehn F\u00e4llen wird dieser ohnehin akzeptiert.<\/p>\n<p>Wenn er zur\u00fcckkommt, kann der Staatsanwalt das Verfahren einstellen, ohne bef\u00fcrchten zu m\u00fcssen, vom Gericht ger\u00fcgt zu werden. In den Worten Bindings (<a href=\"https:\/\/perma.cc\/4RUM-C8L9\">Thommen 2013, 77<\/a>): <em>\u201eDie versuchte \u00dcberrumpelung\u00a0 ist misslungen, und die Beh\u00f6rde sch\u00e4mt sich ihres Urteils.\u201c<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>IV &#8211; Flatrate<\/strong><\/p>\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\" wp-image-20035 alignright\" src=\"https:\/\/unser-recht.ch\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Thommen-Grafik-Strafbefehlsverfahren-300x173.png\" alt=\"\" width=\"448\" height=\"259\" srcset=\"https:\/\/unser-recht.ch\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Thommen-Grafik-Strafbefehlsverfahren-300x173.png 300w, https:\/\/unser-recht.ch\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Thommen-Grafik-Strafbefehlsverfahren-768x442.png 768w, https:\/\/unser-recht.ch\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Thommen-Grafik-Strafbefehlsverfahren.png 943w\" sizes=\"(max-width: 448px) 100vw, 448px\" \/>Fehlanreize bestehen nicht nur im Verfahrensablauf, sondern auch bei den Kosten. Die Kosten der Justiz gestalten sich \u2013 wie vieles in der Schweiz \u2013 von Kanton zu Kanton unterschiedlich (vgl. Tabelle). In den von uns untersuchten Kantonen waren die Strafbefehle am teuersten in Z\u00fcrich, wo im Schnitt Verfahrenskosten in der H\u00f6he von CHF 800.\u2013 f\u00fcr einen Strafbefehl erhoben wurden; in Neuch\u00e2tel wurden f\u00fcr die gleiche Leistung CHF 250.\u2013 auferlegt. Da fragt man sich nat\u00fcrlich, welche zus\u00e4tzlichen Leistungen im Kanton Z\u00fcrich eine solche Preisdifferenz rechtfertigen.<\/p>\n<p>Unsere Erhebungen haben gezeigt, dass zahlreiche kantonale Staatsanwaltschaften auf Einsprachen mit Schreiben reagieren, in denen den Beschuldigten dargelegt wird, dass ein Gerichtsverfahren mit h\u00f6heren Kosten verbunden sei und die Erfahrung zeige, dass die Strafbefehle in der Regel best\u00e4tigt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Diese \u201cAufkl\u00e4rungsschreiben\u201d sind aus zwei Gr\u00fcnden problematisch: Erstens hat David Eschle in seiner Untersuchung zum Kanton St. Gallen gezeigt, dass Beschuldigte vom Gericht meist milder bestraft und in 10% der F\u00e4lle sogar freigesprochen werden (<a href=\"https:\/\/perma.cc\/3B2Y-P98C\">Thommen\/Eschle 2020<\/a>). Zweitens ist es zwar zutreffend, dass die Gerichtskosten meist h\u00f6her sind, doch hat diese Information, wenn nicht den direkten Zweck, so zumindest die Nebenwirkung, den Beschuldigten davon abzuhalten, sein Recht auf Zugang zu einem Gericht geltend zu machen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte hat festgehalten, dass Strafbefehlsverfahren nur insoweit mit <a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/1974\/2151_2151_2151\/de#art_6\">Artikel 6 Ziff. 1 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention<\/a> vereinbar sind, als der Beschuldigte <em>\u201cpuisse y avoir un contr\u00f4le par un tribunal\u201d<\/em> (<a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/fre?i=001-246133\">Nejjar c. Suisse, 35<\/a>). Es ist das Recht auf Zugang zu einem Gericht, das das Strafbefehlsverfahren legitimatorisch tr\u00e4gt. Jede rechtliche und faktische Einschr\u00e4nkung dieses Rechts verletzt die Konvention.<\/p>\n<p>Die erw\u00e4hnten Informations- oder vielmehr Motivationsschreiben haben mit Blick auf den Zugang zu einem Gericht einen hoch problematischen chilling effect. Dem k\u00f6nnte mit einer Flatrate begegnet werden, indem z.B. festgelegt wird, dass eine strafrechtliche Verurteilung immer CHF 500.- kostet, unabh\u00e4ngig davon, ob der Beschuldigte den Strafbefehl akzeptiert oder ihn gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>V &#8211; Kurzer Prozess &#8211; fairer Prozess <\/strong><\/p>\n<p>Seit \u00fcber eineinhalb Jahrzehnten treibt mich die Frage um, ob kurze Prozesse, wie das Strafbefehlsverfahren, fair ausgestaltet werden k\u00f6nnen (<a href=\"https:\/\/perma.cc\/4UUC-ZU65\">Thommen 2013<\/a>). Der klassische Blick des Juristen ist ein dogmatischer: Er fragt, welche \u00c4nderungen es in der Strafprozessordnung oder der bundesgerichtlichen Praxis braucht, damit ein Kurzverfahren auch konventionskonform ist. So <em>m\u00fcssen <\/em>Staatsanw\u00e4lte beispielsweise seit der letzten Revision Beschuldigte pers\u00f6nlich einvernehmen, wenn sie im Strafbefehl eine zu verb\u00fcssende Freiheitsstrafe ausf\u00e4llen wollen (<a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2010\/267\/de#art_352_a\">Artikel 352a Strafprozessordnung<\/a>). Damit wurde (endlich!) die prozessdogmatische, aus dem \u00fcbergeordneten Verfassungs- und Konventionsrecht abgeleitete Forderung umgesetzt, niemanden ohne Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs ins Gef\u00e4ngnis zu stecken.<\/p>\n<p>Wenn man den Fokus von der klassisch juristischen Betrachtung l\u00f6st und den Blick hin zur Verhaltens\u00f6konomie erweitert, \u00f6ffnen sich neue Horizonte: Statt \u201cnur\u201d die Rechtm\u00e4ssigkeit einer Regelung zu beurteilen, kann gefragt werden, wie mit Anreizen (Cookies) im Verfahren Verhaltensweisen in eine gew\u00fcnschte Richtung gelenkt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Bund kann das Strafrecht ausweiten, ohne die Kosten tragen zu m\u00fcssen. Hier braucht es eine Regelung, die den Bund finanziell in die Verantwortung nimmt f\u00fcr die Anwendungs- und Vollzugskosten, wenn er neue Strafnormen schafft.<\/p>\n<p>Staatsanwaltschaften k\u00f6nnen viel einfacher Strafbefehle erlassen als Verfahren einstellen, was sie dazu dr\u00e4ngt, im Zweifel eine Verurteilung auszusprechen. M\u00f6glicherweise ist diese Verhaltenslenkung sogar kriminalpolitisch gewollt, weil sie die Verurteilungsstatistik sch\u00f6nt. Ihr rechtsstaatlicher Preis ist allerdings hoch, da sie die Unschuldsvermutung systematisch verletzt.<\/p>\n<p>Das Gleiche gilt f\u00fcr die Regelung, dass Einsprachen nicht direkt zu einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung f\u00fchren. Wenn die Staatsanwaltschaft nach jeder Einsprache Gelegenheit zur Korrektur des Strafbefehls oder sogar zur Einstellung des Verfahrens hat, fehlt ihr jeglicher Anreiz, beim erstmaligen Erlass des Strafbefehls Vorsicht und Zur\u00fcckhaltung walten zu lassen.<\/p>\n<p>Schliesslich werden auch mit den Kosten Fehlanreize gesetzt. Der Beschuldigte sollte nicht zus\u00e4tzlich zur Kasse gebeten werden, wenn er ein Recht in Anspruch nimmt, das ihm die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention vorbehaltlos gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Kurze Prozesse sind nur insoweit rechtsstaatlich akzeptabel, als der Weg zur Verurteilung mit Cookies ausgelegt ist, die die Strafbeh\u00f6rden zu fairen Entscheidungen motivieren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Prof. Dr. iur. Marc Thommen ist Ordinarius f\u00fcr Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universit\u00e4t Z\u00fcrich.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Fussnoten<\/p>\n<div class=\"fussnote\"><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\"><sup>[1]<\/sup><\/a> Zur Strukturierung und sprachlichen Optimierung des Textes wurden die\u00a0 Sprachmodelle Google Gemini 3 Flash (Stand: Januar 2026) und Chat GPT 5.2 von OpenAI eingesetzt. In der Substanz stammen die Ausf\u00fchrungen jedoch ausschliesslich vom Verfasser. Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung \u2014 Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"kleinschrift\">Foto: \u00a9 UNSER RECHT<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong>Strafbefehlsverfahren in der Schweiz<\/strong><\/p>\n<p><em>Von Marc Thommen<\/em><\/p>\n<p>Basierend auf den Erkenntnissen aus zwei Nationafondsprojekten wird der Frage nachgegangen, welche Anreize n\u00f6tig w\u00e4ren, um Strafbefehlsverfahren in der Schweiz fairer zu machen, denn das jetzige System generiert nicht nur Fehlanreize im Verfahrensablauf, sondern auch bei den Kosten.<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":20070,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_bluesky_dont_syndicate":"1","_bluesky_syndication_accounts":"","_bluesky_syndication_text":"","footnotes":""},"categories":[44,25,3412],"tags":[3493,3760,3639],"class_list":["post-20065","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-droit-penal-execution","category-droits-fondamentaux-cedh","category-justice-fr","tag-emrk-fr","tag-grundrechte-fr","tag-rechtsstaat-fr"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/20065","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=20065"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/20065\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":20073,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/20065\/revisions\/20073"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/media\/20070"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=20065"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=20065"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=20065"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}