{"id":15745,"date":"2024-01-21T10:57:25","date_gmt":"2024-01-21T09:57:25","guid":{"rendered":"https:\/\/unser-recht.ch\/bilaterale-vertraege-zustaendigkeit-des-eugh-fuer-die-auslegung-von-eu-recht\/"},"modified":"2024-01-21T10:57:25","modified_gmt":"2024-01-21T09:57:25","slug":"bilaterale-vertraege-zustaendigkeit-des-eugh-fuer-die-auslegung-von-eu-recht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/bilaterale-vertraege-zustaendigkeit-des-eugh-fuer-die-auslegung-von-eu-recht\/","title":{"rendered":"Bilaterale Vertr\u00e4ge: Zust\u00e4ndigkeit des EuGH f\u00fcr die Auslegung von EU-Recht"},"content":{"rendered":"<p><strong>Interview mit Prof. Matthias Oesch, Autor des Buches &#8220;Der EuGH und die Schweiz&#8221;<\/strong><\/p>\n<p><em>Von UNSER RECHT<br \/>\n<\/em><\/p>\n<p><strong>Der Bundesrat pr\u00e4sentierte am 15. Dezember 2023 das Mandat f\u00fcr Verhandlungen mit der EU \u00fcber ein Paket von Marktzugangs- und Kooperationsabkommen. Dieses sieht ein Streitschlichtungsverfahren mit Schiedsgerichten vor, aber auch mit Zust\u00e4ndigkeit des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) f\u00fcr die Auslegung von EU-Recht. Da trifft es sich gut, dass kurz zuvor das Buch \u00abDer EuGH und die Schweiz\u00bb erschienen war. <\/strong><\/p>\n<p><strong>Der Autor, Matthias Oesch, Professor f\u00fcr \u00f6ffentliches Recht, Europarecht und Wirtschaftsv\u00f6lkerrecht an der Universit\u00e4t Z\u00fcrich, empfing Ulrich Gut und St\u00e9fanie Trautweiler, Pr\u00e4sident und Gesch\u00e4ftsleiterin von Unser Recht, zu einem Gespr\u00e4ch.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Das rund 190-seitige, 2023 bei EIZ Publishing, dem Verlag des Europa-Instituts an der Universit\u00e4t Z\u00fcrich erschienene Buch gibt in vier Kapiteln einen umfassenden und pr\u00e4zisen, reich dokumentierten Einblick in die Bedeutung und Funktionsweise des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs, sowohl f\u00fcr die Union als auch f\u00fcr bilaterale Vertragsbeziehungen: 1. Der EuGH als <em>Supreme Court <\/em>der EU; 2. Der EuGH und die bilateralen Abkommen. 3. Rezeption von EuGH-Urteilen in der Schweiz. 4. Neues Streitbeilegungsmodell Schweiz-EU.<\/p>\n<p>Link zur Open-Access-Publikation: <a href=\"https:\/\/eizpublishing.ch\/wp-content\/uploads\/2023\/11\/Der-EuGH-und-die-Schweiz-Digital-V1_00-20231024.pdf\">https:\/\/eizpublishing.ch\/wp-content\/uploads\/2023\/11\/Der-EuGH-und-die-Schweiz-Digital-V1_00-20231024.pdf<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Folgenden gehen wir im Gespr\u00e4ch mit dem Autor mit Blick auf die bevorstehenden Verhandlungen der Schweiz mit der EU, die innenpolitische Diskussion \u00fcber das Verhandlungsmandat sowie die bevorstehende Mehrheitsbildung \u00fcber das Ergebnis der Verhandlungen auf ausgew\u00e4hlte Aspekte ein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Aktuell steht zur Debatte, das bilaterale Vertragswerk zwischen der Schweiz und der EU auf ein neues institutionelles Fundament zu stellen. Dabei soll auch die Streitbeilegung vergerichtlicht werden. <\/strong><strong>Wie beurteilen Sie die geplante Neuerung insgesamt?<\/strong><\/p>\n<p>Die EU verlangt seit 2008 von der Schweiz, Hand zur Schaffung neuer institutioneller Regeln zu bieten. Dazu geh\u00f6rt auch die Streitbeilegung. Die EU hat ihre grunds\u00e4tzliche Haltung, wonach der Status quo institutionell keine tragf\u00e4hige Grundlage f\u00fcr die erfolgreiche Weiterf\u00fchrung des bilateralen Wegs darstellt, nach dem Verhandlungsabbruch im Mai 2021 bekr\u00e4ftigt. Eines scheint also klar: Die Schweiz wird nicht darum herumkommen, der EU hier entgegenzukommen.<\/p>\n<p>Dabei liegt eine Vergerichtlichung durchaus auch im Interesse der Schweiz. Das Vorhaben, die Streitbeilegung zwischen der Schweiz und der EU zu entpolitisieren und einer gerichtlichen Instanz zu \u00fcberantworten, spielt der Schweiz als politisch und wirtschaftlich weniger m\u00e4chtigen Vertragspartei in die H\u00e4nde. Sie wird vor ungerechtfertigten einseitigen Massnahmen der EU gesch\u00fctzt. Sie kann den vereinbarten Marktzugang gerichtlich einfordern und ist nicht mehr allein auf den Goodwill der EU angewiesen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Was ist das Wichtigste, was zu wissen und zu verstehen ist, um die Rolle des EuGH in den k\u00fcnftigen Vertragsbeziehungen zwischen der Schweiz und der EU zu beurteilen?<\/strong><\/p>\n<p>Sofern die Schweiz und die EU uneins sind \u00fcber die Auslegung eines Abkommens und im Gemischten Ausschuss keine L\u00f6sung finden, kann jede Partei die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen. Ein solches Schiedsgericht besteht in der Regel aus drei Personen, die unabh\u00e4ngig, frei von Interessenkonflikten und fachlich bestens ausgewiesen sind. Jede Partei bestimmt eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter. Diese beiden Personen w\u00e4hlen die dritte Schiedsrichterin oder den dritten Schiedsrichter, die oder der den Vorsitz \u00fcbernimmt. Bei der Auslegung von Begriffen des EU-Rechts muss das Schiedsgericht den EuGH anrufen, dessen Vorgaben dann f\u00fcr das Schiedsgericht verbindlich sind. Im Anschluss daran entscheidet das Schiedsgericht den Streitfall.<\/p>\n<p>Das vereinbarte Modell beruht auf einem klassischen Schiedsgerichtsansatz, wie er im Wirtschaftsv\u00f6lkerrecht gang und g\u00e4be ist. Allein der Einbezug des EuGH ist gew\u00f6hnungsbed\u00fcrftig. Er ist unionsrechtlich bedingt. Daran f\u00fchrt kein Weg vorbei. Der EuGH beansprucht f\u00fcr sich das letzte Wort dar\u00fcber, wie das EU-Recht in der EU ausgelegt wird. Dazu geh\u00f6rt auch das EU-Recht, welches auf einen Drittstaat ausgedehnt und damit \u00abverv\u00f6lkerrechtlicht\u00bb wird. Diejenigen Abkommen, f\u00fcr welche neue institutionelle Regeln abgeschlossen werden sollen, beruhen weitgehend auf EU-Recht. Dazu geh\u00f6rt das Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Kritiker argumentieren, dass die Schweiz hier Entscheide \u00abfremder Richter\u00bb akzeptieren w\u00fcrde. Trifft dieser Vorwurf zu?<\/strong><\/p>\n<p>Das negativ behaftete Narrativ der \u00abfremden Richter\u00bb verf\u00e4ngt nur auf den ersten Blick. Institutionell ist der EuGH zwar tats\u00e4chlich das Gericht der Gegenpartei. Auch ist nicht ideal, dass die Schweiz in Luxemburg personell nicht vertreten ist, weder auf der Richterbank noch in der Gerichtsschreiberei. In der Sache agiert der EuGH in dieser Konstellation aber nicht als verp\u00f6ntes Gericht der Gegenpartei, sondern als Gericht des EU-Binnenmarktes, an dem die Schweiz sektoriell und aus freien St\u00fccken teilnimmt. Das EU-Recht, das auf die Schweiz ausgedehnt wird, bleibt wesensm\u00e4ssig EU-Recht, das letztinstanzlich vom EuGH als H\u00f6chstgericht dieses Binnenmarktes nach Massgabe der von ihm entwickelten Auslegungstopoi ausgelegt wird.<\/p>\n<p>Es ist auch im Interesse der Menschen und Unternehmen in der Schweiz, dass der EuGH f\u00fcr eine einheitliche Auslegung der Regeln sorgt, die f\u00fcr alle Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer gleichermassen gelten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sie bezeichnen den EuGH als \u00abm\u00e4chtiges Gericht in Europa\u00bb und \u00abunverzichtbare St\u00fctze der europ\u00e4ischen Integration\u00bb. Hierzu auch Ihr Kapitel \u00abKritik am Judicial Activism\u00bb. Gegner jeder Zust\u00e4ndigkeit des EuGH f\u00fcr die Vertr\u00e4ge zwischen der Schweiz und der EU halten den EuGH deshalb gar nicht mehr f\u00fcr ein Gericht, sondern f\u00fcr eine politische Instanz, die wie die EU-Kommission den politischen Auftrag hat, die Integration voranzutreiben, und deshalb f\u00fcr die St\u00e4rkung der EU und gegen die Schweiz urteilen w\u00fcrde. Was entgegnen Sie?\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH hat langj\u00e4hrige Erfahrung darin, Assoziierungs- und Freihandelsabkommen mit Drittstaaten auszulegen. Dabei entscheidet er grunds\u00e4tzlich ohne R\u00fccksicht auf die Herkunft der Parteien. Die Firma Opel Austria zum Beispiel obsiegte 1997 gegen den Rat der EU, weil eine handelsbeschr\u00e4nkende Massnahme mit dem EWR-Abkommen nicht vereinbar war. Hava Genc wehrte sich 2010 gest\u00fctzt auf das Assoziierungsabkommen der EU mit der T\u00fcrkei erfolgreich gegen eine drohende Abschiebung aus Deutschland.<\/p>\n<p>Ein \u00e4hnliches Bild zeigt sich bei der Auslegung der bilateralen Abkommen mit der Schweiz. Der EuGH hat bewiesen, dass er in der Lage ist, auch hier sachlich, unparteiisch und methodisch angeleitet vorzugehen. Wiederum zwei Beispiele: Der Schweizer Landwirt Stamm, der als Grenzg\u00e4nger ein in Deutschland gelegenes Ackerland bewirtschaftete, und das Ehepaar Ettwein, das in Deutschland arbeitete, aber in der Schweiz lebte, erstritten sich gest\u00fctzt auf das Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommen in pacht- und steuerrechtlichen Belangen eine gleiche Behandlung, wie sie Deutschland den eigenen Staatsangeh\u00f6rigen und dort Ans\u00e4ssigen gew\u00e4hrte.<\/p>\n<p>Es ist nicht davon auszugehen, dass der EuGH ein dergestalt unparteiisches Vorgehen infrage stellt, wenn er unionsrechtliche Begriffe auch mit Wirkung f\u00fcr die Schweiz auslegen w\u00fcrde. Es gibt keine Anzeichen daf\u00fcr, dass der EuGH konsequent zuungunsten der Schweiz entscheiden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Kritisch wurden in der Schweiz die Urteile des EuG und des EuGH zum Flugl\u00e4rmstreit mit Deutschland aufgenommen. Wie ordnen Sie diese Urteile ein?<\/strong><\/p>\n<p>Die beiden EU-Gerichte beurteilten die von Deutschland verf\u00fcgten Beschr\u00e4nkungen von Fl\u00fcgen zum und vom Flughafen Z\u00fcrich mit dem Ziel, im deutsch-schweizerischen Grenzgebiet die L\u00e4rmbelastung zu verringern, tats\u00e4chlich als zul\u00e4ssig. Das l\u00f6ste in der Schweiz keine Begeisterungsst\u00fcrme aus.<\/p>\n<p>Inhaltlich war das Urteil rechtlich zwar durchaus vertretbar. Mitentscheidend war, dass das Luftverkehrsabkommen im fraglichen Bereich, d.h. bei der Einschr\u00e4nkung der Aus\u00fcbung von Verkehrsrechten, das unionale Recht nur l\u00fcckenhaft abbildet. Dessen ungeachtet dr\u00e4ngt sich bei der Lekt\u00fcre der Ausf\u00fchrungen der Europ\u00e4ischen Kommission und der Gerichte aber auch der Eindruck auf, dass hier kein Musterbeispiel f\u00fcr eine sorgf\u00e4ltige Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung vorliegt. Hier mag tats\u00e4chlich durchschimmern, dass es beim Flugl\u00e4rmstreit um eine Nichtigkeitsklage eines Drittstaats ging.<\/p>\n<p>Der Flugl\u00e4rmstreit illustriert letztlich, wie durch ein Brennglas geb\u00fcndelt, das janusk\u00f6pfige Naturell der bilateralen Abkommen und die damit einhergehenden Herausforderungen: Partiell ist die Schweiz mitgliedstaats\u00e4hnlich in den Binnenmarkt und weitere Politikbereiche der EU integriert; das einschl\u00e4gige EU-Recht wird auf das Verh\u00e4ltnis zur Schweiz ausgedehnt. Partiell verbleibt die Schweiz in der bunt zusammengew\u00fcrfelten Kategorie \u00abnormaler\u00bb Drittstaaten ohne umfassende Teilhabe in rechtlicher und institutioneller Hinsicht; die gegenseitigen Rechte und Pflichten bestimmen sich nach klassisch v\u00f6lkerrechtlichen Mustern. Die Beh\u00f6rden tun sich schwer, gut nachvollziehbare und einfach zu vermittelnde Entscheide zu f\u00e4llen. Vielleicht trifft hier eine Abwandlung eines ber\u00fchmten Zitats des englischen Richters Baron Rolfe von 1842 den Nagel auf den Kopf: <em>Bad law is apt to produce hard cases<\/em>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Gibt es denn keine Alternative zu einem Streitbeilegungsmodell, bei dem der EuGH eine prominente Rolle spielt?<\/strong><\/p>\n<p>Die EU erwartet von der Schweiz, Hand zur Schaffung neuer institutioneller Regeln zu bieten. In Bezug auf die Streitbeilegung geht es um die Einrichtung eines \u00abinternationalen Mechanismus\u00bb, welcher einen Grad an Rechtssicherheit und Unabh\u00e4ngigkeit aufweist, wie er bei dem im Rahmen des EWR-Abkommens geschaffenen System existiert (Schlussfolgerungen des Rates zu den Beziehungen zwischen der EU und den EFTA-L\u00e4ndern vom 20. Dezember 2012, Rz. 33).<\/p>\n<p>Alternativ zum Einbezug des EuGH w\u00e4re denkbar, den EFTA-Gerichtshof mit der Streitschlichtung zu betrauen. Ein solches Modell, bei dem die Schweiz f\u00fcr den Zweck der verbindlichen Auslegung der bilateralen Abkommen an den EFTA-Gerichtshof andocken w\u00fcrde (verbunden mit der Vorstellung, diesen Gerichtshof mit einer Richterin oder einem Richter aus der Schweiz anzureichern), wurde soweit ersichtlich allerdings nie ernsthaft gepr\u00fcft. Es steht auch in den laufenden Sondierungsgespr\u00e4chen nicht zur Debatte. Die EU und die Schweiz haben sich im <em>Common Understanding<\/em> von 2023 darauf verst\u00e4ndigt, nur das Schiedsgericht-\/EuGH-Modell weiterzuverfolgen.<\/p>\n<p>Eine Andockung an den EFTA-Gerichtshof h\u00e4tte den Charme, dass die Schweiz personell auf der Richterbank vertreten w\u00e4re. Gleichzeitig w\u00e4re ein solches Modell aber auch mit Nachteilen verbunden: In der Zweipfeilerl\u00f6sung des EWR, welche mit einer Andockung der Schweiz an den EFTA-Gerichtshof analog f\u00fcr das bilaterale Verh\u00e4ltnis geschaffen w\u00fcrde, entscheiden der EuGH und der EFTA-Gerichtshof nur f\u00fcr den jeweiligen Pfeiler (EU, EWR-EFTA-Staaten), was mit Blick auf die Rechtssicherheit und Homogenit\u00e4t nicht ideal ist (wobei der EFTA-Gerichtshof in der Praxis zugegebenermassen durchs Band auf Pr\u00e4judizien des EuGH Bezug nimmt). Mit dem avisierten Schiedsgerichtsmodell w\u00e4re demgegen\u00fcber sichergestellt, dass eine einzige Gerichtsinstanz autoritativ \u00fcber Auslegungsfragen entscheidet. Urteile eines Schiedsgerichts w\u00e4ren f\u00fcr die Schweiz und die EU gleichermassen verbindlich. Die Schweiz w\u00e4re befugt, missliebige Praktiken in der EU anzugreifen. Weiter m\u00fcsste wohl davon ausgegangen werden, dass die EU bei einer Andockung an den EFTA-Gerichtshof verlangen w\u00fcrde, den EWR-\u00dcberwachungs- und Rechtsschutzmechanismus insgesamt auf den \u201eSchweiz-Pfeiler\u201c auszudehnen. Die Schweiz w\u00fcrde folglich auch der EFTA-\u00dcberwachungsbeh\u00f6rde unterstellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Der Bundesrat macht geltend, der EuGH entscheide nie in der Sache, sondern nur \u00fcber die Auslegung einer Bestimmung des EU-Rechts. Das Schiedsgericht sei frei, unter Ber\u00fccksichtigung aller relevanter Aspekte des Falles zu urteilen. Aber kann es nicht sein, dass die Auslegung einer EU-Norm ausschlaggebend ist, und die anderen Aspekte des Falles eine \u00dcbersteuerung des EU-Gerichtshofs nicht erm\u00f6glichen, respektive nicht rechtfertigen?<\/strong><\/p>\n<p>Ein Schiedsgericht ruft den EuGH an, sofern f\u00fcr die Streitbeilegung die Kl\u00e4rung eines Konzepts des EU-Rechts erforderlich ist. Die Parteien haben keine Handhabe, eine Befassung des EuGH zu erzwingen. Im Anschluss an das Zwischenverfahren vor dem EuGH entscheidet das Schiedsgericht den Streitfall abschliessend. Bei Konzepten des EU-Rechts ist es an die Auslegung durch den EuGH gebunden; dessen Urteil ist f\u00fcr das Schiedsgericht verbindlich.<\/p>\n<p>Der Einbezug des EuGH \u00e4hnelt dem Vorabentscheidungsverfahren in der EU, bei dem nationale Gerichte dem EuGH Fragen zur G\u00fcltigkeit und Auslegung des EU-Rechts vorlegen. Ein solches Zwischenverfahren dient der Kl\u00e4rung des EU-Rechts und ist nicht gegen die Schweiz gerichtet. Alle EU- und EWR-Mitgliedstaaten wie auch die Schweiz k\u00f6nnen vor dem EuGH Stellungnahmen einreichen und zur Entscheidfindung beitragen. Es liegt auch im Interesse der Schweiz, dass der EuGH diese Regeln einheitlich auslegt, f\u00fcr alle Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer gleichermassen.<\/p>\n<p>Der Spielraum, \u00fcber den ein Schiedsgericht im Anschluss an eine Befassung des EuGH verf\u00fcgt, mag von Fall zu Fall variieren. Hier mag ein Seitenblick auf die Praxis des EuGH zum Vorabentscheidungsverfahren erhellend sein: In gewissen F\u00e4llen liefert der EuGH \u00e4usserst detaillierte Antworten, und die nationalen Gerichte verf\u00fcgen kaum mehr \u00fcber einen Spielraum, um den h\u00e4ngigen Streitfall zu entscheiden. In anderen F\u00e4llen beschr\u00e4nkt sich der EuGH auf grunds\u00e4tzliche Ausf\u00fchrungen, worauf es am nationalen Gericht liegt, den Streitfall mit Blick auf die konkreten Umst\u00e4nde zu entscheiden; in solchen F\u00e4llen verbleibt den nationalen Gerichten durchaus ein entscheiderheblicher Beurteilungsspielraum.<\/p>\n<p>Es ist unbestritten, dass f\u00fcr die Auslegung von Bestimmungen, welche nicht auf unionsrechtlichen Konzepten beruhen, allein ein Schiedsgericht zust\u00e4ndig ist. Ein Beispiel ist die Regelung zur leistungsabh\u00e4ngigen Schwerverkehrsabgabe im Landverkehrsabkommen. Dasselbe gilt, zumindest im Grundsatz, f\u00fcr die Auslegung von der Schweiz zugestandenen Ausnahmen und von spezifisch auf das bilaterale Verh\u00e4ltnis zugeschnittenen Sonderregelungen. Solche Ausnahmen und Sonderregelungen werden idealerweise so formuliert, dass sie nicht auf unionsrechtlichen Konzepten beruhen. Auch die Beurteilung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit von Ausgleichsmassnahmen, welche erlassen werden d\u00fcrfen, sofern eine Partei einen Schiedsspruch nicht umsetzt, d\u00fcrfte allein dem Schiedsgericht vorbehalten bleiben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sie fordern in Ihrem Buch, das im Entwurf des institutionellen Abkommens von 2018 vorgesehene Streitbeilegungsmodell zu perfektionieren, und machen konkrete Verbesserungsvorschl\u00e4ge. Insbesondere solle die Vorlagepflicht \u00abnur dann bestehen, wenn es um die Kl\u00e4rung eines unionsrechtlichen Begriffs im <em>Binnenmarktkontext<\/em> geht\u00bb. Sie halten es aber f\u00fcr \u00abunklar, ob der EuGH eine solche Umschreibung der Vorlagepflicht eines Schiedsgerichts akzeptieren w\u00fcrde\u00bb. Halten Sie es f\u00fcr m\u00f6glich oder sogar n\u00f6tig, dass der Bundesrat die Verhandlungen wieder scheitern l\u00e4sst, wenn die EU diese Einschr\u00e4nkung der Vorlagepflicht nicht akzeptiert, oder der EuGH nicht zu ihrer Respektierung verpflichtet werden kann?<\/strong><\/p>\n<p>Die neuen Verhandlungen sollten tats\u00e4chlich genutzt werden, um das 2014-2018 entwickelte Modell weiter zu perfektionieren. Ein wesentliches Augenmerk sollte darauf gerichtet sein, die Verpflichtung eines Schiedsgerichts zur Anrufung des EuGH m\u00f6glichst klar zu umreissen. Eine Vorlagepflicht, welche sich einzig um das Vorliegen eines \u00abBegriffs des EU-Rechts\u00bb (gem\u00e4ss Entwurf des institutionellen Abkommens von 2018) oder \u00abeines Konzepts des EU-Rechts\u00bb (<em>Common Understanding<\/em> von 2023) dreht, ist konkretisierungsbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p>Eine Vorlagepflicht scheint klarerweise zu bestehen, wenn es um die Kl\u00e4rung eines unionsrechtlichen Konzepts im EU-Recht geht, und die Einheitlichkeit der Auslegung und Anwendung in der EU gew\u00e4hrleistet sein muss. In dieser Konstellation beruht die Befassung des EuGH auf der unionsrechtlich bedingten, nachvollziehbaren Logik: Es handelt sich um EU-Recht, das zwar auf die Schweiz ausgedehnt wird, seinen genuin unionsrechtlichen Charakter aber nicht verliert. Es bleibt wesensm\u00e4ssig EU-Recht, dessen Auslegung dem EuGH obliegt.<\/p>\n<p>Die Ausgangslage pr\u00e4sentiert sich nach meinem Daf\u00fcrhalten anders, wenn ein Konzept des EU-Rechts im bilateralen Kontext EU-Schweiz gekl\u00e4rt werden muss. Hier mag einem Schiedsgericht eine durchaus eigenst\u00e4ndige Rolle zukommen. Die der Kl\u00e4rung eines Konzepts des EU-Rechts im Binnenmarktkontext nachgelagerte Frage, ob im Verh\u00e4ltnis zur Schweiz auf der Grundlage eines bilateralen Abkommens eine parallele oder eine von der EuGH-Praxis abweichende Auslegung sachgerecht ist, muss dem EuGH nicht vorgelegt werden. Ein Schiedsgericht ist in der Lage, diese \u00ab\u00dcbersetzungsaufgabe\u00bb zu leisten, ohne dass die Einheitlichkeit des EU-Rechts gef\u00e4hrdet w\u00fcrde. Ein Schiedsgericht legt diesfalls \u2013 anders formuliert \u2013 nicht EU-Recht aus (was zwingend dem EuGH vorbehalten bleibt), sondern wendet die Praxis des EuGH im bilateralen Kontext EU-Schweiz an.<\/p>\n<p>Es ist, wie Sie zu Recht anmerken, unklar, ob der EuGH eine solche Umschreibung der Vorlagepflicht eines Schiedsgerichts akzeptieren w\u00fcrde. Dessen ungeachtet argumentieren gewichtige Stimmen, dass eine dergestalt eigenst\u00e4ndige Rolle eines Schiedsgerichts auch auf der Grundlage der Umschreibung der Vorlagepflicht im Entwurf des institutionellen Abkommens von 2018 m\u00f6glich w\u00e4re. Es w\u00fcrde diesfalls an den Schiedsgerichten liegen, eine Praxis zur Vorlagepflicht zu entwickeln &#8211; selbstredend unter Ber\u00fccksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Autonomie des EU-Rechts und die Zust\u00e4ndigkeit des EuGH zu seiner verbindlichen Auslegung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sie zeigen in Ihrem Buch auf, dass viele EuGH-Urteile bereits heute in der Schweiz bedeutsam sind. Haben unsere Juristinnen und Juristen eine gewisse Erfahrung darin, EuGH-Urteile zu rezipieren und damit zu arbeiten?<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH ist f\u00fcr die Schweiz keine Blackbox. Die Schweiz \u00fcbernimmt seit Jahrzehnten Urteile des EuGH, sei es auf dem Weg der Rechtsvergleichung und des autonomen Nachvollzugs, sei es bei der Durchf\u00fchrung der bilateralen Abkommen. Unsere Juristinnen und Juristen sind sich gewohnt, Urteile des EuGH zu rezipieren und das schweizerische Recht im Licht der Dikta aus Luxemburg weiterzuentwickeln. Der Schritt, dem EuGH neu eine Rolle bei der Streitbeilegung zuzuordnen, w\u00e4re institutionell und rechtskulturell ein beachtlicher \u2013 praktisch w\u00e4ren die Folgen aber \u00fcberschaubar.<\/p>\n<p>Die praktische Bedeutung der avisierten Streitschlichtung qua Schiedsgerichtsbarkeit d\u00fcrfte sich zudem auch in Zukunft auf einige wenige \u2013 dann allerdings publikumswirksame und politisch aufgeladene \u2013 F\u00e4lle beschr\u00e4nken. Im Alltag erfolgt der Rechtsschutz bei der Auslegung und Anwendung der bilateralen Abkommen weiterhin zuv\u00f6rderst durch die Gerichte in der EU und der Schweiz. Es liegt an den Privaten, die ordnungsgem\u00e4sse Durchf\u00fchrung der Abkommen einzufordern und die Gerichte anzuhalten, die Praxis des EuGH zu den Parallelbestimmungen im EU-Recht kontextgerecht zu ber\u00fccksichtigen. Entsprechend zentral ist f\u00fcr die Schweiz die kluge Ausgestaltung allf\u00e4llig neuer Vorgaben, welche die Beh\u00f6rden diesbez\u00fcglich beachten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Die Schweiz hat bei der L\u00f6sung von Konflikten im Wirtschaftsv\u00f6lkerrecht traditionell ein gespaltenes Verh\u00e4ltnis zur gerichtsf\u00f6rmigen Streitbeilegung: M\u00fcsste hier in der Schweiz nicht ein Umdenken stattfinden?<\/strong><\/p>\n<p>Das stimmt. Die Schweiz setzt sich zwar \u00fcberzeugt f\u00fcr die Einrichtung von gerichtsf\u00f6rmigen Streitbeilegungsgremien auf dem internationalen Parkett ein. Tats\u00e4chliche Auftritte vor solchen Gremien sind aber selten. Im Rahmen von Freihandelsabkommen war die Schweiz noch nie an einem Schiedsgerichtsverfahren beteiligt, weder als Kl\u00e4gerin noch als beklagte Partei. In der WTO trat die Schweiz immerhin zwei Mal als kl\u00e4gerische Partei auf. In beiden Verfahren \u2013 das erste wurde 2002 initiiert, das zweite 2018 \u2013 beschwerte sie sich an der Seite weiterer kl\u00e4gerischer Parteien, u.a. der EU, \u00fcber zus\u00e4tzliche Z\u00f6lle der Vereinigten Staaten auf Stahl- und Aluminiumprodukte. In beiden Verfahren gaben die eingesetzten WTO-Panels der Schweiz und den anderen kl\u00e4gerischen Parteien Recht. Im ersten Verfahren best\u00e4tigte der WTO-Appellate Body das erstinstanzliche Verdikt des Panels. Im zweiten Verfahren legten die Vereinigten Staaten ebenfalls Beschwerde gegen den Panel Report ein; dieses Beschwerdeverfahren kann nicht behandelt werden, weil der WTO-Appellate Body zurzeit nicht funktionsf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>Voraussetzung daf\u00fcr, dass die Schweiz von einem neuen Streitbeilegungsmodell profitiert, ist also, dass sie ihre traditionelle Zur\u00fcckhaltung gegen\u00fcber der Streitbeilegung durch Schiedsgerichte im Wirtschaftsv\u00f6lkerrecht aufgibt. Hier ist ein Mentalit\u00e4tswandel erforderlich. Es ist ratsam, bei Bedarf \u2013 d.h. als <em>ultima ratio<\/em> \u2013 nicht zu z\u00f6gern, einen Streit zu entpolitisieren und den Gang vor ein Schiedsgericht zu wagen \u2013 auch gegen die EU!<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist bedenkenswert, das interne Verfahren der Entscheidfindung \u00fcber die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens zu formalisieren. Heute l\u00e4uft dieser Prozess informell und wenig transparent ab. Es mag f\u00fcr Personen und Unternehmen in der Schweiz durchaus attraktiv sein, auf die mitunter aufw\u00e4ndigen Rechtsschutzverfahren in der EU und ihren Mitgliedstaaten zu verzichten, und stattdessen die Bundesbeh\u00f6rden zu bitten, auf dem diplomatischen Parkett t\u00e4tig zu werden und ein Schiedsgerichtsverfahren zu initiieren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Kommt es vor, dass der EuGH <em>gegen<\/em> Integrations- und Zentralisierungsschritte der Kommission und <em>f\u00fcr<\/em> das klagende oder beklagte Mitgliedsland und dessen relative \u00abSouver\u00e4nit\u00e4t\u00bb entschieden hat?<\/strong><\/p>\n<p>Der Vorwurf, der EuGH w\u00fcrde das EU-Recht in unzul\u00e4ssiger Weise weiterentwickeln und \u00fcberm\u00e4ssigen <em>judicial activism<\/em> betreiben, zielt weitgehend ins Leere. Der EuGH urteilt methodisch angeleitet und funktional ausgerichtet auf die im EU-Vertrag avisierte \u00abVerwirklichung einer immer engeren Union der V\u00f6lker Europas\u00bb. Seine starke Stellung beruht auf einer bewussten Entscheidung der Mitgliedstaaten. Sie tragen die betont integrationsfreundliche Praxis des EuGH mit. Vereinzelte Ausreisser \u2013 wie der weitum und zu Recht kritisierte Entscheid des deutschen Bundesverfassungsgerichts von 2020, wonach ein Urteil des EuGH zum Staatsanleihekaufprogramm der Europ\u00e4ischen Zentralbank \u00abschlechterdings nicht nachvollziehbar\u00bb war \u2013 best\u00e4tigen die Regel.<\/p>\n<p>Die Integrationsfunktion des EuGH zielt dabei l\u00e4ngst nicht mehr nur auf die Entwicklung des Binnenmarktes, sondern auch darauf, die Grenzen der Zust\u00e4ndigkeiten der Unionsorgane abzustecken, und die Rechte der Unionsb\u00fcrgerinnen und Unionsb\u00fcrger, die ihnen unabh\u00e4ngig von einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zukommen, in den Blick zu nehmen. Die Nichtigerkl\u00e4rung von unrechtm\u00e4ssig zustande gekommenen EU-Rechtsakten \u2013 wie etwa der Tabakrichtlinie von 1998 und der Richtlinie \u00fcber die Vorratsdatenspeicherung von 2006 \u2013 sind ebenso Belege hierf\u00fcr wie weitere Urteile zum Grundrechtsschutz und die Rechtsprechungslinie zur Unionsb\u00fcrgerschaft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Kommentatoren der schweizerischen Europapolitik bringen wieder zur Sprache, dass die Schweiz am Decision Shaping f\u00fcr neues Unionsrecht teilnehmen k\u00f6nnen sollte, wie es der Beitritt zum EWR erm\u00f6glicht h\u00e4tte. Halten Sie es f\u00fcr m\u00f6glich, dass sich die Schweiz im Rahmen des Paketansatzes des Bundesrates darum bem\u00fcht? Hierzu Thomas Pfisterer (in \u00abEin Plus f\u00fcr die Demokratie \u2013 Minimalstandard f\u00fcr die Mitsprache von Parlament und Volk beim Rahmenabkommen oder bei weiteren Vertr\u00e4gen mit der EU\u00bb, EIZ 2021): \u00abAls Gegengewicht zur Rechts\u00fcbernahmepflicht muss die Schweiz ihre Interessen schon bei der Erarbeitung eines EU-Rechtsakts im EU-Gesetzgebungsverfahren wahren d\u00fcrfen, nicht erst bei den Verhandlungen \u00fcber die Vertr\u00e4ge zur \u00dcbernahme eines EU-Rechtsakts. Die Schweiz muss gleich viel Einfluss erhalten, wie ihn die EWR-Mitgliedstaaten geniessen. Eigentlich m\u00fcsste nach dreissig Jahren EWR ein Ausbau der Beteiligung vereinbar sein.\u00bb<\/strong><\/p>\n<p>Einzelne bilaterale Abkommen regeln bereits heute den Einbezug von Sachverst\u00e4ndigen aus der Schweiz bei der Vorbereitung neuer Rechtsakte in der EU. Dies ist typischerweise der Fall bei der Weiterentwicklung des auch f\u00fcr die Schweiz bedeutsamen Schengen-Besitzstands. Die Schweiz engagiert sich hier regelm\u00e4ssig. Bei der \u00c4nderung der Waffenrichtlinie von 2017 \u00fcberzeugte sie die EU-Organe sogar, eine spezifisch auf die Verh\u00e4ltnisse in der Schweiz zugeschnittene \u2013 wenngleich allgemein formulierte \u2013 Bestimmung aufzunehmen und damit gleichsam einen <em>Swiss Finish<\/em> zu installieren. Der EuGH best\u00e4tigte die Rechtm\u00e4ssigkeit dieser Bestimmung, weil sie \u00absowohl der Kultur als auch den Traditionen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie dem Umstand Rechnung [tr\u00e4gt], dass dieser Staat aufgrund dieser Traditionen \u00fcber die Erfahrung und die F\u00e4higkeit verf\u00fcgt, die betreffenden Personen und Waffen nachzuverfolgen und zu \u00fcberwachen\u00bb (C-482\/17).<\/p>\n<p>Der Entwurf des institutionellen Abkommens von 2018 sah solche Mitgestaltungsrechte der Schweiz bei der Erarbeitung neuer EU-Rechtsakte vor. Diese Rechte entsprachen weitgehend denjenigen der EWR-EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Das <em>Common Understanding<\/em> von 2023 nimmt dieses Anliegen zu Recht wieder auf.<\/p>\n<p>Bereits heute existiert auch eine auf die dritte Gewalt \u00fcbertragene Praxis des <em>Decision Shaping<\/em>: Spezielle Vorschriften erm\u00f6glichen der Schweiz die Beteiligung an Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, bei denen es um die Auslegung von EU-Recht geht, das aufgrund der Schengen\/Dublin-Assoziierungsabkommen oder des Lugano-\u00dcbereinkommens auch f\u00fcr die Schweiz einschl\u00e4gig ist. Auch hier bringt sich die Schweiz aktiv ein. Sie hat in mehr als 40 F\u00e4llen zum Schengen\/Dublin-Besitzstand beim EuGH Stellungnahmen eingereicht; ein beeindruckendes Engagement! Damit \u00fcbernimmt die Schweiz Mitverantwortung f\u00fcr die Entwicklung der Rechtsprechung in Bereichen des EU-Rechts, in denen sie faktisch wie ein Mitgliedstaat behandelt wird.<\/p>\n<p>Es ist bedenkenswert, das Recht der Schweiz zur Abgabe von Stellungnahmen vor dem EuGH auf weitere Abkommen auszudehnen, welche auf EU-Recht beruhen. Dies sollte in den Gespr\u00e4chen \u00fcber neue institutionelle Regeln mitbedacht werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>In der Zusammenfassung zum 1. Kapitel (S. 76) schreiben Sie: \u00abIn der einen oder andern Form wird der Vorrang in den meisten Mitgliedstaaten nur unter der Bedingung akzeptiert, dass das EU-Recht und der EuGH einen unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz gew\u00e4hrleisten (Grundrechtskontrolle), dass die Organe gest\u00fctzt auf bestehende Kompetenzen handeln (Ultra-vires-Kontrolle), und dass das EU-Recht die Identit\u00e4t der nationalen Verfassung (bzw. zumindest deren grundlegenden Gehalt) respektiert (Identit\u00e4tskontrolle).\u00bb K\u00f6nnte auch die Schweiz die Identit\u00e4tskontrolle (z. B. Respektierung der Verfassungsnorm der Ausschaffungsinitiative) anrufen, etwa wenn der EuGH eine schweizerische Landesverweisung als rechtswidrig beurteilen w\u00fcrde?<\/strong><\/p>\n<p>Die Schweiz ist bestrebt, bei der \u00dcbernahme der Freiz\u00fcgigkeitsrichtline 2004\/38\/EG eine Ausnahme auszuhandeln, wonach sie die mit der Bundesverfassung (Art. 121 BV) nicht vereinbaren Richtlinienbestimmungen \u00fcber den verst\u00e4rkten Schutz vor strafrechtlicher Landesverweisung nicht \u00fcbernehmen muss.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus werden die neuen institutionellen Regeln die EU und die Schweiz verpflichten, Hand zu bieten f\u00fcr eine z\u00fcgige und unkomplizierte \u00dcbernahme von neuen abkommensrelevanten EU-Rechtsakten. Sofern die Schweiz einer solchen \u00dcbernahme \u2013 etwa im Nachgang zu einer negativen Referendumsabstimmung \u2013 nicht zustimmt und ein Schiedsgericht einen Verstoss gegen die \u00dcbernahmeverpflichtung feststellt, kann die EU Ausgleichsmassnahmen erlassen. Dieselbe Option besteht auch bei einem f\u00fcr die Schweiz nachteiligen Entscheid eines Schiedsgerichts (wobei das Bundesgericht seine Praxis, wonach etwa das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen dem innerstaatlichen Recht strikt vorgeht, weiterentwickeln muss; andernfalls m\u00fcssten die rechtsanwendenden Beh\u00f6rden ein Urteil eines Schiedsgerichts gleichwohl anwenden).<\/p>\n<p>Ein solches Ausscheren wird allerdings klarerweise nur in Ausnahmef\u00e4llen opportun sein. Das gute Funktionieren des Binnenmarktes bedingt, dass das Recht und seine Auslegung durch die Gerichte respektiert werden. Das gilt nicht nur f\u00fcr die EU-Mitgliedstaaten, sondern auch f\u00fcr die Schweiz in denjenigen Bereichen, in denen sie mitgliedstaats\u00e4hnlich am Binnenmarkt teilhat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Die SVP verbreitet die Behauptung, das Ergebnis der laufenden Verhandlungen mit der EU w\u00e4re das Ende der direkten Demokratie. Im Jahr 2022 haben Sie sich zur Frage der Auswirkungen ge\u00e4ussert, den der Beitritt zur EU auf die Volksrechte h\u00e4tte (siehe <\/strong><a href=\"https:\/\/eizpublishing.ch\/publikationen\/der-beitritt-der-schweiz-zur-europaeischen-union\/\"><strong>https:\/\/eizpublishing.ch\/publikationen\/der-beitritt-der-schweiz-zur-europaeischen-union\/<\/strong><\/a><strong>). Nun geht es zwar auf absehbare Zeit nicht mehr um den Beitritt, aber auch mit Blick auf das m\u00f6gliche Ergebnis der laufenden Verhandlungen w\u00e4re es n\u00fctzlich, darzulegen, dass auf allen drei Staatsebenen weiterhin ein grosser Teil der bisherigen Abstimmungen m\u00f6glich und wirksam w\u00e4ren. <\/strong><\/p>\n<p>Die geplanten institutionellen Regeln schr\u00e4nken die Volksrechte formell nicht ein. Auch mit Blick auf den tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung stehenden Gestaltungsspielraum w\u00e4ren die allermeisten Abstimmungen im Bund, in den Kantonen und in den Gemeinden weiterhin m\u00f6glich. Die neuen institutionellen Regeln werden einzig auf f\u00fcnf Abkommen der Bilateralen I sowie auf neue Binnenmarktabkommen \u2013 wie mutmasslich ein Stromabkommen \u2013 anwendbar sein.<\/p>\n<p>Gleichzeitig verst\u00e4rkt jeder weitere Integrationsschritt das bereits vorhandene Unbehagen. Die fortschreitende Globalisierung und Europ\u00e4isierung des Rechts f\u00fchrt zu Spannungen in unserem Verfassungsgef\u00fcge. Die Substanz der demokratischen Rechte wird punktuell eingeschr\u00e4nkt, weil sich die Rahmenbedingungen f\u00fcr ihre Aus\u00fcbung ver\u00e4ndern. Beim Referendum steht das Volk mitunter unter Druck, eine abkommensrelevante Weiterentwicklung des EU-Rechts \u00abdurchzuwinken\u00bb. Die Wirkmacht des Initiativrechts reduziert sich in bilateralrechtlich \u00fcberdachten Bereichen faktisch darauf, ein Zeichen zu setzen und den Bund zu verpflichten, in den von den Abkommen gesetzten Grenzen t\u00e4tig zu werden; es steht zudem zur Verf\u00fcgung, im Grunds\u00e4tzlichen \u00fcber die Teilnahme der Schweiz am europ\u00e4ischen Integrationsprozess zu befinden. Das von Dani Rodrik beschriebene \u00abGlobalisierungsparadox\u00bb \u2013 wonach Demokratie, nationale Selbstbestimmung und wirtschaftliche Globalisierung nicht gleichzeitig verwirklicht werden k\u00f6nnen \u2013 trifft auch auf die Schweiz zu.<\/p>\n<p>Bei den geplanten institutionellen Regeln fallen aus demokratiepolitischer Warte drei Aspekte ins Auge: Erstens wird die Schweiz bei der Ausarbeitung von neuen EU-Rechtsakten mitwirken k\u00f6nnen (<em>Decision Shaping<\/em>). Sie kann sich proaktiv einbringen und \u00fcbernimmt punktuell (Mit-)Verantwortung f\u00fcr die Politikgestaltung in Europa \u2013 einfach ohne Stimmrecht. Zweitens werden sich die EU und die Schweiz zwar verpflichten, Hand zu bieten f\u00fcr eine z\u00fcgige und unkomplizierte \u00dcbernahme von neuen abkommensrelevanten EU-Rechtsakten. Auch sind Urteile eines Schiedsgerichts verbindlich. Die Schweiz kann eine solche \u00dcbernahme oder ein solches Urteil \u2013 etwa mit Blick auf ein ausdr\u00fccklich anderslautendes Votum der Stimmb\u00fcrgerinnen und Stimmb\u00fcrger \u2013 ausnahmsweise aber ablehnen. Sie muss einfach bereit sein, allf\u00e4llige Ausgleichsmassnahmen der EU auszuhalten. Drittens h\u00e4tte der Entwurf des institutionellen Abkommens von 2018 eine Superguillotine enthalten. Mit dem nun avisierten sektoriellen Ansatz d\u00fcrfte eine solche Verkn\u00fcpfung der Bilateralen I mit den neuen Abkommen mutmasslich nicht mehr zur Debatte stehen. Ausdr\u00fccklich zul\u00e4ssig soll es gem\u00e4ss <em>Common Understanding<\/em> von 2023 allerdings sein, im Fall der Nichtumsetzung eines Urteils eines Schiedsgerichts Ausgleichsmassnahmen auch im Anwendungsbereich von Abkommen zu erlassen, welche zwar den institutionellen Regeln unterstellt sind, aber nicht am Ursprung der eigentlichen Streitigkeit stehen (<em>cross-retaliation<\/em>). Eine solche Wahlm\u00f6glichkeit d\u00fcrfte kaum im Interesse der Schweiz sein.<\/p>\n<p>Letztlich ist aber auch klar: Allein der EU-Beitritt merzt das demokratiepolitische Defizit aus, das allen anderen europapolitischen Optionen innewohnt. Die Mitsprache und Mitentscheidung in den EU-Organen bereitet den Boden daf\u00fcr, die auf der nationalen Ebene anfallenden Demokratieeinbussen aufzufangen und auszugleichen. Das haben wir in dem von Ihnen angesprochenen Buch thematisiert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong>Interview mit Prof. Matthias Oesch, Autor des Buches \u201eDer EuGH und die Schweiz\u201c<\/strong><\/p>\n<p><em>Von UNSER RECHT<\/em><\/p>\n<p>Die Abkommen Schweiz &#8211; EU sehen Streitschlichtungsverfahren mit Schiedsgerichten vor, aber auch mit Zust\u00e4ndigkeit des EuGH f\u00fcr die Auslegung von EU-Recht.<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":15501,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_bluesky_dont_syndicate":"","_bluesky_syndication_accounts":"","_bluesky_syndication_text":"","footnotes":""},"categories":[10,3415],"tags":[3495,3510,3520,3657],"class_list":["post-15745","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-diritto-nazionale-internazionale","category-svizzera-europa","tag-eu-it","tag-europaeischer-gerichtshof-it","tag-fremde-richter-it","tag-schweiz-it"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15745","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=15745"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15745\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/media\/15501"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=15745"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=15745"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=15745"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}