{"id":15747,"date":"2023-11-14T17:07:41","date_gmt":"2023-11-14T16:07:41","guid":{"rendered":"https:\/\/unser-recht.ch\/klima-vor-gericht\/"},"modified":"2025-07-25T13:54:40","modified_gmt":"2025-07-25T11:54:40","slug":"klima-vor-gericht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/klima-vor-gericht\/","title":{"rendered":"Klima vor Gericht"},"content":{"rendered":"<h3>Eine Herausforderung f\u00fcr nationale und internationale Gerichte<strong><br \/>\n<\/strong><\/h3>\n<p><em>Von Helen Keller<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>I. Einleitung<\/h2>\n<h3>1. Kontext<\/h3>\n<p>Die Klimaerw\u00e4rmung ist real. Diese Tatsache ist mittlerweile wissenschaftlich ebenso unbestritten wie der Umstand, dass der Mensch f\u00fcr einen Grossteil der Erw\u00e4rmung verantwortlich ist. Die Erw\u00e4rmung ist bereits so weit fortgeschritten, dass gewisse Kipppunkte bald erreicht sein werden. Falls noch gr\u00f6ssere Katastrophen verhindert werden sollen, muss dringend gehandelt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>2. Argumente f\u00fcr und gegen Klimaprozesse<\/h3>\n<p>In den letzten Jahren zeichnet sich ein Trend ab, dass sich immer mehr Personen vor nationalen und internationalen Gremien auf ihre Menschenrechte berufen, um den Klimawandel zu bek\u00e4mpfen. Im englischen Sprachgebrauch wird von einem \u00abturn to rights\u00bb gesprochen. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr Klimaprozesse sind vielf\u00e4ltig.<\/p>\n<p>Viele Menschen f\u00fchlen sich durch den Klimawandel existenziell bedroht. Es wird behauptet, dass ihr Recht auf Privat- und Familienleben, das Verbot von Misshandlungen und letztlich ihr Recht auf Leben verletzt wird. Teilweise wird auch argumentiert, dass sie von der Klimaerw\u00e4rmung mehr betroffen sind als andere, was Fragen der Rechtsgleichheit oder des Diskriminierungsverbots aufwirft.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben den Eindruck, dass der Klimaschutz im politischen Meinungsbildungsprozess zu wenig Gewicht bekommt und die nationalen Klimaschutzgesetze zu sehr von kurzfristigem Denken und von wirtschaftlichen Interessen gepr\u00e4gt sind. Zudem fehlt es in vielen L\u00e4ndern an verbindlichen Standards f\u00fcr den Klimaschutz. Auf internationaler Ebene existieren zwar Abkommen (beispielsweise das <a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2017\/619\/de\">Pariser Klimaabkommen<\/a>). Allerdings fehlt es regelm\u00e4ssig an einem Gremium, das die Einhaltung gewisser Standards \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnte. Letztlich existiert auch kein internationaler Klimagerichtshof.<\/p>\n<p>Insgesamt gestaltet sich die Situation somit komplex. Trotz grossem Handlungsbedarf besteht eine geringe Dichte an normativen Vorgaben und keine starke internationale Institution, welche die Einhaltung von Soft- und manchmal auch Hard-Law-Standards im Klimarecht durchsetzen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>In der Politik und Wissenschaft ist eine hitzige Debatte um die Frage entbrannt, ob die Menschenrechte dieses normative Vakuum tats\u00e4chlich auff\u00fcllen k\u00f6nnen und ob Gerichte \u00fcber Klimaklagen entscheiden sollten. Es wird argumentiert, Gerichte seien nicht demokratisch legitimiert und sollten daher nicht \u00fcber solche F\u00e4lle entscheiden. Zudem seien Menschenrechte keine Klimaschutzrechte. Die Gerichte w\u00e4ren mit dieser Art von F\u00e4llen \u00fcberfordert, weil die wissenschaftlichen Daten enorm umfangreich sind und zu viele verschiedene Interessen auf dem Spiel stehen. Zudem sei es Aufgabe der Legislative, sich mit dem Klimawandel zu befassen und ohnehin ginge es viel zu lange, bis die Gerichte entschieden haben.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist zu sagen, dass die Gerichte durchaus demokratisch legitimiert sind und grunds\u00e4tzlich \u00fcber die ihnen vorgelegten Klagen entscheiden m\u00fcssen. Das Argument, Gerichte seien &#8220;keine demokratischen Institutionen&#8221;, ist ein Rundumschlag, der den Gerichten jegliche Funktion abspricht. Gerichte erf\u00fcllen jedoch eine unverzichtbare Aufgabe im modernen Rechtstaat.<\/p>\n<p>Was das zweite Argument betrifft, so ist es zutreffend, dass die Menschenrechte, insbesondere in der Form, wie sie nach dem Zweiten Weltkrieg verabschiedet wurden, in erster Linie den Einzelnen vor staatlichen Eingriffen sch\u00fctzen sollen. Der Klimawandel war in den 1950er und 1960er Jahren noch kein Thema, weshalb diese Art von \u00abEingriff\u00bb nicht mitgedacht wurde bei der Konzipierung der Menschenrechte. Allerdings haben alle Menschenrechtsgremien stets betont, dass die Menschenrechtsgarantien zeitgem\u00e4ss zu interpretieren sind, damit die Menschen auch vor neuen Bedrohungen gesch\u00fctzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es ist sodann zutreffend, dass Gerichte mit sehr unterschiedlichen Interessen konfrontiert sind, wenn es um Klimaprozesse geht. Allerding ist dies nicht un\u00fcblich und auch in anderen Bereichen anzutreffen. Zu denken ist beispielsweise an die moderne Fortpflanzungsmedizin, wo stets eine faire L\u00f6sung zwischen sehr unterschiedlichen Interessen gefunden werden muss.<\/p>\n<p>Unbestrittenermassen sind Klimaf\u00e4lle schwierig. Sie verlangen von den Gerichten, dass sie sich eingehend mit wissenschaftlichen Berichten und unterschiedlichen, teils sehr umfangreichen Daten auseinandersetzen. Allerdings trifft dies auch zu auf andere Bereiche der Rechtsprechung, wie beispielsweise das Medizinrecht, weshalb dies keine Spezialit\u00e4t von Klimaklagen darstellt.<\/p>\n<p>Schliesslich ist richtig, dass es Aufgabe der Politik ist, L\u00f6sungen f\u00fcr die Klimakrise zu definieren. Aber was bleibt dem Einzelnen, wenn er der Meinung ist, dass die Politik versagt? Wohl nur der Gang vor die Gerichte. Diese werden die F\u00e4lle nicht im Schnellzugstempo entscheiden. Gut Ding will Weile haben \u2013 das gilt nicht nur f\u00fcr Gerichte, aber bei ihnen ganz besonders.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3>3. Zwischenfazit f\u00fcr die Rolle der Gerichte<\/h3>\n<p>Gerichte haben bei der Bew\u00e4ltigung der Klimakrise eine wichtige, wenn auch schwierige Rolle zu \u00fcbernehmen. Sie befinden sich auf einer Gratwanderung, bei der sie einerseits Verantwortung f\u00fcr die Menschenrechte \u00fcbernehmen m\u00fcssen, andererseits aber keine zu aktivistischen Entscheidungen treffen d\u00fcrfen, um nicht die eigene Legitimit\u00e4t zu gef\u00e4hrden.<\/p>\n<h2>II. Klimaf\u00e4lle vor dem EGMR<\/h2>\n<h3><\/h3>\n<h3>1. Allgemeines zum EGMR<\/h3>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrecht (EGMR) ist ein Organ des Europarates. Der Europarat umfasst alle Staaten Europas, inklusive der Schweiz. Nicht Teil des Europarates sind Russland sowie Weissrussland. Das wichtigste Dokument des Europarates ist die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention (EMRK), welche 1950 verabschiedet worden ist. Die Aufgabe des EGMR besteht in der \u00dcberpr\u00fcfung der Einhaltung der Menschenrechtsgarantien durch die Vertragsstaaten. Opfer von Menschenrechtsverletzungen k\u00f6nnen sich, nach Aussch\u00f6pfung des innerstaatlichen Instanzenzuges, an den EGMR wenden und ihr Menschenrechtsanliegen vorbringen. Beschwerden richten sich immer gegen Staaten, nicht gegen Einzelpersonen. Die Urteile sind verbindlich und m\u00fcssen von den Staaten umgesetzt werden.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3>2. Die h\u00e4ngigen F\u00e4lle vor dem EGMR<\/h3>\n<p>Obwohl der Gerichtshof in \u00fcber 300 F\u00e4llen den Bezug zwischen Menschenrechten und Umweltschutzanliegen hergestellt hat, hat er bisher noch keine Urteile im Klimabereich gef\u00e4llt. Gegenw\u00e4rtig befinden sich drei Klimabeschwerden in einem fortgeschrittenen Stadium. Weitere wurden eingereicht, wobei der EGMR in einer Pressemitteilung klargestellt hat, dass diese F\u00e4lle sistiert werden, bis die grosse Kammer \u00fcber die h\u00e4ngigen Klimaf\u00e4lle entschieden hat.<\/p>\n<p>Im ersten Fall <a href=\"https:\/\/climaterightsdatabase.com\/2020\/11\/30\/european-court-of-human-rights-youth-for-climate-justice-v-austria-et-al\/\"><em>Duarte Agostinho und andere gegen Portugal und 32 andere Staaten<\/em><\/a> klagen sechs portugiesische Jugendliche, die behaupten, dass der Klimawandel ihr Leben und ihre Gesundheit beeintr\u00e4chtigt hat und weiterhin beeintr\u00e4chtigen wird. Sie machen geltend, dass die zunehmende H\u00e4ufigkeit und Intensit\u00e4t von Hitzewellen in Portugal ihre F\u00e4higkeit zu schlafen, Sport zu treiben und Zeit im Freien zu verbringen beeintr\u00e4chtigt und ihnen Angst vor m\u00f6glichen Auswirkungen auf sie selbst und auf die Familien, die sie in Zukunft zu haben hoffen, bereitet. Sie machen ausserdem geltend, dass sie aufgrund ihres Alters st\u00e4rker in ihren Rechten beeintr\u00e4chtigt werden als \u00e4ltere Generationen, weil sie l\u00e4nger leben und sich die Auswirkungen des Klimawandels mit der Zeit verst\u00e4rken werden (vgl. <a href=\"https:\/\/www.ipcc.ch\/report\/ar6\/syr\/figures\/summary-for-policymakers\/figure-spm-1\/\">Grafik des IPCC Reports)<\/a>. Der Fall wurde an alle 33 befragten L\u00e4nder zugestellt. In keinem der beklagten Staaten haben die Beschwerdef\u00fchrer einen nationalen Prozess begonnen. Die nationalen Rechtsmittel sind also nicht ausgesch\u00f6pft worden.<\/p>\n<p>Im zweiten Fall, <a href=\"https:\/\/climaterightsdatabase.com\/2021\/05\/04\/european-court-of-human-rights-verein-klimaseniorinnen-v-switzerland\/\"><em>KlimaSeniorinnen gegen die Schweiz<\/em><\/a><em>,<\/em> handelt es sich bei den Kl\u00e4gerinnen um eine Gruppe \u00e4lterer Frauen, die argumentieren, dass sie aufgrund ihres Alters und ihres Geschlechts besonders gef\u00e4hrdet sind, durch klimawandelbedingte Hitzewellen vorzeitig zu sterben oder schwer beeintr\u00e4chtigt zu werden. Sie behaupten, dass die Schweiz es vers\u00e4umt hat, Massnahmen zur Erf\u00fcllung ihres Ziels im Rahmen des <a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2017\/619\/de\">Pariser Klimaabkommens<\/a> umzusetzen und durchzusetzen, und dass dieses Vers\u00e4umnis das Risiko einer hitzebedingten \u00dcbersterblichkeit bei \u00e4lteren Frauen erheblich erh\u00f6ht. Neben den Frauen hat auch der Verein der Klimaseniorinnen Beschwerde eingereicht. Das Bundesgericht hatte im nationalen Verfahren die Frage, ob der Verein beschwerdelegitimiert sei, offengelassen. Bei den \u00e4lteren Frauen hat das Bundesgericht entschieden, dass sie nicht mehr als alle anderen Personen von der Hitze betroffen seien und deshalb nicht legitimiert seien (vgl. <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/clir\/http\/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-I-145%3Ade&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\">BGE 146 I 145<\/a>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der dritte Fall (<a href=\"https:\/\/climaterightsdatabase.com\/2022\/06\/21\/careme-v-france\/\">Car\u00eame v. France<\/a>) stammt aus Frankreich. Sowohl die Gemeinde Grande-Synthe wie auch Monsieur Car\u00eame, ehemaliger B\u00fcrgermeister von Grande-Synthe, hatten sich 2018 an den franz\u00f6sischen Pr\u00e4sidenten, die Regierung und an das Umweltministerium gewandt mit dem Antrag, alle n\u00f6tigen Schritte zu unternehmen, um dem steten Anstieg von CO<sup>2<\/sup>-Emissionen entgegenzuwirken. Weil dieser Antrag unbeantwortet blieb, reichten sowohl Monsieur Car\u00eame wie auch die Gemeinde eine Beschwerde beim Conseil d\u2019\u00c9tat ein. Dieser trat auf die Beschwerde der Gemeinde ein und ordnete an, dass die Regierung Massnahmen ergreifen m\u00fcsse, um den CO2 Ausstoss um 40% zu reduzieren (<a href=\"https:\/\/climatecasechart.com\/non-us-case\/commune-de-grande-synthe-v-france\/\">Commune de Grande-Synthe v. France<\/a>). Auf die Beschwerde von Monsieur Car\u00eame trat der Conseil d\u2019\u00c9tat jedoch nicht ein, da er sein Interesse an dieser Rechtssache nicht dargelegt habe. Diesen Entscheid hat Herr Car\u00eame beim EGMR angefochten. Er macht geltend, dass damit sein Recht auf Privat- und Familienleben verletzt sei. Er und sein Haus seien unmittelbar von der Unt\u00e4tigkeit der Regierung und dem zu erwartenden Anstieg des Meeresspiegels betroffen.<\/p>\n<p>Erw\u00e4hnenswert sind sodann zwei weitere F\u00e4lle. <a href=\"https:\/\/climaterightsdatabase.com\/2021\/05\/23\/unnamed-v-austria\/\">M\u00fcllner v. Austria<\/a> betrifft einen jungen Mann, der an einer speziellen Form von MS leidet, welche sich bei einem Temperaturanstieg stark verschlimmert. Der zweite Fall <a href=\"https:\/\/climaterightsdatabase.com\/2021\/06\/15\/the-people-vs-arctic-oil\/\">(Greenpeace Nordic and Others v. Norway)<\/a> betrifft sechs junge Klimaaktivisten, die zusammen mit zwei norwegischen Umweltorganisationen einen Antrag eingereicht haben, um die Frage der arktischen \u00d6lbohrungen vor den Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte zu bringen.<\/p>\n<p>Es sind somit bereits eine ganze Reihe von Klimaf\u00e4llen vor dem EGMR und es werden bestimmt nicht die Letzten sein.<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2>III. Zul\u00e4ssigkeitsfragen<\/h2>\n<p>Bevor der EGMR einen Fall in der Sache beurteilen kann, muss er pr\u00fcfen, ob alle Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen erf\u00fcllt sind (<a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/1974\/2151_2151_2151\/de#art_35\">vgl. Art. 35 EMRK<\/a>). Vor dem EGMR scheitern mehr als 90 % aller F\u00e4lle an den Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen, werden also f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>In Bezug auf Klimaklagen d\u00fcrften vor allem die Zust\u00e4ndigkeit, die Aussch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtsweges sowie der Opferstatus besondere Herausforderungen mit sich bringen. Da die Einhaltung der Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen f\u00fcr die Legitimit\u00e4t des Gerichtshofes von grosser Wichtigkeit ist, wird er sich nicht leichtfertig \u00fcber sie hinwegsetzen.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3>1. Zust\u00e4ndigkeit<\/h3>\n<p>Die Zust\u00e4ndigkeit fragt danach, welches Gericht \u00fcber einen Klimafall entscheiden kann. Die Beantwortung dieser Frage ist bei einem Problem von globaler Dimension nicht einfach zu beantworten. Normalerweise bestimmt sich die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichthofes territorial. Es kann somit jeweils gegen jenen Staat Beschwerde vorgebracht werden, auf dessen Territorium sich eine Menschenrechtsverletzung ereignet hat.<\/p>\n<p>Im Fall der <a href=\"https:\/\/climaterightsdatabase.com\/2021\/05\/04\/european-court-of-human-rights-verein-klimaseniorinnen-v-switzerland\/\">Klimaseniorinnen<\/a> sowie dem <a href=\"https:\/\/climaterightsdatabase.com\/2022\/06\/21\/careme-v-france\/\">franz\u00f6sischen Fall<\/a> ist dies unproblematisch. In beiden F\u00e4llen sind es Staatsangeh\u00f6rige, die sich auf dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates aufhalten und geltend machen, dass ein Vers\u00e4umnis dieses Staates zu einer Menschenrechtsverletzung gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>Anders verh\u00e4lt es sich im <a href=\"https:\/\/climaterightsdatabase.com\/2020\/11\/30\/european-court-of-human-rights-youth-for-climate-justice-v-austria-et-al\/\">portugiesischen Fall<\/a>. In diesem Verfahren klagen sechs junge Portugiesen gegen insgesamt 33 Staaten und fordern die Reduktion des CO<sup>2<\/sup>-Ausstosses. Doch kann die Schweiz oder Finnland tats\u00e4chlich f\u00fcr die Auswirkungen der Klimaerw\u00e4rmung in Portugal verantwortlich gemacht werden? Und falls ja, k\u00f6nnten dann in Zukunft auch Menschen anderer Kontinente Beschwerden beim EGMR anh\u00e4ngig machen mit der Begr\u00fcndung, Europa sei f\u00fcr die Klimaerw\u00e4rmung beispielsweise in Asien oder Afrika verantwortlich? Solche Konstellationen zeigen, die klassischen Regeln der territorialen Zust\u00e4ndigkeit kommen bei einem Problem von globaler Dimension wie dem Klimawandel unter Druck. Ob der EGMR die Zust\u00e4ndigkeitsregeln f\u00fcr die Klimaf\u00e4lle ganz anders definieren will, erscheint zumindest zweifelhaft.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3>2. Aussch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs<\/h3>\n<p>Eine zweite verfahrensrechtliche H\u00fcrde stellt die Aussch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs dar. Dieses Grundprinzip des internationalen Rechts verlangt, dass ein Antragssteller zun\u00e4chst versucht, seine Probleme mit Hilfe innerstaatlicher Rechtsmittel zu l\u00f6sen, bevor er sich an ein internationales Gericht wendet.<\/p>\n<p>Im Fall der <a href=\"https:\/\/climaterightsdatabase.com\/2021\/05\/04\/european-court-of-human-rights-verein-klimaseniorinnen-v-switzerland\/\">Klimaseniorinnen<\/a> ist das Erfordernis der Ersch\u00f6pfung erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerinnen haben vor dem Bundesverwaltungsgericht und schliesslich vor dem Bundesgericht geltend gemacht, dass die Schweiz es vers\u00e4umt hat, sie hinreichend zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Im <a href=\"https:\/\/climaterightsdatabase.com\/2020\/11\/30\/european-court-of-human-rights-youth-for-climate-justice-v-austria-et-al\/\">portugiesischen Fall<\/a> w\u00e4re es f\u00fcr die Kl\u00e4ger schwierig gewesen, ihren Fall zun\u00e4chst vor die zust\u00e4ndigen nationalen Gerichte in allen 33 betroffenen L\u00e4ndern zu bringen. Die Beschwerdef\u00fchrer argumentieren, dass \u00abdie Wahrscheinlichkeit, dass jedes der innerstaatlichen Gerichte der Beklagten rechtzeitig einen solchen Rechtsbehelf zur Verf\u00fcgung stellt, um eine globale Erw\u00e4rmung von mehr als 1,5 Grad Celsius zu verhindern, stark erh\u00f6ht wird, wenn der Europ\u00e4ische Gerichtshof anerkennt, dass die Beklagten eine mutmassliche Mitverantwortung f\u00fcr den Klimawandel tragen\u00bb. Das Hauptargument der Kl\u00e4ger ist somit, dass angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit keine Zeit geblieben ist, um die nationalen Rechtsmittel auszusch\u00f6pfen. Ausserdem w\u00e4re es f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrer derart kostspielig, eine separate Klage in jedem Mitgliedstaat zu finanzieren, dass dies wahrscheinlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderlaufen w\u00fcrde. Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass das Erfordernis der Ersch\u00f6pfung keine unzumutbare Belastung f\u00fcr einen Antragsteller darstellen darf.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Ausnahmen vom Erfordernis der Aussch\u00f6pfung existiert eine gut etablierte Rechtsprechung des Gerichtshofs. Allerdings wurde diese noch nie im Klimakontext angewendet. Beispielsweise vertritt der EGMR die Ansicht, dass es keinen Sinn macht, eine Aussch\u00f6pfung zu verlangen, wenn ganz offensichtlich der Staat f\u00fcr die Verletzung verantwortlich ist und es noch nie einen erfolgreichen Rechtsmittelentscheid gegeben hat. Zu denken ist beispielsweise die Konstellation, dass die Polizei systematisch foltert, innerstaatlich jedoch noch nie ein Verantwortlicher deshalb verurteilt worden ist. Ebenfalls eine Ausnahme von der Ersch\u00f6pfung macht der Gerichtshof in F\u00e4llen, wo Staaten eine \u00abmit der Konvention unvereinbare Praxis\u00bb pflegen. Eine solche Praxis liegt vor, wenn \u00abeine Anh\u00e4ufung identischer oder analoger Verst\u00f6sse besteht, die so zahlreich und miteinander verbunden sind, dass sie nicht nur einzelne Vorf\u00e4lle oder Ausnahmen darstellen, sondern ein Muster oder System\u00bb.<\/p>\n<p>Auf den Klimakontext angewendet k\u00f6nnte man beispielsweise an einen Staat denken, der ein weit verbreitetes System von Steuererleichterungen oder anderen Verg\u00fcnstigungen f\u00fcr Unternehmen, die fossile Brennstoffe herstellen, kennt. F\u00fcr den Nachweis eines solchen Systems m\u00fcsste der Gerichtshof jedoch vertieft abkl\u00e4ren, ob sich ein Staat \u00absystematisch klimawidrig\u00bb verhalten hat. Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung gibt es somit zwar Ausnahmen von der Aussch\u00f6pfungsregel. Ob diese jedoch ausreichen, um die <a href=\"https:\/\/climaterightsdatabase.com\/2020\/11\/30\/european-court-of-human-rights-youth-for-climate-justice-v-austria-et-al\/\">portugiesische Klage<\/a> gegen alle 33 Staaten f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren, darf allerdings angezweifelt werden.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3>3. Opferstatus<\/h3>\n<p>Die dritte wichtige Verfahrensvoraussetzung ist der sogenannte Opferstatus. Beim Gerichtshof kann nicht jeder eine Beschwerde einreichen, sondern nur das Opfer einer angeblichen Menschenrechtsverletzung. Opfer ist nur, wer nachweisen kann, dass er durch die Massnahme, \u00fcber die er sich beschwert, beeintr\u00e4chtigt wurde. Der Gerichtshof wendet dieses Kriterium in flexibler Weise an. Solange der Antragsteller rechtlich beeintr\u00e4chtigt wurde, kann er als Opfer angesehen werden. In Anbetracht dieser weit gefassten Definition werden einzelne Beschwerdef\u00fchrer in Klimaf\u00e4llen, die nachweisen k\u00f6nnen, dass ihre eigenen Rechte verletzt wurden, vermutlich keine grossen Schwierigkeiten haben, den Gerichtshof von ihrem Opferstatus zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>Im Falle der Schweiz ist der Opferstatus der \u00e4lteren Frauen umstritten. Die Regierung argumentiert, dass die \u00e4lteren Frauen nicht st\u00e4rker von der globalen Erw\u00e4rmung betroffen sind als andere. Die Frage des Opferstatus ist daher f\u00fcr den Gerichtshof in diesem Fall nicht einfach zu beantworten. Zudem sind es nicht nur die einzelnen Seniorinnen, die sich in diesem Fall an den Gerichtshof wenden, sondern auch ein Verein, der sich f\u00fcr die Rechte der Klimaseniorinnen einsetzt.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof ist seit langem der Ansicht, dass einer Organisation, die unmittelbar von einer bestimmten staatlichen Massnahme betroffen ist, der Opferstatus zuerkannt werden kann. Einer Organisation kann aber auch dann der Opferstatus zuerkannt werden, wenn Einzelpersonen, die negativ betroffen sind, das Problem am besten durch die Bildung einer Vereinigung angehen k\u00f6nnen. Dies hat der EGMR in der Rechtssache <a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng#{%22itemid%22:[%22001-61731%22]}\"><em>Gorraiz Lizarraga und andere gegen Spanien<\/em><\/a> bejaht. In diesem Fall schlossen sich mehrere Personen zur Vereinigung Coordinadora de Itoiz zusammen, um sich gegen den Bau eines Staudamms zu wehren, der zur \u00dcberflutung mehrerer kleiner D\u00f6rfer gef\u00fchrt h\u00e4tte. Die \u00dcberschwemmung h\u00e4tte die Enteignung und Vertreibung der Bev\u00f6lkerung zur Folge gehabt. Der EGMR f\u00fchrte aus, dass &#8220;in den modernen Gesellschaften, wenn die B\u00fcrger mit besonders komplexen Verwaltungsentscheidungen konfrontiert sind, der R\u00fcckgriff auf kollektive Einrichtungen wie Vereinigungen eines der zug\u00e4nglichen Mittel, manchmal das einzige Mittel ist, das ihnen zur Verf\u00fcgung steht, um ihre besonderen Interessen wirksam zu verteidigen&#8221;. Zudem betonte er, dass der Begriff &#8220;Opfer&#8221; in der Konvention &#8220;im Lichte der Bedingungen der heutigen Gesellschaft evolutiv ausgelegt werden muss&#8221;. Es gibt also gute Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass der Gerichtshof auf seiner bisherigen Rechtsprechung aufbauen und diese weiterentwickeln sollte und die Klagebefugnis von Umweltgruppen in Klimaf\u00e4llen anerkennt.<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2>IV. Ein Blick in die Zukunft<\/h2>\n<p>Die gemachten Ausf\u00fchrungen zeigen, dass nationale und internationale Gerichte in Klimaf\u00e4llen herausgefordert sind. Der Teufel steckt im sprichw\u00f6rtlichen Detail. F\u00fcr den EGMR bedeutet dies, dass er im Lichte der Klimakrise neue Massst\u00e4be f\u00fcr verschiedene Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen setzen muss. Dies ist m\u00f6glich, aber der Gerichtshof muss mit diesen Fragen vorsichtig umgehen, damit nicht der Vorwurf des Aktivismus gegen ihn erhoben wird.<\/p>\n<p>Sollte der EGMR die Zul\u00e4ssigkeit eines Klimafalles einmal bejaht haben, d\u00fcrften sich zahlreiche weitere Fragen stellen. Sind Menschenrechte verletzt worden, und k\u00f6nnen diese Verletzungen einem Staat zugerechnet werden? K\u00f6nnen Staaten haftbar gemacht werden, obwohl der Ausstoss von CO<sup>2<\/sup> legal war? Wie viel Verantwortung muss der Einzelne \u00fcbernehmen f\u00fcr seinen eigenen Lebensstil (Fliegen, Heizen, Autofahren und vieles mehr)? Gibt es eine historische Verantwortung der Industriel\u00e4nder, die der Gerichtshof bei seiner Interessenabw\u00e4gung ber\u00fccksichtigen muss? Profitieren wir hier in Europa immer noch von einem wirtschaftlichen Vorsprung, weil wir \u00fcber Jahrzehnte sehr viel mehr CO<sup>2<\/sup> verbraucht haben als etwa Asien oder Afrika? Rutschen wir in eine neue Dimension von postkolonialer Ausbeutung, weil wir in Europa und Nordamerika wahrscheinlich von den Auswirkungen der Klimaerw\u00e4rmung weniger betroffen sein werden als die Menschen in Asien und Afrika?<\/p>\n<p>M\u00fcssen wir den Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot umgestalten, um Klimagerechtigkeit zu schaffen? K\u00f6nnen wir die Klimaseniorinnen, die im letzten Viertel ihres Lebens stehen, gleich behandeln wie die Jugendlichen in Portugal, die noch den Grossteil ihres Lebens vor sich haben? Wie steht es mit indigenen V\u00f6lkern, zum Beispiel mit den Samen oder Inuit, die von einer Klimaerw\u00e4rmung existenziell bedroht sind, weil sie ihren angestammten Lebensstil nicht mehr fortf\u00fchren k\u00f6nnen? Sind wir vor dem Gesetz zwar alle gleich, nicht aber vor der Klimakatastrophe?<\/p>\n<p>Wie beziffern wir den Schaden und die Genugtuung in Klimaf\u00e4llen? Wie viel ist ein verpasstes Jahr an Leben bei einer Klimaseniorin wert, die wegen einer Hitzewelle im Sommer fr\u00fcher stirbt? Wie beziffern wir den Klimastress, den viele Jugendliche haben, weil sie Angst vor den Auswirkungen des Klimawandels haben? Wie berechnen wir den Schaden, wenn ein Hochmoor austrocknet, das von grosser Bedeutung f\u00fcr die Biodiversit\u00e4t ist?<\/p>\n<p>Die Schadensberechnung in Klimaf\u00e4llen steckt noch in den Kinderschuhen (zum EGMR siehe <a href=\"https:\/\/academic.oup.com\/hrlr\/article\/22\/1\/ngab030\/6497578?login=true\">hier<\/a>). Es wird in den kommenden Jahren mehr Forschung im Bereich der Volkswirtschaft, der Medizin und der Psychologie bed\u00fcrfen, um die Gerichte besser bei der Beurteilung dieser Fragen zu unterst\u00fctzten.<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2>V. Schlussfazit<\/h2>\n<p>Nicht alle Klimaf\u00e4lle werden Fragen der Klimagerechtigkeit aufwerfen, aber gewisse schon. Die Gerichte werden in kleinen Schritten an diese grossen Fragen herangehen, denn nicht sie allein, sondern wir als Gesellschaft werden uns diesen stellen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Verfahrensvoraussetzungen werden in vielen Klimaf\u00e4llen \u00abnicht richtig passen\u00bb, und die materiellen Fragen d\u00fcrften h\u00e4ufig an der Grenze zu dem liegen, was Gerichte bew\u00e4ltigen k\u00f6nnen. Die Klimaerw\u00e4rmung fordert unser Rechtsdenken und unsere Rechtsordnung heraus. Gerechtigkeitsfragen stellen sich in einer neuen Dimension, die \u00fcber Generationen, \u00fcber die Kontinente und \u00fcber die herk\u00f6mmlichen Kategorien von Gleichheit hinausgehen.<\/p>\n<p>Das Verfahren vor dem EGMR ist nicht auf ein globales gesellschaftliches Problem ausgerichtet, selbst wenn es einen genuin menschenrechtlichen Kern aufweist, weshalb die Behandlung dieser Klimaklagen eine Herkulesaufgabe darstellen d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Die Gerichte und insbesondere der EGMR haben eine grosse Verantwortung. Sie m\u00fcssen daf\u00fcr sorgen, dass die Menschenrechte auch bei dieser neuen Bedrohungsform durch die Klimaerw\u00e4rmung gewahrt werden. Wer allerdings allzu grosse Hoffnung in den EGMR setzt, k\u00f6nnte bei den ersten Klimaurteilen entt\u00e4uscht sein. Die Hoffnung, der EGMR k\u00f6nne mit einem Urteil f\u00fcr globale Klimagerechtigkeit sorgen, d\u00fcrfte \u00fcberh\u00f6ht sein. Letztlich werden wir nur gemeinsam die Klimaerw\u00e4rmung in den Griff bekommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Helen Keller ist Professorin f\u00fcr V\u00f6lkerrecht und ausl\u00e4ndisches Verfassungsrecht an der Universit\u00e4t Z\u00fcrich und leitet gemeinsam mit Frau Dr. Corina Heri das Climate Rights and Remedies Project (CRRP). Zwischen Oktober 2011 und Dezember 2020 amtete sie als ordentliche Richterin am Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"kleinschrift\">Foto: \u00a9 UNSER RECHT<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong>Eine Herausforderung f\u00fcr nationale und internationale Gerichte<\/strong><\/p>\n<p><em>Von Helen Keller<\/em><\/p>\n<p>Die Klimaerw\u00e4rmung fordert die Rechtsordnung heraus, nicht nur in Bezug auf Verfahrensvoraussetzungen, sondern auch bez\u00fcglich materieller Fragen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":15180,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_bluesky_dont_syndicate":"1","_bluesky_syndication_accounts":"","_bluesky_syndication_text":"","footnotes":""},"categories":[3781],"tags":[3492,3494,3782,3592,3783,3729],"class_list":["post-15747","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-umwelt-klima-it","tag-egmr-it","tag-emrk-it","tag-klima-it","tag-menschenrechte-it","tag-umwelt-it","tag-voelkerrecht-it"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15747","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=15747"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15747\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/media\/15180"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=15747"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=15747"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=15747"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}