{"id":15749,"date":"2023-11-04T15:21:38","date_gmt":"2023-11-04T14:21:38","guid":{"rendered":"https:\/\/unser-recht.ch\/schweizerische-neutralitaet-ein-gespraech-mit-voelkerrechtler-mark-villiger\/"},"modified":"2026-05-11T12:12:17","modified_gmt":"2026-05-11T10:12:17","slug":"schweizerische-neutralitaet-ein-gespraech-mit-voelkerrechtler-mark-villiger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/schweizerische-neutralitaet-ein-gespraech-mit-voelkerrechtler-mark-villiger\/","title":{"rendered":"Schweizerische Neutralit\u00e4t"},"content":{"rendered":"<h3>Ein Gespr\u00e4ch mit dem V\u00f6lkerrechtler Prof. Dr. iur. Mark Villiger<\/h3>\n<p><em>Von St\u00e9fanie Trautweiler<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Mark Villiger wirkte als Professor f\u00fcr V\u00f6lkerrecht und Europarecht an der Universit\u00e4t Z\u00fcrich, gab Kurse an der Milit\u00e4rabteilung der ETH zum humanit\u00e4ren Recht und Kriegsv\u00f6lkerrecht und war w\u00e4hrend vieler Jahre in verschiedenen Funktionen am Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte in Strassburg t\u00e4tig, zuletzt als Richter im Namen von Liechtenstein. Sein <em>Handbuch der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK)<\/em> ist zum Standardwerk geworden und liegt mittlerweile in der dritten Auflage vor. Anfang August 2023 pr\u00e4sentierte er mit dem <em>Handbuch der schweizerischen Neutralit\u00e4t<\/em> sein neustes Werk.<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen seiner Lehrt\u00e4tigkeit hatte sich Mark Villiger w\u00e4hrend Jahren immer wieder mit dem Thema Neutralit\u00e4t befasst. Der Impuls, sein Wissen in einem Buch zu systematisieren, kam 2022 gleich von zwei Seiten: Zum einen durch den Angriff Russlands auf die Ukraine, welcher Fragen zu Neutralit\u00e4tsrecht und Neutralit\u00e4tspolitik aufwarf, die bisher in der Literatur nicht umfassend bearbeitet worden waren. Zum anderen durch einen Artikel von Ren\u00e9 Rhinow, emeritierter Professor f\u00fcr \u00f6ffentliches Recht an der Universit\u00e4t Basel und Alt-St\u00e4nderat, mit dem Titel \u00abWie weiter mit der Neutralit\u00e4t?\u00bb, welchen Mark Villiger aus v\u00f6lkerrechtlicher Sicht kommentierte und erg\u00e4nzte. Sowohl Mark Villiger als auch Ren\u00e9 Rhinow sind Mitglieder von Unser Recht. Die folgenden Ausf\u00fchrungen beruhen auf einem Gespr\u00e4ch, zu dem Mark Villiger die Autorin empfing.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Neutralit\u00e4tsrecht<\/h3>\n<p>Die v\u00f6lkerrechtliche Perspektive ist Mark Villiger wichtig, handelt es sich doch bei der Neutralit\u00e4t nicht um eine schweizerische Erfindung, sondern um ein v\u00f6lkerrechtliches Konstrukt, welches auf den Haager Konventionen von 1907 basiert. Die Schweiz hatte diese \u00abAbkommen betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen M\u00e4chte und Personen im Falle eines Landkriegs\u00bb 1910 ratifiziert, und noch im selben Jahr traten sie in Kraft. Den damaligen geopolitischen Gegebenheiten entsprechend waren die Abkommen nur von einer begrenzten Anzahl Staaten ratifiziert worden. Seither sind sie jedoch ins V\u00f6lkergewohnheitsrecht eingegangen und sind daher f\u00fcr die gesamte Staatenwelt \u2013 inklusive der Schweiz &#8211; verbindlich. Letzteres m\u00fcsse betont werden, sagt Mark Villiger, weil es oft missverstanden werde: V\u00f6lkerrecht, so die Meinung vieler, sei unverbindlich und damit auch nicht Recht im eigentlichen Sinn, denn keiner halte sich daran und jeder Staat mache, was er wolle. Diese Ansicht \u00fcberrascht, weil ja jedes Recht gebrochen werden kann &#8211; und es in der Praxis auch st\u00e4ndig wird \u2013 und trotzdem niemand dem Strafrecht beispielsweise den Rechtscharakter absprechen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Auch die Tatsache, dass Neutralit\u00e4t Rechte und Pflichten umfasst, scheint nicht immer ganz klar zu sein, obwohl beides in den Haager Konventionen deutlich formuliert ist, so z.B. das Recht auf die Einforderung der Anerkennung der Neutralit\u00e4t und das Recht auf die Unverletzlichkeit des Territoriums, oder die Pflicht, Kriegsparteien nicht mit Kriegsmaterial zu unterst\u00fctzen und neutralit\u00e4tswidrige Handlungen durch Konfliktparteien auf dem neutralen Staatsgebiet zu verhindern.<\/p>\n<p>Manche Historikerinnen und Historiker verorten den Beginn der schweizerischen Neutralit\u00e4t nach der Schlacht von Marignano 1515. Gem\u00e4ss Mark Villiger gibt es Hinweise darauf, dass ihre Wurzeln &#8211; in einfacherer Form nat\u00fcrlich \u2013 noch weiter zur\u00fcckliegen k\u00f6nnten. Sicher ist nur, dass dieses Konzept weit in die Geschichte zur\u00fcckreicht. Das Neutralit\u00e4tsrecht aber, wie man es heute kenne, betont Mark Villiger, werde durch die Haager Konventionen definiert und existiere unabh\u00e4ngig von der Schweiz und ihrer Positionierung dazu. Denn obwohl sie schon lange vorher neutral war, habe die Schweiz diese v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen freiwillig \u00fcbernommen, als sie schliesslich geschaffen wurden, und unterliege ihnen daher, bis sie von ihnen zur\u00fccktrete.<\/p>\n<p>Mit dem Argument, die Haager Konventionen seien uralt, diffus, w\u00fcrden st\u00e4ndig verletzt und keiner kenne sie heute mehr gibt es Stimmen, die fordern, diese Konventionen \u00fcber Bord zu werfen, respektive sie nur dann zu befolgen, wenn dies f\u00fcr die Schweiz n\u00fctzlich w\u00e4re. Diese Forderung ist gem\u00e4ss Mark Villiger unrealistisch, da sie auf der Fehlannahme beruhe, die Schweiz habe die Neutralit\u00e4t f\u00fcr sich erfunden und daher gelte diese nur f\u00fcr sie. Tats\u00e4chlich aber sei die Schweizer Neutralit\u00e4t durch das Konventionssystem definiert. Aus diesem v\u00f6lkerrechtlichen Rahmen k\u00f6nne sich die Schweiz nach Absprache mit den anderen Staaten zwar jederzeit zur\u00fcckziehen, aber dann w\u00fcrde sie von letzteren auch nicht mehr als neutral betrachtet, da v\u00f6lkerrechtlich abgest\u00fctzte Neutralit\u00e4t f\u00fcr beide Seiten verpflichtend wirke, und eine situative Neutralit\u00e4t der Schweiz wohl von keinem anderen Staat einfach so auf die Schnelle akzeptiert w\u00fcrde. Mark Villiger betont auch, dass die Schweiz in Bezug auf ihre Neutralit\u00e4t entgegen der landl\u00e4ufigen Meinung auch kein Einzelfall sei, denn es gebe neben ihr noch weitere neutrale Staaten in Europa &#8211; Irland, \u00d6sterreich, Malta, der Heilige Stuhl und, bis vor kurzem, Schweden und Finnland &#8211; und die Schweiz unterscheide sich nicht in Bezug auf das Neutralit\u00e4tsrecht, sondern lediglich in der Ausgestaltung ihrer Neutralit\u00e4tspolitik von ihnen.<\/p>\n<p>Das Neutralit\u00e4tsrecht legt die rechtlichen Rahmenbedingungen eines neutralen Staates fest. Es verlangt unter anderem von ihm, in Friedenszeiten eine Politik zu verfolgen, die es ihm erlaubt, im Konfliktfall neutral zu bleiben &#8211; z.B. durch sogenannte <em>Vorwirkungen<\/em> (keinem Milit\u00e4rb\u00fcndnis beitreten, Gute Dienste leisten, etc.). Das Neutralit\u00e4tsrecht kommt \u00fcblicherweise nur in einem Konfliktfall zum Tragen. Dann werden Fragen wie zur Zeit diejenige nach m\u00f6glichen Kriegsmateriallieferungen an Deutschland f\u00fcr die Ukraine aufgeworfen, obwohl die Situation gem\u00e4ss Mark Villiger aus v\u00f6lkerrechtlicher Sicht eigentlich ganz klar sei: Lieferungen von Panzern oder Munition w\u00e4ren nach \u00dcberzeugung der mit Neutralit\u00e4tsrecht befassten Fachleute ein klarer Verstoss gegen Treu und Glauben. Im Rahmen der Neutralit\u00e4tspolitik hingegen k\u00f6nnen solche Fragen jederzeit diskutiert werden, denn Neutralit\u00e4tspolitik befasst sich mit der Ausgestaltung der Neutralit\u00e4t auf praktischer Ebene.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Neutralit\u00e4tspolitik<\/h3>\n<p>Neutralit\u00e4tspolitik ist &#8211; im Gegensatz zum statischen Neutralit\u00e4tsrecht \u2013 dynamisch und ver\u00e4ndert und wandelt sich immer wieder. Ein Blick auf die Zeitgeschichte macht diesen Wandel sichtbar: Im Kalten Krieg legte die Schweiz ihre Neutralit\u00e4t sehr eng aus und betrieb deshalb keine eigentliche Aussenpolitik, sondern nur Aussenwirtschaftspolitik. Sp\u00e4ter begann eine langsame und vorsichtige \u00d6ffnung, dank der die Schweiz heute Mitglied der UNO ist, sich gem\u00e4ss ihren v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen an deren Sanktionen beteiligt und auch die meisten EU-Sanktionen \u00fcbernimmt. Obwohl immer wieder Anl\u00e4ufe unternommen werden, die schweizerische Neutralit\u00e4tspolitik in ihrer Auslegung zu verst\u00e4rken oder abzuschw\u00e4chen, ist sie gem\u00e4ss Mark Villiger seit ungef\u00e4hr zehn Jahren relativ konstant. In ihren \u00d6ffnungsbestrebungen gehe die Schweiz noch immer viel weniger weit als die ebenfalls dauernd neutralen Staaten Irland und \u00d6sterreich, und auch in ihren Priorisierungen w\u00fcrden sich die drei Staaten unterscheiden: W\u00e4hrend die Schweiz grossen Wert auf Verteidigung lege und die Verteidigungsausgaben dementsprechend anpasse, budgetierten \u00d6sterreich und Irland nur gerade das neutralit\u00e4tsrechtlich vertretbare Minimum, wie Mark Villiger in seinem Handbuch aufzeigt. Daf\u00fcr w\u00fcrden beide Staaten mehr Anstrengungen zur Friedenssicherung unternehmen und seien viel aktiver als die Schweiz in ihren UNO-Blauhelm-Eins\u00e4tzen \u2013 oder, in der Schweiz, besser Blaum\u00fctzen-Eins\u00e4tzen, da letztere signalisieren, dass die Soldaten nur zum Selbstschutz bewaffnet sind. Dass beide Staaten zudem Mitglieder der EU seien, zeige einerseits, dass dauernde Neutralit\u00e4t kein Grund zur Einschr\u00e4nkung der internationalen Vernetzung sein m\u00fcsse, auch wenn die schweizerische Sonderfallmentalit\u00e4t dies manchmal glauben lasse. Andererseits beweise die Wahl der Schweiz in den UNO-Sicherheitsrat mit 192 von 195 Stimmen, dass auch die Staatenwelt in der Neutralit\u00e4t keinen Hinderungsgrund f\u00fcr internationales Engagement sehe, und die Schweiz und ihre Neutralit\u00e4t breit akzeptiert seien.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Kommunikation<\/h3>\n<p>Neutralit\u00e4t ist eine Friedensidee, und die Schweiz tr\u00e4gt als neutraler Staat mit ihren humanit\u00e4ren Eins\u00e4tzen, ihren Guten Diensten und ihrer internationalen Vernetzung das ihre zur Friedenssicherung und zum Erhalt des Gleichgewichts in Europa bei. Aus diesem Grund ist Mark Villiger \u00fcberzeugt, dass Neutralit\u00e4t kein \u00fcberholtes Konzept ist, sondern genauso zur Schweiz geh\u00f6rt wie die Alpen und die Mehrsprachigkeit, und dass eine kluge Neutralit\u00e4tspolitik der Schweiz hilft, in der modernen Welt zu bestehen, weil sie es ihr als Kleinstaat erlaubt, international sozusagen in einer h\u00f6heren Liga mitzuspielen. Wenn er trotzdem Kritik am System \u00fcbt, dann nicht in Bezug auf die Neutralit\u00e4t an sich, sondern bez\u00fcglich der schweizerischen Neutralit\u00e4tspolitik. Seiner Meinung nach m\u00fcsste die Schweiz sich auf der humanit\u00e4ren Ebene noch viel mehr einsetzen: Wer aus Gr\u00fcnden der Neutralit\u00e4t keine Kriegsg\u00fcter liefern k\u00f6nne, solle sich anderweitig st\u00e4rker engagieren, zum Beispiel bei der Minenr\u00e4umung, oder durch die Lieferung von dringend ben\u00f6tigten Elektrogeneratoren an die Ukraine. Wichtig sei ausserdem, dieses Engagement zu kommunizieren, damit die einheimische Bev\u00f6lkerung und die Staatengemeinschaft jederzeit \u00fcber diese Leistungen informiert seien.<\/p>\n<p>\u00dcberhaupt sieht Mark Villiger bei der offiziellen Kommunikation des Bundes noch viel Entwicklungspotenzial. Aber auch den einheimischen Medien, so meint er, sollten solche humanit\u00e4ren Eins\u00e4tze mehr wert sein als eine Fussnote. Dasselbe gelte f\u00fcr die Berichterstattung \u00fcber die Leistung Guter Dienste als Vermittlerin, die nach wie vor begehrt seien und entsprechend geleistet, aber der \u00d6ffentlichkeit kaum zur Kenntnis gebracht w\u00fcrden. Auch bei der Information \u00fcber Neutralit\u00e4t mit ihren Rechten und Pflichten an sich sieht Mark Villiger den Bund in der Pflicht: Der Bundesrat m\u00fcsse in seiner Kommunikation unbedingt proaktiver werden, wenn er wolle, dass die Schweizer Regierung und ihre Haltung in Krisensituationen wie z.B. dem Ukrainekrieg im In- und Ausland verstanden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Neutralit\u00e4tsbegriff<\/h3>\n<p>Eine \u00fcberw\u00e4ltigende Mehrheit der Schweizer Bev\u00f6lkerung teilt Mark Villigers Einsch\u00e4tzung des Werts der Neutralit\u00e4t f\u00fcr die Schweiz. In einer Meinungsumfrage der ETH von 2023 sprachen sich 91% der Befragten f\u00fcr die Beibehaltung der Neutralit\u00e4t aus, was angesichts ihrer identit\u00e4tsstiftenden Funktion auch nicht weiter \u00fcberrascht. Allerdings bleibt bei solchen Umfragen jeweils offen, was genau die Befragten unter dem Begriff Neutralit\u00e4t verstehen. Auch die Bundesverfassung, in welcher der Begriff zweimal erw\u00e4hnt wird, l\u00e4sst offen, was er beinhaltet, und dies laut Mark Villiger mit gutem Grund: Die Schweiz habe sich v\u00f6lkerrechtlich verpflichtet, neutral zu sein, aber wie genau sie sich innerhalb dieses Konzepts verhalte, sei ihr \u00fcberlassen, denn ein \u00abinhaltsleerer\u00bb Neutralit\u00e4tsbegriff erlaube maximale Flexibilit\u00e4t sowohl in Friedenszeiten als auch im Konfliktfall. In Friedenszeiten m\u00fcsse die Schweiz beispielsweise UNO-Sanktionen \u00fcbernehmen, verf\u00fcge daneben jedoch \u00fcber viel Gestaltungsspielraum. Falls ein Konflikt eskaliere, habe die Regierung v\u00f6llige Handlungsfreiheit &#8211; ja sie k\u00f6nne im \u00e4ussersten Notfall nach R\u00fccksprache mit den anderen Staaten sogar situativ das Neutralit\u00e4tsrecht brechen. Eine \u00abF\u00fcllung\u00bb des Begriffs hingegen w\u00fcrde die Gestaltungsfreiheit unn\u00f6tig einschr\u00e4nken und dem Bundesrat in einer Notfallsituation die H\u00e4nde binden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Neutralit\u00e4tsinitiative der SVP<\/h3>\n<p>Sp\u00e4testens nach der Lancierung der Neutralit\u00e4tsinitiative der SVP, welche ihre Definition der Neutralit\u00e4t in der Bundesverfassung verankern will, wird sich die breite \u00d6ffentlichkeit in der Schweiz mit dieser Frage befassen m\u00fcssen. Mark Villiger hat sich bereits jetzt damit auseinandergesetzt und kommt zu folgendem Schluss: Die vorgesehene Neutralit\u00e4tsdefinition greife einige der rechtlich gegebenen Rahmenbedingungen f\u00fcr neutrale Staaten wie die Schweiz auf. Damit w\u00fcrden zwar lediglich offene T\u00fcren eingerannt, aber immerhin k\u00f6nne eine Erinnerung daran in der Abstimmungsdebatte von didaktischem Wert sein. Allerdings sei die Definition unvollst\u00e4ndig, denn sie klammere aus abstimmungstaktischen Gr\u00fcnden die Pflichten der Schweiz gegen\u00fcber der UNO aus, darunter auch deren Sanktionen. Der Text lasse offen, wie mit Sanktionen anderer Organisationen oder staatlicher Zusammenschl\u00fcsse wie z.B. der EU zu verfahren sei. Die UNO-Charta sei heutzutage im V\u00f6lkerrecht eine Art Weltverfassung, welche Gewalt und Gewaltanwendung regle, und so, wie jede Gemeindeverfassung Teil der Bundesverfassung sei, sei die schweizerische Neutralit\u00e4t als Teil des V\u00f6lkerrechts auch Teil der UNO-Charta und ihrem Gewaltverbot. Aber die daraus entstehende Verpflichtung zur \u00dcbernahme von UNO-Sanktionen gegen\u00fcber einem Aggressor in einem \u00abgerechten Krieg\u00bb setze die dauernde Neutralit\u00e4t der Schweiz tats\u00e4chlich vor\u00fcbergehend ausser Kraft, wenn auch unumstritten und zum allgemeinen Wohl der Staatenwelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3>Das Handbuch der schweizerischen Neutralit\u00e4t<\/h3>\n<p>Das <a href=\"https:\/\/www.schulthess.com\/buchshop\/detail\/ISBN-9783725597475\/Villiger-Mark-E.\/Handbuch-der-schweizerischen-Neutralitaet?srsltid=AfmBOooGKrslu_D4BcDKx1hCH7cqC-78DA_DZAcwOoAYomFFjgPTrSCI\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Handbuch der schweizerischen Neutralit\u00e4t<\/em><\/a> bietet einen umfassenden \u00dcberblick \u00fcber Neutralit\u00e4t in Recht und Politik in Vergangenheit und Gegenwart. Bewusst als Handbuch konzipiert, ist es Nachschlagewerk, juristische Abhandlung und Geschichtsbuch in einem und liest sich stellenweise spannend wie ein Roman. Aus dezidiert v\u00f6lkerrechtlicher Perspektive geht es einerseits ein auf die Entwicklung der Neutralit\u00e4t und ihre Geschichte, das Neutralit\u00e4tsrecht basierend auf den Haager Konventionen mit ihren Rechten und Pflichten, die dauernde Neutralit\u00e4t der Schweiz sowie ihre Neutralit\u00e4tspolitik im Vergleich zu anderen neutralen Staate wie z. B. Irland, \u00d6sterreich und Malta. Andererseits analysiert es alle 37 UNO-Sanktionen, an denen sich die Schweiz bisher beteiligt hat &#8211; inklusive derjenigen der EU im Zusammenhang mit Russlands Krieg gegen die Ukraine &#8211; und geht auf die Peacekeeping-Eins\u00e4tze der Schweiz ein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>St\u00e9fanie Trautweiler ist Gesch\u00e4ftsleiterin von UNSER RECHT.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong>Ein Gespr\u00e4ch mit dem V\u00f6lkerrechtler Prof. Dr. iur. Mark Villiger<\/strong><\/p>\n<p><em>Von St\u00e9fanie Trautweiler<\/em><\/p>\n<p>Neutralit\u00e4tsrecht und Neutralit\u00e4tspolitik werden in der Schweiz aktuell diskutiert, unter anderem im Zusammenhang mit der Neutralit\u00e4tsinitiative der SVP.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":14857,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_bluesky_dont_syndicate":"1","_bluesky_syndication_accounts":"","_bluesky_syndication_text":"","footnotes":""},"categories":[31],"tags":[3612,3638,3640,3729],"class_list":["post-15749","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-diritti-fondamentali-cedu","tag-neutralitaet-it","tag-rechtsanwendung-it","tag-rechtsstaat-it","tag-voelkerrecht-it"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15749","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=15749"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15749\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":20421,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15749\/revisions\/20421"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/media\/14857"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=15749"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=15749"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=15749"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}