{"id":16632,"date":"2024-08-13T11:30:25","date_gmt":"2024-08-13T09:30:25","guid":{"rendered":"https:\/\/unser-recht.ch\/?p=16632"},"modified":"2025-07-25T13:39:26","modified_gmt":"2025-07-25T11:39:26","slug":"grenzschutzinitiative","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/grenzschutzinitiative\/","title":{"rendered":"Grenzschutzinitiative"},"content":{"rendered":"<p>Die von der SVP lancierte Volksinitiative &#8220;<a href=\"https:\/\/www.bk.admin.ch\/ch\/d\/pore\/vi\/vis562.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Asylmissbrauch stoppen! (Grenzschutzinitiative<\/a>)&#8221; befindet sich noch im Sammelstadium. Die Diskussion dar\u00fcber, ob sie ganz oder in Teilen ung\u00fcltig erkl\u00e4rt werden solle, ist jedoch bereits angelaufen, und die Meinungen dar\u00fcber gehen auseinander. UNSER RECHT wird in den kommenden Monaten Beitr\u00e4ge ver\u00f6ffentlichen, die unterschiedliche Positionen vertreten.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<h3>Zur Frage der (Teil-) Ung\u00fcltigkeit dieser und anderer Volksinitiativen<\/h3>\n<p><em>Von Kurt Fluri<\/em><\/p>\n<p><strong>\u00dcberblick<\/strong><\/p>\n<p>Bei der &#8220;Grenzschutzinitiative&#8221; handelt es sich um eine Volksinitiative der SVP auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes (Art. 139 Abs. 2 BV). Sie befindet sich seit dem 28. Mai 2024 im Sammelstadium; die Sammelfrist dauert bis am 28. November 2025.<\/p>\n<p>Verlangt wird eine Erg\u00e4nzung der Bundesverfassung, und zwar von Art. 57 (Sicherheit) mit einem Art. 57a (Schutz der Landesgrenzen) mit zusammengefasst folgendem Inhalt:<\/p>\n<ul>\n<li>verlangt u.a. eine \u201esystematische\u201c Kontrolle der einreisenden Personen. F\u00fcr Schweizer Staatsangeh\u00f6rige, f\u00fcr ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rige mit einem g\u00fcltigen Schweizer Aufenthaltstitel sowie f\u00fcr Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger sind \u201evereinfachte Verfahren\u201c vorzusehen.<\/li>\n<li>sieht vor, dass per Gesetz \u201einsbesondere f\u00fcr Staatsangeh\u00f6rige aus Herkunftsstaaten mit einer erh\u00f6hten Anzahl Staatsangeh\u00f6riger, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, eine Anmeldepflicht f\u00fcr die Einreise\u201c vorgesehen werden kann.<\/li>\n<li>verlangt eine Verweigerung der Einreise f\u00fcr \u201ePersonen ohne g\u00fcltigen Aufenthaltstitel\u201c.<\/li>\n<li>verbietet die Asylgew\u00e4hrung f\u00fcr Personen, die \u201e\u00fcber einen sicheren Drittstaat einreisen\u201c. Der Status der Vorl\u00e4ufigen Aufnahme wird &#8211; offenbar f\u00fcr diese Personen &#8211; ausgeschlossen.<\/li>\n<li>sieht vor, dass der Bundesrat f\u00fcr Personen, welche &#8211; inhaltlich &#8211; den Fl\u00fcchtlingsbegriff gem. Art. 3 Abs. 1 AsylG erf\u00fcllen, ein j\u00e4hrliches \u201eAsylgew\u00e4hrungskontingent\u201c gem. Art. 121a Abs. 2 BV (\u201eMasseneinwanderungsinitiative\u201c) von h\u00f6chstens 5\u2018000 Personen festlegen kann.<\/li>\n<li>verlangt von den Beh\u00f6rden aller Staatsebenen eine Meldung von Personen, \u201edie sich ohne g\u00fcltigen Aufenthaltstitel oder anderweitige Einreiseberechtigung\u201c in der Schweiz aufhalten, an den Bund. Dieser hat zusammen mit den Kantonen sicherzustellen, dass \u201eillegal eingereiste oder sich illegal in der Schweiz aufhaltende Personen\u201c diese innerhalb von l\u00e4ngstens 90 Tagen verlassen. Danach w\u00fcrde der \u201eAnschluss an eine Schweizer Sozialversicherung [\u2026] und an eine Krankenversicherung ausgeschlossen\u201c.<\/li>\n<li>schliesslich erkl\u00e4rt Arbeitsvertr\u00e4ge mit Personen gem. Abs. 6 nach Ablauf der dort genannten Frist als nichtig. Anspr\u00fcche auf Lohn u.\u00e4. best\u00fcnden nicht mehr.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Forderung nach Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p>Operation Libero verlangt nun eine g\u00e4nzliche oder teilweise <a href=\"https:\/\/www.operation-libero.ch\/de\/medien-mitteilungen\/2024-05-25\/grenzschutz-initiative-muss-ungueltig-erklaert-werden\">Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Initiative<\/a> wegen Verletzung des zwingenden V\u00f6lkerrechts (Art. 139 Abs. 3 BV). Sie begr\u00fcndet dies mit den Forderungen der Initiative, insbesondere in deren zitierten Abs\u00e4tzen 4, 5 und 6, welche implizit die Ausschaffung auch von Folter oder anderer Art grausamer und unmenschlicher Behandlung bedrohter Menschen verlangt. Dadurch w\u00fcrde das Non-Refoulement-Prinzip und damit zwingendes V\u00f6lkerrecht verletzt.<\/p>\n<p>Ung\u00fcltigkeitsgr\u00fcnde f\u00fcr Volksinitiativen sind gem. Art. 139 Abs. 3 BV die Verletzung der Einheit der Form, der Einheit der Materie und des zwingenden V\u00f6lkerrechts. Operation Libero macht, wie erw\u00e4hnt, letzteres geltend.<\/p>\n<p><strong>Ung\u00fcltig erkl\u00e4rte Volksinitiativen<\/strong><\/p>\n<p>Von 365 zustande gekommenen Volksinitiativen sind bisher lediglich die vier folgenden ung\u00fcltig erkl\u00e4rt worden:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><em>Initiative f\u00fcr vor\u00fcbergehende Herabsetzung der milit\u00e4rischen Ausgaben<\/em> (&#8220;R\u00fcstungspause&#8221;\/&#8221;Chevalier-Initiative&#8221;), ung\u00fcltig erkl\u00e4rt am 15.12.1955 wegen &#8220;sachlicher\u00a0Unm\u00f6glichkeit&#8221;<\/li>\n<li><em>Initiative gegen Teuerung und Inflation<\/em>, ung\u00fcltig erkl\u00e4rt am 16.12.1977 wegen Verletzung der Einheit der Materie<\/li>\n<li><em>Initiative f\u00fcr weniger Milit\u00e4rausgaben und mehr Friedenspolitik<\/em>, ung\u00fcltig erkl\u00e4rt am 20.6.1995 wegen Verletzung der Einheit der Materie<\/li>\n<li><em>Initiative f\u00fcr eine vern\u00fcnftige Asylpolitik<\/em>, ung\u00fcltig erkl\u00e4rt am 14.3.1996 wegen Verletzung\u00a0des zwingenden V\u00f6lkerrechts<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eine Volksinitiative ist bisher teilweise ung\u00fcltig erkl\u00e4rt worden, n\u00e4mlich die <em>Initiative zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausl\u00e4nder (&#8220;Durchsetzungsinitiative&#8221;)<\/em>, am 20.3.2015, wegen Verletzung des zwingenden V\u00f6lkerrechts in einem Satz des Initiativtextes.<\/p>\n<p>Anl\u00e4sslich der Debatte im Nationalrat \u00fcber die Frage der G\u00fcltigkeit der <em>Initiative f\u00fcr eine vern\u00fcnftige Asylpolitik<\/em> argumentierte Bundesrat Koller mit dem Unterschied zwischen einer (zul\u00e4ssigen) Verletzung von V\u00f6lkervertragsrecht, das ja unter Umst\u00e4nden gek\u00fcndigt werden k\u00f6nne, und einer (unzul\u00e4ssigen) Verletzung von V\u00f6lkergewohnheitsrecht, in casu des Non-Refoulement-Prinzips, und damit des zwingenden V\u00f6lkerrechts (14.3.1996). Hinweis: Die Verletzung des zwingenden V\u00f6lkerrechts ist erst mit der Verfassungsrevision von 1999 in den Katalog der Ung\u00fcltigkeitsgr\u00fcnde aufgenommen worden, vermutlich im Gefolge dieser Diskussion.<\/p>\n<p>Als weiterer Inhalt des zwingenden V\u00f6lkerrechts werden in der Rechtslehre die &#8220;notstandsfesten Garantien&#8221; der EMRK und des UNO-Pakts II, das Kriegsv\u00f6lkerrecht, der Schutz vor willk\u00fcrlicher Verhaftung und das Verbot von Kollektivstrafen genannt.<\/p>\n<p><strong>In dubio pro populo<\/strong><\/p>\n<p>Die Praxis der Bundesversammlung bei der Beurteilung der recht h\u00e4ufig zur Diskussion stehenden Frage der Ung\u00fcltigkeit von Volksinitiativen war aus R\u00fccksicht auf deren stark direktdemokratisch legitimierte Position bisher stets \u00e4usserst zur\u00fcckhaltend (&#8220;in dubio pro populo&#8221;). Die genannten vier bzw. f\u00fcnf F\u00e4lle mit g\u00e4nzlicher oder teilweiser Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung waren denn auch in Bezug auf diese Frage sehr klar \u2013 und das Verdikt wurde jeweils mehr oder weniger klaglos akzeptiert.<\/p>\n<p><strong>Der Fall der Grenzschutzinitiative<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung der Frage der teilweisen oder g\u00e4nzlichen Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung im konkreten Fall der \u201eGrenzschutzinitiative\u201c ist zuerst zu kl\u00e4ren, ob die Initiative im Falle ihrer Annahme durch Volk und St\u00e4nde direkt anwendbar w\u00e4re oder einer gesetzlichen Umsetzung bed\u00fcrfte. In den \u00dcbergangsbestimmungen (Art. 197 Ziff. 17 Abs. 3) verweist die Initiative selbst auf die \u201eerforderlichen gesetzlichen Bestimmungen\u201c, bzw.\u00a0auf allenfalls notwendige \u201eentsprechende Ausf\u00fchrungsbestimmungen in Form einer Verordnung.\u201c Somit ist die Notwendigkeit einer Umsetzung mittels Ausf\u00fchrungsgesetzgebung gegeben.<\/p>\n<p>Damit kommt aber auch der in der Rechtslehre verankerte Grundsatz der \u201eharmonisierenden Auslegung\u201c von allenfalls mit anderen, bereits bestehenden Bestimmungen der Verfassung in Konflikt geratenden neuen Bestimmungen zum Zuge.\u00a0Wenn nun bei einer w\u00f6rtlichen Umsetzung dieser Initiative durch Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips auszuschaffenden Menschen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung droht, wird damit gleichzeitig zweifellos und zumindest auch Art. 10 BV (Recht auf Leben und auf pers\u00f6nliche Freiheit) verletzt. Somit ist auch diese Initiative wenn immer m\u00f6glich so \u201eharmonisierend\u201c auszulegen, dass das genannte Grundrecht unserer Verfassung nicht verletzt wird.<\/p>\n<p><strong>Pers\u00f6nliche Einsch\u00e4tzung<\/strong><\/p>\n<p>Wie erw\u00e4hnt, f\u00fchren f\u00fcr die Operation Libero die Abs\u00e4tze 4, 5 und 6 der &#8220;Grenzschutzinitiative&#8221; zu einer Verletzung zwingenden V\u00f6lkerrechts. Nach meiner Beurteilung trifft dies aus folgenden Gr\u00fcnden nicht zu:<\/p>\n<p><strong>Zu Abs. 4<\/strong>: Im Gegensatz zur 1996 ung\u00fcltig erkl\u00e4rten <em>Initiative f\u00fcr eine vern\u00fcnftige Asylpolitik<\/em> verlangt die \u201eGrenzschutzinitiative\u201c keine umgehende Wegweisung ohne Rechtsmittel, sondern \u201eerst\u201c die Nichtgew\u00e4hrung des Asyls und einen Ausschluss der Vorl\u00e4ufigen Aufnahme. Die Konsequenz der Aberkennung dieser beiden Status hingegen bleibt offen &#8211; eine Ausschaffung unter Missachtung des Non-Refoulement-Prinzips und damit die Verletzung zwingenden V\u00f6lkerrechts und auch von Art. 10 BV wird jedenfalls nicht verlangt. Vielleicht gibt es f\u00fcr diese Personen die M\u00f6glichkeit von Art. 4 AsylG (Schutzstatus S bei schwerer allgemeiner Gef\u00e4hrdung im Heimatland), wie dies bereits im Falle der Syrien-Fl\u00fcchtlinge diskutiert worden ist.<\/p>\n<p>Nach meiner Auffassung kann auch bei einer Annahme dieser Bestimmung das Non-Refoulement-Prinzip auf dem Weg der Umsetzung gewahrt werden.<\/p>\n<p><strong>Zu Abs. 5:<\/strong> Auch hier wird keine direkte Ausweisung verlangt, sondern \u201ebloss\u201c die Festlegung eines \u201eAsylgew\u00e4hrungskontingents\u201c von maximal 5\u2018000 Personen. Auch hier k\u00f6nnte eine Anwendung von Art. 4 AsylG als Ausweg dienen.<\/p>\n<p>Nach meiner Auffassung kann auch bei einer Annahme dieser Bestimmung das Non-Refoulement-Prinzip auf dem Weg der Umsetzung gewahrt werden.<\/p>\n<p><strong>Zu Abs. 6:<\/strong> Dieser zielt auf die \u201eSans Papiers\u201c: Der Bund soll \u201esicherstellen\u201c, dass diese innert 90 Tagen die Schweiz verlassen. Zu diesem Zweck sollen AHV- und IV-Leistungen sowie solche der Krankenversicherungen ausgeschlossen werden &#8211; nach Ablauf der Frist von 90 Tagen offenbar. Zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen sind ferner ausdr\u00fccklich vorbehalten. Somit rechnet die Initiative offensichtlich damit, dass &#8220;Sans Papiers&#8221; auch nach Ablauf der Frist von 90 Tagen in der Schweiz bleiben &#8211; mithin weiterhin illegal wie bisher.<\/p>\n<p>Auch diese Bestimmung verlangt also keine unmittelbare Wegweisung wie die 1996 ung\u00fcltig erkl\u00e4rte Initiative. Sie spricht zwar vom \u201eVerlassen\u201c der Schweiz, aber zusammen mit dem \u00a0Entzug der Sozial- und Krankenversicherungsleistungen nach Ablauf der Frist \u00e4ndert sich f\u00fcr den Status der &#8220;Sans Papiers&#8221; kaum etwas.<\/p>\n<p>Nach meiner Auffassung kann auch bei einer Annahme dieser Bestimmung das Non-Refoulement-Prinzip sogar bereits nach dem Initiativtext, also auch ohne Umsetzung auf Gesetzesebene, gewahrt werden.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Somit komme ich in einer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass die \u201eGrenzschutzinitiative\u201c weder als Ganzes noch in Teilen zwingendes V\u00f6lkerrecht verletzt, sondern dies auf dem Weg der Umsetzung auf Gesetzesebene vermeidbar ist. Die Bef\u00fcrchtung der Operation Libero, dass die Annahme der Initiative \u201epolitisch und faktisch dennoch zu einer v\u00f6lkerrechtswidrigen Praxis\u201c f\u00fchren w\u00fcrde, muss sich nicht bewahrheiten. Eine v\u00f6lkerrechtskonforme Umsetzung ist m. E. m\u00f6glich, weshalb das hohe Rechtsgut der direktdemokratischen Beteiligung der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger qua Volksinitiative auch hier beachtet bleiben muss. Es liegt nach meiner Beurteilung kein Grund vor, die \u201eGrenzschutzinitiative\u201c in Teilen oder g\u00e4nzlich ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Kurt Fluri ist alt Nationalrat (FDP, Solothurn, 2003 &#8211; 2023), Rechtsanwalt und Notar. Er ist Vorstandsmitglied von UNSER RECHT.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Artikel zu diesem Thema:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Stefan Manser-Egli: <a href=\"https:\/\/unser-recht.ch\/die-grenzschutz-initiative\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die &#8220;Grenzschutz-Initiative&#8221; &#8211; Warum sie zwingendes V\u00f6lkerrecht verletzt<\/a> (3. Juni 2025)<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"kleinschrift\">Foto: \u00a9 UNSER RECHT<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong>Zur Frage der (Teil-) Ung\u00fcltigkeit dieser und anderer Volksinitiativen<\/strong><\/p>\n<p><em>Von Kurt Fluri<\/em><\/p>\n<p>Die \u201eGrenzschutzinitiative\u201c verletzt weder als Ganzes noch in Teilen zwingendes V\u00f6lkerrecht, denn eine v\u00f6lkerrechtskonforme Umsetzung auf Gesetztesebene ist m\u00f6glich.<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":16613,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_bluesky_dont_syndicate":"1","_bluesky_syndication_accounts":"","_bluesky_syndication_text":"","footnotes":""},"categories":[59],"tags":[3477,3729,3724],"class_list":["post-16632","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-democrazia-separazione-dei-poteri","tag-demokratie-it","tag-voelkerrecht-it","tag-volksinitiative-it"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/16632","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=16632"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/16632\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/media\/16613"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=16632"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=16632"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=16632"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}