{"id":17472,"date":"2025-02-25T09:02:14","date_gmt":"2025-02-25T08:02:14","guid":{"rendered":"https:\/\/unser-recht.ch\/?p=17472"},"modified":"2025-07-25T13:30:16","modified_gmt":"2025-07-25T11:30:16","slug":"whats-in-a-name","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/whats-in-a-name\/","title":{"rendered":"What\u2019s in a Name?"},"content":{"rendered":"<h3>Zur Benennung des neuen Abkommenspakets zwischen \u00abKolonialvertrag\u00bb und \u00abBilaterale III\u00bb<\/h3>\n<p><em>Von Andreas Th. M\u00fcller<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Am 20. Dezember 2024 verk\u00fcndete der Bundesrat den \u00abmateriellen Abschluss\u00bb der Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU. Die Abkommenstexte werden gegenw\u00e4rtig \u00fcbersetzt und endredigiert und erst mit Beginn des Vernehmlassungsverfahrens \u00f6ffentlich gemacht, wohl im Juni 2025. Bemerkenswert ist, dass der Bundesrat bislang stets nur \u00fcber \u00abdie Abkommen\u00bb oder \u00abdas Abkommenspaket\u00bb spricht (vgl. <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/gov\/de\/start\/dokumentation\/medienmitteilungen.msg-id-103692.html\">Medienmitteilung 20.12.2024<\/a>; vgl. auch Bundesamt f\u00fcr Justiz, 27.5.2024, 3: \u00abdas Vertragspaket\u00bb). Das Kindlein hat also noch keinen wirklichen Namen bekommen.<\/p>\n<p><em>\u00abWhat\u2019s in a Name?\u00bb<\/em> <em>\u00abWas ist (schon) ein Name?\u00bb<\/em> fragt Julia ihren Romeo im 2. Akt von Shakespeares Klassiker und will damit sagen, dass der verhasste Familienname der Montague, den ihr Geliebter tr\u00e4gt, doch keine un\u00fcberbr\u00fcckbare H\u00fcrde bedeuten d\u00fcrfe, dass es doch um die zugrundeliegende Qualit\u00e4t der Person gehen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Angesichts dessen sollte man sich \u00fcber die Benennung des \u00abAbkommenspakets\u00bb wom\u00f6glich nicht zu sehr den Kopf zerbrechen. Und doch kursieren in der \u00f6ffentlichen Debatte verschiedene Begriffe, die von den jeweils Sprechenden meist nicht zuf\u00e4llig gew\u00e4hlt werden, sondern in denen sich ein je unterschiedliches Verst\u00e4ndnis des Pakets manifestiert. Die Bandbreite der Bezeichnungen reicht dabei von \u00ab<a href=\"https:\/\/www.svp-zuerich.ch\/artikel\/das-ist-ein-klassischer-kolonialvertrag\/\">Kolonialvertrag<\/a>\u00bb (\u00ab<a href=\"https:\/\/www.udc.ch\/actualites\/publications\/exposes\/ce-traite-colonial-marque-la-fin-de-la-voie-bilaterale\/\">accord colonial<\/a>\u00bb) oder \u00ab<a href=\"https:\/\/www.svp.ch\/aktuell\/kampagnen\/eu-unterwerfungsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterwerfungsvertrag<\/a>\u00bb (\u00ab<a href=\"https:\/\/www.udc.ch\/actualites\/campagnes\/non-au-traite-de-soumission\/\">trait\u00e9 de submission<\/a>\u00bb) \u00fcber \u00ab<a href=\"https:\/\/www.svp-ow.ch\/vorstoesse\/motion-obligatorisches-referendum-rahmenabkommen-2-0\/\">Rahmenabkommen 2.0<\/a>\u00bb oder \u00ab<a href=\"https:\/\/www.nzz.ch\/meinung\/gespraeche-mit-der-eu-und-doch-wird-es-ein-insta-20-geben-ld.1684423\">InstA 2.0<\/a>\u00bb bis hin zu \u00ab<a href=\"https:\/\/www.economiesuisse.ch\/de\/artikel\/bilaterale-iii-ein-wichtiges-etappenziel-ist-erreicht\">Bilaterale III<\/a>\u00bb.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund lohnt es, sich dem Abkommenspaket (soweit wir gegenw\u00e4rtig dar\u00fcber Bescheid wissen) aus terminologischer Sicht zu n\u00e4hern und sich zu fragen, welcher Name denn nun am ehesten zu dem Kindlein passt \u2013 oder auf gar keinen Fall.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>1. Institutionelle Regeln als Kern des Pakets \u2013 und doch nicht bloss \u00abInstA 2.0\u00bb<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Scheitern des \u00abRahmenabkommens\u00bb oder \u00abInstitutionellen Abkommens\u00bb (\u00abInstA\u00bb) im Mai 2021 gelang es dem Bundesrat, mit der EU zun\u00e4chst Sondierungen und dann Verhandlungen \u00fcber den sog. \u00abPaketansatz\u00bb in Gang zu bringen. Unter anderem sollte durch eine Erweiterung der Verhandlungsmasse zus\u00e4tzliche Flexibilit\u00e4t in die Verhandlungen gebracht werden. In Folge dessen liegen nunmehr in <em>Weiterentwicklung<\/em> des bilateralen Verh\u00e4ltnisses drei Abkommen zu neuen Themen auf dem Tisch: ein Abkommen \u00fcber die Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich und zwei Marktzugangsabkommen (oder Binnenmarktabkommen) in den Bereichen Strom und Lebensmittelsicherheit (wobei letzteres als Zusatzprotokoll zum bestehenden Landwirtschaftsabkommen abgeschlossen werden soll).<\/p>\n<p>Wie immer man zur politischen oder wirtschaftlichen Opportunit\u00e4t dieser neuen Abkommen stehen mag, haben sie in institutioneller Hinsicht f\u00fcr sich genommen keinen Neuheitswert, sondern f\u00fcgen sich in das bestehende bzw. neu zu schaffende Regulativ ein. Hier ist vorgesehen, dass die erneuerten institutionellen Regeln f\u00fcr die f\u00fcnf bereits bestehenden (Freiz\u00fcgigkeit, Landverkehr, Luftverkehr, Landwirtschaft, Anerkennung von Konformit\u00e4tsbewertungen) sowie die beiden neuen Marktzugangsabkommen (Strom, Lebensmittelsicherheit) gleichermassen gelten sollen.<\/p>\n<p>Sucht man vor diesem Hintergrund nach einem geeigneten Namen f\u00fcr das Abkommenspaket insgesamt, gilt es vor allem jenen \u2013 weit umfangreicheren \u2013 Teil in den Blick zu nehmen, der nach den Worten des Bundesrates der <em>Stabilisierung<\/em> des bilateralen Wegs gewidmet ist (<a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/gov\/de\/start\/dokumentation\/medienmitteilungen.msg-id-103692.html\">Medienmitteilung 20.12.2024<\/a>). Blendet man die Verstetigung des Schweizer Koh\u00e4sionsbeitrages und die Institutionalisierung der Beteiligung an EU-Programmen zu Forschung, Bildung, Jugend, Sport, Kultur, etc. einmal aus, wird das Paket insbesondere durch die erneuerten institutionellen Regeln gepr\u00e4gt. <a href=\"https:\/\/archiv.llv.li\/files\/sewr\/12.12.20._schlussfolgerungen_des_eu_rates_eu_efta.pdf\">Sp\u00e4testens seit 2012<\/a> fordert die EU unabl\u00e4ssig, dass die Modalit\u00e4ten der Zusammenarbeit zwischen Bern und Br\u00fcssel angepasst werden, und zwar vor allem hinsichtlich dreier Punkte:<\/p>\n<ul>\n<li>dynamische (nicht automatische) Rechts\u00fcbernahme statt dem bisherigen statischen Ansatz (wobei in der Dublin- und Schengen-Assoziierung schon jetzt die dynamische Rechts\u00fcbernahme gilt);<\/li>\n<li>Gew\u00e4hrleistung, dass die aus dem EU-Recht \u00fcbernommenen Regeln so ausgelegt werden wie in der EU (einheitliche Auslegung);<\/li>\n<li>Einf\u00fchrung eines gerichtlichen Mechanismus, in dem Streitigkeiten \u00fcber diese Fragen f\u00fcr beide Seiten verbindlich entschieden werden, wobei bei Regelungen, die aus dem EU-Recht \u00fcbernommen sind, gew\u00e4hrleistet sein muss, dass die einschl\u00e4gige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europ\u00e4ischen Union, des sog. \u00abEurop\u00e4ischen Gerichtshofs\u00bb (EuGH) in Luxemburg beachtet wird.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wie beim gescheiterten Rahmenabkommen geht es beim jetzigen Abkommenspaket mithin entscheidend um die Ausgestaltung des institutionellen Verh\u00e4ltnisses zwischen Schweiz und EU; die drei genannten Punkte waren ja auch bereits Teil des \u00abInstA\u00bb. W\u00e4re es von daher nicht am redlichsten, das Abkommenspaket \u00abRahmenabkommen 2.0\u00bb oder \u00abInstA 2.0\u00bb zu nennen? In der Sache ist dies durchaus nicht abwegig, doch f\u00fcrchten manche, die dem Paket wohl meinen, dass dieses so mit dem gescheiterten Vorg\u00e4ngerprojekt schicksalshaft verkn\u00fcpft werden k\u00f6nnte, und bevorzugen insofern einen anderen Namen.<\/p>\n<p>Jenseits derartiger \u00dcberlegungen darf indes nicht unerw\u00e4hnt bleiben, dass der Wechsel zum \u00abPaketansatz\u00bb auch die Art und Weise ver\u00e4ndert hat, wie die institutionellen Regeln in den gemeinsamen Abkommen verankert werden. Das InstA war dem (vor allem von EU-Seite bevorzugten) <em>horizontalen<\/em> Ansatz verpflichtet, d.h. ein einzelnes Abkommen \u2013 das \u00abInstA\u00bb \u2013 h\u00e4tte zentral die neuen institutionellen Regeln beinhaltet, die f\u00fcr alle davon erfassten Binnenmarktabkommen ihre Wirkung entfaltet h\u00e4tten. Das neue Paket folgt dagegen dem (vom Bundesrat pr\u00e4ferierten) <em>vertikalen<\/em> oder <em>sektoriellen<\/em> Ansatz, demzufolge in jedem der betroffenen (5+2) Marktzugangsabkommen im Wesentlichen gleich lautende institutionelle Regeln verankert werden, freilich mit der M\u00f6glichkeit, diese im jeweiligen Kontext zu spezifizieren und f\u00fcr den Einzelfall masszuschneidern. In der Substanz bringt dieser Strategiewechsel in der Regelungstechnik voraussichtlich wenige signifikante \u00c4nderungen, ist aber doch bemerkenswert. Auch insofern ist das verhandelte Abkommenspaket keine blosse Neuauflage des Rahmenabkommens, also nicht einfach ein \u00abInstA 2.0\u00bb.<\/p>\n<p>Viel schwerer lasten auf dem verhandelten Vertragspaket aber ohnehin Namenszuschreibungen vor allem von SVP-Seite: es gehe dabei n\u00fcchtern betrachtet um einen \u00abKolonialvertrag\u00bb oder \u00abUnterwerfungsvertrag\u00bb. Was ist davon zu halten? Handelt es sich hier um eine lediglich politisch motivierte, medienwirksame <em>fa\u00e7on de parler<\/em> von Fundamentalgegnern des \u00abbilateralen Wegs\u00bb oder steckt doch mehr dahinter?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>2. \u00abKolonialvertrag\u00bb?<\/strong><\/p>\n<p>Der Begriff des \u00abKolonialvertrags\u00bb kennt keine eindeutige Definition, stellt aber einen deutlichen \u2013 und gewollten \u2013 negativ konnotierten Zusammenhang zur Zeit des Kolonialismus her. Insbesondere dr\u00e4ngt sich ein Bezug zu den sog. \u00abungleichen Vertr\u00e4gen\u00bb (\u00abunequal treaties\u00bb) zwischen den europ\u00e4ischen Staaten und den USA einerseits und asiatischen Staaten, namentlich China, andererseits auf, deren Abschluss erstere regelm\u00e4ssig durch (Drohung mit) Waffengewalt erzwangen. Solche v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4ge sind nach heutigem V\u00f6lkerrecht nichtig (<a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/1990\/1112_1112_1112\/de#art_52\">Artikel 52 Wiener Vertragsrechtskonvention<\/a>).<\/p>\n<p>Bei n\u00e4herem Besehen vertritt niemand, dass die Schweiz von der EU in diesem Sinne zum Abschluss des Abkommenspakets \u00abgezwungen\u00bb w\u00fcrde. Dagegen steht manchen von \u00abBr\u00fcssel\u00bb ausge\u00fcbter politischer oder wirtschaftlicher Druck vor Augen, der als unangemessen oder unfair empfunden wird (z.B. Nichtaufdatieren der Anh\u00e4nge des Abkommens \u00fcber die gegenseitige Anerkennung von Konformit\u00e4tsbewertungen \u2013 MRA, namentlich f\u00fcr Medizinprodukte). In diesem Zusammenhang \u00abKolonialvertrag\u00bb als f\u00fcr die Mobilisierung im \u00f6ffentlichen Diskurs besonders tauglich scheinenden Kampfbegriff zu verwenden, ist indes nicht nur juristisch unzutreffend, sondern zeugt im Hinblick auf die Gr\u00e4uel der europ\u00e4ischen Kolonialherrschaft auch in historischer Perspektive von fehlender Sensibilit\u00e4t. Der Terminus \u00abKolonialvertrag\u00bb wird, so man ihn f\u00fcr das neue Abkommenspaket verwendet, sowohl rechtlich als auch geschichtlich brutal aus dem Zusammenhang gerissen und sollte demzufolge aus dem Begriffsrepertoire in einer an der Substanz des Pakets interessierten Diskussion konsequent gestrichen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>3. \u00abUnterwerfungsvertrag\u00bb?<\/strong><\/p>\n<p>Schon anspruchsvoller stellt sich die Lage beim Begriff \u00abUnterwerfungsvertrag\u00bb dar. Er ist zwar in der Alltagssprache eindeutig negativ konnotiert. Dennoch l\u00e4sst sich im rechtlichen Kontext sinnvoll sagen, dass ein Vertrag, mittels dessen ein souver\u00e4ner Staat in freier und bewusster Entscheidung Rechte \u00fcbertr\u00e4gt, ein Element der \u00abUnterwerfung\u00bb (\u00absubmission\u00bb) enth\u00e4lt. Schaffen Staaten etwa eine internationale Gerichtsbarkeit, \u00abunterwerfen\u00bb sie sich der Rechtsprechung des internationalen Gerichts oder Schiedsgerichts, z.B. die Schweiz dem Internationalen Gerichtshof in <a href=\"https:\/\/legal.un.org\/repertory\/art94.shtml\">Artikel 94(1) UN-Charta<\/a> oder dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte in <a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/1974\/2151_2151_2151\/de#art_46\">Artikel 46(1) EMRK<\/a>. Im gleichen Sinne k\u00f6nnte \u2013 und m\u00fcsste man \u2013 dann auch die UN-Charta oder die EMRK einen \u00abUnterwerfungsvertrag\u00bb nennen.<\/p>\n<p>Ob dies eine gl\u00fcckliche und \u00fcberzeugende Begriffswahl ist, darf bezweifelt werden. Wird der Begriff \u00abUnterwerfung\u00bb n\u00e4mlich aus seinem spezifisch v\u00f6lkerrechtlichen Verst\u00e4ndnishorizont gerissen, ger\u00e4t schnell in Vergessenheit, dass die \u00abUnterwerfung\u00bb mit Wissen und Willen des \u00fcbertragenden Staates geschieht \u2013 typischerweise weil dieser sich im Gegenzug Vorteile verspricht, die die damit verbundene Souver\u00e4nit\u00e4tsbeschr\u00e4nkung angemessen erscheinen lassen. F\u00fcr die meisten t\u00f6nt \u00abUnterwerfung\u00bb aber nach einem letztlich unfreiwilligen Nachgeben und Sich-Unterordnen \u2013 und einmal mehr macht just dieser Aspekt die Attraktivit\u00e4t des Begriffs im \u00f6ffentlichen Diskurs aus.<\/p>\n<p>Allzu leichtfertig darf man sich des Begriffs freilich nicht entledigen. Denn beim IGH und EGMR unterwirft sich ein Staat einer Gerichtsbarkeit, die von allen Vertragsparteien gemeinsam geschaffen, verwaltet und mit Mitgliedern beschickt wird (so amtet ein Schweizer Richter im EGMR und wirkt an den die Schweiz betreffenden Verfahren mit). Im EuGH dagegen gibt es kein Schweizer Mitglied; er funktioniert allein nach den Regeln der EU-Vertr\u00e4ge. Ist der EuGH insofern nicht \u2013 im Gegensatz zu IGH und EGMR \u2013 just das \u00abGericht der Gegenpartei\u00bb und damit wirklich eine Ansammlung \u00abfremder Richter\u00bb? Und schafft das nunmehr fertig ausverhandelte Vertragswerk nicht eine grunds\u00e4tzliche Asymmetrie in dem Sinne, dass die Schweiz zwar die EU-Regeln \u00fcbernehmen und in \u00dcbereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung auslegen und anwenden muss, aber nicht umgekehrt? Weshalb soll denn nicht die EU Schweizer Vorschriften \u00fcbernehmen oder der EuGH der Judikatur des Bundesgerichts folgen? Oder noch besser: Weshalb behalten beide Seiten nicht einfach ihre Standards und ihre Gerichte und erkl\u00e4ren sie wechselseitig f\u00fcr gleichwertig?<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich sind die institutionellen Regeln nicht symmetrisch gestaltet. Das mutet aus Sicht des V\u00f6lkerrechts und des Grundsatzes der souver\u00e4nen Gleichheit der Staaten seltsam oder zumindest erkl\u00e4rungsbed\u00fcrftig an. Vor diesem Hintergrund ist es also keineswegs unberechtigt zu fragen, ob es sich hier nicht doch um die \u00abUnterwerfung\u00bb der einen unter die andere Seite oder zumindest eine problematische Schieflage handelt. Weshalb das Abkommenspaket nicht konsequent \u00abauf Augenh\u00f6he\u00bb ausgestalten? So geschieht dies doch auch, so ein immer wieder verwendetes Argument, bei Freihandelsabkommen?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>3.1 Assoziierung in den Binnenmarkt der EU<\/p>\n<p>Der Grund hierf\u00fcr liegt in der Intensit\u00e4t der wirtschaftlichen Verbindungen zwischen Schweiz und EU. Freihandelsabkommen beg\u00fcnstigen zwar den grenz\u00fcberschreitenden Austausch von Waren und Dienstleistungen in oft erheblichem Umfang. Jedoch ist die Qualit\u00e4t bei der Einbindung in einen Binnenmarkt wie jenen der EU eine andere. Hier geht es um die m\u00f6glichst freie und ungehinderte Zirkulation von G\u00fctern und Dienstleistungen, frei von tarif\u00e4ren und nicht-tarif\u00e4ren Handelshemmnissen, aber auch von selbstst\u00e4ndig und unselbstst\u00e4ndig T\u00e4tigen. F\u00fcr alle Marktbeteiligten soll es ein \u00ablevel playing field\u00bb geben, \u00abgleich lange Spiesse\u00bb. Das verlangt nach Homogenisierung der Marktbedingungen, d.h. einem vereinheitlichten oder zumindest deutlich angen\u00e4herten Regulierungsniveau in den vom Binnenmarkt erfassten Bereichen. Und deshalb nennt man derartige Abkommen auch \u2013 eigentlich ganz selbstverst\u00e4ndlich \u2013 \u00abMarktzugangsabkommen\u00bb, weil sie eben dem betreffenden Land (der Schweiz) einen Zugang zum Binnenmarkt (der EU) er\u00f6ffnen, oder synonym von \u00abAssoziierung\u00bb. Die EU spricht aus ihrer Sicht konsequenterweise vom \u00ab<a href=\"https:\/\/archiv.llv.li\/files\/sewr\/12.12.20._schlussfolgerungen_des_eu_rates_eu_efta.pdf#page=14\">erweiterten Binnenmarkt<\/a>\u00bb. Das schafft in der Tat eine asymmetrische Situation.<\/p>\n<p>Ob ein souver\u00e4ner Staat wie die Schweiz eine so intensive Zusammenarbeitsform im Wirtschaftsbereich f\u00fcr opportun h\u00e4lt, etwa weil man sich davon besseren Zugang zu zentralen Exportm\u00e4rkten oder qualifizierten Arbeitskr\u00e4ften erwartet, ist eine politische Grundsatzentscheidung, bei der man sich so oder anders positionieren kann. Entscheidet man sich aber f\u00fcr die Teilnahme an einem Binnenmarkt, geht Hand in Hand mit den dadurch generierten Vorteilen regelm\u00e4ssig die \u00dcbernahme von (eben auch asymmetrischen) Verpflichtungen bis hin zur Zahlung einer Gegenleistung f\u00fcr den Zugang zum Binnenmarkt (Stichwort \u00abSchweizer Beitrag\u00bb).<\/p>\n<p>Wichtig ist, dabei die Unterscheidung im Blick zu behalten, was auf der einen Seite eine Frage von Verhandlungsmacht und Verhandlungsgeschick ist (etwa die H\u00f6he des \u00abBeitrages\u00bb) und was auf der anderen Seite rechtliche Implikationen einer derartig intensiven Form der wirtschaftlichen Vernetzung sind, derer man sich nur entledigen kann, wenn man ein \u00abdowngrade\u00bb der Beziehungen auf Freihandelsniveau vollzieht, mit allen damit verbundenen Vor- und Nachteilen: Hier kann man den F\u00fcnfer und das Weggli nicht gleichzeitig haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>3.2 Rechtliche Implikationen der Binnenmarktassoziierung<\/p>\n<p>Was sind nun aber diese rechtlichen Implikationen? Es geht dabei vor allem um Mechanismen, die gew\u00e4hrleisten, dass die n\u00f6tige Homogenit\u00e4t f\u00fcr das Funktionieren des Binnenmarkts ohne unerw\u00fcnschte Marktverzerrungen gesichert ist. Dazu geh\u00f6rt, dass relevante regulatorische Ver\u00e4nderungen im gesamten Binnenmarkt nachvollzogen werden. Im Assoziierungskontext \u00fcbersetzt sich dies in die Verpflichtung zur dynamischen Rechts\u00fcbernahme.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus muss sichergestellt sein, dass die einschl\u00e4gigen Standards \u00fcberall im Binnenmarkt einheitlich angewendet werden. Gerade diesem Element misst der EuGH in seiner Rechtsprechung grosse Bedeutung bei \u2013 und beansprucht f\u00fcr sich seit jeher das letzte Wort bei der Auslegung entscheidender Binnenmarktkonzepte: Wer ist \u00abArbeitnehmerin\u00bb? Wann liegt eine \u00abDiskriminierung\u00bb vor? Was ist \u00ab\u00f6ffentliche Ordnung\u00bb? etc.<\/p>\n<p>Ist die Auslegung eines durch das EU-Recht gepr\u00e4gten Begriffs \u2013 was das Abkommenspaket \u00abconcepts of EU law\u00bb (\u00abBegriffe des Unionsrechts\u00bb) nennt \u2013 f\u00fcr die Entscheidung eines Streitfalls relevant, muss der EuGH nach unionsverfassungsrechtlichen Vorgaben Gelegenheit haben, sich zu diesem Aspekt verbindlich zu \u00e4ussern. Nur so ist, wie der EuGH betont, die Autonomie der Unionsrechtsordnung und sein eigenes Auslegungsmonopol f\u00fcr das EU-Recht verb\u00fcrgt. Innerhalb der EU wird dies \u00fcber das sog. Vorabentscheidungsverfahren (<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:12008E267:de:HTML\">Artikel 267 AEUV<\/a>) verwirklicht, demzufolge unterinstanzliche Gerichte dem EuGH Fragen zur Auslegung von EU-Recht vorlegen k\u00f6nnen, letztinstanzliche Gerichte dies aber tun m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Im Assoziierungsrecht ist das entsprechende Modell durch Artikel 174 des <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=CELEX:12019W\/TXT(02)\">Austrittsabkommens von 2020<\/a> zwischen dem Vereinigten K\u00f6nigreich und der EU (Brexit-Abkommen) vorgezeichnet. Demnach muss das den Streitfall entscheidende parit\u00e4tisch besetzte Schiedsgericht, wenn es um \u00abconcepts of Union law\u00bb geht, den EuGH f\u00fcr eine verbindliche Auslegungsentscheidung anrufen. Diesem Modell folgte im Verh\u00e4ltnis Schweiz-EU bereits der Entwurf des Rahmenabkommens und nunmehr auch das fertig verhandelte Abkommenspaket (<a href=\"https:\/\/www.newsd.admin.ch\/newsd\/message\/attachments\/91286.pdf\">Factsheet Institutionelle Elemente<\/a>).<\/p>\n<p>Die Er\u00f6ffnung des Zugangs zum EU-Binnenmarkt geht insoweit Hand in Hand mit der R\u00fcckbindung an die EuGH-Rechtsprechung, um so die n\u00f6tige Homogenit\u00e4t der Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gew\u00e4hrleisten. Diese R\u00fcckbindung steht nicht zur politischen Disposition der Kommission als Verhandlungsf\u00fchrerin auf Seiten der EU, sondern ist ihr als Baustein der EU-Verfassung vorgegeben \u2013 wie dem Bundesrat die Regeln der Bundesverfassung. Geht die Kommission \u00fcber die ihr diesbez\u00fcglich gesetzten rechtlichen Grenzen hinaus, droht die Nichtigerkl\u00e4rung des Abkommens Schweiz-EU durch den EuGH, sei es schon vorweg (im Rahmen einer Vorabpr\u00fcfung im Gutachtensverfahren nach Artikel 218(11) AEUV), sei es in weiterer Folge (im Zuge einer Vorlage durch ein nationales Gericht eines EU-Mitgliedstaats).<\/p>\n<p>Wenn man bisweilen h\u00f6rt, bei den Schiedsgerichten, die im Rahmen des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Kanada (CETA) oder in vergleichbaren Abkommen eingerichtet werden, sei doch kein Vorlagemechanismus an den EuGH vorgesehen, so bedeutet das keine Ausnahme, sondern vielmehr eine Best\u00e4tigung der Regel \u2013 denn in diesen F\u00e4llen geht es gerade nicht um den Zugang zum EU-Binnenmarkt, sondern eben um \u00abblosse\u00bb Freihandelsabkommen, die keine vergleichbare Intensit\u00e4t zur Binnenmarktassoziierung der Schweiz aufweisen.<\/p>\n<p>Einen echten Spezialfall bietet dagegen der EFTA-Gerichtshof, der f\u00fcr die Zwecke der Binnenmarktassoziierung von Liechtenstein, Island und Norwegen im Rahmen des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums (EWR) als gerichtliches Letztentscheidungsorgan operiert. In diesem Fall werden aber durch eine Reihe von Mechanismen die n\u00f6tige Homogenit\u00e4t und der rechtliche Gleichlauf mit der EuGH-Rechtsprechung hergestellt, d.h. in indirekter, aber dennoch wirksamer Weise und jedenfalls so, dass der EuGH dieses Modell aus unionsverfassungsrechtlicher Sicht als funktional \u00e4quivalente L\u00f6sung akzeptiert hat.<\/p>\n<p>Also: Anders als \u00fcber ein Modell, das dem EuGH (wenigstens indirekt) das letzte Wort bei der Auslegung von Binnenmarktkonzepten gibt, ist eine Binnenmarktbeteiligung aus unionsverfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden nicht zu haben. Diesbez\u00fcglich werden auch <em>alle <\/em>Beteiligten am \u00aberweiterten Binnenmarkt\u00bb der EU gleich behandelt: die drei genannten EWR-Staaten, die Kleinstaaten Andorra, San Marino und Monaco (wo ein dem in Artikel 267 AEUV vergleichbarer Vorlagemechanismus in einem Assoziierungsabkommen mit den beiden erstgenannten Staaten erst j\u00fcngst fixiert wurde), das Vereinigte K\u00f6nigreich (sofern nach dem Brexit-Abkommen, also der \u00abScheidungsvereinbarung\u00bb mit der EU Binnenmarktregelungen \u00abnachwirken\u00bb) \u2013 und eben die Schweiz mit der dem Brexit-Abkommen nachgebildeten L\u00f6sung der Entscheidung von Streitigkeiten durch ein parit\u00e4tisch besetztes Schiedsgericht mit Vorlagepflicht an den EuGH in EU-rechtlich relevanten F\u00e4llen. Der EuGH handelt diesbez\u00fcglich eben nicht als \u00abGericht der Gegenpartei\u00bb, sondern vielmehr als \u00abGericht des EU-Binnenmarktes\u00bb.<\/p>\n<p>An der Asymmetrie der Vertragsbeziehung \u00e4ndert dies freilich nichts. Sie ist integrierender Bestandteil der Beteiligung eines Drittstaats am Binnenmarkt der EU. Bei der Ausgestaltung der inhaltlichen Reichweite der Integration in den Binnenmarkt bestehen dagegen erhebliche Gestaltungsspielr\u00e4ume, wie gerade das Schweizer Beispiel illustriert. Wenn immer aber ein Binnenmarktzugang angestrebt wird (und das betrifft f\u00fcr die Zukunft auch die Bereiche Strom und Lebensmittelsicherheit), geht dies Hand in Hand mit den entsprechenden institutionellen Vorkehrungen, namentlich der Einbindung des EuGH, insoweit es um durch das Unionsrecht gepr\u00e4gte Begriffe geht.<\/p>\n<p>Ist dies eine \u00abUnterwerfung\u00bb unter die EU? Aus den oben genannten Gr\u00fcnden ist der Begriff im \u00f6ffentlichen Diskurs nicht hilfreich, ja irref\u00fchrend. Erkenntnisgewinn und Unterscheidungskraft verspricht seine Verwendung daher nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>4. \u00abBilaterale III\u00bb?<\/strong><\/p>\n<p>Und was ist mit dem vor allen von Bef\u00fcrworterseite bevorzugten Begriff der \u00abBilateralen III\u00bb? Er suggeriert, dass die im Wesentlichen bew\u00e4hrten Vertragswerke der Bilateralen I (1999) und der Bilateralen II (2004) in organischer Weise fortgeschrieben und weiterentwickelt werden, sodass die \u00abBilateralen III\u00bb gleichsam als j\u00fcngstes der Geschwister in die grosse \u00abAbkommensfamilie\u00bb eintreten. Ist dieses Etikett aber durch die Substanz des Pakets gedeckt?<\/p>\n<p>Insoweit das neue Abkommenspaket tats\u00e4chlich einen relevanten Schritt zur Stabilisierung und Weiterentwicklung des besonderen \u00abbilateralen Weges\u00bb darstellt, wie er sich zwischen der Schweiz und der EU entwickelt hat, scheint der Begriff nicht unangemessen. Gleichzeitig besteht ein wichtiger Unterschied zu den Bilateralen I und II darin, dass, wie oben gezeigt, den Schwerpunkt des jetzt verhandelten Pakets nicht die neuen Felder inhaltlicher Zusammenarbeit (Strom, Lebensmittelsicherheit, Gesundheit) bilden und auch nicht die gleichwohl bedeutsame inhaltliche Anpassung bestehender Abkommen (z.B. im Bereich der Personenfreiz\u00fcgigkeit durch die differenzierte \u00dcbernahme der Unionsb\u00fcrgerrichtlinie der EU), sondern die erneuerten institutionellen Regeln.<\/p>\n<p>Nun enthalten schon die bestehenden bilateralen Abkommen verschiedene Regelungen institutionellen Charakters, die aber vor allem auf die Gemischten Aussch\u00fcsse als (letztlich politischen) Streitbeilegungsmechanismus setzen. (Schieds-)gerichtliche Elemente finden sich in den gegenw\u00e4rtigen Abkommen lediglich punktuell (vor allem im Luftverkehrsabkommen). Auch die dynamische Rechts\u00fcbernahme ist gegenw\u00e4rtig nur im Bereich der Schengen- und Dublin-Assoziierung vorgesehen und wird mit dem Abkommenspaket nunmehr auf die betroffenen 5+2 Marktzugangsabkommen ausgedehnt. Insofern bringt es gerade im institutionellen Bereich relevante Neuerungen. Tr\u00e4gt man dem entsprechend Rechnung, ist man mit der Bezeichnung \u00abBilaterale III\u00bb in der Sache nicht am Holzweg.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>5. Wie weiter?<\/strong><\/p>\n<p>All diese \u00dcberlegungen bieten freilich nur eine gewisse Orientierung in der laufenden Diskussion zum Abkommenspaket. Von entscheidender Bedeutung wird sein, was die Abkommenstexte selbst zur Namensfrage beisteuern und wie sich der Bundesrat in seiner Botschaft dazu positionieren wird. In einigen Monaten wird man mehr wissen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Der Verfasser dankt Herr Leon Calabrese BSc f\u00fcr die Unterst\u00fctzung bei der Dokumentierung des vorliegenden Beitrages.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Andreas Th. M\u00fcller ist Professor f\u00fcr Europarecht, V\u00f6lkerrecht und Menschenrechte an der Universit\u00e4t Basel. Zu seinen Forschungsschwerpunkten geh\u00f6ren unter anderem Europ\u00e4isches Verfassungsrecht, Europ\u00e4isches Wirtschaftsrecht, Differenzierte Integration EU-Schweiz und das Verh\u00e4ltnis von nationalem Recht und V\u00f6lkerrecht\/Europarecht.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<br \/>\n&nbsp;<\/p>\n<p class=\"kleinschrift\">Foto: \u00a9 UNSER RECHT<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong>Zur Benennung des neuen Abkommenspakets zwischen \u00abKolonialvertrag\u00bb und \u00abBilaterale III\u00bb<\/strong><\/p>\n<p><em>Von Andreas Th. M\u00fcller<\/em><\/p>\n<p>Rahmenabkommen 2.0 &#8211; InstA 2.0 &#8211; Kolonialvertrag &#8211; Unterwerfungsvertrag &#8211; Bilaterale III: Welchen Diskussionsbeitrag k\u00f6nnen diese politisch gef\u00e4rbten Bezeichnungen f\u00fcr das Abkommenspaket zwischen der Schweiz und der EU leisten, und was implizieren sie?<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":17488,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_bluesky_dont_syndicate":"1","_bluesky_syndication_accounts":"","_bluesky_syndication_text":"","footnotes":""},"categories":[3415],"tags":[3495,3510,3520,3657],"class_list":["post-17472","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-svizzera-europa","tag-eu-it","tag-europaeischer-gerichtshof-it","tag-fremde-richter-it","tag-schweiz-it"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17472","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=17472"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17472\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/media\/17488"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=17472"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=17472"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=17472"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}