{"id":17639,"date":"2025-04-02T09:32:47","date_gmt":"2025-04-02T07:32:47","guid":{"rendered":"https:\/\/unser-recht.ch\/?p=17639"},"modified":"2025-07-25T13:26:17","modified_gmt":"2025-07-25T11:26:17","slug":"bilaterale-iii-streitbeilegung-und-tragweite","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/bilaterale-iii-streitbeilegung-und-tragweite\/","title":{"rendered":"Bilaterale III &#8211; Streitbeilegung und Tragweite"},"content":{"rendered":"<h3>Eine Einsch\u00e4tzung<\/h3>\n<p><em>Von Astrid Epiney<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Das in diesem Beitrag behandelte Thema wurde eingehend und unter Einbezug zahlreicher weiterer Aspekte in einem am 10. M\u00e4rz 2025 im <a href=\"https:\/\/jusletter.weblaw.ch\/ueber-die-zeitschrift.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Jusletter<\/a> ver\u00f6ffentlichten wissenschaftlichen <\/em><a href=\"https:\/\/jusletter.weblaw.ch\/juslissues\/2025\/1232\/-bilaterale-iii--und_b47bb49aad.html__ONCE&amp;login=false\"><em>Aufsatz<\/em><\/a> <em>mit dem Titel \u00abBilaterale III und das Verh\u00e4ltnis zwischen V\u00f6lker- und Landesrecht\u00bb er\u00f6rtert, auf den zur Vertiefung und f\u00fcr Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur verwiesen wird. <\/em><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Besondere institutionelle Regeln<\/strong><\/p>\n<p>Die sog. \u00abBilateralen III\u00bb \u2013 am 20. Dezember 2024 informierte der Bundesrat \u00fcber den \u00abmateriellen Abschluss\u00bb der laufenden Verhandlungen \u2013 weisen in institutioneller Hinsicht einige Besonderheiten auf, wobei insbesondere die sog. dynamische Rechts\u00fcbernahme sowie der Streitbeilegungsmechanismus von Bedeutung sind.<\/p>\n<p>Interessant ist hier unter anderem, dass die Schweiz im Falle einer Streitbeilegung entscheiden kann, ein an sich verbindliches Urteil des Schiedsgerichts nicht zu befolgen, woraufhin die Europ\u00e4ische Union verh\u00e4ltnism\u00e4ssige Ausgleichsmassnahmen ergreifen kann, um das vertragliche Gleichgewicht wiederherzustellen; die Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit obl\u00e4ge dem Schiedsgericht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Implikationen f\u00fcr die Tragweite der \u00abBilateralen III\u00bb <\/strong><\/p>\n<p>Diese Spezifizit\u00e4t der \u00abBilateralen III\u00bb d\u00fcrfte Auswirkungen auf die inhaltliche Tragweite der betreffenden abkommensrechtlichen Vorgaben entfalten. Denn das Abkommenspaket selbst sieht einen Mechanismus vor, falls die Vertragsparteien einen Schiedsspruch nicht beachten (wollen). Dieser d\u00fcrfte letztlich die Konsequenz nach sich ziehen, dass aufgrund des Durchlaufens dieses Verfahrens und der M\u00f6glichkeit, Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen, die abkommensrechtlichen Pflichten selbst entsprechend modifiziert werden mit der Folge, dass die betreffende abkommensrechtliche Pflicht in ihrer Tragweite entsprechend eingeschr\u00e4nkt wird oder ggf. nicht mehr gilt und mit Ausgleichsmassnahmen \u00abkompensiert\u00bb wird bzw. werden kann. Mit anderen Worten k\u00e4me es zu einer Relativierung der abkommensrechtlichen Pflichten in dem betreffenden Bereich und in dem Ausmass, wie dies die Nichtbeachtung des Schiedsspruchs sowie die Ausgleichsmassnahmen implizieren.<\/p>\n<p>Zwar sehen zahlreiche v\u00f6lkerrechtliche Abkommen Schiedsgerichtsverfahren und Streitbeilegungsmechanismen vor, ohne dass dies \u2013 soweit ersichtlich \u2013 einen Einfluss auf die Reichweite bzw. Tragweite der vertraglichen Pflichten entfaltete. Allerdings ist das Verfahren im Rahmen der \u00abBilateralen III\u00bb insofern sehr spezifisch ausgestaltet, als die Frage der Nichtbeachtung eines Schiedsgerichtsurteils explizit adressiert wird, inklusive der Rechtsfolgen bzw. Implikationen, n\u00e4mlich die M\u00f6glichkeit des Ergreifens von Ausgleichsmassnahmen, und der Kontrolle der Rechtm\u00e4ssigkeit bzw. Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit derselben (durch das Schiedsgericht). Diese Besonderheit d\u00fcrfte es m.E. rechtfertigen, die Tragweite der entsprechenden abkommensrechtlichen Bestimmungen im erw\u00e4hnten Sinn aufgrund des damit realisierten \u00abneuen Gleichgewichts\u00bb der gegenseitigen Verpflichtungen zu \u00abrelativieren\u00bb, wobei das genaue Ausmass dieser Relativierung bzw. Modifikation der Tragweite einer abkommensrechtlichen Verpflichtung von der konkreten Streitigkeit und dem genauen Schiedsspruch abhinge und im Einzelfall zu eruieren w\u00e4re.<\/p>\n<p>Damit kommt im Ergebnis ein \u00abVorrang\u00bb des einschl\u00e4gigen nationalen Rechts zum Zuge; jedoch geht es nicht um eine Infragestellung oder eine Relativierung des Vorrangs des Abkommensrechts selbst, sondern um eine Implikation der im Abkommenspaket vorgesehenen \u00abAbweichungsm\u00f6glichkeiten\u00bb sowie der diesbez\u00fcglichen Reaktionsm\u00f6glichkeiten und Verfahren f\u00fcr inhaltliche Tragweite abkommensrechtlicher Pflichten. Praktisch relevant k\u00f6nnte diese Frage z.B. bei Massnahmen zum Arbeitnehmerschutz bzw. Vorgaben im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerentsendung werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Grundsatz des Vorrangs der \u00abBilateralen III\u00bb <\/strong><\/p>\n<p>Deutlich wird damit aber auch, dass nach der hier vertretenen Ansicht in Bezug auf das Verh\u00e4ltnis der \u00abBilateralen III\u00bb zu Bundesgesetzen die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grunds\u00e4tze vollumf\u00e4nglich anwendbar sind: Den \u00abBilateralen III\u00bb kommt somit grunds\u00e4tzlich Vorrang zu, es sei denn, der Bundesgesetzgeber habe \u201ebewusst\u201c gegen das V\u00f6lkerrecht verstossen wollen; diesfalls sind das Bundesgericht und die rechtsanwendenden Beh\u00f6rden an das v\u00f6lkerrechtswidrige Bundesgesetz gebunden (sog. Schubert-Rechtsprechung). Allerdings gibt es eine Gegenausnahme, n\u00e4mlich falls es um menschenrechtliche oder freiz\u00fcgigkeitsrechtliche Verpflichtungen geht, welche somit in jedem Fall vorrangig anzuwenden sind. Vieles spricht hier im \u00dcbrigen daf\u00fcr, dass es sich bei den \u00abfreiz\u00fcgigkeitsrechtlichen\u00bb Vorgaben um eigentliche \u00abFreiz\u00fcgigkeitsrechte\u00bb handeln muss, welche grund- oder menschenrechtlichen Gew\u00e4hrleistungen vergleichbar sind, so dass sonstige Vorgaben des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens, welche z.B. \u00abnur\u00bb Modalit\u00e4ten der Wahrnehmung der Dienstleistungsfreiheit durch Unternehmen regeln, nicht von der Gegenausnahme erfasst w\u00e4ren, dies mit der Folge, dass im Falle eines \u00abbewussten\u00bb Abweichens des Bundesgesetzgebers von solchen Vorgaben das Bundesgesetz vorrangig anzuwenden w\u00e4re.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Grosse Bedeutung des Streitbeilegungsverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>Der spezifische Streitbeilegungsmechanismus in den \u00abBilateralen III\u00bb kann also auch in Bezug auf die materiellen Pflichten der Vertragsparteien durchaus ins Gewicht fallende Implikationen nach sich ziehen. Im \u00dcbrigen ist daran zu erinnern, dass die rechtliche Tragweite der \u00abBilateralen III\u00bb bzw. die genauen Ergebnisse von Streitbeilegungsverfahren und (innerstaatlichen) Rechtsstreitigkeiten nicht in allen Facetten genau vorhersehbar sind. Dies ist freilich kein Alleinstellungsmerkmal des Abkommenspakets, und mit Bezug auf die hier er\u00f6rterte Fragestellung ist von grosser Bedeutung, dass die \u00abBilateralen III\u00bb rechtlich formalisierte Verfahren f\u00fcr die Streitbeilegung vorsehen, was nach der hier vertretenen Ansicht von grossem Vorteil f\u00fcr die Schweiz w\u00e4re, dies \u00fcbrigens auch, wenn sie \u2013 wie zu erwarten ist \u2013 nicht allzu h\u00e4ufig zum Zuge kommen w\u00fcrden, da solche Verfahren auch bedeutende Vorwirkungen entfalten und im \u00dcbrigen auch \u00abungeregelten\u00bb unfreundlichen Reaktionen entgegenstehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Astrid Epiney ist Professorin f\u00fcr Europarecht, V\u00f6lkerrecht und \u00f6ffentliches Recht an der Universit\u00e4t Fribourg und gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Direktorin des dortigen Instituts f\u00fcr Europarecht. Von 2015-2024 war sie Rektorin der Universit\u00e4t. Sie ist Mitglied von UNSER RECHT. <\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Artikel zum Thema:<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Prof. Astrid Epiney: <a href=\"https:\/\/unser-recht.ch\/bilaterale-iii-um-was-geht-es\/\">Bilaterale III &#8211; um was geht es? Ein \u00dcberblick<\/a><\/li>\n<li>Prof. Andreas Th. M\u00fcller: <a href=\"https:\/\/unser-recht.ch\/whats-in-a-name\/\">What\u2019s in a Name? Zur Benennung des neuen Abkommenspakets zwischen \u00abKolonialvertrag\u00bb und \u00abBilaterale III\u00bb<\/a><\/li>\n<li>Prof. em. Thomas Pfisterer: <a href=\"https:\/\/unser-recht.ch\/bilaterale-vertraege-schweiz-eu\/\">Bilaterale Vertr\u00e4ge Schweiz \u2013 EU. Vom Beitrag des Parlaments zur dynamischen Rechts\u00fcbernahme<\/a><\/li>\n<li>Prof. em. Walter Haller: <a href=\"https:\/\/unser-recht.ch\/schweiz-und-eu\/\">Schweiz und EU &#8211; Obligatorisches Staatsvertragsreferendum f\u00fcr Abkommen mit der EU?<\/a><\/li>\n<li>Interview mit Prof. Matthias Oesch, Autor des Buches \u00abDer EuGH und die Schweiz\u00bb: <a href=\"https:\/\/unser-recht.ch\/bilaterale-vertraege-zustaendigkeit-des-eugh-fuer-die-auslegung-von-eu-recht\/\">Bilaterale Vertr\u00e4ge: Zust\u00e4ndigkeit des EuGH f\u00fcr die Auslegung von EU-Recht<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"kleinschrift\">Foto: \u00a9 UNSER RECHT<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong>Eine Einsch\u00e4tzung<\/strong><\/p>\n<p><em>Von Astrid Epiney<\/em><\/p>\n<p>Die \u00abBilateralen III\u00bb sehen ein rechtlich formalisiertes Verfahren f\u00fcr die Streitbeilegung vor &#8211; dies zum Vorteil f\u00fcr die Schweiz, da solche Verfahren auch bedeutende Vorwirkungen entfalten und \u00abungeregelten\u00bb unfreundlichen Reaktionen entgegenstehen.<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":17599,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_bluesky_dont_syndicate":"1","_bluesky_syndication_accounts":"","_bluesky_syndication_text":"","footnotes":""},"categories":[3415],"tags":[3495,3510,3657],"class_list":["post-17639","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-svizzera-europa","tag-eu-it","tag-europaeischer-gerichtshof-it","tag-schweiz-it"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17639","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=17639"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17639\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/media\/17599"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=17639"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=17639"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=17639"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}