{"id":17708,"date":"2025-04-14T10:53:46","date_gmt":"2025-04-14T08:53:46","guid":{"rendered":"https:\/\/unser-recht.ch\/?p=17708"},"modified":"2025-07-25T13:23:43","modified_gmt":"2025-07-25T11:23:43","slug":"bundesraetliches-notrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/bundesraetliches-notrecht\/","title":{"rendered":"Bundesr\u00e4tliches Notrecht"},"content":{"rendered":"<h3>Kritik und Reformvorschl\u00e4ge<\/h3>\n<p><em>Von Caspar Fingerhuth<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00abIst nun eine solche [Steuer] auf dem Wege eines Bundesbeschlusses einzuf\u00fchren oder muss dazu die Verfassung revidiert und ein Gesetz erlassen werden? Dar\u00fcber wollen wir nicht lange reden. Wir haben uns daran gew\u00f6hnt, die k\u00fcrzeren und einfacheren Wege zu gehen\u00bb.<\/p>\n<p>Dieses Zitat stammt aus einer Rede von Bundesrat Edmund Schulthess vom 22.M\u00e4rz 1934, die er im Rahmen einer Debatte zur Einf\u00fchrung der Zuckersteuer hielt. Durch das Vollmachtenregime w\u00e4hrend den beiden Weltkriegen wurden dem Bundesrat im Sinne eines extrakonstitutionellen Staatsnotrechts weitreichende Gesetzgebungskompetenzen \u00fcbertragen. Er fungierte somit faktisch als Gesetzgeber. Zwischen den Kriegen herrschte zudem die von Schulthess eingef\u00fchrte Dringlichkeitspraxis, in der die Bundesversammlung Gesetze und Beschl\u00fcsse als dringlich erkl\u00e4rte und ihnen so die Referendumsm\u00f6glichkeit entzog. Nach Kriegsende tat sich der Bundesrat schwer damit, das Vollmachtenregime zu beenden. Er bef\u00fcrchtete, der Staat k\u00f6nne ohne Notrecht in eine gef\u00e4hrliche Lage geraten, die nur mit weiteren Notrechtsbefugnissen zu bew\u00e4ltigen sei.<\/p>\n<p>Gewiss ist die heutige Situation damit nicht vergleichbar. Dennoch: Der R\u00fcckgriff auf Notrecht hat in den letzten Jahren stark zugenommen: 2020 erliess der Bundesrat w\u00e4hrend der Covid-19-Pandemie 20 Notverordnungen. 2022 folgte eine weitere Notverordnung als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Ebenfalls auf diesen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist die Notverordnung zur Rettung der Axpo. 2023 kam es letztmals zur Anwendung von Notrecht bei der \u00dcbernahme der Credit Suisse durch die UBS. In nur drei Jahren erliess der Bundesrat somit 23 Notverordnungen, wobei jene Verordnungen w\u00e4hrend der Covid-19-Pandemie in Umfang und Wirkung den gr\u00f6ssten Notrechtskomplex seit dem Zweiten Weltkrieg darstellen.<\/p>\n<p>Dies, obwohl die Kompetenzen aus Art. 184 und 185 BV nur als Ultima Ratio zur Anwendung gelangen sollten, denn die Anwendung ist rechtsstaatlich problematisch. Die verfassungsrechtliche Erm\u00e4chtigung erlaubt es dem Bundesrat, der eigentlich ausf\u00fchrenden Gewalt, weitreichende und grundrechtseinschr\u00e4nkende Massnahmen ohne gesetzliche Grundlage und ohne Einbindung von Parlament und Volk zu erlassen. Dadurch ger\u00e4t unter anderem das Gleichgewicht der Gewaltenteilung ins Wanken.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachlich gerechtfertigte Krisenbew\u00e4ltigung?<\/strong><\/p>\n<p>Ob die j\u00fcngste H\u00e4ufung von Notrecht einen Dammbruch darstellt oder lediglich auf eine tats\u00e4chliche Zunahme von Krisen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, bleibt umstritten. Es stellt sich die Frage, ob der R\u00fcckgriff auf Notrecht jeweils sachlich gerechtfertigt war \u2013 wobei beide Sichtweisen vertretbar erscheinen.<\/p>\n<p>So kritisieren die einen die bundesr\u00e4tlichen Massnahmen insbesondere bez\u00fcglich der Covid-19-Pandemie stark und stellen eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) in den Raum, oder bef\u00fcrchten eine Umfunktionierung der Notrechtsartikel zu einem \u00abEingangstor f\u00fcr extrakonstitutionelles Notrecht\u00bb. Andere hingegen sehen eine gerechtfertigte Staatsleitung angesichts einer kollektiven Krise.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Reformbedarf<\/strong><\/p>\n<p>Die Aufarbeitung vergangener Notrechtsmassnahmen ist wichtig. So stellt sich etwa retrospektiv die Frage, ob bei der Credit Suisse nicht die Too-big-to-fail-Regulierung (TBTF) h\u00e4tte greifen sollen. Auch die aktuellen \u00dcberlegungen zur Anpassung der Regulierung sind richtig. Doch bleibt fraglich, wie wirksam solche Reformen tats\u00e4chlich sind. Bereits nach der Finanzkrise 2008\/09 war es das erkl\u00e4rte Ziel, k\u00fcnftig keine Bank mehr retten zu m\u00fcssen, und wenn doch, dann nicht mit Notrecht.<\/p>\n<p>Wie wir heute wissen, blieb dieser Anspruch unerf\u00fcllt. Krisen sind nicht planbar. Jede Notsituation ist anders, und die n\u00e4chste wird wom\u00f6glich Ursachen haben, die heute nicht einmal zu erahnen sind. Deshalb bleibt die Notrechtskompetenz grunds\u00e4tzlich notwendig, um in Notsituationen rasch und einzelfallbezogen handeln zu k\u00f6nnen. Umso wichtiger ist eine grundlegende Reformdebatte, die den Rechtsstaat in Notsituationen st\u00e4rkt. Dabei ist insbesondere auf vier Aspekte einzugehen: Die Verbesserung des Rechtsschutzes, die St\u00e4rkung der Handlungsf\u00e4higkeit der Bundesversammlung, die F\u00f6rderung der Transparenz sowie die Kl\u00e4rung des Anwendungsbereichs der bundesr\u00e4tlichen Notrechtskompetenz.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Verbesserung des Rechtsschutzes<\/strong><\/p>\n<p>Die Schweiz verf\u00fcgt lediglich \u00fcber eine stark eingeschr\u00e4nkte Verfassungsgerichtsbarkeit gegen\u00fcber Bundesgesetzen (Art. 190 BV). Auch Verordnungen des Bundesrats \u2013 einschliesslich Notverordnungen \u2013 entziehen sich gem\u00e4ss Art. 189 Abs. 4 BV einer abstrakten Normenkontrolle. Eine darauf gest\u00fctzte Massnahme kann zwar der konkreten Normenkontrolle unterzogen werden, dies aber auch nur, wenn die Ausnahme von Art. 83 lit. a BGG bzw. Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG nicht greift, wonach Entscheidungen mit \u00fcberwiegend politischem Charakter nicht durch die Rechtsweggarantie gedeckt sind.<\/p>\n<p>Doch auch ohne Ausnahme ist eine konkrete Normenkontrolle nicht immer m\u00f6glich. Dies zeigte sich etwa bei der Solvenzhilfe zugunsten der UBS im Jahr 2008. Diese wurde der Credit Suisse nicht angeboten, obwohl sie als direkte Konkurrentin grunds\u00e4tzlich einen Anspruch auf Gleichbehandlung gehabt h\u00e4tte. Diese potenzielle Ungleichbehandlung h\u00e4tte die Bank jedoch erst gar nicht geltend machen k\u00f6nnen, da es an einer v\u00f6lkerrechtlichen Legitimation nach Art. 6 Ziff. 1 und Art. 13 EMRK sowie an einer Verf\u00fcgung einer nachgeordneten Instanz mangelte.<\/p>\n<p>Weiter zeigte sich die Rechtsschutzl\u00fccke w\u00e4hrend der Covid-19-Pandemie. Gewisse Bestimmungen in Notverordnungen sahen eine unmittelbare Vollstreckung der Anordnung vor. Dadurch konnte vorab keine anfechtbare Verf\u00fcgung verlangt werden. Erst nachdem der entsprechende Realakt erfolgt war, konnte eine Ex-post-Kontrolle erfolgen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Pandemie wie auch im Rahmen der \u00dcbernahme der Credit Suisse durch die UBS erliess der Bundesrat zudem Notverordnungen und darauf gest\u00fctzte Massnahmen, welche im Widerspruch zu Gesetzen im formellen Sinn (contra legem) oder sogar im Widerspruch zur Bundesverfassung (contra constitutionem) standen. So zum Beispiel die Bestimmung in einer Notverordnung w\u00e4hrend der Pandemie, welche den pauschalen Ausschluss des gerichtlichen Rechtsschutzes vorsah. Die Oberaufsicht der Bundesversammlung nach Art. 148 Abs. 1 BV gen\u00fcgt regelm\u00e4ssig nicht, zumal den Parlamentsmitgliedern oft das juristische Verst\u00e4ndnis fehlt, um eine Verfassungsverletzung zu erkennen. Gleichzeitig steht jedoch das Parlament einer Ausweitung der Verfassungsgerichtsbarkeit sehr kritisch gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund w\u00e4re eine auf Notrechtsverordnungen begrenzte Verfassungsgerichtsbarkeit ohne aufschiebende Wirkung und mit einem parlamentarischen Vetorecht eine gangbare und wom\u00f6glich sogar mehrheitsf\u00e4hige L\u00f6sung. Konkret k\u00f6nnte so die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung von Notrechtsverordnungen erm\u00f6glicht werden, w\u00e4hrend es dem Parlament offen st\u00fcnde, die infrage stehende Verordnung trotz einer gerichtlich beurteilten Verfassungswidrigkeit innert einer bestimmten Frist explizit f\u00fcr anwendbar zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Weiter ist der Rechtsschutz auch in zeitlicher Hinsicht ungen\u00fcgend. So besch\u00e4ftigte sich etwa das Bundesgericht 2021 mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Versammlungsgenehmigung. Bereits das erstinstanzliche Urteil wurde jedoch erst einen Tag nach der geplanten Versammlung gef\u00e4llt, weshalb das Bundesgericht \u2013 ein Jahr, nachdem die Versammlung h\u00e4tte stattfinden sollen \u2013 mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht auf die Beschwerde eintrat. Auch die Voraussetzungen f\u00fcr ein pr\u00e4ventives Interesse sah das Bundesgericht als nicht erf\u00fcllt an, da die Verordnung, auf der die Ablehnung des Antrags beruhte, nicht mehr in Kraft war.<\/p>\n<p>Um die Rechtsschutzl\u00fccke in zeitlicher Hinsicht zu schliessen, w\u00e4re die Ausarbeitung eines Eilverfahrens an das Bundesgericht in Bezug auf Massnahmen gest\u00fctzt auf Notverordnungen zu pr\u00fcfen. Damit einhergehend sollte das Gericht grossz\u00fcgig auf Beschwerden eintreten, auch wenn kein aktuelles oder pr\u00e4ventives Rechtsschutzinteresse gegeben ist. Das starke \u00f6ffentliche Interesse an der gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung grundrechtseinschneidender Massnahmen in Notsituationen sollte \u2013 selbst wenn es sich nur um ein reines Feststellungsinteresse handelt \u2013 gegen\u00fcber dem Grundsatz der Verfahrens\u00f6konomie Vorrang haben. Davon w\u00fcrden nicht nur die direkt Betroffenen, sondern auch die gesamte Bev\u00f6lkerung sowie Legislative und Exekutive profitieren, da eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung Erkenntnisse f\u00fcr den k\u00fcnftigen Umgang mit vergleichbaren Ausnahmesituationen liefern k\u00f6nnte. Dies wiederum k\u00f6nnte die Rechtssicherheit von zuk\u00fcnftigen Notverordnungen bzw. der darauf gest\u00fctzten Massnahmen erh\u00f6hen. (F\u00fcr Weiterf\u00fchrendes zum defizit\u00e4ren Rechtsschutz siehe Jean-Petit-Matile, Gerichtliche Kontrolle von Notrecht.)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>St\u00e4rkung der Handlungsf\u00e4higkeit der Bundesversammlung<\/strong><\/p>\n<p>Die bundesr\u00e4tliche Notrechtskompetenz ist eigentlich eine subsidi\u00e4re. Die Bundesversammlung hat mit Art. 173 Abs. 1 lit. a-c BV eine konkurrierende Zust\u00e4ndigkeit inne, welche vorgeht. Weil es sich bei der Bundesversammlung um ein Milizparlament handelt, das i.d.R. nur viermal j\u00e4hrlich f\u00fcr drei Wochen tagt, verf\u00fcgt die Regierung jedoch meist \u00fcber mehr Informationen und Sachkunde, wodurch der Bundesrat flexibler und damit geeigneter ist, Notverordnungen zu erlassen.<\/p>\n<p>Nun entscheidet jedoch der Bundesrat selbst, ob die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 184 Abs. 3 bzw. Art. 185 Abs. 3 BV erf\u00fcllt sind. Zudem ist er nicht dazu verpflichtet, der Bundesversammlung den Inhalt einer Notverordnung oder -verf\u00fcgung vor deren Inkrafttreten zur Genehmigung oder zur Kenntnisnahme vorzulegen. De lege lata kann die Bundesversammlung daher nur nachtr\u00e4glich Einfluss nehmen, und wird so meist vor vollendete Tatsachen gestellt.<\/p>\n<p>Ein vorg\u00e4ngiger parlamentarischer Genehmigungsvorbehalt von Notrecht, wie er von Teilen der Politik und Lehre gefordert wird, ist m. E. jedoch abzulehnen. Eine solche Regelung k\u00f6nnte rasches und wirkungsvolles Handeln verhindern und dabei parteipolitische Konflikte beg\u00fcnstigen. Die Entstehungsgeschichte der Notverordnung zur \u00dcbernahme der Credit Suisse durch die UBS zeigt exemplarisch, warum ein Genehmigungsvorbehalt in solchen Situationen wohl nicht praktikabel w\u00e4re.<\/p>\n<p>Der Bundesrat hatte nur wenige Tage Zeit, eine L\u00f6sung auszuarbeiten, w\u00e4hrend er in intensivem Austausch mit der Leitung der Credit Suisse, der UBS, der FINMA und der SNB stand. Unter solchen Umst\u00e4nden w\u00e4re eine vorg\u00e4ngige Genehmigung kaum umsetzbar gewesen bzw. h\u00e4tte zu lange gedauert. Zudem h\u00e4tte es zu noch mehr Unsicherheit gef\u00fchrt, ob innert n\u00fctzlicher Frist eine L\u00f6sung gefunden werden k\u00f6nne. Dies h\u00e4tte in Anbetracht des ohnehin riesigen Vertrauensverlusts gegen\u00fcber der Credit Suisse und deren \u00dcberlebensf\u00e4higkeit wohl zu (noch) mehr \u00abPanik\u00bb an den Aktienm\u00e4rkten und bei der Kundschaft der Credit Suisse gef\u00fchrt und somit verheerende Auswirkungen haben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bei kurzfristigen Notsituationen erweist sich die Ausgestaltung des st\u00e4rkeren Einbezugs der Bundesversammlung dementsprechend schwieriger als bei langfristigen. Eine allf\u00e4llige L\u00f6sung w\u00e4re die Errichtung einer Delegation f\u00fcr ausserordentliche Lagen, wie sie bereits 2010 von der staatspolitischen Kommission des Nationalrats vorgeschlagen wurde. Eine solche Delegation k\u00f6nnte den Bundesrat in einem Konsultationsgespr\u00e4ch begleiten und sich zu den Anwendungsvoraussetzungen und Massnahmen \u00e4ussern. Sie sollte aus sechs Personen bestehen um Vertraulichkeit, Flexibilit\u00e4t und Effizienz zu gew\u00e4hrleisten. Zwar w\u00fcrde eine solche Delegation keine vollst\u00e4ndig demokratischen Verh\u00e4ltnisse schaffen \u2013 dies ist in Notsituationen auch nicht m\u00f6glich &#8211; dennoch k\u00f6nnte sie dazu beitragen, die Abweichungen von demokratischen Prinzipien so gering wie m\u00f6glich zu halten, ohne die Handlungsf\u00e4higkeit des Bundesrates \u00fcberm\u00e4ssig zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>F\u00fcr l\u00e4nger andauernde Notsituationen wie die Covid-19-Pandemie w\u00e4re insbesondere eine verst\u00e4rkte Rechenschaftspflicht des Bundesrats w\u00fcnschenswert. Regelm\u00e4ssige Berichterstattungen an die Bundesversammlung w\u00fcrden sicherstellen, dass die Anwendungsvoraussetzungen laufend \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnten. Denn nur, wenn die Bundesversammlung umfassend informiert w\u00e4re, k\u00f6nnte sie allenfalls die Aufhebung der Notlage oder die \u00c4nderung gewisser Notverordnungen beschliessen und die mittel- und langfristigen Massnahmen und Bew\u00e4ltigungsstrategien definieren.<\/p>\n<p>Ein weiteres Instrument zur St\u00e4rkung der Handlungsf\u00e4higkeit w\u00e4re die virtuelle Teilnahmem\u00f6glichkeit an den Beratungen der Bundesversammlung. So entschied sich das Parlament zu Beginn der Pandemie etwa, die Beratungen abzubrechen, ohne dass die M\u00f6glichkeit bestand, die Beratungen virtuell fortzusetzen.<\/p>\n<p>Dass mittlerweile die rechtliche Grundlage f\u00fcr eine virtuelle Teilnahmem\u00f6glichkeit einzelner Ratsmitglieder sowie die Durchf\u00fchrung einzelner virtueller Ratssitzungen in ausserordentlichen Situationen geschaffen wurde, ist zu begr\u00fcssen. Bedauerlicherweise wurden bei der Revision jedoch geheime Wahlen und Beratungen f\u00fcr virtuelle Sitzungen bzw. f\u00fcr virtuell Teilnehmende ausgeschlossen, da die technische Sicherheit daf\u00fcr als nicht gew\u00e4hrleistet gelte. Zudem werden bei virtuellen Abstimmungen mit technischen Problemen keine Wiederholungen durchgef\u00fchrt, was das Risiko verzerrter Ergebnisse birgt, falls einige Mitglieder ihre Stimme deswegen nicht abgeben k\u00f6nnen. Es w\u00e4re daher w\u00fcnschenswert, die rechtlichen und technischen Voraussetzungen f\u00fcr einen vollst\u00e4ndig digitalen Parlamentsbetrieb zu schaffen \u2013 insbesondere f\u00fcr den Fall, dass k\u00fcnftige Notsituationen noch l\u00e4nger andauern als etwa die Covid-19-Pandemie.<\/p>\n<p>Zuletzt sollte das Parlament zur z\u00fcgigen Rechtssetzung verpflichtet werden. Nach geltendem Recht muss der Bundesrat lediglich den ordentlichen Gesetzgebungsprozess einleiten (Art. 7c und 7d RVOG). Er ist verpflichtet, der Bundesversammlung einen Entwurf zu unterbreiten, wenn er verhindern m\u00f6chte, dass die Verordnung nach Ablauf der Geltungsdauer ausser Kraft tritt. Nach Unterbreitung des Entwurfs kann die Bundesversammlung jedoch einem gesetzgeberischen Entscheid ausweichen und die Notverordnung so beliebig lange in Geltung halten. Es besteht f\u00fcr das Parlament keinerlei Verpflichtung, das Gesch\u00e4ft priorit\u00e4r zu behandeln. Der Bundesrat dient somit auf unbestimmte Zeit als Ersatzgesetzgeber.<\/p>\n<p>Da die Handlungsf\u00e4higkeit der Bundesversammlung w\u00e4hrend der Anwendung bundesr\u00e4tlichen Notrechts nie vollst\u00e4ndig gew\u00e4hrleistet werden kann, ist es umso wichtiger, sie dazu zu verpflichten, Notverordnungen innerhalb einer angemessenen Frist ins ordentliche Recht zu \u00fcberf\u00fchren. So liessen sich F\u00e4lle wie etwa die \u00abAl-Qa\u00efda-Verordnung\u00bb verhindern. Diese Notverordnung blieb zehn Jahre in Kraft, bevor sie durch eine Notverordnung der Bundesversammlung ersetzt, und erst vier Jahre sp\u00e4ter ins ordentliche Recht \u00fcberf\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>Das geltende Recht erweist sich in dieser Hinsicht als unbefriedigend. W\u00e4hrend der Geltungsdauer von Notverordnungen sind etliche rechtsstaatliche Prinzipien beeintr\u00e4chtigt. Demokratie und Rechtsstaatlichkeit erfordern, dass die \u00fcbliche Kompetenzverteilung so bald wie m\u00f6glich wiederhergestellt wird. Das Parlament muss seine Aufgaben als gesetzgebendes Organ nach Beendigung der Notsituation wieder unverz\u00fcglich und vollst\u00e4ndig aus\u00fcben. Die Bundesversammlung sollte daher gesetzlich dazu verpflichtet werden, die \u00dcberf\u00fchrung ins ordentliche Recht priorit\u00e4r zu behandeln. Dies k\u00f6nnte durch einen neu eingef\u00fcgten Absatz in Art. 7c und 7d RVOG erreicht werden. Ein solcher Absatz k\u00f6nnte lauten: \u00abNach Unterbreitung des Entwurfs hat die Bundesversammlung dessen Ausarbeitung priorit\u00e4r zu behandeln. Ist nach zwei Jahren seit Unterbreitung des Entwurfs keine entsprechende gesetzliche Grundlage in Kraft, tritt die Verordnung ausser Kraft.\u00bb<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fehlende Transparenz<\/strong><\/p>\n<p>Weil der Bundesrat eigenst\u00e4ndig entscheidet, ob die Anwendungsvoraussetzungen nach Art. 184 Abs. 3 und\/oder Art. 185 Abs. 3 BV erf\u00fcllt sind, ist die Transparenz der Anwendung zu erh\u00f6hen, denn das Gebrauchmachen der Bestimmungen f\u00fchrt zu einer erheblichen Machtverlagerung von der Legislative zur Exekutive &#8211; zumal der Spielraum des Bundesrats bez\u00fcglich des Anwendungsbereichs und der inhaltlichen Ausgestaltung von Notrecht nach Art. 184 Abs. und Art. 185 Abs. 3 BV gross ist. Unter anderem auch, weil Begriffe wie zum Beispiel die \u00abSystemrelevanz\u00bb eines Rechtsguts \u00fcber keinen klaren Bedeutungsgehalt verf\u00fcgen. Dennoch ist der Bundesrat de lege lata nicht dazu verpflichtet, die rechtliche Zul\u00e4ssigkeit der Notrechtsanwendung n\u00e4her zu begr\u00fcnden. Diese fehlende Transparenz kann sowohl in der \u00d6ffentlichkeit als auch im Parlament zu Misstrauen f\u00fchren und so die Legitimit\u00e4t des Entscheidungsprozesses und der Notverordnung selbst in Frage stellen.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund ist eine Begr\u00fcndungspflicht des Bundesrats einzuf\u00fchren, wie es die parlamentarische Initiative von Andrea Caroni (23.439) verlangt. Der Bundesrat soll gegen\u00fcber dem Parlament und der \u00d6ffentlichkeit Rechenschaft dar\u00fcber ablegen, ob die rechtlichen Voraussetzungen tats\u00e4chlich erf\u00fcllt sind. Dies k\u00f6nnte analog zur bestehenden Regelung betreffend die Begr\u00fcndungspflicht f\u00fcr Botschaften zu Gesetzesentw\u00fcrfen nach Art. 141 Abs. 2 lit. a ParlG erfolgen. Solch eine Pflicht w\u00e4re zielf\u00fchrend und ohne grossen Mehraufwand realisierbar, da der Bundesrat die entsprechenden \u00dcberlegungen zu den Anwendungsvoraussetzungen ohnehin anstellen muss. Dies k\u00f6nnte die Transparenz gegen\u00fcber der Bev\u00f6lkerung und dem Parlament erh\u00f6hen und den \u00f6ffentlichen Diskurs f\u00f6rdern. Zudem hat die Massnahme auch das Potenzial, die Qualit\u00e4t der Entscheidungsprozesse zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Ausweitung der Notrechtskompetenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Notverordnungen w\u00e4hrend der Covid-19-Pandemie betrafen beinahe jeden Lebensbereich und stellten den gr\u00f6ssten Notrechtserlass seit dem Zweiten Weltkrieg dar. Die Notrechtskompetenz sei deshalb gem\u00e4ss kritischen Stimmen \u00abin verfassungswidriger Wiese mutiert\u00bb und zu einer \u00abWohlfahrtsstaats-Generalklausel\u00bb verkommen. Auch die Verordnung zur \u00dcbernahme der Credit Suisse durch die UBS wird stark kritisiert. In der Lehre wird eine \u00dcberdehnung des Schutzbereichs von Art. 185 Abs. 3 BV bem\u00e4ngelt und vor einer \u00absachlich uferlosen exekutiven Kompetenz\u00bb gewarnt.<\/p>\n<p>Der Schutzbereich von Art. 185 Abs. 3 BV ist betroffen, wenn die \u00f6ffentliche Ordnung oder die innere oder \u00e4ussere Sicherheit, also ein relevantes Schutzgut, tangiert ist. Gem\u00e4ss der \u00dcberschrift des Artikels \u00ab\u00c4ussere und innere Sicherheit\u00bb steht die Bestimmung im Zusammenhang mit dem Art. 57 ff. BV, also dem Abschnitt, welcher sich mit der Sicherheit, der Landesverteidigung und dem Zivilschutz befasst. Nach systematischer Auslegung hat die Bestimmung mithin vorwiegend sicherheitsrechtlichen Charakter. Ein Blick in die Materialien zeigt jedoch, dass bereits in der Botschaft zur neuen Bundesverfassung das \u00abSicherstellen der grundlegendsten Normen des friedlichen Zusammenlebens, de[r] Schutz der Institutionen des Staates, die Bewahrung der Gesellschaft und des Einzelnen vor elementaren Gef\u00e4hrdungen, die Abwendung sozialer Notst\u00e4nde\u00bb darunter subsumiert wurde. Im Verlauf der Zeit entwickelte sich somit ein relativ weiter Begriff, der nicht nur den Schutz der klassischen Polizeig\u00fcter, wie Leib und Leben, Eigentum oder Freiheit umfasst. So ist ein wachsender Teil der Lehre der Ansicht, dass auch wohlfahrtsstaatliche Interessen, namentlich die Existenzsicherheit, die soziale Geborgenheit, die wirtschaftliche Stabilit\u00e4t oder auch Themen wie die \u00f6kologische Sicherheit (Klimawandel), oder die Cybersicherheit relevante Schutzg\u00fcter darstellen. Vorausgesetzt ist, dass ein fundamentales Rechtsgut betroffen ist, was insbesondere dann vorliegt, wenn dem Rechtsgut systemische Relevanz zukommt.<\/p>\n<p>Um nun die Unsicherheit bez\u00fcglich des Umfangs der Notrechtskompetenz des Bundesrats zu beseitigen, k\u00f6nnte eine Pr\u00e4zisierung durch den Verfassungsgeber sinnvoll sein. Im Kanton Z\u00fcrich zum Beispiel wurde bereits eine entsprechende parlamentarische Initiative eingereicht. Sie sieht unter anderem vor, dass Art. 72 der Z\u00fcrcher Kantonsverfassung k\u00fcnftig ausdr\u00fccklich auch bei einer Gef\u00e4hrdung oder St\u00f6rung der wirtschaftlichen, sozialen oder \u00f6kologischen Ordnung anwendbar sein soll.<\/p>\n<p>Eine Pr\u00e4zisierung, welche zu einer zu engen Eingrenzung der Notrechtskompetenz f\u00fchren w\u00fcrde, w\u00e4re jedoch abzulehnen. Die Unbestimmtheit der Anwendungsvoraussetzungen ist der Vielschichtigkeit und Unvorhersehbarkeit von Notsituationen geschuldet und daher bis zu einem gewissen Grad in Kauf zu nehmen. Umso mehr ist die ungen\u00fcgende Normdichte durch andere Instrumente zu kompensieren \u2013 etwa durch einen verbesserten Rechtsschutz und eine st\u00e4rkere Handlungsf\u00e4higkeit der Bundesversammlung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Sowohl die H\u00e4ufigkeit als auch die Tragweite der vom Bundesrat erlassenen Notverordnungen haben deutlich zugenommen. Notrecht ist zwar verfassungsrechtlich vorgesehen und grunds\u00e4tzlich notwendig, jedoch stellt seine Anwendung einen gravierenden Eingriff in die rechtsstaatliche Ordnung dar. Umso dringlicher sind flankierende Reformen, um Machtkonzentrationen zu vermeiden und demokratische Defizite auszugleichen. Im Zentrum steht dabei der Ausbau des Rechtsschutzes, eine st\u00e4rkere Einbindung der Bundesversammlung, mehr Transparenz sowie eine Kl\u00e4rung des Anwendungsbereichs. Ziel muss es sein, die rechtsstaatliche Ordnung auch in Krisenzeiten zu st\u00e4rken, damit sich der Bundesrat nicht \u00aban die k\u00fcrzeren und einfacheren Wege\u00bb gew\u00f6hnt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Caspar Fingerhuth studiert Jura in Luzern und ist wissenschaftlicher Assistent f\u00fcr \u00f6ffentliches Recht bei Prof. Dr. Ren\u00e9 Wiederkehr an der ZHAW. Der vorliegende Artikel basiert auf seinem Buch <a href=\"https:\/\/www.schulthess.com\/buchshop\/detail\/ISBN-9783725595587\/Fingerhuth-Caspar\/Rechtsstaat-in-Not?srsltid=AfmBOoqvUz7TJuplNcsPQ3pzSHLJ5lrQQUEM5jlQQquC23UdbG-gfFwV\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00abRechtsstaat in Not? Grundlagen und Praxis der bundesr\u00e4tlichen Notrechtskompetenz\u00bb<\/a>, das er im Rahmen seiner mit einem Preis ausgezeichneten Bachelorarbeit an der ZHAW verfasst und f\u00fcr die Publikation erweitert hat. Er ist Mitglied von UNSER RECHT.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"kleinschrift\">Bildquelle: Medienkonferenz des BR am 13.1.2021 zu COVID-19<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong>Kritik und Reformvorschl\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p><em>Von Caspar Fingerhuth<\/em><\/p>\n<p>Notrecht ist grunds\u00e4tzlich notwendig und auch verfassungsrechtlich vorgesehen, aber seine Anwendung stellt einen gravierenden Eingriff in die rechtsstaatliche Ordnung dar, daher sind Reformen umso dringlicher.<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":17705,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_bluesky_dont_syndicate":"1","_bluesky_syndication_accounts":"","_bluesky_syndication_text":"","footnotes":""},"categories":[59],"tags":[3456,3472,3477,3540,3623,3640,3710],"class_list":["post-17708","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-democrazia-separazione-dei-poteri","tag-bundesrat-it","tag-corona-krise-it","tag-demokratie-it","tag-grundrechte-it","tag-parlament-it","tag-rechtsstaat-it","tag-verfassung-it"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17708","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=17708"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17708\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/media\/17705"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=17708"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=17708"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=17708"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}