{"id":18029,"date":"2025-06-26T10:17:18","date_gmt":"2025-06-26T08:17:18","guid":{"rendered":"https:\/\/unser-recht.ch\/?p=18029"},"modified":"2025-06-26T10:25:54","modified_gmt":"2025-06-26T08:25:54","slug":"stimmungsmache-gegen-den-egmr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/stimmungsmache-gegen-den-egmr\/","title":{"rendered":"Stimmungsmache gegen den EGMR"},"content":{"rendered":"<h3>Der offene Brief von neun europ\u00e4ischen Staaten und die Motion Germann<\/h3>\n<p><em>Von Niccol\u00f2 Raselli<\/em><br \/>\n&nbsp;<\/p>\n<p>In einem offenen Brief fordern mehrere Mitgliedsstaaten der EU eine Debatte \u00fcber die Auslegung der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention. Dabei geht es vor allem um Migration. Unterzeichnet ist der Brief von den Regierungen Italiens, D\u00e4nemarks, Polens, \u00d6sterreichs, Belgiens, Estlands, Lettlands, Litauens und Tschechiens. Mit einer Motion m\u00f6chte SVP-St\u00e4nderat Hannes Germann erreichen, dass die Schweiz sich diesem Brief anschliesst.<\/p>\n<p>Was bezweckt der &#8220;offene Brief&#8221; der Regierungschefinen Meloni und Frederiksens und sieben weiterer Regierungen in deren Schlepptau? Beabsichtigt ist wohl zum einen, sich durch die mediale Hintert\u00fcr ins Gespr\u00e4ch zu bringen, und zum andern, \u00f6ffentlichen Druck auf den Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrecht (EGMR) aufzubauen.<br \/>\n&nbsp;<\/p>\n<p><strong>1. Stimmungsmache gegen Einwanderer<\/strong><\/p>\n<p>Der Brief beginnt mit Stimmungsmache gegen Einwanderer:<\/p>\n<p>&#8220;<em>Others have come and chosen not to integrate, isolating themselves in parallel societies and distancing themselves from our fundamental values of equality, democracy and freedom.<\/em>&#8221;<\/p>\n<p>Die pauschale Behauptung, andere (others) Migranten w\u00fcrden sich von unseren Grundwerten distanzieren, ohne dies auch nur ansatzweise zu konkretisieren, wird der Wirklichkeit nicht gerecht. Was angeblich integrierungsunwillige Parallelgesellschaften anbelangt, w\u00e4re zu hinterfragen, ob nicht Integration mit Assimilation verwechselt wird. Wer die freiheitliche Ordnung und die Gesetze des Einwanderungslandes respektiert, ist integriert und nicht desintegriert.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen klingt diese pauschale Kritik aus dem Munde der Regierungschefin Meloni, die sich im Wahlkampf gar f\u00fcr eine Seeblockade im Mittelmeer ausgesprochen hat, seltsam.<br \/>\n&nbsp;<\/p>\n<p><strong>2. Geltungszeitliche oder historische Gesetzesauslegung?<\/strong><\/p>\n<p>Wenn auch in Frageform und verbunden mit der Forderung nach Analyse unterstellt der Brief dem EGMR, den Geltungsbereich der Konvention im Vergleich zu ihrem urspr\u00fcnglichen Sinn zu sehr ausgeweitet und die F\u00e4higkeit der Staaten, politische Entscheidungen zu treffen, eingeschr\u00e4nkt zu haben:<\/p>\n<p>&#8220;<em>However, as leaders, we also believe that there is need to look at how the European Court of Human Rights has developed its interpretation of the European Convention on Human Rights. Whether the Court, in some cases, has extended the scope of the Convention too far as compared with the original intentions behind the Convention, thus shifting the balance between the interests which should be protected&#8230; We believe that the development in the Court&#8217;s interpretation has, in some cases, limited our ability to make political decisions in our own democracies. And thereby affected how we as leaders can protect our democratic societies and our populations against the challenges facing us in the world today&#8230; We have seen, for example cases concerning the expulsion of criminal foreign nationals where the interpretation of the Convention has resulted in the protection of the wrong people and posed too many limitations on the states&#8217; ability to decide whom to expel from their territories.<\/em>&#8221;<\/p>\n<p>Um die Begr\u00fcndetheit dieser pauschal vorgetragenen Kritik \u00fcberhaupt beurteilen zu k\u00f6nnen, w\u00e4re es unabdingbar, die entsprechenden Entscheidungen mindestens zu nennen. Ansonst bleibt es beim hohlen Anwurf.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen l\u00e4uft die Kritik auf eine Absage der geltungszeitlichen Auslegung von Gesetzen bzw. v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen hinaus. Die im Brief intendierte Verabsolutierung der historischen Auslegung widerspr\u00e4che nicht nur der schweizerischen Praxis der Gesetzesauslegung, sondern wohl auch der Auslegungspraxis der meisten europ\u00e4ischen Staaten.<\/p>\n<p>Die im Brief vorgetragene pauschale Kritik an der Rechtsprechung des EGMR unterl\u00e4sst es zudem zu differenzieren, ob gewisse Entscheidungen des Gerichtshofs auf der Basis einer historischen Auslegung der EMRK anders ausgefallen w\u00e4ren oder ungeachtet der Auslegungsmethode gar nicht anders lauten konnten, oder ob nicht vielmehr die EMRK zu modifizieren w\u00e4re, um die im Brief intendierten Zielsetzungen zu erreichen. Das aber st\u00fcnde auf einem anderen Blatt und w\u00e4re mit gr\u00f6sster Zur\u00fcckhaltung anzugehen.<br \/>\n&nbsp;<\/p>\n<p><strong>3. Probleme bei der Ausweisung krimineller ausl\u00e4ndischer Staatsangeh\u00f6riger<\/strong><\/p>\n<p>Der Brief beklagt, dass kriminelle ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rige nicht ausgeschafft werden k\u00f6nnten:<\/p>\n<p>&#8220;<em>We believe that: We should have more room nationally to decide on when to expel criminal foreign nationals&#8230;. We need more freedom to decide on how our authorities can keep track of for example criminal foreigners who cannot be deported from our territories&#8230;<\/em>&#8221;<\/p>\n<p>In diesem Kontext w\u00e4re wichtig zu wissen, woran Ausweisungen, die der Brief offenbar im Auge hat, konkret scheiterten. Das setzt aber voraus, diesbez\u00fcglich einschl\u00e4gige Entscheidungen zu nennen. Pauschale Kritik dient bloss der Stimmungsmache und ist nicht hilfreich.<\/p>\n<p>Es gilt auch hier das bereits Gesagte, dass die Kritik der Differenzierung ermangelt, ob gewisse Entscheidungen des Gerichtshofs bei einer engeren Auslegung der EMRK anders ausgefallen w\u00e4ren. Im \u00dcbrigen wird die Ausschaffung krimineller Ausl\u00e4nder in aller Regel vom Gerichtshof gedeckt und nur in sehr wenigen F\u00e4llen, namentlich bei Secondos oder Secondas mit weniger schwerwiegenden Straftaten, untersagt.<br \/>\n&nbsp;<\/p>\n<p><strong>4. Illegale Push-backs<\/strong><\/p>\n<p>Der Brief fordert mehr Spielraum und mehr Freiheit bei Entscheidungen, insbesondere wenn es darum geht, wirksame Schritte zu unternehmen, um feindlichen Staaten entgegenzutreten, die versuchen, unsere Werte und Rechte gegen uns einzusetzen, indem sie Migranten an unseren Grenzen instrumentalisieren:<\/p>\n<p>&#8220;<em>We need to be able to take effective steps to counter hostile states that are trying to use our values and rights against us. For example, by instrumentalizing migrants at our borders.<\/em>&#8221;<\/p>\n<p>Die Forderung betrifft offensichtlich konkrete, zurzeit bei der Grossen Kammer des EGMR h\u00e4ngige F\u00e4lle. Es geht um Polen und Estland. Hintergrund dieser F\u00e4lle ist das Ph\u00e4nomen, dass namentlich aus Belarus Migranten nach den baltischen Staaten und Polen geschleust werden in der Absicht, die EU duch Schaffung chaotischer Asylzust\u00e4nde zu destabilisieren. Es geht um die Beurteilung kollektiver R\u00fcckweisungen ohne Pr\u00fcfung der Asylw\u00fcrdigkeit (sog. push-backs).<\/p>\n<p>Weil die intendierten F\u00e4lle vor der Grossen Kammer des EGMR h\u00e4ngig sind, l\u00e4uft der Brief auf eine ungeb\u00fchrliche Einmischung in h\u00e4ngige Verfahren hinaus, zumal die betroffenen Staaten in diesen Verfahren zu allen einschl\u00e4gigen Fragen ausf\u00fchrlich Stellung nehmen konnten.<\/p>\n<p>Der Brief unterl\u00e4sst wohlweislich den Hinweis, dass gem\u00e4ss Art. 4 des 4. Protokolls zur EMRK (das \u00fcbrigens die Schweiz nicht ratifiziert hat) Kollektivausweisungen untersagt sind, wobei nach der Praxis des Gerichtshofs (Urteil N.D. und N.T. gegen Spanien) auch kollektive Zur\u00fcckweisungen unter gewissen Umst\u00e4nden zul\u00e4ssig sind.<br \/>\n&nbsp;<\/p>\n<p><strong>5. Schweiz als Trittbrettfahrerin?<\/strong><\/p>\n<p>Kritik an der Rechtsprechung ist legitim, ja f\u00fcr die Fortentwicklung des Rechts unentbehrlich. Pauschale Kritik, wie sie im offenen Brief vorgetragen wird, ist hingegen nicht nur wenig hilfreich, sondern dient vorab der Stimmungsmache. Das gilt namentlich f\u00fcr die nicht n\u00e4her begr\u00fcndete Verabsolutierung der historischen Auslegung von Gesetzen, aber auch f\u00fcr die heikle, aber unabdingbare Differenzierung, ob die im Brief postulierten Ergebnisse letztlich an der Auslegungsmethode des Gerichtshofs scheiterten oder, ungeachtet der Auslegungsmethode, am Vertragstext, \u00fcber den sich das Gericht nicht hinwegsetzen darf. Im letzteren Fall w\u00e4re der Vertragstext zu diskutieren und nicht die Rechtsprechung.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass die Schweiz von gewissen, im offenen Brief angesprochenen Fragen gar nicht ber\u00fchrt ist, ist sie gut beraten, sich nicht in diesen Handel einzumischen. Probleme, wie sie das Eidgen\u00f6ssische Parlament etwa im Klimaurteil des EGMR zu erkennen glaubte und in direktem Kontakt mit dem Gerichtshof angesprochen hat, sollten weiterhin bilateral er\u00f6rtert werden. Mit dem Aufspringen auf den in erster Linie der Stimmungsmache dienenden offenen Brief gewinnt die Schweiz nichts.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Niccol\u00f2 Raselli war von <\/em><em>1995 bis 2012 Bundesrichter. Er ist Mitglied von UNSER RECHT. <\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"kleinschrift\">Foto: \u00a9 UNSER RECHT<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong>Der offene Brief von neun europ\u00e4ischen Staaten und die Motion Germann<\/strong><\/p>\n<p><em>Von Niccol\u00f2 Raselli<\/em><\/p>\n<p>Neun EU-Staaten \u00fcben Kritik am EGMR, und eine Motion von SVP-St\u00e4nderat Hannes Germann fordert, dass sich die Schweiz ihrer Position anschliesst. Die Kritik erweist sich jedoch vor allem als Stimmungsmache, bei der die Schweiz nichts zu gewinnen h\u00e4tte.<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":18019,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_bluesky_dont_syndicate":"1","_bluesky_syndication_accounts":"","_bluesky_syndication_text":"","footnotes":""},"categories":[31,10],"tags":[3492,3494,3506,3520,3577,3729],"class_list":["post-18029","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-diritti-fondamentali-cedu","category-diritto-nazionale-internazionale","tag-egmr-it","tag-emrk-it","tag-europarat-it","tag-fremde-richter-it","tag-landesrecht-it","tag-voelkerrecht-it"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/18029","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=18029"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/18029\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/media\/18019"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=18029"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=18029"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=18029"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}