{"id":18108,"date":"2025-07-02T08:58:35","date_gmt":"2025-07-02T06:58:35","guid":{"rendered":"https:\/\/unser-recht.ch\/?p=18108"},"modified":"2025-07-02T08:58:36","modified_gmt":"2025-07-02T06:58:36","slug":"auch-fussballerinnen-und-fussballer-haben-rechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/auch-fussballerinnen-und-fussballer-haben-rechte\/","title":{"rendered":"Auch Fussballerinnen und Fussballer haben Rechte"},"content":{"rendered":"<h3>Gedanken zur Fussball-EM der Frauen 2025<\/h3>\n<p><em>Von Daniel Rietiker<\/em><\/p>\n<p><em>\u00ab\u00a0La vie est toujours trop cruelle. Tout ce que nous pouvons faire, c\u2019est essayer de passer le ballon et laisser le soleil briller. En esp\u00e9rant qu\u2019il brille pour tout le monde.\u00a0\u00bb <\/em><\/p>\n<h5><em>(Eric Cantona, franz\u00f6sischer Fussballer und Schauspieler)<\/em><\/h5>\n<p><strong>Einf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>Es herrscht die g\u00e4ngige Meinung vor, dass Fussballer zu viel verdienen und ein \u00fcppiges Leben im Kreis der VIPs f\u00fchren. Die L\u00f6hne der Bestverdiener d\u00fcrften in der Tat nichts mehr mit der Realit\u00e4t zu tun haben, aber das gilt nur f\u00fcr die wenigsten Profifussballer und kommt auch in anderen Berufsst\u00e4nden vor. Bei dieser Diskussion wird h\u00e4ufig auch \u00fcbersehen, dass SpitzensportlerInnen endlose Strapazen und Entbehrungen in Kauf nehmen m\u00fcssen, um zu re\u00fcssieren. Noch weniger bekannt ist die Tatsache, dass SportlerInnen auch gewisse Einschr\u00e4nkungen ihrer Menschenrechte \u00fcber sich ergehen lassen m\u00fcssen, wenn sie sich daf\u00fcr entscheiden, den Sport als Beruf zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Dieser Beitrag zielt darauf ab, aus aktuellem Anlass &#8211; n\u00e4mlich der Austragung der Fussball-Europameisterschaft der Frauen 2025 in der Schweiz &#8211; auf gewisse Problemkreise aufmerksam zu machen und den aktuellen Schutz, den der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte EGMR Fussballerinnen und Fussballern gew\u00e4hrt, zu analysieren und in einen Gesamtkontext zu stellen. Ferner soll die potentielle Rolle des EGMR f\u00fcr die Zukunft erwogen werden.<\/p>\n<p>Es ist nicht von vornherein offensichtlich, dass internationale Menschenrechtsgremien beim Schutz der Rechte von FussballerInnen relevant sein sollen, insbesondere in Anbetracht der privaten Natur der Organisationen, die den Sport bestimmen \u2013 h\u00e4ufig privatrechtliche Vereine \u2013, w\u00e4hrend die Menschenrechte aus traditioneller Sicht darauf abzielen, den Einzelnen vor willk\u00fcrlichen staatlichen Eingriffen zu sch\u00fctzen. Es mag deshalb \u00fcberraschen, dass der Gerichtshof bereits \u00fcber einige sehr konkrete Fragen entschieden hat. Die wichtigsten F\u00e4lle, die bereits im Bereich Fussball gef\u00e4llt wurden, betreffen das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Artikel 6 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention und die freie Meinungs\u00e4usserung (Artikel 10 EMRK). Beschwerdef\u00fchrer waren ausschliesslich Fussballer. Diese F\u00e4lle werden im ersten Teil dieses Beitrags er\u00f6rtert.<\/p>\n<p>Der zweite Teil ist den Fussballerinnen gewidmet. In ihrem globalen Besch\u00e4ftigungsbericht aus dem Jahr 2017 zeichnete die <em>F\u00e9d\u00e9ration Internationale des Associations de Footballeurs Professionnels (FIFPro)<\/em> &#8211; die wichtigste Gewerkschaft f\u00fcr ProfifussballerInnen &#8211; noch ein sehr d\u00fcsteres Bild von der Situation der Fussballerinnen.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\"><sup>[1]<\/sup><\/a> Es wurde ihnen h\u00e4ufig der Berufsstatus aberkannt, oder das Ausstellen von schriftlichen Vertr\u00e4gen verweigert. Auch waren sie oft gezwungen, vorzeitig aus dem Beruf auszuscheiden, weil die Karriere nicht nachhaltig war, weil es keine finanziellen Anreize gab, um weiterzumachen, und keine Massnahmen f\u00fcr Mutterschaft, Elternschaft und Kinderbetreuung vorgesehen waren. W\u00e4hrend M\u00e4nner in der Regel bis Mitte dreissig weiterspielten, h\u00f6rten Frauen im Durchschnitt viel fr\u00fcher auf. Ein weiteres Problem waren unzureichende Geh\u00e4lter und Preisgelder.<\/p>\n<p>Seither hat sich zum Gl\u00fcck einiges zum Besseren gewendet, und der Frauenfussball erlebt einen richtigen Boom, auch in der Schweiz. Die derzeitige EM in der Schweiz ist eine Gelegenheit, innezuhalten, und \u00fcber diese Themen nachzudenken. Es sollen m\u00f6gliche Fortschritte anerkannt und die noch bestehenden Schutzl\u00fccken identifiziert werden, und zwar im Licht der EMRK.<\/p>\n<h3>Die wichtigsten, bisher vom Gerichtshof entschiedenen Streitigkeiten bez\u00fcglich Fussballern<\/h3>\n<h4><strong>I. Recht auf ein faires Schiedsgerichtsverfahren<em>\u00a0<\/em><\/strong><\/h4>\n<p>Internationale Sportverb\u00e4nde wie die <em>F\u00e9d\u00e9ration Internationale de Football Association <\/em>FIFA schreiben AthletInnen in der Regel Standardklauseln vor, die in ihre Vertr\u00e4ge aufgenommen werden, und den Zugang zu den ordentlichen Gerichten zugunsten des Internationalen Sportschiedsgerichts (CAS) mit Sitz in Lausanne ausschliessen. Ein vom CAS erlassener Schiedsspruch kann aus bestimmten Gr\u00fcnden beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden, dessen Zust\u00e4ndigkeit jedoch sehr begrenzt ist. Wichtige Leitlinien f\u00fcr diese Art von Verfahren hat der Gerichtshof im Fall <em>Mutu und Pechstein gegen die Schweiz<\/em> aus dem Jahr 2018 gegeben.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\"><sup>[2]<\/sup><\/a> Dar\u00fcber hinaus sehen die nationalen Sportverb\u00e4nde in bestimmten Situationen einen speziellen nationalen Streitbeilegungsmechanismus vor, dessen Entscheidungen endg\u00fcltig sein k\u00f6nnen, ohne dass eine Berufung beim CAS oder vor einem ordentlichen Gericht m\u00f6glich ist. Ein Beispiel f\u00fcr eine solche Situation ist <em>Ali Riza u.a. gegen die T\u00fcrkei<\/em>.<\/p>\n<p>Diese f\u00fcr den Sport typischen Schiedsgerichtsverfahren werfen die Frage auf, ob SportlerInnen Verfahrensgarantien geniessen, die mit dem Schutz, den die ordentlichen staatlichen Gerichte bieten, identisch oder zumindest vergleichbar sind, d.h. ob sie den grundlegenden Normen der EMRK entsprechen. Die wichtigste Bestimmung, auf die sich SportlerInnen in diesem Zusammenhang bisher berufen haben, ist Artikel 6 \u00a7 1 der EMRK.<\/p>\n<p><strong>1. Mutu und Pechstein: Rechtm\u00e4ssigkeit des Verfahrens vor dem CAS<\/strong><\/p>\n<p>In den F\u00e4llen <em>Mutu und Pechstein <\/em>ging es um die Rechtm\u00e4ssigkeit der von zwei SpitzensportlerInnen vor dem CAS angestrengten Verfahren: Adrian Mutu, ein rum\u00e4nischer Fussballspieler, und Claudia Pechstein, eine deutsche Eisschnelll\u00e4uferin. Es wird hier insbesondere auf die Klage von Mutu, dem Fussballer, eingegangen.<\/p>\n<p>Adrian Mutu wurde im August 2003 f\u00fcr 26 Millionen Euro vom italienischen Verein AC Parma zum Chelsea FC transferiert. Nachdem in seiner Dopingprobe Kokainspuren gefunden worden waren, l\u00f6ste der Chelsea FC den Vertrag mit ihm auf. Im April 2005 entschied die Berufungskommission des Fussballverbands <em>Premier League<\/em>, dass ein einseitiger Vertragsbruch ohne vern\u00fcnftigen Grund seitens des Fussballers vorlag. Mutu\u2018s EMRK-Beschwerde betraf die zwei nachfolgende Verfahren vor dem CAS und dem Bundesgericht, in denen zum einen festgestellt wurde, dass ein Vertragsbruch vorlag, und zum anderen der Betrag festgelegt wurde, den Mutu an Chelsea F.C. als Schadensersatz zu zahlen hatte.<\/p>\n<p>\u00dcber die Beschwerde hat der Gerichtshof mit gemeinsamem Urteil vom 2. Oktober 2018 entschieden. Die m.E. beiden wichtigsten Aspekte betrafen, erstens, die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichtshofs und zweitens, die Frage, ob Mutu durch die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens auf seine Rechte aus Artikel 6 EMRK verzichtet hatte, und ob diese Bestimmung daher auf das CAS-Verfahren gar nicht anwendbar war.<\/p>\n<p>F\u00fcr die erste Frage wies der Gerichtshof darauf hin, dass die Duldung oder das Einverst\u00e4ndnis der Beh\u00f6rden einer Vertragspartei von oder mit Handlungen von Privatpersonen, die die Konventionsrechte anderer Personen in ihrem Hoheitsbereich verletzten, die Verantwortung des Staates gem\u00e4ss der EMRK nach sich ziehen kann. Er stellte ferner fest, dass das schweizerische Recht dem Bundesgericht unter bestimmten Umst\u00e4nden die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Pr\u00fcfung der G\u00fcltigkeit von CAS-Urteilen gem\u00e4ss den Artikeln 190 und 191 des Gesetzes \u00fcber das Internationale Privatrecht (IPRG) verleiht.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht hatte im konkreten Fall die Beschwerde des Kl\u00e4gers abgewiesen, womit der betreffende Schiedsspruch in der schweizerischen Rechtsordnung Rechtskraft erlangte. Die angefochtenen Handlungen und Unterlassungen konnten daher der Schweiz im Rahmen der EMRK angelastet werden. Diese Folgerung ist nicht selbstverst\u00e4ndlich angesichts der Tatsache, dass es sich beim CAS um ein nicht-staatliches Organ handelt, das die EMRK nicht direkt anwendet.<\/p>\n<p>Zur Frage, ob Mutu durch die Anerkennung der Zust\u00e4ndigkeit des CAS frei, rechtm\u00e4ssig und eindeutig auf seine Rechte aus Artikel 6 EMRK verzichtet hatte, erinnerte der Gerichtshof daran, dass er die Absetzung des vom Chelsea F.C. ausgew\u00e4hlten Schiedsrichters beantragt, und dessen Unabh\u00e4ngigkeit und Unparteilichkeit in Frage gestellt hatte. Daraus folgt, dass Mutu nicht eindeutig auf seine Rechte aus Artikel 6 EMRK verzichtet hatte. Vollst\u00e4ndigkeitshalber soll angef\u00fcgt werden, dass der Gerichtshof im Fall Pechstein anerkannte, dass die Kl\u00e4gerin keine andere Wahl hatte, als sich an den CAS zu wenden, da die Schiedsklauseln die Zust\u00e4ndigkeit von ordentlichen Gerichten ausschloss. Deshalb lag in ihrem Fall eine \u201eobligatorische\u201c Schiedsgerichtsbarkeit vor, welche die in\u00a0 Artikel 6 EMRK garantierten Verfahrensrechte einhalten musste.<\/p>\n<p>In der Sache bekr\u00e4ftigte der Gerichtshof im Fall <em>Mutu und Pechstein<\/em>, dass das Verfahren vor dem CAS alle Garantien f\u00fcr ein faires Verfahren bot und dass die Kritik an der Unparteilichkeit bestimmter Schiedsrichter zur\u00fcckgewiesen werden musste. Er fand hingegen eine Verletzung des \u00d6ffentlichkeitsgebots im Fall <em>Pechstein <\/em>und sprach eine Verletzung von Artikel 6 \u00a7 1 EMRK aus, da die Athletin weder vor dem CAS noch vor dem Bundesgericht \u00f6ffentlich angeh\u00f6rt wurde. Das CAS zeigte sich in der Folge anpassungsf\u00e4hig und erm\u00f6glicht seither \u00f6ffentliche Anh\u00f6rungen. Der Fall <em>Mutu und Pechstein <\/em>war ein bahnbrechendes Urteil f\u00fcr die internationale Sportsschiedsgerichtsbarkeit, das die Grundlage f\u00fcr eine Reihe von weiteren, insbesondere nationalen F\u00e4llen bildete, von denen der Fall <em>Ali Riza u.a. gegen die T\u00fcrkei<\/em><a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\"><em><sup>[3]<\/sup><\/em><\/a> besonders erw\u00e4hnenswert ist. Er ist auch relevant f\u00fcr die Schweiz, da diese seit kurzem \u00fcber ein spezielles Sportgericht verf\u00fcgt (<em>Schiedsgericht f\u00fcr Dopingf\u00e4lle und Ethikverst\u00f6sse im Schweizer Sport<\/em><a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\"><sup>[4]<\/sup><\/a><em>),<\/em> das sich erst noch in der Schweizer Sportswelt etablieren muss.<\/p>\n<p><strong>2. Ali Riza u. a. c. die T\u00fcrkei: Unabh\u00e4ngigkeit und Unparteilichkeit der inl\u00e4ndischen Schiedsorgane<\/strong><\/p>\n<p>In diesem Fall war der erste Kl\u00e4ger \u00d6mer Kerim Ali Riza, ein britisch-t\u00fcrkischer Doppelb\u00fcrger und Profifussballer bei Trabzonspor, einem Verein der t\u00fcrkischen <em>S\u00fcper Lig<\/em>. Als er 2008 nach England zur\u00fcckkehrte, verklagt ihn der Verein beim <em>t\u00fcrkischen Fussballverband <\/em>TFV wegen Vertragsbruchs. Im Jahr 2009 stellte der TFV-Schiedsausschuss fest, dass der Sportler seinen Vertrag zu Unrecht gek\u00fcndigt hatte, und verh\u00e4ngte eine Geldstrafe gegen ihn. Die weiteren Kl\u00e4ger waren t\u00fcrkische Amateurfussballspieler, gegen die ein Verfahren beim TFV eingeleitet worden war, weil sie beschuldigt wurden, bei einem wichtigen Spiel zum Saisonende Spielabsprachen getroffen zu haben.<\/p>\n<p>Unter Berufung auf Artikel 6 \u00a7 1 EMRK machten alle Kl\u00e4ger geltend, dass es dem Verfahren vor dem Schiedsausschuss an Unabh\u00e4ngigkeit und Unparteilichkeit gefehlt habe.<\/p>\n<p>Der EGMR hat am 28. Januar 2020 in einem gemeinsamen Urteil \u00fcber diese Rechtssachen entschieden. Er wies die Beschwerden der Amateurspieler als unzul\u00e4ssig zur\u00fcck, da ihr Recht auf Berufsaus\u00fcbung nicht betroffen war. Zu den Beschwerden des Profifussballers Ali Riza stellte der Gerichtshof fest, dass der Schiedsausschuss f\u00fcr Fussballstreitigkeiten ausschliesslich zust\u00e4ndig war, und seine Entscheide von keinem ordentlichen Gericht \u00fcberpr\u00fcft werden konnten. Deshalb handelte es sich bei dem Verfahren vor dem Schiedsausschuss um ein \u201eobligatorisches\u201c Schiedsverfahren, das laut <em>Mutu und Pechstein <\/em>im Einklang mit den in Artikel 6 \u00a7 1 EMRK vorgesehenen Garantien sein musste.<\/p>\n<p>In der Sache vertrat das Gericht die Auffassung, dass keine ausreichenden Garantien vorlagen, um die Mitglieder des Schiedsausschusses vor Druck von aussen zu sch\u00fctzen, insbesondere vor demjenigen des Verwaltungsrats (<em>board of directors<\/em>), des TFV als Exekutivorgan, der unbestreitbar einen starken Einfluss auf die Organisation und Arbeitsweise des Ausschusses hatte. Insbesondere bestand der Verwaltungsrat, der die Mitglieder der Schiedskommission ernannte, seit jeher gr\u00f6sstenteils aus Mitgliedern oder F\u00fchrungskr\u00e4ften der Fussballvereine. Diejenigen, die andere Interessen des Fussballs, insbesondere diejenigen der Spieler vertraten, waren dagegen in der Minderheit. Aus diesem Grund k\u00f6nne die Schiedskommission nicht als unabh\u00e4ngiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Artikel 6 \u00a7 1 EMRK angesehen werden.<\/p>\n<h4><strong>II. Freiheit der Meinunungs\u00e4usserung<\/strong><\/h4>\n<p>Artikel 10 EMRK garantiert das Recht auf freie Meinungs\u00e4usserung. Aus dem Wortlaut und der Struktur von Artikel 10 EMRK ergibt sich, dass Absatz 1 der Bestimmung das Recht festlegt, und Absatz 2 bestimmte Einschr\u00e4nkungen dieses Rechts erlaubt. Solche Einschr\u00e4nkungen sind gerechtfertigt, wenn der Eingriff &#8220;gesetzlich vorgeschrieben&#8221; ist, ein legitimes Ziel verfolgt und &#8220;in einer demokratischen Gesellschaft notwendig&#8221; erscheint.<\/p>\n<p>Nahezu gegenteilig pr\u00e4sentiert sich die Situation im Sport: F\u00fcr die Olympische Bewegung steht nicht das Prinzip der freien Meinungs\u00e4usserung, sondern das grunds\u00e4tzliche Verbot von \u201epolitischer, religi\u00f6ser oder rassistischer Demonstration oder Propaganda\u201c (Regel 50 der Olympischen Charta) im Vordergrund. Diese \u201egoldene Regel\u201c besteht schon seit langer Zeit und wurde erstmals in den 1950er-Jahren in die Charta aufgenommen. Schon mehrfach wurden Sportler f\u00fcr politische \u00c4usserungen bei Olympia sanktioniert. So z.B. John Carlos, der 1968 in Mexiko-Stadt bei der Siegerehrung gemeinsam mit seinem US-Teamkollegen Tommie Smith die Black-Power-Faust gezeigt hatte, und von den Spielen ausgeschlossen worden war.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\"><sup>[5]<\/sup><\/a> Dieser sog. \u201eblack power salute\u201c wurde sprichw\u00f6rtlich zur Ikone im Kampf gegen Rassendiskriminierung. Der Grundsatz der politischen Neutralit\u00e4t des Sports findet sich denn auch in den Statuten der wichtigsten Sportorganisationen, darunter auch der \u00a0FIFA (Regel 4 \u00a7 2 der FIFA-Statuten), die ihre nationalen Mitgliedsorganisationen zur gleichen Neutralit\u00e4t verpflichtet (Regel 15 Buchstabe a).<\/p>\n<p>Dieser Grundsatz d\u00fcrfte im Fall gegen die T\u00fcrkei, der im folgenden kurz erl\u00e4utert werden soll (<em>Naki und AMED Sportif Faaliyetler Kul\u00fcb\u00fc Derne\u011fi)<\/em>, zumindest den Hintergrund f\u00fcr die Sanktionen gegen die Beschwerdef\u00fchrer gebildet haben.<\/p>\n<p><strong>1. Drei Urteile gegen die T\u00fcrkei vom 18. Mai 2021<\/strong><\/p>\n<p>Der Gerichtshof hat am 18. Mai 2021 drei Urteile in Bezug auf die T\u00fcrkei erlassen. In allen drei Rechtssachen ging es um Sport- und Geldstrafen, die der TFV gegen die Kl\u00e4ger &#8211; verschiedene Akteure des t\u00fcrkischen Fussballs &#8211; wegen \u00c4usserungen in den klassischen oder sozialen Medien verh\u00e4ngt hatte. In allen drei F\u00e4llen stellte der Gerichtshof Verst\u00f6sse gegen Artikel 10 EMRK fest.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\"><sup>[6]<\/sup><\/a><\/p>\n<p>Der Fall <em>Naki und AMED Sportif Faaliyetler Kul\u00fcb\u00fc Derne\u011fi <\/em>betraf den ersten Kl\u00e4ger, Deniz Naki, der zum massgeblichen Zeitpunkt als Profifussballer unter Vertrag bei der zweiten Kl\u00e4gerin, einem Verein der ersten Liga (<em>S\u00fcper Lig<\/em>) mit Sitz in der kurdischen Stadt Diyarbak\u0131r (<em>Amedspor<\/em>) war. Im Januar 2016 ver\u00f6ffentlichte Naki nach einem Sieg in der t\u00fcrkischen Meisterschaft eine Nachricht auf seinem Facebook-Konto, in der er f\u00fcr Freiheit und Hoffnung pl\u00e4dierte und den Sieg denjenigen widmete, die bei den seit \u00fcber f\u00fcnfzig Tagen andauernden Verfolgungen der Kurden in der Region ihr Leben verloren oder Verletzungen erlitten hatten. Der Disziplinarausschuss f\u00fcr Berufsfussball des TFV war der Ansicht, dass die \u00c4usserungen des Kl\u00e4gers gegen das Verbot ideologischer Propaganda verstiessen und eine unsportliche Ausdrucksweise darstellten, die geeignet war, das Ansehen des Fussballs zu sch\u00e4digen, zu Gewalt und Unruhen im Sport anzustiften sowie Proteste der Fans auszul\u00f6sen. Der Ausschuss verh\u00e4ngte eine Disziplinarstrafe.<\/p>\n<p>In diesem und den zwei anderen F\u00e4llen stellte der EGMR fest, dass ein Eingriff in das Recht der Kl\u00e4ger auf freie Meinungs\u00e4usserung vorlag, dass der betreffende Eingriff auf einer Rechtsgrundlage beruhte und dass er die legitimen Ziele der Verhinderung von Unruhen und Straftaten sowie des Schutzes des Ansehens und der Rechte anderer verfolgte. Der Gerichtshof war jedoch der Ansicht, die Regierung habe nicht nachgewiesen, dass die von den Beh\u00f6rden zur Rechtfertigung der angefochtenen Massnahmen angef\u00fchrten Gr\u00fcnde stichhaltig und ausreichend gewesen seien, und die Massnahmen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen waren. Daraus folgte, dass in allen drei F\u00e4llen eine Verletzung von Artikel 10 EMRK vorlag.<\/p>\n<p>Es bleibt noch anzumerken, dass der oben erw\u00e4hnte Grundsatz der politischen Neutralit\u00e4t wohl das auschlaggebende Element der Sanktionen gewesen sein d\u00fcrfte. \u00dcber seine Konformit\u00e4t mit Artikel 10 EMRK hingegen musste der Gerichtshof nicht befinden, da die Beschwerdef\u00fchrer diese nicht in Frage gestellt hatten.<\/p>\n<p><strong>2. Der Fall <em>\u0160imuni\u0107<\/em><em> gegen Kroatien<\/em> und die Grenzen der Freiheit der Meinungs\u00e4usserung<\/strong><\/p>\n<p>Wie oben erl\u00e4utert, kann die Meinungsfreiheit gem\u00e4ss Artikel 10 EMRK in gewissem Umfang eingeschr\u00e4nkt werden. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt eine Vielzahl von Werten, die als im Widerspruch zu den Werten der EMRK angesehen werden. Auch eine Situation nationalistischer \u00c4usserungen im Bereich des Fussballs hat zu einer Entscheidung des EGMR gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die FIFA ist seit Jahren darum bem\u00fcht, Vorkommnisse von provokativen und diskriminierenden Ges\u00e4ngen in den Stadien zu unterbinden und zu bestrafen. Diese Bem\u00fchungen k\u00f6nnen mit dem Recht auf freie Meinungs\u00e4usserung kollidieren. In der Rechtssache <em>\u0160imuni\u0107 gegen Kroatien<\/em><a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\"><sup>[7]<\/sup><\/a> wurde der Kl\u00e4ger, ein kroatischer Fussballspieler von internationalem Niveau, von den kroatischen Beh\u00f6rden verurteilt, weil er anl\u00e4sslich eines Fussballspiels Parolen an die Zuschauer gerichtet hatte, deren Inhalt Hass auf Grundlage von Ethnie, Nationalit\u00e4t und Glauben ausdr\u00fcckte, oder zum Ausdruck von Hass aufrief. Nach einem Spiel gegen die isl\u00e4ndische Nationalmannschaft am 19. November 2013 liess sich der Spieler ein Mikrofon geben, ging in die Mitte des Spielfelds und skandierte mit den Fans den offiziellen Gruss der Ustasch-Bewegung, des totalit\u00e4ren faschistischen Regimes des Unabh\u00e4ngigen Staates Kroatien (1929-1945).<\/p>\n<p>Vor dem EGMR machte er insbesondere geltend, dass sein Recht auf freie Meinungs\u00e4usserung (Artikel 10 EMRK) verletzt worden sei. Der Gerichtshof erkl\u00e4rte die Beschwerde des Kl\u00e4gers jedoch f\u00fcr unzul\u00e4ssig und stellte fest, dass der Eingriff in sein Recht auf freie Meinungs\u00e4usserung durch eine relevante und ausreichende Begr\u00fcndung gerechtfertigt war, und dass die kroatischen Beh\u00f6rden einen angemessenen Ausgleich zwischen seinem Recht auf freie Meinungs\u00e4usserung einerseits, und dem Interesse der Gesellschaft an der F\u00f6rderung von Toleranz und gegenseitigem Respekt bei Sportveranstaltungen sowie der Bek\u00e4mpfung von Diskriminierung andererseits gefunden h\u00e4tten. Eines der entscheidenden Argumente, die der EGMR f\u00fcr die Unzul\u00e4ssigkeit der Klage anf\u00fchrte, war, dass sich der Kl\u00e4ger als ber\u00fchmter Fussballspieler und als Vorbild f\u00fcr viele junge Fans und Spieler (sog. \u201e<em>role model<\/em>\u201c) der m\u00f6glichen negativen Auswirkungen provokativer Ges\u00e4nge h\u00e4tte bewusst sein und sich eines solchen Verhaltens h\u00e4tte enthalten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Es kann hinzugef\u00fcgt werden, dass die UEFA w\u00e4hrend der EURO 2024 in Deutschland eine Reihe von Sanktionen gegen nationale Fussballverb\u00e4nde wegen unangemessener \u00c4usserungen ihrer Fans und zweier Spieler verh\u00e4ngt hat. Der Autor hat anderweitig argumentiert, dass diese Sanktionen mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang standen.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\"><sup>[8]<\/sup><\/a><\/p>\n<h3><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Besondere Herausforderungen des Frauenfussballs: Am EGMR bereits anh\u00e4ngige und potentielle Themen<\/h3>\n<p>Die bisher geschilderten F\u00e4lle betrafen ausschliesslich m\u00e4nnliche Fussballspieler. Der zweite Teil des Beitrags ist den Frauen gewidmet.<\/p>\n<p>Ein prominenter Fall gegen Frankreich ist derzeit vor dem Gerichtshof anh\u00e4ngig und betrifft die Religionsfreiheit (Artikel 9 EMRK) und das Verbot der Diskriminierung von Spielerinnen (Artikel 14 EMRK). \u00dcber eine Diskriminierungsklage einer bulgarischen Fussballerin wegen ihres Ausschlusses aus einer Jungenmannschaft hat der EGMR bereits entschieden.<\/p>\n<p>Diese zwei F\u00e4lle werden im zweiten Teil des Beitrags behandelt, zusammen mit weiteren Herausforderungen, die sich im Frauenfussball aktuell stellen, und bei denen die EMRK und der EGMR in Zukunft eine gewisse Rolle spielen d\u00fcrften. Situationen von m\u00f6glicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts stehen im Vordergrund.<\/p>\n<h4><strong>I. Religionsfreiheit: Der Fall der franz\u00f6sischen &#8220;Hidjabeuses&#8221;<\/strong><\/h4>\n<p>Religi\u00f6se Aufgaben und Pflichten von SportlerInnen stellen die Organisation insbesondere des Profisports vor betr\u00e4chtliche Herausforderungen, vor allem wenn es um das Beten oder die Einhaltung des Ramadan geht. Die folgenden \u00dcberlegungen beschr\u00e4nken sich auf einen Aspekt, der ausschliesslich Frauen betrifft, n\u00e4mlich das Tragen des religi\u00f6sen Kopftuchs. Religi\u00f6se Kleidungsst\u00fccke f\u00fcr M\u00e4nner, wie zum Beispiel die Kippa, k\u00f6nnten hingegen ebenso von der umstrittenen, aber \u201eneutral\u201c formulierten Statuten\u00e4nderung betroffen sein, die im franz\u00f6sischen Fall Beschwerdegegenstand bildet.<\/p>\n<p>Die Beschwerden wurde von franz\u00f6sischen Frauen eingereicht, die sich als Musliminnen identifizieren, sich f\u00fcr das Tragen des Kopftuchs entschieden haben und dem Kollektiv &#8220;<em>Les Hidjabeuses<\/em>&#8221; angeh\u00f6ren. Sie haben beim franz\u00f6sischen Staatsrat (<em>Conseil d&#8217;Etat<\/em>) einen Antrag auf Nichtigerkl\u00e4rung der Entscheidung des Pr\u00e4sidenten des franz\u00f6sischen Fussballverbands FFV gestellt, mit der ihr Antrag auf Aufhebung oder \u00c4nderung von Artikel 1 der Statuten abgelehnt wurde, der das Tragen von Zeichen oder Kleidungsst\u00fccken, die angeblich eine religi\u00f6se Zugeh\u00f6rigkeit zum Ausdruck bringen, w\u00e4hrend der von ihm organisierten Wettbewerbe verbietet. Der Staatsrat lehnte den Antrag am 29. Juni 2023 ab, unter anderem mit folgender Begr\u00fcndung (freie \u00dcbersetzung des Autors):<\/p>\n<ol start=\"13\">\n<li>[Aus dem oben gesagten] folgt, dass der Verband rechtlich in der Lage war, &#8220;jede Rede oder Darstellung politischer, weltanschaulicher, religi\u00f6ser oder gewerkschaftlicher Art&#8221; und &#8220;jede Handlung von Proselytismus oder Propaganda&#8221; zu verbieten, die geeignet sind, den reibungslosen Ablauf der Spiele zu behindern.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus erscheint das auf die Zeiten und Orte von Fussballspielen beschr\u00e4nkte Verbot des &#8220;Tragens von Zeichen oder Kleidungsst\u00fccken, die offenkundig eine politische, philosophische, religi\u00f6se oder gewerkschaftliche Zugeh\u00f6rigkeit demonstrieren&#8221;, notwendig, um den reibungslosen Ablauf der Spiele zu gew\u00e4hrleisten, indem insbesondere Zusammenst\u00f6sse oder Konfrontationen ohne Bezug zum Sport vermieden werden. Der franz\u00f6sische Fussballverband war daher rechtlich befugt, im Rahmen der ihm \u00fcbertragenen Regelungsbefugnis f\u00fcr den reibungslosen Ablauf der ihm unterstellten Wettbewerbe ein solches Verbot zu erlassen, das angemessen und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig ist (&#8230;)&#8221;.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\"><em><sup>[9]<\/sup><\/em><\/a><\/li>\n<\/ol>\n<p>Vor dem EGMR r\u00fcgen die Kl\u00e4gerinnen eine Verletzung der Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privatlebens) und 9 EMRK (Religionsfreiheit), und zwar sowohl einzeln als auch in Verbindung mit Artikel 14 EMRK (Verbot der Diskriminierung).<\/p>\n<p>Auch wenn die Beschwerde im Lichte der besonders ausgepr\u00e4gten franz\u00f6sischen Staatsneutralit\u00e4t in religi\u00f6sen Angelegenheiten <em>(laicit\u00e9<\/em>) gesehen werden muss, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Fall von gr\u00f6sserer Tragweite sein wird. Bis auf weiteres sieht die FIFA keine Notwendigkeit f\u00fcr ein Kopftuchverbot bei von ihr organisierten internationalen Spielen, \u00fcberl\u00e4sst die Entscheidung auf nationaler Ebene jedoch den Verb\u00e4nden. Immerhin kann in Erinnerung gerufen werden, dass das mittlerweile in verschiedenen L\u00e4ndern g\u00fcltige Verh\u00fcllungsverbot auf \u00f6ffentlichem Grund, das in der Praxis insbesondere <em>Burka <\/em>und<em> Nikab<\/em> betrifft, auch von Frankreich aus in die Welt exportiert wurde. Dieses hielt \u00fcbrigens bis anhin vor der EMRK stand.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\"><sup>[10]<\/sup><\/a><\/p>\n<h4><strong>II. Diskriminierung aufgrund des Geschlechts<\/strong><\/h4>\n<p><strong>1. Chancengleichheit: Obesnikova v. Bulgarien<\/strong><\/p>\n<p>Profifussballer, wenigstens die weltbesten, geraten immer mehr an die Grenzen der k\u00f6rperlichen Belastung als Folge des immer dichter gedr\u00e4ngten nationalen und internationalen Matchplans. Dies wiederum ist zur\u00fcckzuf\u00fchren auf die von der FIFA neu geschaffenen oder ausgebauten Wettbewerbe sowohl unter Clubs (\u201eFIFA Club WM\u201c als Stichwort) als auch unter Nationalteams (siehe insbesondere \u201eFIFA Nations League\u201c). \u201eFreundschaftsspiele\u201c im herk\u00f6mmlichen Sinne gibt es international gesehen fast keine mehr. So bringen es Spitzenfussballer mitunter auf 80-90 Ernstk\u00e4mpfe pro Jahr, was ein Punktspiel alle vier bis f\u00fcnf Tage bedeutet, und dies immer auch begleitet von Reisestrapazen und erh\u00f6hten Verletzungsrisiken. Dazu kommt, dass ein normales Fussballspiel heute eher 100 statt 90 Minuten dauert.<\/p>\n<p>Verglichen mit ihren m\u00e4nnlichen Kollegen beklagen sich manche Fussballerinnen &#8211; insbesondere auf Amateurniveau &#8211; hingegen eher \u00fcber zu wenig Spielopportunit\u00e4ten. In diesem Zusammenhang l\u00e4sst sich ein interessantes Verfahren in Strassburg erw\u00e4hnen (<em>Obesnikova gegen Bulgarien)<\/em>.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\"><sup>[11]<\/sup><\/a><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war in einer lokalen M\u00e4dchenfussballmannschaft eingeschrieben, in der sie bis zu ihrem 16 Altersjahr spielte. Nachdem sie sich einer \u00e4rztlichen Untersuchung unterzogen hatte, die best\u00e4tigte, dass sie berechtigt war, an Wettbewerben des bulgarischen Fussballverbands BFV teilzunehmen, begann sie, in der \u00f6rtlichen Jungenmannschaft (16 bis 18 Jahre) zu trainieren, da es in der Stadt, in der sie lebte, keine M\u00e4dchenmannschaft f\u00fcr diese Altersgruppe gab. Als diese Mannschaft, unter Hinweis auf ihre k\u00f6rperliche Eignung und ihre vorbildliche Einstellung beim Training beantragte, sie offiziell aufzunehmen, lehnte die BFV dies jedoch ab, da sie als M\u00e4dchen nicht in eine reine Jungenmannschaft aufgenommen werden k\u00f6nne. Die Kl\u00e4gerin erhob erfolglos Klage vor den bulgarischen Gerichten und gelangte nach Strassburg.<\/p>\n<p>Vor dem EGMR machte die Sportlerin eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Artikel 14 i.V.m. 8 EMRK) geltend. Am 19. November 2024 wurde die Beschwerde vom Gerichtshof aufgrund einer unilateralen Erkl\u00e4rung der bulgarischen Regierung laut Artikel 37 EMRK aus den Listen der anh\u00e4ngigen F\u00e4lle gestrichen.<\/p>\n<p>Hier ein Auszug aus der Erkl\u00e4rung:<\/p>\n<p>\u201cI hereby declare that (\u2026) the Government of the Republic of Bulgaria <em>acknowledge violation of Article 14 read in conjunction with Article 8 of the European Convention on Human Rights<\/em> in relation to the refusal of the domestic authorities to enrol the applicant, at that time (2017) aged 17, in the local age-appropriate football team because it was for boys and she was a girl. (\u2026)\u201d<\/p>\n<p>Mit anderen Worten anerkannte Bulgarien sowohl die Anwendung als auch die Verletzung von Artikel 14 i.V.m. Artikel 8 EMRK an, weil der Verband, resp die Beh\u00f6rden, der Beschwerdef\u00fchrerin keine Gelegenheit gaben, mit Gleichaltrigen Fussball zu spielen. F\u00fcr den Gerichtshof unter anderem ausschlaggebend f\u00fcr die Genehmigung dieser unilateralen Erkl\u00e4rung war die Auffassung der Regierung, dass dies kein systemisches Problem zu sein scheint in Bulgarien:<\/p>\n<p>\u201c(\u2026) in light of the above considerations and given that it has not been demonstrated that the present application raises an issue which might be part of a systemic problem before the national jurisdictions, the Court is satisfied that respect for human rights as defined in the Convention and the Protocols thereto does not require it to continue the examination of the application (Article 37 \u00a7 1\u00a0in fine).\u201d<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\"><em><sup>[12]<\/sup><\/em><\/a><\/p>\n<p>Auch wenn die Beschwerde abgeschrieben wurde, muss das nicht heissen, dass die Thematik der ungen\u00fcgenden Gelegenheiten f\u00fcr M\u00e4dchen, Fussball zu spielen, f\u00fcr immer vom Strassburger Tisch ist. Eine von einer Regierung der 46 Mitgliedstaaten des Europarats anerkannte Verletzung der EMRK hat nicht dasselbe Gewicht und die gleichen Folgen wie eine Verletzung, die vom EGMR ausgesprochen wird. Eine andere Frage ist, ob die EMRK so weit gehen kann oder soll?<\/p>\n<p><strong>2. Gleichbehandlung bez\u00fcglich der Preisgelder<\/strong><\/p>\n<p>In dem bereits erw\u00e4hnten FIFPro-Bericht von 2017 wurde auf die grosse Diskrepanz zwischen den Preisgeldern hingewiesen, die an M\u00e4nner- und Frauenmannschaften bei internationalen Fussballturnieren vergeben wurden. Dem Bericht zufolge, erhielt gerade einmal die H\u00e4lfte der Spielerinnen irgendeine Art von Lohn von ihren Vereinen, und dieser war oft minimal oder wurde versp\u00e4tet ausgerichtet. Ausserdem wurden nur 65% der Spielerinnen von ihren nationalen Verb\u00e4nden bezahlt, wenn sie f\u00fcr ihre Nationalmannschaft spielten.<\/p>\n<p>In j\u00fcngster Zeit sind in diesem Bereich sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene Fortschritte zu verzeichnen, insbesondere dank der Initiativen der FIFA, die aber teilweise auf nationale Entwicklungen zur\u00fcckgehen. Erw\u00e4hnenswert ist insbesondere die im Februar 2022 erzielte Einigung zur Beilegung des sechs Jahre dauernden Rechtsstreits \u00fcber die gleiche Entl\u00f6hnung von US-Fussballern und Fussballerinnen. Im Rahmen der Vereinbarung erhielten die Spielerinnen, die den Worldcup (2019) gewannen, 24 Millionen USD und eine Zusage des US-Fussballverbands, die L\u00f6hne der M\u00e4nner- und Frauen-Nationalmannschaften anzugleichen.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\"><sup>[13]<\/sup><\/a><\/p>\n<p>Ein weiterer Stein kam nach der Fussballweltmeisterschaft der M\u00e4nner in Katar Ende 2022 ins Rollen, als das kanadische Frauen-Nationalteam versuchte, sich mit seinem Verband \u00fcber einen Tarifvertrag zu verst\u00e4ndigen und eine sofortige \u00c4nderung der Besch\u00e4ftigungsbedingungen f\u00fcr weibliche Profifussballer und die Gleichstellung mit ihren m\u00e4nnlichen Kollegen einforderte.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\"><sup>[14]<\/sup><\/a> Bald darauf beschlossen andere Nationalmannschaften, darunter England, in Solidarit\u00e4t mit der Forderung ihrer kanadischen Kolleginnen nach Gleichberechtigung und Fairness, bei internationalen Spielen lila Armb\u00e4nder zu tragen mit der Begr\u00fcndung, dass lila in der Vergangenheit oft mit dem Kampf f\u00fcr die Gleichstellung der Geschlechter in Verbindung gebracht wurde.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\"><sup>[15]<\/sup><\/a><\/p>\n<p>Diese Proteste sind nicht ohne positive Ergebnisse geblieben: Bereits an der WM in 2023 in Australien und Neuseeland erhielt jede einzelne Spielerin eine leistungsbezogene Finanzierung, n\u00e4mlich mindestens 30.000 USD, wobei die Spielerinnen der Siegermannschaft jeweils 270.000 USD erhielten. Finanziell wird jedoch die EM in der Schweiz neue Massst\u00e4be setzen: Die Preisgeldsteigerung betr\u00e4gt insgesamt 156% gegen\u00fcber der EM 2022. So erhalten die 16 teilnehmenden Teams zum Beispiel f\u00fcr die Qualifikation f\u00fcr die Endrunde eine feste Teilnahmesumme von 1,8 Mio Euro (2022 nur 600\u2019000 Euro). Dennoch hinken die Frauen noch weit hinter den M\u00e4nnern her. Das Startgeld f\u00fcr die M\u00e4nner-EM in 2024 betrug pro Team stolze 9,25 Mio Euro. F\u00fcr den Europameistertitel gibt es heuer 1,75 Mio Euro; f\u00fcr den Europameister Spanien gab es letztes Jahr 8 Mio. Euro.<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich also klar erkennen, dass trotz des positiven Trends nach wie vor ein grosses Gef\u00e4lle besteht in diesem Bereich. Es ist fraglich, ob solche Unterschiede vor der EMRK standhalten w\u00fcrden, insbesondere unter Artikel 14 EMRK. Nat\u00fcrlich generiert eine M\u00e4nner-EM noch mehr Einnahmen als eine Frauen-WM, aber die Leistung und Strapazen, die den Fussballerinnen abverlangt werden, sind nicht minder gross als bei ihren m\u00e4nnlichen Kollegen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss g\u00e4ngiger Rechtsprechung des EGMR ist Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts heute kaum mehr zu rechtfertigen:<\/p>\n<p>\u00abLa progression vers l\u2019\u00e9galit\u00e9 des sexes est aujourd\u2019hui un but important des \u00c9tats membres du Conseil de l\u2019Europe (\u2026). La Cour a ainsi maintes fois d\u00e9clar\u00e9 que les diff\u00e9rences exclusivement fond\u00e9es sur le sexe doivent \u00eatre justifi\u00e9es par des \u00ab\u00a0consid\u00e9rations tr\u00e8s fortes\u00a0\u00bb, des \u00ab\u00a0motifs imp\u00e9rieux\u00a0\u00bb ou, autre formule parfois utilis\u00e9e, par des \u00ab\u00a0raisons particuli\u00e8rement solides et convaincantes\u00bb.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\"><em><strong><sup>[16]<\/sup><\/strong><\/em><\/a><\/p>\n<p>Noch erfolgsversprechender w\u00e4re eine Beschwerde unter dem 12. Zusatzprotokoll zur EMRK, welches in seinem Artikel 1 ein allgemeines Diskriminierungsverbot vorsieht. Dieses Protokoll wurde allerdings bis anhin nicht von der Schweiz ratifiziert.<\/p>\n<p>Eine EMRK-Beschwerde gegen die Schweiz, gest\u00fctzt auf ihre Verantwortung in der internationaler Schiedsgerichtsbarkeit (via CAS, gefolgt von Bundesgericht), w\u00e4re deshalb nicht m\u00f6glich, gest\u00fctzt auf das 12. Protokoll.<\/p>\n<p>Denkbar hingegen w\u00e4ren nationale Verfahren, im Stil von <em>Ali Riza u.a. gegen die T\u00fcrkei<\/em>, sofern die Gegenpartei das Protokoll ratifiziert hat. In diesem Zusammenhang erw\u00e4hnenswert ist ein Fall gegen Serbien (<em>Negovanovi\u0107 gegen Serbien<\/em>) aus dem Jahr 2022.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\"><sup>[17]<\/sup><\/a> Darin beklagten sich vier sehbehinderte Schachspieler gest\u00fctzt auf das 12. Protokoll mit Erfolg in Strassburg \u00fcber eine Diskriminierung, die sie erfuhren, weil ihnen der Staat nicht die gleichen finanziellen Privilegien (monatliche Pension, u.a.) ausrichtete wie sehenden Spielern f\u00fcr vergleichbare international errungene Titel. Der Gerichtshof befand, dass eine ungerechtfertigte Diskriminierung aufgrund der Behinderung der Beschwerdef\u00fchrer stattgefunden hatte.<\/p>\n<p><strong>3. Ungewisse Karriereperspektiven, insbesondere bei Schwangerschaft<\/strong><\/p>\n<p>Wie bereits erw\u00e4hnt, unterstrich der FIFPro-Bericht von 2017 die Schwierigkeit, eine Karriere als Fussballspielerin zu planen, und die hohe Zahl der Spielerinnen, die eine solche Karriere vorzeitig aufgaben. Einer der Hauptfaktoren daf\u00fcr war der fehlende Mutterschaftsschutz. Aus dem Bericht geht hervor, dass nur 2% der Spielerinnen Kinder hatten. Der Bericht wies darauf hin, dass es mit Kindern schwierig sei, eine Karriere im Frauenfussball aufrechtzuerhalten, dass Frauen deshalb eine Schwangerschaft oder Elternschaft hinausz\u00f6gerten, und wenn sie schwanger w\u00fcrden, h\u00e4ufig den Fussball verliessen. Von den in einer Umfrage befragten Spielerinnen gaben 47% an, dass sie den Fussball vorzeitig verlassen w\u00fcrden, um eine Familie zu gr\u00fcnden. Die fehlende Unterst\u00fctzung bei der Kinderbetreuung wurde als einer der Hauptgr\u00fcnde daf\u00fcr angesehen. Von den Frauen mit Kindern gaben 61% an, dass sie keine Unterst\u00fctzung bei der Kinderbetreuung erhielten.<\/p>\n<p>Am 1. Januar 2021 traten neue Mindestvorschriften f\u00fcr den Mutterschaftsurlaub in Kraft, auf die sich die FIFA, die FIFPro und andere Interessengruppen geeinigt hatten. Sie sehen unter anderem einen mindestens vierzehnw\u00f6chigen Mutterschaftsurlaub vor, wovon mindestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes liegen m\u00fcssen.<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\"><sup>[18]<\/sup><\/a> W\u00e4hrend des Mutterschaftsurlaubs werden der Spielerin mindestens zwei Drittel ihres Gehalts bezahlt, sofern das nationale Recht oder ein Tarifvertrag keinen h\u00f6heren Standard vorsieht. Dar\u00fcber hinaus gilt die Vermutung, dass eine vom Verein in diesem Zeitraum ausgesprochene K\u00fcndigung auf die Schwangerschaft oder Mutterschaft zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Der Verein muss deshalb nachweisen, dass die K\u00fcndigung nicht mit der Schwangerschaft oder Geburt zusammenh\u00e4ngt, andernfalls erh\u00e4lt die Spielerin eine zus\u00e4tzliche Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von sechs Geh\u00e4ltern zus\u00e4tzlich zur Restlaufzeit des Vertrags. Auf den 1. Juni 2024 wurden gewisse Rechte noch weiter ausgebaut.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\"><sup>[19]<\/sup><\/a><\/p>\n<p>Ein prominenter Fall, in dem es die neuen FIFA-Regeln einer Spielerin tats\u00e4chlich erm\u00f6glichten, ihre Karriere nach der Geburt eines Kindes fortzusetzen, war die isl\u00e4ndische Mittelfeldspielerin Sara Bjork Gunnarsdottir, die vermutlich erste Spielerin, die aufgrund des FIFA-Mutterschaftsreglements mit Erfolg eine Klage gegen ihren ehemaligen Verein (<em>Olympique Lyonnais)<\/em> durchsetzen konnte.<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\"><sup>[20]<\/sup><\/a> Die FIFA-Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten entschied, dass Gunnarsdottir w\u00e4hrend ihrer gesamten Schwangerschaft und bis zum Beginn ihres Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf die volle Bezahlung hatte.<\/p>\n<p>Auch wenn die FIFA das Thema Karriereplanung und Schwangerschaft in eine positive Richtung gelenkt hat, d\u00fcrfte vor allem in der nationalen Praxis noch viel Nachholbedarf und Resistenzpotential liegen.<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\"><sup>[21]<\/sup><\/a> Es ist zu erw\u00e4hnen, dass auch f\u00fcr solche Fragen der EGMR grunds\u00e4tzlich zust\u00e4ndig sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Im Fall <em>Jur\u010di\u0107 c. Kroatien<\/em> (2021) musste der Gerichtshof die Beschwerde einer Frau pr\u00fcfen, die unter Artikel 14 EMRK klagte, weil ihr Versicherungsleistungen und Lohnausgleichszahlungen verwehrt wurden mit der Begr\u00fcndung, dass sie ihren Arbeitsvertrag mit unlauteren Absichten unterzeichnet h\u00e4tte. Sie hatte sich erst zehn Tage vor dem Vertragsabschluss einer in vitro Fertilisation (IVF) unterzogen, deren Erfolgsaussichten jedoch im Moment des Vertragsabschlusses noch unklar waren. Der EGMR stellte eine Verletzung von Artikel 14 EMRK fest. Diskriminiert kann nur werden, wer sich in einer analogen oder vergleichbaren Situation befindet. Bei der Frage der Vergleichbarkeit der Situation erinnerte der Gerichtshof daran, dass nur Frauen aufgrund einer Schwangerschaft diskriminiert werden k\u00f6nnen, und dass deshalb eine Ungleichbehandlung gest\u00fctzt auf eine Schwangerschaft eine direkte Diskriminierung darstellt, sofern die Ungleichbehandlung nicht anderweitig gerechtfertigt werden kann.<\/p>\n<p><strong>4. Unt\u00e4tigkeit der Verantwortlichen bei sexistischen Anfeindungen (online and offline)<\/strong><\/p>\n<p>Rassismus, Homophobie und Sexismus sind im Sport weit verbreitet, sowohl unter den Spielern selbst, als auch auf der Trib\u00fcne oder auf Social Media.<\/p>\n<p>Es muss anerkannt werden, dass die FIFA sowie regionale und nationale Verb\u00e4nde und Clubs schon seit Jahren darum bem\u00fcht sind, insbesondere Fans und das breite Publikum f\u00fcr Rassismus und Homophobie zu sensibilisieren. Aber angesichts des Ausmasses an Anfeindungen und \u00dcbergriffen d\u00fcrfen auch Beh\u00f6rden und Richter nicht unt\u00e4tig bleiben. Immerhin kann behauptet werden, dass Klagen von SpielerInnen gegen diese Anfeindungen manchmal Erfolg beschieden ist.<\/p>\n<p>Ein prominentes Beispiel betraf den Real Madrid-Spieler Vinicius Junior, der w\u00e4hrend eines Spiels in Valencia am 21. Mai 2023 Opfer rassistischer Parolen wurde. Drei Personen wurden in der Folge von einem Gericht wegen \u201eVergehens gegen die moralische Integrit\u00e4t mit erschwerendem Umstand der Diskriminierung aus rassistischen Motiven\u201c f\u00fcr schuldig befunden und zu acht Monaten Gef\u00e4ngnis und zwei Jahren Stadionverbot verurteilt.<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref22\"><sup>[22]<\/sup><\/a> Diese ersten strafrechtlichen Verurteilungen wegen rassistischer Beleidigung eines Fussballspielers in Spanien stellen eine positive Entwicklung gegen Rassendiskriminierung im Sport dar.<a href=\"#_ftn23\" name=\"_ftnref23\"><sup>[23]<\/sup><\/a><\/p>\n<p>Da Rassismus und Homophobie sowohl M\u00e4nner wie auch Frauen trifft, soll hier vor allem die geschlechtsspezifische Diskriminierung angesprochen werden, insbesondere Formen des Sexismus. Dieser ist im Fussball nach wie vor ein grosses Problem. Berichte von Spielerinnen und k\u00fcrzlich ergangene Studien zeigen ein erschreckendes Bild, n\u00e4mlich dass Fussballerinnen aus allen Ligen in ihrem Alltag regelm\u00e4ssig Sexismus ausgesetzt sind.<a href=\"#_ftn24\" name=\"_ftnref24\"><sup>[24]<\/sup><\/a> Spielerinnen erleben heute noch auf und neben dem Spielfeld Sexismus in unterschiedlichen Formen: Von sexistischen Spr\u00fcchen, Beleidigungen und Bel\u00e4stigungen bis hin zum systemischen Sexismus in den offiziellen Strukturen in Verb\u00e4nden und Clubs, insbesondere durch Benachteiligungen in F\u00fchrungspositionen<a href=\"#_ftn25\" name=\"_ftnref25\"><sup>[25]<\/sup><\/a>, oder durch frauenverachtendes Gehabe. Der aufgezwungene Kuss vom spanischen Verbandspr\u00e4sidenten auf den Mund von Jennifer Hermoso im Anschluss an den Gewinns des WM-Titelgewinns im Jahr 2023 machte internationale Schlagzeilen, regte zum Nachdenken an und hatte Konsequenzen f\u00fcr den Pr\u00e4sidenten (Entlassung, disziplinarische Sanktionen u.a.) \u2013 aber ob der Skandal \u00fcber den Einzelfall hinaus Wirkung zeigen wird, ist fraglich.<a href=\"#_ftn26\" name=\"_ftnref26\"><sup>[26]<\/sup><\/a><\/p>\n<p>Auch in Situationen von sexistischen, rassistischen oder homophoben Anfeindungen kann sich der EGMR als m\u00f6gliche Anlaufstelle erweisen, sofern aus der EMRK auch positive Pflichten fliessen k\u00f6nnen. In einem Fall gegen Litauen hat der EGMR eine Verletzung von Artikel 14 i.V.m. Artikel 8 ausgesprochen aufgrund einer Nicht-Anhandnahme einer strafrechtlichen Untersuchung in homophobe Ausw\u00fcchse von Privatpersonen durch die Beh\u00f6rden &#8211; inklusive Aufruf zu Gewalt und Hass nach der Ver\u00f6ffentlichung von gewollt provokativen Fotos auf Facebook durch ein homosexuelles Paar.<a href=\"#_ftn27\" name=\"_ftnref27\"><em><strong>[27]<\/strong><\/em><\/a>\u00a0 Es spricht grunds\u00e4tzlich nichts dagegen, dass der EGMR eines Tages einen solchen Fall in einem Fussball-spezifischen Kontext zu beurteilen hat.<\/p>\n<h2>Schlussbemerkungen und Ausblick<\/h2>\n<p>Der vorliegende Beitrag hat aufgezeigt, dass auch SpitzensportlerInnen Menschenrechtsverletzungen in verschiedenen Auspr\u00e4gungen drohen. Die juristische Doktrin interessiert sich erst seit kurzem f\u00fcr dieses Thema, vielleicht, weil die Verletzbarkeit (<em>vulnerability<\/em>) von SportlerInnen wegen ihrer vermeintlich hohen sozialen Stellung weniger augenf\u00e4llig ist als bei anderen Opfergruppen. Hier muss jedoch pr\u00e4zisiert werden, dass sich l\u00e4ngst nicht alle Berufssportler in finanziell abgesicherten Verh\u00e4ltnissen befinden. Die bereits vom EGMR entschiedenen F\u00e4lle lassen es deshalb begr\u00fcssenswert erscheinen, dass der Gerichtshof \u2013 auch wenn er sich erst vor kurzem in das Neuland Sport gewagt hat &#8211; mithilft, den Schutz der Rechte von FussballerInnen zu verbessern.<\/p>\n<p>Der Fall <em>Mutu und Pechstein <\/em>war aus vielen Gr\u00fcnden ein bahnbrechendes Urteil. Meines Erachtens ist es besonders wichtig, dass der EGMR nicht einfach die Standardklauseln gebilligt hat, die von Sportverb\u00e4nden in die Vertr\u00e4ge von SpielerInnen aufgenommen werden, und durch die die Zust\u00e4ndigkeit der ordentlichen staatlichen Gerichte zugunsten des CAS ausgeschlossen wird.<\/p>\n<p>Entscheidend ist, dass der EGMR diese Art der Schiedsgerichtsbarkeit als \u201eobligatorisch\u201c, und damit die Garantien aus Art. 6 Abs. 1 EMRK als anwendbar angesehen hat. Der Gerichtshof hat jedoch auch die Struktur der innerstaatlichen Schiedsgerichte kritisiert. In der Rechtssache <em>Ali Riza u. a. gegen die T\u00fcrkei <\/em>kam der Gerichtshof zum Schluss, dass das im Rahmen des TFV eingerichtete Schiedsverfahren ohne M\u00f6glichkeit des Weiterzugs an ein staatliches Gericht oder CAS nicht die erforderliche Unabh\u00e4ngigkeit und Unparteilichkeit im Sinne von Artikel 6 \u00a7 1 EMRK geboten hatte. Wie oben erw\u00e4hnt, d\u00fcrfte dieses Urteil f\u00fcr das in der Schweiz neu gegr\u00fcndete Sportgericht relevant sein.<\/p>\n<p>In Bezug auf die Meinungsfreiheit hat der Gerichtshof in den drei F\u00e4llen gegen die T\u00fcrkei trotz der privaten Natur der verschiedenen Fussballorgane die \u00fcblichen hohen Standards in Bezug auf Artikel 10 EMRK auf die Fussball-spezifischen Situationen angewandt. Dabei musste er die Frage der Konformit\u00e4t des Grundsatzes der politischen und religi\u00f6sen Neutralit\u00e4t des Sports, wie erw\u00e4hnt, nicht beantworten. Es ist hingegen nicht ausgeschlossen, dass zuk\u00fcnftige F\u00e4lle diese Thematik aufgreifen werden.<\/p>\n<p>Die Entscheidung in der Rechtssache \u0160imuni\u0107 folgt der \u00fcblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs in F\u00e4llen, in denen die Grenzen der legitimen Meinungs\u00e4usserung \u00fcberschritten wurden, und in denen er daher den Schutz der Meinungsfreiheit ablehnt. Die Entscheidung legitimiert die Bem\u00fchungen der FIFA zur Bek\u00e4mpfung von Diskriminierung und best\u00e4tigt, dass die Sanktionen, die sie gegen Vereine und Spieler wegen diskriminierenden oder nationalistischen Verhaltens oder dem Verbreiten derartiger Parolen verh\u00e4ngt, allgemein als mit der EMRK vereinbar angesehen werden k\u00f6nnen. Sie betont damit auch die besondere Verantwortung von Spitzensportlern als \u201erole models\u201c, insbesondere f\u00fcr j\u00fcngere Leute, in der Gesellschaft.<\/p>\n<p>Der zweite Teil des Beitrages war dem Frauenfussball gewidmet, der auch in der Schweiz berechtigterweise gerade einen Boom erlebt. Trotz positiven Entwicklungen verbleiben gewisse Baustellen. Was die Rechte der Frauen angeht, zeigte der Beitrag insbesondere, dass Fussballerinnnen in manchen Belangen noch immer diskriminiert werden.<\/p>\n<p>Der in Strassburg anh\u00e4ngige Fall (\u201aLes Hijabeuses\u201c), die Anerkennung durch die bulgarische Regierung eines EMRK-Verstosses im aus dem Register gestrichenen Fall (Obesnikova gegen Bulgarien), sowie die aufgezeigten aktuellen Herausforderungen im Frauenfussball deuten an, dass sich der EGMR bloss am Anfang einer l\u00e4ngeren Entwicklung befinden k\u00f6nnte, in welcher er die Rolle eines neutralen Schiedsrichters einnehmen und m\u00f6glicherweise die Freiheit der Verb\u00e4nde bei der Regulierung und Organisation des Sports weiter einschr\u00e4nken sowie die zust\u00e4ndigen Gerichte (insbesondere CAS und Bundesgericht) zu einer sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung der Anliegen der SportlerInnen anhalten k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof hat durchaus das Werkzeug und die Erfahrung, auch in diesem Bereich zum europ\u00e4ischen \u201eWatchdog\u201c f\u00fcr Menschenrechte zu werden. Die Frage ist eher, ob er die geeignete Instanz sein kann und soll f\u00fcr den doch sehr spezifischen Bereich des Sports \u2013 die Strassburger-Verfahren dauern Jahre, was im schnelllebigen Gesch\u00e4ft und den kurzen Karrieren Fragen aufwirft. Andererseits soll der EGMR auch in Zukunft das Prinzip der Subsidiarit\u00e4t einhalten, d.h. nur dann korrigierend einschreiten, wenn die Vorinstanzen \u2013 nationale Gerichte oder Schiedsgerichte sowie CAS und Bundesgericht in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit \u2013 ihrer Verantwortung nicht nachgekommen sind.<\/p>\n<p>Wie auch immer: Das Ziel kann nicht sein, die vielschichtigen und komplexen Strukturen des Sports zu zerst\u00f6ren, sondern zu versuchen, mit punktuellen Verbesserungsvorschl\u00e4gen im Sinne eines \u201efine-tunings\u201c der Menschenrechte das System zu verbessern. Nur mit einer vern\u00fcnftigen und glaubw\u00fcrdigen Intervention, wie der EGMR sie bisher bei Sportklagen an den Tag gelegt hat \u2013 Mutu und Pechstein sind Beispiele f\u00fcr F\u00e4lle, die auch in den einschl\u00e4gigen Kreisen sehr positiv aufgenommen wurden \u2013, kann es gelingen, die Menschenrechtsposition, insbesondere von Fussballerinnen, nachhaltig zu st\u00e4rken, und unseren geliebten Sport bei dem zu unterst\u00fctzen, was er sein soll, n\u00e4mlich die \u201esch\u00f6nste Nebensache der Welt\u201c!<a href=\"#_ftn28\" name=\"_ftnref28\"><em><sup>[28]<\/sup><\/em><\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<br \/>\n<em>Dr. iur. Daniel Rietiker ist leitender Jurist am Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte sowie Lehrbeauftragter an der Universit\u00e4t Lausanne und an der Suffolk University Law School in Boston, MA. Er ist der Verfasser eines Buches zum Thema Menschenrechte und Sport:<\/em><\/a><\/p>\n<p><em>Englisch: \u00ab<a href=\"https:\/\/book.coe.int\/en\/human-rights-and-democracy\/11127-defending-athletes-players-clubs-and-fans.html\">Defending athletes, players, clubs and fans &#8211; A key manual for human rights education and litigation in sport, in particular before the European Court of Human Rights<\/a>\u00bb (Council of Europe, 2022)<\/em><\/p>\n<p><em>Franz\u00f6sisch: \u00ab<a href=\"https:\/\/book.coe.int\/en\/human-rights-and-democracy\/11790-defendre-athletes-joueurs-clubs-et-supporters.html\">D\u00e9fendre athl\u00e8tes, joueurs, clubs et supporters &#8211; Manuel d\u2019\u00e9ducation aux droits humains et au contentieux dans le domaine du sport, en particulier devant la Cour europ\u00e9enne des droits de l\u2019homme<\/a>\u00bb (Conseil de l\u2019Europe, 2024)<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<hr style=\"border: none; height: 1px; background-color: #333;\">\n&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\"><sup>[1]<\/sup><\/a> <a href=\"https:\/\/fifpro.org\/reports\/women-s-global-employment-report\/\">https:\/\/fifpro.org\/reports\/women-s-global-employment-report\/<\/a>.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\"><sup>[2]<\/sup><\/a><a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/fre#{%22itemid%22:[%22001-186828%22]}\"><em> Mutu und Pechstein v. Schweiz<\/em><\/a>, 2. Oktober 2018.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\"><sup>[3]<\/sup><\/a><a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/fre#{%22itemid%22:[%22001-200548%22]}\"><em> Ali Riza und andere gegen die T\u00fcrkei<\/em><\/a><em>, <\/em>28. Januar 2020.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\"><sup>[4]<\/sup><\/a> <a href=\"https:\/\/www.sportstribunal.ch\/#:~:text=Schiedsgericht%20f%C3%BCr%20Dopingf%C3%A4lle%20und%20Ethikverst%C3%B6sse,und%20Swiss%20Sport%20Integrity%20ist.\">SWISS SPORTS TRIBUNAL &#8211; Stiftung Schweizer Sportgericht &#8211; Fondation Tribunal du sport suisse<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\"><sup>[5]<\/sup><\/a> <a href=\"https:\/\/www.deutschlandfunk.de\/regel-50-der-olympischen-charta-die-stimmen-der-100.html\">Regel 50 der Olympischen Charta &#8211; Die Stimmen der Protestbewegung werden lauter<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\"><sup>[6]<\/sup><\/a><a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/fre#{%22itemid%22:[%22001-209957%22]}\"><em> Naki und AMED Sportif Faaliyetler Kul\u00fcb\u00fc Derne\u011fi v. T\u00fcrkei<\/em><\/a>,<a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/fre#{%22itemid%22:[%22001-209956%22]}\"><em> Sedat Do\u011fan v. Tu rkey<\/em><\/a> <a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/fre#{%22fulltext%22:[%22tokmak%22],%22documentcollectionid2%22:[%22GRANDCHAMBER%22,%22CHAMBER%22],%22itemid%22:[%22001-209958%22]}\">\u0130BRAH\u0130M TOKMAK c. TURQUIE<\/a> , alle vom 18. Mai 2021.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\"><sup>[7]<\/sup><\/a><a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/fre#{%22itemid%22:[%22001-189769%22]}\"><em> \u0160imuni\u0107 v. Croatia <\/em><\/a><em>, <\/em>22. Januar 2019.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\"><sup>[8]<\/sup><\/a> Siehe Daniel Rietiker, <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/hate-speech-on-and-off-the-field\/\">Hate Speech auf und neben dem Spielfeld<\/a>, Verfassungsblog, 13. Juli 2024.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\"><sup>[9]<\/sup><\/a> Siehe Zusammenfassung des Gerichtshofs (in franz\u00f6sischer Sprache), <a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/fre#{%22itemid%22:[%22001-233377%22]}\"><em>F.D. et I.M. gegen Frankreich<\/em><\/a>, Nr. 38506\/2, und 3 weitere F\u00e4lle.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\"><sup>[10]<\/sup><\/a> Siehe insbesondere den Fall S.A.S. gegen Frankreich (2014): <a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/fre#{%22itemid%22:[%22001-145240%22]}\">S.A.S. c. FRANCE<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\"><sup>[11]<\/sup><\/a> Siehe die Zusammenfassung des Gerichtshofs, <a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/fre#{%22itemid%22:[%22001-227685%22]}\"><em>Obesnikova v. Bulgaria<\/em><\/a>, Nr. 20839\/22.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\"><sup>[12]<\/sup><\/a> <em>Obesnikova<\/em>, Par. 12.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\"><sup>[13]<\/sup><\/a> <a href=\"https:\/\/www.nytimes.com\/2022\/02\/22\/sports\/soccer\/us-womens-soccer-equal-pay.html\">https:\/\/www.nytimes.com\/2022\/02\/22\/sports\/soccer\/us-womens-soccer-equal-pay.html<\/a>.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\"><sup>[14]<\/sup><\/a> <a href=\"https:\/\/theathletic.com\/4227509\/2023\/02\/19\/england-women-purple-canada\/\">https:\/\/theathletic.com\/4227509\/2023\/02\/19\/england-women-purple-canada\/<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\"><sup>[15]<\/sup><\/a> <em>Ibid.<\/em><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\"><sup>[16]<\/sup><\/a> Beeler gegen Schweiz, 2022, Par. 95: <a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/fre#{%22itemid%22:[%22001-220074%22]}\">BEELER c. SUISSE<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\"><sup>[17]<\/sup><\/a> <a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/fre#{%22itemid%22:[%22001-215183%22]}\">https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/fre#{%22itemid%22:[%22001-215183%22]}<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\"><sup>[18]<\/sup><\/a> <a href=\"https:\/\/fifpro.org\/en\/supporting-players\/conditions-of-employment\/maternity-and-parental-provision\/new-maternity-regulations-provide-female-players-with-more-opportunities\/#:~:text=The%20new%20regulations%20are%20minimum%20conditions%20agreed%20on,must%20occur%20after%20the%20birth%20of%20the%20child.\">Neue Mutterschaftsbestimmungen bieten Spielerinnen mehr M\u00f6glichkeiten &#8211; FIFPRO World Players&#8217; Union<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\"><sup>[19]<\/sup><\/a> <a href=\"https:\/\/fifpro.org\/en\/supporting-players\/conditions-of-employment\/maternity-and-parental-provision\/fifpro-s-perspective-on-new-fifa-women-s-football-labour-conditions-regulations\">FIFPRO&#8217;s perspective on new FIFA women&#8217;s football labour conditions regulations &#8211; FIFPRO World Players&#8217; Union<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\"><sup>[20]<\/sup><\/a> <a href=\"https:\/\/fifpro.org\/en\/supporting-players\/conditions-of-employment\/maternity-and-parental-provision\/sara-bjork-gunnarsdottir-s-maternity-case-shows-all-players-need-protection-even-those-at-high-profile-clubs\">Sara Bjork Gunnarsdottirs Mutterschaftsfall zeigt, dass alle Spielerinnen Schutz brauchen &#8211; auch die von hochrangigen Vereinen &#8211; FIFPRO World Players&#8217; Union<\/a>).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\"><sup>[21]<\/sup><\/a> Siehe zur Schweiz: <a href=\"https:\/\/www.srf.ch\/news\/international\/nach-wegweisendem-fifa-urteil-schwanger-im-abseits-der-fussball-muss-umdenken-auch-bei-uns\">Nach wegweisendem Fifa-Urteil &#8211; Schwanger im Abseits? Der Fussball muss umdenken \u2013 auch bei uns &#8211; News &#8211; SRF<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref22\" name=\"_ftn22\"><sup>[22]<\/sup><\/a> <a href=\"https:\/\/www.france24.com\/en\/live-news\/20240610-fans-get-8-months-jail-for-racism-targeting-real-madrid-s-vinicius\">Spanish court sentences three Valencia fans to jail for racism against Real Madrid star<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref23\" name=\"_ftn23\"><sup>[23]<\/sup><\/a> Siehe mehr zum Thema: Daniel Rietiker, Verfassungsblog: <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/hate-speech-on-and-off-the-field\/\">https:\/\/verfassungsblog.de\/hate-speech-on-and-off-the-field\/<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref24\" name=\"_ftn24\"><sup>[24]<\/sup><\/a> <a href=\"https:\/\/www.deutschlandfunk.de\/sexismus-im-frauenfussball-100.html\">Frauen im Fussball &#8211; Sexismus auch heute noch ein grosses Problem<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref25\" name=\"_ftn25\"><sup>[25]<\/sup><\/a> <a href=\"https:\/\/www.srf.ch\/news\/schweiz\/ungleichbehandlung-im-sport-sexismus-im-fussball-vom-platz-bis-in-die-gesamtstrukturen\">Sexismus im Fussball \u2013 vom Platz bis in die Gesamtstrukturen &#8211; News &#8211; SRF<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref26\" name=\"_ftn26\"><sup>[26]<\/sup><\/a> <a href=\"https:\/\/www.rbb24.de\/sport\/beitrag\/2023\/10\/sexismus-frauenfussball-berlin-brandenburg-wm-spanien.html\">&#8220;Noch mehr als man denkt&#8221;: Mit welchen Spr\u00fcchen und Strukturen Frauen k\u00e4mpfen | rbb24<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref27\" name=\"_ftn27\"><sup>[27]<\/sup><\/a> Urteil <em>Beizaras und Levickas c. Littauen<\/em> (2020) Par. 129-130: <a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/fre#{%22itemid%22:[%22001-200471%22]}\">BEIZARAS ET LEVICKAS c. LITUANIE<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref28\" name=\"_ftn28\"><sup>[28]<\/sup><\/a> Dieses Zitat wird allgemein Franz Beckenbauer zugerechnet.<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"kleinschrift\">Foto: \u00a9 UNSER RECHT<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong>Gedanken zur Fussball-EM der Frauen 2025<\/strong><\/p>\n<p><em>Von Daniel Rietiker<\/em><\/p>\n<p>Zugang zur Justiz und Schutz vor Diskriminierung, Rassismus und Sexismus: Die Menschenrechte von Sportlerinnen und Sportlern m\u00fcssen gesch\u00fctzt werden, und der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte EGMR hat bereits einige wegweisende Entscheidungen gef\u00e4llt.<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":18087,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_bluesky_dont_syndicate":"1","_bluesky_syndication_accounts":"","_bluesky_syndication_text":"","footnotes":""},"categories":[31],"tags":[3492,3494,3506,3540,3592],"class_list":["post-18108","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-diritti-fondamentali-cedu","tag-egmr-it","tag-emrk-it","tag-europarat-it","tag-grundrechte-it","tag-menschenrechte-it"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/18108","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=18108"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/18108\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/media\/18087"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=18108"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=18108"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=18108"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}