{"id":18428,"date":"2025-10-20T08:45:10","date_gmt":"2025-10-20T06:45:10","guid":{"rendered":"https:\/\/unser-recht.ch\/?p=18428"},"modified":"2025-10-20T11:59:14","modified_gmt":"2025-10-20T09:59:14","slug":"zur-un-berechenbarkeit-des-strafmasses","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/unser-recht.ch\/it\/zur-un-berechenbarkeit-des-strafmasses\/","title":{"rendered":"Zur (Un-) Berechenbarkeit des Strafmasses"},"content":{"rendered":"<h3>Komparativ statt intuitiv?<\/h3>\n<p><em>Von Martin Seelmann<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<br \/>\n<em>\u00ab[\u2026] die richterliche Strafzumessung ist zum guten Teil Willk\u00fcr, Laune, Zufall. Das ist \u00f6ffentliches Geheimnis, jedem schmerzliche Erfahrungsthatsache, der in der Strafrechtspraxis th\u00e4tig geworden ist [\u2026]. Ob der Angeklagte zu sechs oder f\u00fcnf oder vier Wochen oder zwei Monaten Gef\u00e4ngnis verurteilt wird, das h\u00e4ngt mehr von der zuf\u00e4lligen Zusammensetzung des Kollegiums, den subjektiven Anschauungen und Anregungen des Richters, seinem Gebl\u00fct und seiner Verdauung als von der Schwere des Verbrechens ab.\u00bb<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\"><sup>[1]<\/sup><\/a><\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<br \/>\nVorstehendes Zitat stammt zwar aus dem vorletzten Jahrhundert, hat aber (leider) an Aktualit\u00e4t nichts eingeb\u00fcsst. Die Schw\u00e4chen und Probleme des Strafzumessungsrechts und der Strafzumessungspraxis haben sich seither nur marginal verschoben<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\"><sup>[2]<\/sup><\/a>, und als \u00abwillk\u00fcrlich\u00bb empfundene Strafh\u00f6hen untergraben nicht nur das Vertrauen in die Gerichtspraxis, sondern auch den Rechtsstaat an sich. Nachfolgend soll die Thematik der Strafzumessung nicht detailliert besprochen werden, sondern es soll nur umrissen werden, worin ihre Hauptprobleme bestehen. Schliesslich wird ein praktischer L\u00f6sungsansatz skizziert, wie ihnen begegnet werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>&nbsp;<br \/>\n<strong>Dogmatik der Strafzumessung<\/strong><br \/>\n&nbsp;<br \/>\nNun mag es auf den ersten Blick erstaunen, dass sich bislang keine zufriedenstellende Dogmatik der Strafzumessung herausgebildet hat, ist doch die Frage der auszusprechenden Strafe f\u00fcr die davon betroffene Person zumeist von gr\u00f6sserer Wichtigkeit als diejenige, welchen Tatbestands wegen sie sich nun genau strafbar gemacht hat. Zwar ist grunds\u00e4tzlich unbestritten (und wird auch im Strafgesetzbuch in Art. 47 so postuliert), dass sich die Strafh\u00f6he nach der H\u00f6he des Verschuldens des T\u00e4ters oder der T\u00e4terin f\u00fcr den konkreten Fall zu richten hat; dadurch ist f\u00fcr die bestehende Problematik jedoch noch nicht viel gewonnen. Als Gr\u00fcnde f\u00fcr die Schwierigkeiten, die sich dem Gericht bei der Strafzumessung \u2013 etwa im Gegensatz zu reinen Subsumtionsfragen der Strafbarkeit eines Verhaltens \u2013 stellen, ist n\u00e4mlich zun\u00e4chst festzuhalten, dass es bei Ersterer nicht um ein bin\u00e4res System im Sinne einer Ja-\/Nein-Entscheidung geht (Tatbestand X ist erf\u00fcllt oder nicht), sondern vielmehr eine exakte Quantifizierung (wie viel Schuld bzw. wie viel Strafe?) innerhalb eines breiten Rahmens an m\u00f6glichen Strafh\u00f6hen vorgenommen werden muss (z.B. 40 Monate Freiheitsstrafe innerhalb eines Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren).<\/p>\n<p>&nbsp;<br \/>\n<strong>Quantifizierung von Schuld<\/strong><br \/>\n&nbsp;<br \/>\nHierbei stellt nun bereits die Quantifizierung der Schuld resp. des Verschuldens das Gericht vor Probleme. Zwar kennt das Strafgesetzbuch mit Art. 47 ff. eine Normierung zur Strafzumessung, jedoch sind auch diese Bestimmungen trotz des vermeintlich klaren Wortlauts in hohem Masse interpretationsbed\u00fcrftig. So enthalten die Vorschriften blosse Grunds\u00e4tze und stellen dem Gericht keine umfangreiche Zumessungsregelung zur exakten Quantifizierung des Verschuldens zur Verf\u00fcgung. Zudem muss man sich im Klaren sein, dass es gar keinen absoluten \u00abSchuldmassstab\u00bb gibt, geschweige denn eine einzige \u00abmetaphysische\u00bb Schuld, die unabh\u00e4ngig von menschlicher Erkenntnis best\u00fcnde und exakt gemessen werden k\u00f6nnte. Es ist grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, eine Abstufung \u2013 die auch in der Praxis zur Anwendung gelangt \u2013 zwischen sehr leichtem bis sehr schwerem Verschulden vorzunehmen, jedoch kann auch eine solche Kategorisierung nur in Relation zu anderen F\u00e4llen geschehen. Aufgrund des fehlenden \u00abSchuldmassstabs\u00bb kann mithin nur festgestellt werden, ob das Verschulden <em>im Vergleich<\/em> zu anderen Taten schwerer oder leichter wiegt.<br \/>\n&nbsp;<br \/>\nUnd auch wenn die (relative) Verschuldensh\u00f6he feststeht, so folgt darauf die vorrangige Herausforderung bei der Strafzumessung, n\u00e4mlich \u00abzwischen Verbrechen und Strafe eine Gleichung herzustellen\u00bb<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\"><sup>[3]<\/sup><\/a>, was als sog. <em>Verkn\u00fcpfungsproblematik<\/em> bezeichnet wird. Nun k\u00f6nnte man auf den ersten Blick geneigt sein, anzunehmen, dass eine \u00abGleichung\u00bb im mathematischen Sinne \u2013 mit den Variablen Verschulden und Strafh\u00f6he \u2013 doch problemlos durch eine Rechenleistung gel\u00f6st werden k\u00f6nnte. Das Problem besteht jedoch darin, dass die beiden Gr\u00f6ssen Verschulden und Strafe inkommensurabel sind; es existiert kein Massstab resp. Umrechnungsschl\u00fcssel, der den einen Wert in den anderen \u00fcberf\u00fchren k\u00f6nnte. Hinzu kommt, dass die weiten gesetzlichen Strafrahmen der einzelnen Tatbest\u00e4nde \u2013 die nicht selten von einer Geldstrafe bis hin zu einer langj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe reichen \u2013 die Findung der konkreten Strafh\u00f6he zus\u00e4tzlich erschweren, und das den kantonalen Sachgerichten in Strafzumessungsfragen durch das Bundesgericht zugestandene weite Ermessen eine h\u00f6chstrichterliche \u00dcberpr\u00fcfung in vielen F\u00e4llen gleichsam verunm\u00f6glicht. Aufgrund dieser vielen Unw\u00e4gbarkeiten des Strafzumessungsvorgangs wird der Praxis unter anderem der Vorwurf gemacht, im Rahmen der Urteilsfindung zuerst auf eine Strafh\u00f6he zu befinden, die dann im Nachhinein (irgendwie) zu begr\u00fcnden versucht werde. So erscheine am Schluss vieler Strafzumessungsentscheide pl\u00f6tzlich \u00abwie die Taube aus dem Hut des Zauberers\u00bb<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\"><sup>[4]<\/sup><\/a> eine bestimmte Strafh\u00f6he.<\/p>\n<p>&nbsp;<br \/>\n<strong>M\u00f6gliche L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge<\/strong><br \/>\n&nbsp;<br \/>\nDoch was kann zur L\u00f6sung der Strafzumessungsproblematik (oder zumindest eines Teils davon) beigetragen werden, ohne etwas an den gesetzlichen Grundlagen \u2013 sei dies in Bezug auf Art.\u00a047\u00a0ff. oder hinsichtlich der (weiten) Strafrahmen der einzelnen Delikte \u2013 zu \u00e4ndern?<br \/>\n&nbsp;<br \/>\nDer erste Schritt besteht darin, dass man sich \u00fcber die zuvor beschriebene Problematik im Klaren ist: Einerseits gibt es keinen absoluten Schuldmassstab und andererseits existiert kein Umrechnungsschl\u00fcssel, der eine Umwertung von Schuld- in Strafh\u00f6he zul\u00e4sst. Zweitens ist sich vor Augen zu f\u00fchren, dass es sich bei der Verschuldens- und Strafzumessung vielmehr um einen <em>komparativen<\/em> Vorgang handelt. Ein <em>vergleichendes<\/em> Vorgehen wird in der Praxis denn auch \u2013 bewusst oder unbewusst (d.h. intuitiv, Stichwort: Bauchgef\u00fchl) \u2013 f\u00fcr die Findung der \u00abrichtigen\u00bb Verschuldens- und Strafh\u00f6he angewendet. Es wird mit anderen Worten ein (Quer-)Vergleich mit bereits zuvor getroffenen Strafzumessungsentscheiden hinsichtlich vergleichbarer Varianten desselben Tatbestands vorgenommen. Durch einen solchen Vergleich mit fr\u00fcheren Entscheiden kann die Problematik des fehlenden Umrechnungsschl\u00fcssels n\u00e4mlich umgangen werden, da hierbei wiederum eine relative \u2013 und keine absolute \u2013 Aussage getroffen werden kann (z.B.: das Verschulden im Fall A ist h\u00f6her als im neu zu beurteilenden Fall B, weshalb eine geringere Strafe als im bereits abgeurteilten Entscheid ausgesprochen werden muss). <\/p>\n<p>&nbsp;<br \/>\n<strong>Strafzumessungsdatenbank als komparativer Ansatz<\/strong><br \/>\n&nbsp;<br \/>\nM\u00f6gen sich die einen Richter:innen \u2013 neben der Konsultierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung \u2013 mit einem Vergleich bereits selbst getroffener Strafzumessungsentscheide oder derjenigen des eigenen Gerichts begn\u00fcgen, nehmen andere wom\u00f6glich auch Gegen\u00fcberstellungen mit Urteilen anderer (kantonaler) Gerichte vor. Vorliegend soll ein solches Vorgehen nicht kritisiert, sondern dazu ermutigt werden! Gerade weil eine konkrete Umwertung von relativen Aussagen in eine absolute Strafh\u00f6he nur schwer m\u00f6glich ist, ist es umso wichtiger, auf eine im Quervergleich mit anderen F\u00e4llen zumindest \u00abrelativ gerechte\u00bb Strafe zu erkennen. Will man nun aber einen Vergleich mit anderen Zumessungsentscheiden f\u00f6rdern, ist es unerl\u00e4sslich, kantonale Entscheidbegr\u00fcndungen vermehrt zug\u00e4nglich zu machen. Eine vermehrte Publikation solcher Begr\u00fcndungen durch die einzelnen Gerichte selbst mag ein erster Schritt sein, jedoch sollte dies mit dem Ziel geschehen, eine m\u00f6glichst umfassende Vergleichsm\u00f6glichkeit vieler kantonaler Instanzen zu schaffen. Je mehr Vergleichsurteile ein solcher \u00abPool\u00bb an Strafzumessungsentscheiden n\u00e4mlich enth\u00e4lt, umso eher l\u00e4sst sich ein wirklicher Vergleich mit m\u00f6glichst vielen \u00fcbereinstimmenden Zumessungskomponenten verwirklichen. Um eine gr\u00f6sstm\u00f6gliche komparative Vorgehensweise zu erm\u00f6glichen, bietet es sich deshalb an, eine \u2013 \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche und anonymisierte \u2013 nationale <em>Strafzumessungsdatenbank<\/em> zu schaffen, die m\u00f6glichst alle schriftlichen (Strafzumessungs-) Urteilsbegr\u00fcndungen enth\u00e4lt.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\"><sup>[5]<\/sup><\/a><br \/>\n&nbsp;<br \/>\nAls Beispiel kann hier etwa das japanische Strafzumessungsdatenbank-System herangezogen werden, das seit seiner Einf\u00fchrung im Jahre 2009 regionale Strafzumessungsdiskrepanzen verringert hat.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\"><sup>[6]<\/sup><\/a> Auch hat sich dort gezeigt, dass der strafzumessungsrechtliche <em>status quo<\/em> durch ein solchen System nicht \u2013 wie bef\u00fcrchtet \u2013 zementiert wurde, sondern sich die Strafniveaus f\u00fcr unterschiedliche Straftaten trotzdem weiterentwickelt haben.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\"><sup>[7]<\/sup><\/a> Aufgrund besserer Erkenntnisse oder gewandelter gesellschaftlicher Wertungen des Unrechts- und Schuldgehalts bestimmter deliktischer Verhaltensweisen kann gleichwohl eine Rechtsentwicklung stattfinden. Ferner kann resp. muss in jedem Einzelfall ohnehin von anderen Entscheiden abgewichen werden, sofern ein anderes Strafmass aufgrund von Nuancierungen in den einzelnen Komponenten eine Abweichung gebietet und diese auch rechtsgen\u00fcglich begr\u00fcndet werden kann. Auch in Deutschland wird etwa \u00fcber die Einf\u00fchrung einer Strafzumessungsdatenbank aktuell wieder vermehrt diskutiert.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\"><sup>[8]<\/sup><\/a><br \/>\n&nbsp;<br \/>\nEine taugliche Datenbank w\u00fcrde jedoch auch \u2013 was in der Praxis wohl auf wenig Gegenliebe stossen d\u00fcrfte \u2013 voraussetzen, dass die gerichtliche Begr\u00fcndungspflicht der Strafzumessungsentscheide noch weiter auszubauen und die konkret ber\u00fccksichtigten Strafzumessungstatsachen und deren Gewichtung noch eingehender darzulegen w\u00e4ren als bis anhin. Je detaillierter eine Strafzumessungsbegr\u00fcndung n\u00e4mlich ausf\u00e4llt, umso eher ist es m\u00f6glich, einzelne Zumessungskomponenten und deren Ausmass effektiv mit denjenigen anderer Entscheide zu vergleichen.<\/p>\n<p>&nbsp;<br \/>\n<strong>Der Einbzug von KI<\/strong><br \/>\n&nbsp;<br \/>\nInwiefern bei der Schaffung und Betreibung einer Strafzumessungsdatenbank k\u00fcnstliche Intelligenz miteinzubeziehen ist, stellt eine andere Frage dar. Jedenfalls scheint deren Einsatz bei der Aufbereitung der Entscheide und Recherche innerhalb der Datenbank zweifellos als geboten, nur schon, um der Flut von Urteilsbegr\u00fcndungen Herr werden zu k\u00f6nnen. Der reine Betrieb einer Datenbank stellt aber sicherlich noch keinen Ausschluss der menschlichen Mitwirkung dar, sondern w\u00e4re \u2013 je nach Kompetenzzuweisung an die KI \u2013 h\u00f6chstens als (teil-) automatisiertes Entscheid-Unterst\u00fctzungssystem zu kategorisieren. Der Entscheid \u00fcber und die Begr\u00fcndung der konkreten Strafh\u00f6he hat denn auch weiterhin in menschlicher Hand zu bleiben.<br \/>\n&nbsp;<br \/>\nDas Gegenargument, dass nur schon eine Empfehlung einer Strafh\u00f6he aufgrund vergleichbarer, bereits ergangener Urteile einen \u00abAutomation Bias\u00bb darstelle und dadurch die menschliche richterliche Entscheidfindung beeinflussen k\u00f6nnte, kann dadurch entkr\u00e4ftet werden, dass eine solcher Bias bereits heute schon stattfindet, jedoch bislang einfach im Versteckten aufgrund von durch das Gericht angestellten Vergleichen mit ihren \u00abinternen Datenbanken\u00bb. Insofern f\u00fchrt eine \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Strafzumessungsdatenbank zu mehr Transparenz, ohne das bereits heute praktizierte Vorgehen der Strafmassfindung zu ver\u00e4ndern. Denn um auf den Titel dieses Beitrags zur\u00fcckzukommen: Auch ein intuitives Vorgehen ist letztendlich nichts anderes als ein Zur\u00fcckgreifen auf bestehende Erfahrung (sprich: Daten). Zu diskutieren w\u00e4re jedoch, ob f\u00fcr die Errichtung \u2013 und insbesondere f\u00fcr die Frage der Speisung \u2013 einer solchen Strafzumessungsdatenbank die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage angebracht w\u00e4re, da einer derartigen Datenbank, trotz Unverbindlichkeit, eine \u00abnormative Orientierungsfunktion\u00bb<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\"><sup>[9]<\/sup><\/a> zukommen und sie die Strafzumessungspraxis wohl nicht unerheblich beeinflussen w\u00fcrde. Auch w\u00e4re die Einsetzung einer unabh\u00e4ngigen Strafzumessungskommission f\u00fcr den Aufbau und die Betreibung einer solchen Datenbank erstrebenswert.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\"><sup>[10]<\/sup><\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<br \/>\n<strong>Fazit<\/strong><br \/>\n&nbsp;<br \/>\nAls Fazit bleibt damit festzuhalten, dass es eine von Fall zu Fall willk\u00fcrliche Variierung im Strafmass bei verschuldensm\u00e4ssig vergleichbaren F\u00e4llen zu vermeiden gilt, was durch eine reflektierte(re) Komparativit\u00e4t des Strafmasses erreicht werden kann. Eine Strafzumessungsdatenbank h\u00e4tte das Potenzial, zu einer f\u00fcr den T\u00e4ter gerechteren und f\u00fcr die Gerichte bewussteren Strafzumessung beizutragen, ohne das richterliche Ermessen zu stark einzuschr\u00e4nken. Sofern das Gericht fr\u00fcheren Strafmassentscheiden nicht folgen will, kann es dies weiterhin tun, nun aber sehenden Auges und mit entsprechender Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Dr. iur. Martin Seelmann, LL.M., ist wissenschaftlicher Mitarbeiter (Postdoc) an der Universit\u00e4t Basel, ausserordentlicher Gerichtsschreiber am Appellationsgericht Basel-Stadt sowie Lehrbeauftragter im Fachbereich Strafrecht an den Universit\u00e4ten Basel und Luzern. Der vorliegende Beitrag basiert zum Teil auf der 2023 erschienenen Dissertation des Autors \u00ab<a href=\"https:\/\/suigeneris-verlag.ch\/img\/uploads\/pdf\/oa_pdf-049-1702376487.pdf\">Strafzumessung und Doppelverwertung \u2013 Ein Wegweiser zu einer \u00fcberpr\u00fcfbareren Strafzumessung<\/a>\u00bb<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<br \/>\n&nbsp;<br \/>\n<strong>Fussnoten<\/strong><\/p>\n<div class=\"fussnote\">\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a0 Wach, Die Reform der Freiheitsstrafe \u2013 Ein Beitrag zur Kritik der bedingten und der unbestimmten Verurtheilung, Leipzig 1890, 41.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00a0 Auch eine aktuelle Studie hat ergeben, dass die Diskrepanzen hinsichtlich der Strafh\u00f6he f\u00fcr Fallvignetten, die Richter:innen zwecks Festsetzung des Strafmasses vorgelegt wurden, erheblich sind (s. Ranzoni, Gerechte Strafen ohne Gleichheit? \u2013 Eine rechtliche und empirische Analyse der Schweizer Strafzumessungspraxis, Z\u00fcrich 2025, <em>passim<\/em>).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> \u00a0 Pfenninger, Die Freiheit des Richters bei der Strafzumessung, in: Schweizerische Juristenzeitung, 1934, 211.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> \u00a0 Albrecht, Die Strafzumessung im Spannungsfeld von Theorie und Praxis, in: Schweizerische Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht, 1991, 50.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u00a0 In der Schweiz hat etwa Jonas Achermann bereits einen Prototyp entwickelt, in dem vergleichbare F\u00e4lle (etwa verschiedener Z\u00fcrcher und Berner Gerichte) herangezogen werden und eine KI-Strafmassprognose erstellt wird, abrufbar unter <a href=\"https:\/\/ki.strafzumessung.ch\/\">https:\/\/ki.strafzumessung.ch\/<\/a>.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> \u00a0 Kawaguchi, Chancen und Risiken des Einsatzes von KI f\u00fcr ein rechtsstaatliches Strafen, in: Zeitschrift f\u00fcr Internationale Strafrechtswissenschaft, 6\/2024, 423; vgl. auch Kaspar et al., Datenbanken, Online-Votings und k\u00fcnstliche Intelligenz \u2013 Perspektiven evidenzbasierter Strafzumessung im Zeitalter von \u00abLegal Tech\u00bb, in: Neue Kriminalpolitik, 1\/2020, 47 ff.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> \u00a0 Kaspar et al. (Fn. 6), 49.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> \u00a0 S. etwa Kaspar, Digitalisierung als Chance f\u00fcr die Strafzumessung?, in: Kriminalpolitische Zeitschrift, 1\/2023, 1 ff.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> \u00a0 Kaspar et al. (Fn. 6), 49.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> So auch Ranzoni (Fn. 2), 299 ff.<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"kleinschrift\">Foto: \u00a9 UNSER RECHT<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong>Komparativ statt intuitiv?<\/strong><\/p>\n<p><em>Von Martin Seelmann<\/em><\/p>\n<p>Die Strafzumessung wird oft als willk\u00fcrlich empfundene. Dies untergr\u00e4bt das Vertrauen in die Gerichtspraxis und damit in den Rechtsstaat. 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