Auch Fussballerinnen und Fussballer haben Rechte

Gedanken zur Fussball-EM der Frauen 2025

Von Daniel Rietiker

« La vie est toujours trop cruelle. Tout ce que nous pouvons faire, c’est essayer de passer le ballon et laisser le soleil briller. En espérant qu’il brille pour tout le monde. »

(Eric Cantona, französischer Fussballer und Schauspieler)

Einführung

Es herrscht die gängige Meinung vor, dass Fussballer zu viel verdienen und ein üppiges Leben im Kreis der VIPs führen. Die Löhne der Bestverdiener dürften in der Tat nichts mehr mit der Realität zu tun haben, aber das gilt nur für die wenigsten Profifussballer und kommt auch in anderen Berufsständen vor. Bei dieser Diskussion wird häufig auch übersehen, dass SpitzensportlerInnen endlose Strapazen und Entbehrungen in Kauf nehmen müssen, um zu reüssieren. Noch weniger bekannt ist die Tatsache, dass SportlerInnen auch gewisse Einschränkungen ihrer Menschenrechte über sich ergehen lassen müssen, wenn sie sich dafür entscheiden, den Sport als Beruf zu wählen.

Dieser Beitrag zielt darauf ab, aus aktuellem Anlass – nämlich der Austragung der Fussball-Europameisterschaft der Frauen 2025 in der Schweiz – auf gewisse Problemkreise aufmerksam zu machen und den aktuellen Schutz, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR Fussballerinnen und Fussballern gewährt, zu analysieren und in einen Gesamtkontext zu stellen. Ferner soll die potentielle Rolle des EGMR für die Zukunft erwogen werden.

Es ist nicht von vornherein offensichtlich, dass internationale Menschenrechtsgremien beim Schutz der Rechte von FussballerInnen relevant sein sollen, insbesondere in Anbetracht der privaten Natur der Organisationen, die den Sport bestimmen – häufig privatrechtliche Vereine –, während die Menschenrechte aus traditioneller Sicht darauf abzielen, den Einzelnen vor willkürlichen staatlichen Eingriffen zu schützen. Es mag deshalb überraschen, dass der Gerichtshof bereits über einige sehr konkrete Fragen entschieden hat. Die wichtigsten Fälle, die bereits im Bereich Fussball gefällt wurden, betreffen das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und die freie Meinungsäusserung (Artikel 10 EMRK). Beschwerdeführer waren ausschliesslich Fussballer. Diese Fälle werden im ersten Teil dieses Beitrags erörtert.

Der zweite Teil ist den Fussballerinnen gewidmet. In ihrem globalen Beschäftigungsbericht aus dem Jahr 2017 zeichnete die Fédération Internationale des Associations de Footballeurs Professionnels (FIFPro) – die wichtigste Gewerkschaft für ProfifussballerInnen – noch ein sehr düsteres Bild von der Situation der Fussballerinnen.[1] Es wurde ihnen häufig der Berufsstatus aberkannt, oder das Ausstellen von schriftlichen Verträgen verweigert. Auch waren sie oft gezwungen, vorzeitig aus dem Beruf auszuscheiden, weil die Karriere nicht nachhaltig war, weil es keine finanziellen Anreize gab, um weiterzumachen, und keine Massnahmen für Mutterschaft, Elternschaft und Kinderbetreuung vorgesehen waren. Während Männer in der Regel bis Mitte dreissig weiterspielten, hörten Frauen im Durchschnitt viel früher auf. Ein weiteres Problem waren unzureichende Gehälter und Preisgelder.

Seither hat sich zum Glück einiges zum Besseren gewendet, und der Frauenfussball erlebt einen richtigen Boom, auch in der Schweiz. Die derzeitige EM in der Schweiz ist eine Gelegenheit, innezuhalten, und über diese Themen nachzudenken. Es sollen mögliche Fortschritte anerkannt und die noch bestehenden Schutzlücken identifiziert werden, und zwar im Licht der EMRK.

Die wichtigsten, bisher vom Gerichtshof entschiedenen Streitigkeiten bezüglich Fussballern

I. Recht auf ein faires Schiedsgerichtsverfahren 

Internationale Sportverbände wie die Fédération Internationale de Football Association FIFA schreiben AthletInnen in der Regel Standardklauseln vor, die in ihre Verträge aufgenommen werden, und den Zugang zu den ordentlichen Gerichten zugunsten des Internationalen Sportschiedsgerichts (CAS) mit Sitz in Lausanne ausschliessen. Ein vom CAS erlassener Schiedsspruch kann aus bestimmten Gründen beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden, dessen Zuständigkeit jedoch sehr begrenzt ist. Wichtige Leitlinien für diese Art von Verfahren hat der Gerichtshof im Fall Mutu und Pechstein gegen die Schweiz aus dem Jahr 2018 gegeben.[2] Darüber hinaus sehen die nationalen Sportverbände in bestimmten Situationen einen speziellen nationalen Streitbeilegungsmechanismus vor, dessen Entscheidungen endgültig sein können, ohne dass eine Berufung beim CAS oder vor einem ordentlichen Gericht möglich ist. Ein Beispiel für eine solche Situation ist Ali Riza u.a. gegen die Türkei.

Diese für den Sport typischen Schiedsgerichtsverfahren werfen die Frage auf, ob SportlerInnen Verfahrensgarantien geniessen, die mit dem Schutz, den die ordentlichen staatlichen Gerichte bieten, identisch oder zumindest vergleichbar sind, d.h. ob sie den grundlegenden Normen der EMRK entsprechen. Die wichtigste Bestimmung, auf die sich SportlerInnen in diesem Zusammenhang bisher berufen haben, ist Artikel 6 § 1 der EMRK.

1. Mutu und Pechstein: Rechtmässigkeit des Verfahrens vor dem CAS

In den Fällen Mutu und Pechstein ging es um die Rechtmässigkeit der von zwei SpitzensportlerInnen vor dem CAS angestrengten Verfahren: Adrian Mutu, ein rumänischer Fussballspieler, und Claudia Pechstein, eine deutsche Eisschnellläuferin. Es wird hier insbesondere auf die Klage von Mutu, dem Fussballer, eingegangen.

Adrian Mutu wurde im August 2003 für 26 Millionen Euro vom italienischen Verein AC Parma zum Chelsea FC transferiert. Nachdem in seiner Dopingprobe Kokainspuren gefunden worden waren, löste der Chelsea FC den Vertrag mit ihm auf. Im April 2005 entschied die Berufungskommission des Fussballverbands Premier League, dass ein einseitiger Vertragsbruch ohne vernünftigen Grund seitens des Fussballers vorlag. Mutu‘s EMRK-Beschwerde betraf die zwei nachfolgende Verfahren vor dem CAS und dem Bundesgericht, in denen zum einen festgestellt wurde, dass ein Vertragsbruch vorlag, und zum anderen der Betrag festgelegt wurde, den Mutu an Chelsea F.C. als Schadensersatz zu zahlen hatte.

Über die Beschwerde hat der Gerichtshof mit gemeinsamem Urteil vom 2. Oktober 2018 entschieden. Die m.E. beiden wichtigsten Aspekte betrafen, erstens, die Zuständigkeit des Gerichtshofs und zweitens, die Frage, ob Mutu durch die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens auf seine Rechte aus Artikel 6 EMRK verzichtet hatte, und ob diese Bestimmung daher auf das CAS-Verfahren gar nicht anwendbar war.

Für die erste Frage wies der Gerichtshof darauf hin, dass die Duldung oder das Einverständnis der Behörden einer Vertragspartei von oder mit Handlungen von Privatpersonen, die die Konventionsrechte anderer Personen in ihrem Hoheitsbereich verletzten, die Verantwortung des Staates gemäss der EMRK nach sich ziehen kann. Er stellte ferner fest, dass das schweizerische Recht dem Bundesgericht unter bestimmten Umständen die Zuständigkeit für die Prüfung der Gültigkeit von CAS-Urteilen gemäss den Artikeln 190 und 191 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) verleiht.

Das Bundesgericht hatte im konkreten Fall die Beschwerde des Klägers abgewiesen, womit der betreffende Schiedsspruch in der schweizerischen Rechtsordnung Rechtskraft erlangte. Die angefochtenen Handlungen und Unterlassungen konnten daher der Schweiz im Rahmen der EMRK angelastet werden. Diese Folgerung ist nicht selbstverständlich angesichts der Tatsache, dass es sich beim CAS um ein nicht-staatliches Organ handelt, das die EMRK nicht direkt anwendet.

Zur Frage, ob Mutu durch die Anerkennung der Zuständigkeit des CAS frei, rechtmässig und eindeutig auf seine Rechte aus Artikel 6 EMRK verzichtet hatte, erinnerte der Gerichtshof daran, dass er die Absetzung des vom Chelsea F.C. ausgewählten Schiedsrichters beantragt, und dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Frage gestellt hatte. Daraus folgt, dass Mutu nicht eindeutig auf seine Rechte aus Artikel 6 EMRK verzichtet hatte. Vollständigkeitshalber soll angefügt werden, dass der Gerichtshof im Fall Pechstein anerkannte, dass die Klägerin keine andere Wahl hatte, als sich an den CAS zu wenden, da die Schiedsklauseln die Zuständigkeit von ordentlichen Gerichten ausschloss. Deshalb lag in ihrem Fall eine „obligatorische“ Schiedsgerichtsbarkeit vor, welche die in  Artikel 6 EMRK garantierten Verfahrensrechte einhalten musste.

In der Sache bekräftigte der Gerichtshof im Fall Mutu und Pechstein, dass das Verfahren vor dem CAS alle Garantien für ein faires Verfahren bot und dass die Kritik an der Unparteilichkeit bestimmter Schiedsrichter zurückgewiesen werden musste. Er fand hingegen eine Verletzung des Öffentlichkeitsgebots im Fall Pechstein und sprach eine Verletzung von Artikel 6 § 1 EMRK aus, da die Athletin weder vor dem CAS noch vor dem Bundesgericht öffentlich angehört wurde. Das CAS zeigte sich in der Folge anpassungsfähig und ermöglicht seither öffentliche Anhörungen. Der Fall Mutu und Pechstein war ein bahnbrechendes Urteil für die internationale Sportsschiedsgerichtsbarkeit, das die Grundlage für eine Reihe von weiteren, insbesondere nationalen Fällen bildete, von denen der Fall Ali Riza u.a. gegen die Türkei[3] besonders erwähnenswert ist. Er ist auch relevant für die Schweiz, da diese seit kurzem über ein spezielles Sportgericht verfügt (Schiedsgericht für Dopingfälle und Ethikverstösse im Schweizer Sport[4]), das sich erst noch in der Schweizer Sportswelt etablieren muss.

2. Ali Riza u. a. c. die Türkei: Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der inländischen Schiedsorgane

In diesem Fall war der erste Kläger Ömer Kerim Ali Riza, ein britisch-türkischer Doppelbürger und Profifussballer bei Trabzonspor, einem Verein der türkischen Süper Lig. Als er 2008 nach England zurückkehrte, verklagt ihn der Verein beim türkischen Fussballverband TFV wegen Vertragsbruchs. Im Jahr 2009 stellte der TFV-Schiedsausschuss fest, dass der Sportler seinen Vertrag zu Unrecht gekündigt hatte, und verhängte eine Geldstrafe gegen ihn. Die weiteren Kläger waren türkische Amateurfussballspieler, gegen die ein Verfahren beim TFV eingeleitet worden war, weil sie beschuldigt wurden, bei einem wichtigen Spiel zum Saisonende Spielabsprachen getroffen zu haben.

Unter Berufung auf Artikel 6 § 1 EMRK machten alle Kläger geltend, dass es dem Verfahren vor dem Schiedsausschuss an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gefehlt habe.

Der EGMR hat am 28. Januar 2020 in einem gemeinsamen Urteil über diese Rechtssachen entschieden. Er wies die Beschwerden der Amateurspieler als unzulässig zurück, da ihr Recht auf Berufsausübung nicht betroffen war. Zu den Beschwerden des Profifussballers Ali Riza stellte der Gerichtshof fest, dass der Schiedsausschuss für Fussballstreitigkeiten ausschliesslich zuständig war, und seine Entscheide von keinem ordentlichen Gericht überprüft werden konnten. Deshalb handelte es sich bei dem Verfahren vor dem Schiedsausschuss um ein „obligatorisches“ Schiedsverfahren, das laut Mutu und Pechstein im Einklang mit den in Artikel 6 § 1 EMRK vorgesehenen Garantien sein musste.

In der Sache vertrat das Gericht die Auffassung, dass keine ausreichenden Garantien vorlagen, um die Mitglieder des Schiedsausschusses vor Druck von aussen zu schützen, insbesondere vor demjenigen des Verwaltungsrats (board of directors), des TFV als Exekutivorgan, der unbestreitbar einen starken Einfluss auf die Organisation und Arbeitsweise des Ausschusses hatte. Insbesondere bestand der Verwaltungsrat, der die Mitglieder der Schiedskommission ernannte, seit jeher grösstenteils aus Mitgliedern oder Führungskräften der Fussballvereine. Diejenigen, die andere Interessen des Fussballs, insbesondere diejenigen der Spieler vertraten, waren dagegen in der Minderheit. Aus diesem Grund könne die Schiedskommission nicht als unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Artikel 6 § 1 EMRK angesehen werden.

II. Freiheit der Meinunungsäusserung

Artikel 10 EMRK garantiert das Recht auf freie Meinungsäusserung. Aus dem Wortlaut und der Struktur von Artikel 10 EMRK ergibt sich, dass Absatz 1 der Bestimmung das Recht festlegt, und Absatz 2 bestimmte Einschränkungen dieses Rechts erlaubt. Solche Einschränkungen sind gerechtfertigt, wenn der Eingriff “gesetzlich vorgeschrieben” ist, ein legitimes Ziel verfolgt und “in einer demokratischen Gesellschaft notwendig” erscheint.

Nahezu gegenteilig präsentiert sich die Situation im Sport: Für die Olympische Bewegung steht nicht das Prinzip der freien Meinungsäusserung, sondern das grundsätzliche Verbot von „politischer, religiöser oder rassistischer Demonstration oder Propaganda“ (Regel 50 der Olympischen Charta) im Vordergrund. Diese „goldene Regel“ besteht schon seit langer Zeit und wurde erstmals in den 1950er-Jahren in die Charta aufgenommen. Schon mehrfach wurden Sportler für politische Äusserungen bei Olympia sanktioniert. So z.B. John Carlos, der 1968 in Mexiko-Stadt bei der Siegerehrung gemeinsam mit seinem US-Teamkollegen Tommie Smith die Black-Power-Faust gezeigt hatte, und von den Spielen ausgeschlossen worden war.[5] Dieser sog. „black power salute“ wurde sprichwörtlich zur Ikone im Kampf gegen Rassendiskriminierung. Der Grundsatz der politischen Neutralität des Sports findet sich denn auch in den Statuten der wichtigsten Sportorganisationen, darunter auch der  FIFA (Regel 4 § 2 der FIFA-Statuten), die ihre nationalen Mitgliedsorganisationen zur gleichen Neutralität verpflichtet (Regel 15 Buchstabe a).

Dieser Grundsatz dürfte im Fall gegen die Türkei, der im folgenden kurz erläutert werden soll (Naki und AMED Sportif Faaliyetler Kulübü Derneği), zumindest den Hintergrund für die Sanktionen gegen die Beschwerdeführer gebildet haben.

1. Drei Urteile gegen die Türkei vom 18. Mai 2021

Der Gerichtshof hat am 18. Mai 2021 drei Urteile in Bezug auf die Türkei erlassen. In allen drei Rechtssachen ging es um Sport- und Geldstrafen, die der TFV gegen die Kläger – verschiedene Akteure des türkischen Fussballs – wegen Äusserungen in den klassischen oder sozialen Medien verhängt hatte. In allen drei Fällen stellte der Gerichtshof Verstösse gegen Artikel 10 EMRK fest.[6]

Der Fall Naki und AMED Sportif Faaliyetler Kulübü Derneği betraf den ersten Kläger, Deniz Naki, der zum massgeblichen Zeitpunkt als Profifussballer unter Vertrag bei der zweiten Klägerin, einem Verein der ersten Liga (Süper Lig) mit Sitz in der kurdischen Stadt Diyarbakır (Amedspor) war. Im Januar 2016 veröffentlichte Naki nach einem Sieg in der türkischen Meisterschaft eine Nachricht auf seinem Facebook-Konto, in der er für Freiheit und Hoffnung plädierte und den Sieg denjenigen widmete, die bei den seit über fünfzig Tagen andauernden Verfolgungen der Kurden in der Region ihr Leben verloren oder Verletzungen erlitten hatten. Der Disziplinarausschuss für Berufsfussball des TFV war der Ansicht, dass die Äusserungen des Klägers gegen das Verbot ideologischer Propaganda verstiessen und eine unsportliche Ausdrucksweise darstellten, die geeignet war, das Ansehen des Fussballs zu schädigen, zu Gewalt und Unruhen im Sport anzustiften sowie Proteste der Fans auszulösen. Der Ausschuss verhängte eine Disziplinarstrafe.

In diesem und den zwei anderen Fällen stellte der EGMR fest, dass ein Eingriff in das Recht der Kläger auf freie Meinungsäusserung vorlag, dass der betreffende Eingriff auf einer Rechtsgrundlage beruhte und dass er die legitimen Ziele der Verhinderung von Unruhen und Straftaten sowie des Schutzes des Ansehens und der Rechte anderer verfolgte. Der Gerichtshof war jedoch der Ansicht, die Regierung habe nicht nachgewiesen, dass die von den Behörden zur Rechtfertigung der angefochtenen Massnahmen angeführten Gründe stichhaltig und ausreichend gewesen seien, und die Massnahmen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen waren. Daraus folgte, dass in allen drei Fällen eine Verletzung von Artikel 10 EMRK vorlag.

Es bleibt noch anzumerken, dass der oben erwähnte Grundsatz der politischen Neutralität wohl das auschlaggebende Element der Sanktionen gewesen sein dürfte. Über seine Konformität mit Artikel 10 EMRK hingegen musste der Gerichtshof nicht befinden, da die Beschwerdeführer diese nicht in Frage gestellt hatten.

2. Der Fall Šimunić gegen Kroatien und die Grenzen der Freiheit der Meinungsäusserung

Wie oben erläutert, kann die Meinungsfreiheit gemäss Artikel 10 EMRK in gewissem Umfang eingeschränkt werden. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt eine Vielzahl von Werten, die als im Widerspruch zu den Werten der EMRK angesehen werden. Auch eine Situation nationalistischer Äusserungen im Bereich des Fussballs hat zu einer Entscheidung des EGMR geführt.

Die FIFA ist seit Jahren darum bemüht, Vorkommnisse von provokativen und diskriminierenden Gesängen in den Stadien zu unterbinden und zu bestrafen. Diese Bemühungen können mit dem Recht auf freie Meinungsäusserung kollidieren. In der Rechtssache Šimunić gegen Kroatien[7] wurde der Kläger, ein kroatischer Fussballspieler von internationalem Niveau, von den kroatischen Behörden verurteilt, weil er anlässlich eines Fussballspiels Parolen an die Zuschauer gerichtet hatte, deren Inhalt Hass auf Grundlage von Ethnie, Nationalität und Glauben ausdrückte, oder zum Ausdruck von Hass aufrief. Nach einem Spiel gegen die isländische Nationalmannschaft am 19. November 2013 liess sich der Spieler ein Mikrofon geben, ging in die Mitte des Spielfelds und skandierte mit den Fans den offiziellen Gruss der Ustasch-Bewegung, des totalitären faschistischen Regimes des Unabhängigen Staates Kroatien (1929-1945).

Vor dem EGMR machte er insbesondere geltend, dass sein Recht auf freie Meinungsäusserung (Artikel 10 EMRK) verletzt worden sei. Der Gerichtshof erklärte die Beschwerde des Klägers jedoch für unzulässig und stellte fest, dass der Eingriff in sein Recht auf freie Meinungsäusserung durch eine relevante und ausreichende Begründung gerechtfertigt war, und dass die kroatischen Behörden einen angemessenen Ausgleich zwischen seinem Recht auf freie Meinungsäusserung einerseits, und dem Interesse der Gesellschaft an der Förderung von Toleranz und gegenseitigem Respekt bei Sportveranstaltungen sowie der Bekämpfung von Diskriminierung andererseits gefunden hätten. Eines der entscheidenden Argumente, die der EGMR für die Unzulässigkeit der Klage anführte, war, dass sich der Kläger als berühmter Fussballspieler und als Vorbild für viele junge Fans und Spieler (sog. „role model“) der möglichen negativen Auswirkungen provokativer Gesänge hätte bewusst sein und sich eines solchen Verhaltens hätte enthalten müssen.

Es kann hinzugefügt werden, dass die UEFA während der EURO 2024 in Deutschland eine Reihe von Sanktionen gegen nationale Fussballverbände wegen unangemessener Äusserungen ihrer Fans und zweier Spieler verhängt hat. Der Autor hat anderweitig argumentiert, dass diese Sanktionen mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang standen.[8]

 

Besondere Herausforderungen des Frauenfussballs: Am EGMR bereits anhängige und potentielle Themen

Die bisher geschilderten Fälle betrafen ausschliesslich männliche Fussballspieler. Der zweite Teil des Beitrags ist den Frauen gewidmet.

Ein prominenter Fall gegen Frankreich ist derzeit vor dem Gerichtshof anhängig und betrifft die Religionsfreiheit (Artikel 9 EMRK) und das Verbot der Diskriminierung von Spielerinnen (Artikel 14 EMRK). Über eine Diskriminierungsklage einer bulgarischen Fussballerin wegen ihres Ausschlusses aus einer Jungenmannschaft hat der EGMR bereits entschieden.

Diese zwei Fälle werden im zweiten Teil des Beitrags behandelt, zusammen mit weiteren Herausforderungen, die sich im Frauenfussball aktuell stellen, und bei denen die EMRK und der EGMR in Zukunft eine gewisse Rolle spielen dürften. Situationen von möglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts stehen im Vordergrund.

I. Religionsfreiheit: Der Fall der französischen “Hidjabeuses”

Religiöse Aufgaben und Pflichten von SportlerInnen stellen die Organisation insbesondere des Profisports vor beträchtliche Herausforderungen, vor allem wenn es um das Beten oder die Einhaltung des Ramadan geht. Die folgenden Überlegungen beschränken sich auf einen Aspekt, der ausschliesslich Frauen betrifft, nämlich das Tragen des religiösen Kopftuchs. Religiöse Kleidungsstücke für Männer, wie zum Beispiel die Kippa, könnten hingegen ebenso von der umstrittenen, aber „neutral“ formulierten Statutenänderung betroffen sein, die im französischen Fall Beschwerdegegenstand bildet.

Die Beschwerden wurde von französischen Frauen eingereicht, die sich als Musliminnen identifizieren, sich für das Tragen des Kopftuchs entschieden haben und dem Kollektiv “Les Hidjabeuses” angehören. Sie haben beim französischen Staatsrat (Conseil d’Etat) einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Präsidenten des französischen Fussballverbands FFV gestellt, mit der ihr Antrag auf Aufhebung oder Änderung von Artikel 1 der Statuten abgelehnt wurde, der das Tragen von Zeichen oder Kleidungsstücken, die angeblich eine religiöse Zugehörigkeit zum Ausdruck bringen, während der von ihm organisierten Wettbewerbe verbietet. Der Staatsrat lehnte den Antrag am 29. Juni 2023 ab, unter anderem mit folgender Begründung (freie Übersetzung des Autors):

  1. [Aus dem oben gesagten] folgt, dass der Verband rechtlich in der Lage war, “jede Rede oder Darstellung politischer, weltanschaulicher, religiöser oder gewerkschaftlicher Art” und “jede Handlung von Proselytismus oder Propaganda” zu verbieten, die geeignet sind, den reibungslosen Ablauf der Spiele zu behindern.
  2. Darüber hinaus erscheint das auf die Zeiten und Orte von Fussballspielen beschränkte Verbot des “Tragens von Zeichen oder Kleidungsstücken, die offenkundig eine politische, philosophische, religiöse oder gewerkschaftliche Zugehörigkeit demonstrieren”, notwendig, um den reibungslosen Ablauf der Spiele zu gewährleisten, indem insbesondere Zusammenstösse oder Konfrontationen ohne Bezug zum Sport vermieden werden. Der französische Fussballverband war daher rechtlich befugt, im Rahmen der ihm übertragenen Regelungsbefugnis für den reibungslosen Ablauf der ihm unterstellten Wettbewerbe ein solches Verbot zu erlassen, das angemessen und verhältnismässig ist (…)”.[9]

Vor dem EGMR rügen die Klägerinnen eine Verletzung der Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privatlebens) und 9 EMRK (Religionsfreiheit), und zwar sowohl einzeln als auch in Verbindung mit Artikel 14 EMRK (Verbot der Diskriminierung).

Auch wenn die Beschwerde im Lichte der besonders ausgeprägten französischen Staatsneutralität in religiösen Angelegenheiten (laicité) gesehen werden muss, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Fall von grösserer Tragweite sein wird. Bis auf weiteres sieht die FIFA keine Notwendigkeit für ein Kopftuchverbot bei von ihr organisierten internationalen Spielen, überlässt die Entscheidung auf nationaler Ebene jedoch den Verbänden. Immerhin kann in Erinnerung gerufen werden, dass das mittlerweile in verschiedenen Ländern gültige Verhüllungsverbot auf öffentlichem Grund, das in der Praxis insbesondere Burka und Nikab betrifft, auch von Frankreich aus in die Welt exportiert wurde. Dieses hielt übrigens bis anhin vor der EMRK stand.[10]

II. Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

1. Chancengleichheit: Obesnikova v. Bulgarien

Profifussballer, wenigstens die weltbesten, geraten immer mehr an die Grenzen der körperlichen Belastung als Folge des immer dichter gedrängten nationalen und internationalen Matchplans. Dies wiederum ist zurückzuführen auf die von der FIFA neu geschaffenen oder ausgebauten Wettbewerbe sowohl unter Clubs („FIFA Club WM“ als Stichwort) als auch unter Nationalteams (siehe insbesondere „FIFA Nations League“). „Freundschaftsspiele“ im herkömmlichen Sinne gibt es international gesehen fast keine mehr. So bringen es Spitzenfussballer mitunter auf 80-90 Ernstkämpfe pro Jahr, was ein Punktspiel alle vier bis fünf Tage bedeutet, und dies immer auch begleitet von Reisestrapazen und erhöhten Verletzungsrisiken. Dazu kommt, dass ein normales Fussballspiel heute eher 100 statt 90 Minuten dauert.

Verglichen mit ihren männlichen Kollegen beklagen sich manche Fussballerinnen – insbesondere auf Amateurniveau – hingegen eher über zu wenig Spielopportunitäten. In diesem Zusammenhang lässt sich ein interessantes Verfahren in Strassburg erwähnen (Obesnikova gegen Bulgarien).[11]

Die Klägerin war in einer lokalen Mädchenfussballmannschaft eingeschrieben, in der sie bis zu ihrem 16 Altersjahr spielte. Nachdem sie sich einer ärztlichen Untersuchung unterzogen hatte, die bestätigte, dass sie berechtigt war, an Wettbewerben des bulgarischen Fussballverbands BFV teilzunehmen, begann sie, in der örtlichen Jungenmannschaft (16 bis 18 Jahre) zu trainieren, da es in der Stadt, in der sie lebte, keine Mädchenmannschaft für diese Altersgruppe gab. Als diese Mannschaft, unter Hinweis auf ihre körperliche Eignung und ihre vorbildliche Einstellung beim Training beantragte, sie offiziell aufzunehmen, lehnte die BFV dies jedoch ab, da sie als Mädchen nicht in eine reine Jungenmannschaft aufgenommen werden könne. Die Klägerin erhob erfolglos Klage vor den bulgarischen Gerichten und gelangte nach Strassburg.

Vor dem EGMR machte die Sportlerin eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Artikel 14 i.V.m. 8 EMRK) geltend. Am 19. November 2024 wurde die Beschwerde vom Gerichtshof aufgrund einer unilateralen Erklärung der bulgarischen Regierung laut Artikel 37 EMRK aus den Listen der anhängigen Fälle gestrichen.

Hier ein Auszug aus der Erklärung:

“I hereby declare that (…) the Government of the Republic of Bulgaria acknowledge violation of Article 14 read in conjunction with Article 8 of the European Convention on Human Rights in relation to the refusal of the domestic authorities to enrol the applicant, at that time (2017) aged 17, in the local age-appropriate football team because it was for boys and she was a girl. (…)”

Mit anderen Worten anerkannte Bulgarien sowohl die Anwendung als auch die Verletzung von Artikel 14 i.V.m. Artikel 8 EMRK an, weil der Verband, resp die Behörden, der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gaben, mit Gleichaltrigen Fussball zu spielen. Für den Gerichtshof unter anderem ausschlaggebend für die Genehmigung dieser unilateralen Erklärung war die Auffassung der Regierung, dass dies kein systemisches Problem zu sein scheint in Bulgarien:

“(…) in light of the above considerations and given that it has not been demonstrated that the present application raises an issue which might be part of a systemic problem before the national jurisdictions, the Court is satisfied that respect for human rights as defined in the Convention and the Protocols thereto does not require it to continue the examination of the application (Article 37 § 1 in fine).”[12]

Auch wenn die Beschwerde abgeschrieben wurde, muss das nicht heissen, dass die Thematik der ungenügenden Gelegenheiten für Mädchen, Fussball zu spielen, für immer vom Strassburger Tisch ist. Eine von einer Regierung der 46 Mitgliedstaaten des Europarats anerkannte Verletzung der EMRK hat nicht dasselbe Gewicht und die gleichen Folgen wie eine Verletzung, die vom EGMR ausgesprochen wird. Eine andere Frage ist, ob die EMRK so weit gehen kann oder soll?

2. Gleichbehandlung bezüglich der Preisgelder

In dem bereits erwähnten FIFPro-Bericht von 2017 wurde auf die grosse Diskrepanz zwischen den Preisgeldern hingewiesen, die an Männer- und Frauenmannschaften bei internationalen Fussballturnieren vergeben wurden. Dem Bericht zufolge, erhielt gerade einmal die Hälfte der Spielerinnen irgendeine Art von Lohn von ihren Vereinen, und dieser war oft minimal oder wurde verspätet ausgerichtet. Ausserdem wurden nur 65% der Spielerinnen von ihren nationalen Verbänden bezahlt, wenn sie für ihre Nationalmannschaft spielten.

In jüngster Zeit sind in diesem Bereich sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene Fortschritte zu verzeichnen, insbesondere dank der Initiativen der FIFA, die aber teilweise auf nationale Entwicklungen zurückgehen. Erwähnenswert ist insbesondere die im Februar 2022 erzielte Einigung zur Beilegung des sechs Jahre dauernden Rechtsstreits über die gleiche Entlöhnung von US-Fussballern und Fussballerinnen. Im Rahmen der Vereinbarung erhielten die Spielerinnen, die den Worldcup (2019) gewannen, 24 Millionen USD und eine Zusage des US-Fussballverbands, die Löhne der Männer- und Frauen-Nationalmannschaften anzugleichen.[13]

Ein weiterer Stein kam nach der Fussballweltmeisterschaft der Männer in Katar Ende 2022 ins Rollen, als das kanadische Frauen-Nationalteam versuchte, sich mit seinem Verband über einen Tarifvertrag zu verständigen und eine sofortige Änderung der Beschäftigungsbedingungen für weibliche Profifussballer und die Gleichstellung mit ihren männlichen Kollegen einforderte.[14] Bald darauf beschlossen andere Nationalmannschaften, darunter England, in Solidarität mit der Forderung ihrer kanadischen Kolleginnen nach Gleichberechtigung und Fairness, bei internationalen Spielen lila Armbänder zu tragen mit der Begründung, dass lila in der Vergangenheit oft mit dem Kampf für die Gleichstellung der Geschlechter in Verbindung gebracht wurde.[15]

Diese Proteste sind nicht ohne positive Ergebnisse geblieben: Bereits an der WM in 2023 in Australien und Neuseeland erhielt jede einzelne Spielerin eine leistungsbezogene Finanzierung, nämlich mindestens 30.000 USD, wobei die Spielerinnen der Siegermannschaft jeweils 270.000 USD erhielten. Finanziell wird jedoch die EM in der Schweiz neue Massstäbe setzen: Die Preisgeldsteigerung beträgt insgesamt 156% gegenüber der EM 2022. So erhalten die 16 teilnehmenden Teams zum Beispiel für die Qualifikation für die Endrunde eine feste Teilnahmesumme von 1,8 Mio Euro (2022 nur 600’000 Euro). Dennoch hinken die Frauen noch weit hinter den Männern her. Das Startgeld für die Männer-EM in 2024 betrug pro Team stolze 9,25 Mio Euro. Für den Europameistertitel gibt es heuer 1,75 Mio Euro; für den Europameister Spanien gab es letztes Jahr 8 Mio. Euro.

Es lässt sich also klar erkennen, dass trotz des positiven Trends nach wie vor ein grosses Gefälle besteht in diesem Bereich. Es ist fraglich, ob solche Unterschiede vor der EMRK standhalten würden, insbesondere unter Artikel 14 EMRK. Natürlich generiert eine Männer-EM noch mehr Einnahmen als eine Frauen-WM, aber die Leistung und Strapazen, die den Fussballerinnen abverlangt werden, sind nicht minder gross als bei ihren männlichen Kollegen.

Gemäss gängiger Rechtsprechung des EGMR ist Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts heute kaum mehr zu rechtfertigen:

«La progression vers l’égalité des sexes est aujourd’hui un but important des États membres du Conseil de l’Europe (…). La Cour a ainsi maintes fois déclaré que les différences exclusivement fondées sur le sexe doivent être justifiées par des « considérations très fortes », des « motifs impérieux » ou, autre formule parfois utilisée, par des « raisons particulièrement solides et convaincantes».[16]

Noch erfolgsversprechender wäre eine Beschwerde unter dem 12. Zusatzprotokoll zur EMRK, welches in seinem Artikel 1 ein allgemeines Diskriminierungsverbot vorsieht. Dieses Protokoll wurde allerdings bis anhin nicht von der Schweiz ratifiziert.

Eine EMRK-Beschwerde gegen die Schweiz, gestützt auf ihre Verantwortung in der internationaler Schiedsgerichtsbarkeit (via CAS, gefolgt von Bundesgericht), wäre deshalb nicht möglich, gestützt auf das 12. Protokoll.

Denkbar hingegen wären nationale Verfahren, im Stil von Ali Riza u.a. gegen die Türkei, sofern die Gegenpartei das Protokoll ratifiziert hat. In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist ein Fall gegen Serbien (Negovanović gegen Serbien) aus dem Jahr 2022.[17] Darin beklagten sich vier sehbehinderte Schachspieler gestützt auf das 12. Protokoll mit Erfolg in Strassburg über eine Diskriminierung, die sie erfuhren, weil ihnen der Staat nicht die gleichen finanziellen Privilegien (monatliche Pension, u.a.) ausrichtete wie sehenden Spielern für vergleichbare international errungene Titel. Der Gerichtshof befand, dass eine ungerechtfertigte Diskriminierung aufgrund der Behinderung der Beschwerdeführer stattgefunden hatte.

3. Ungewisse Karriereperspektiven, insbesondere bei Schwangerschaft

Wie bereits erwähnt, unterstrich der FIFPro-Bericht von 2017 die Schwierigkeit, eine Karriere als Fussballspielerin zu planen, und die hohe Zahl der Spielerinnen, die eine solche Karriere vorzeitig aufgaben. Einer der Hauptfaktoren dafür war der fehlende Mutterschaftsschutz. Aus dem Bericht geht hervor, dass nur 2% der Spielerinnen Kinder hatten. Der Bericht wies darauf hin, dass es mit Kindern schwierig sei, eine Karriere im Frauenfussball aufrechtzuerhalten, dass Frauen deshalb eine Schwangerschaft oder Elternschaft hinauszögerten, und wenn sie schwanger würden, häufig den Fussball verliessen. Von den in einer Umfrage befragten Spielerinnen gaben 47% an, dass sie den Fussball vorzeitig verlassen würden, um eine Familie zu gründen. Die fehlende Unterstützung bei der Kinderbetreuung wurde als einer der Hauptgründe dafür angesehen. Von den Frauen mit Kindern gaben 61% an, dass sie keine Unterstützung bei der Kinderbetreuung erhielten.

Am 1. Januar 2021 traten neue Mindestvorschriften für den Mutterschaftsurlaub in Kraft, auf die sich die FIFA, die FIFPro und andere Interessengruppen geeinigt hatten. Sie sehen unter anderem einen mindestens vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub vor, wovon mindestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes liegen müssen.[18] Während des Mutterschaftsurlaubs werden der Spielerin mindestens zwei Drittel ihres Gehalts bezahlt, sofern das nationale Recht oder ein Tarifvertrag keinen höheren Standard vorsieht. Darüber hinaus gilt die Vermutung, dass eine vom Verein in diesem Zeitraum ausgesprochene Kündigung auf die Schwangerschaft oder Mutterschaft zurückzuführen ist. Der Verein muss deshalb nachweisen, dass die Kündigung nicht mit der Schwangerschaft oder Geburt zusammenhängt, andernfalls erhält die Spielerin eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von sechs Gehältern zusätzlich zur Restlaufzeit des Vertrags. Auf den 1. Juni 2024 wurden gewisse Rechte noch weiter ausgebaut.[19]

Ein prominenter Fall, in dem es die neuen FIFA-Regeln einer Spielerin tatsächlich ermöglichten, ihre Karriere nach der Geburt eines Kindes fortzusetzen, war die isländische Mittelfeldspielerin Sara Bjork Gunnarsdottir, die vermutlich erste Spielerin, die aufgrund des FIFA-Mutterschaftsreglements mit Erfolg eine Klage gegen ihren ehemaligen Verein (Olympique Lyonnais) durchsetzen konnte.[20] Die FIFA-Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten entschied, dass Gunnarsdottir während ihrer gesamten Schwangerschaft und bis zum Beginn ihres Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf die volle Bezahlung hatte.

Auch wenn die FIFA das Thema Karriereplanung und Schwangerschaft in eine positive Richtung gelenkt hat, dürfte vor allem in der nationalen Praxis noch viel Nachholbedarf und Resistenzpotential liegen.[21] Es ist zu erwähnen, dass auch für solche Fragen der EGMR grundsätzlich zuständig sein könnte.

Im Fall Jurčić c. Kroatien (2021) musste der Gerichtshof die Beschwerde einer Frau prüfen, die unter Artikel 14 EMRK klagte, weil ihr Versicherungsleistungen und Lohnausgleichszahlungen verwehrt wurden mit der Begründung, dass sie ihren Arbeitsvertrag mit unlauteren Absichten unterzeichnet hätte. Sie hatte sich erst zehn Tage vor dem Vertragsabschluss einer in vitro Fertilisation (IVF) unterzogen, deren Erfolgsaussichten jedoch im Moment des Vertragsabschlusses noch unklar waren. Der EGMR stellte eine Verletzung von Artikel 14 EMRK fest. Diskriminiert kann nur werden, wer sich in einer analogen oder vergleichbaren Situation befindet. Bei der Frage der Vergleichbarkeit der Situation erinnerte der Gerichtshof daran, dass nur Frauen aufgrund einer Schwangerschaft diskriminiert werden können, und dass deshalb eine Ungleichbehandlung gestützt auf eine Schwangerschaft eine direkte Diskriminierung darstellt, sofern die Ungleichbehandlung nicht anderweitig gerechtfertigt werden kann.

4. Untätigkeit der Verantwortlichen bei sexistischen Anfeindungen (online and offline)

Rassismus, Homophobie und Sexismus sind im Sport weit verbreitet, sowohl unter den Spielern selbst, als auch auf der Tribüne oder auf Social Media.

Es muss anerkannt werden, dass die FIFA sowie regionale und nationale Verbände und Clubs schon seit Jahren darum bemüht sind, insbesondere Fans und das breite Publikum für Rassismus und Homophobie zu sensibilisieren. Aber angesichts des Ausmasses an Anfeindungen und Übergriffen dürfen auch Behörden und Richter nicht untätig bleiben. Immerhin kann behauptet werden, dass Klagen von SpielerInnen gegen diese Anfeindungen manchmal Erfolg beschieden ist.

Ein prominentes Beispiel betraf den Real Madrid-Spieler Vinicius Junior, der während eines Spiels in Valencia am 21. Mai 2023 Opfer rassistischer Parolen wurde. Drei Personen wurden in der Folge von einem Gericht wegen „Vergehens gegen die moralische Integrität mit erschwerendem Umstand der Diskriminierung aus rassistischen Motiven“ für schuldig befunden und zu acht Monaten Gefängnis und zwei Jahren Stadionverbot verurteilt.[22] Diese ersten strafrechtlichen Verurteilungen wegen rassistischer Beleidigung eines Fussballspielers in Spanien stellen eine positive Entwicklung gegen Rassendiskriminierung im Sport dar.[23]

Da Rassismus und Homophobie sowohl Männer wie auch Frauen trifft, soll hier vor allem die geschlechtsspezifische Diskriminierung angesprochen werden, insbesondere Formen des Sexismus. Dieser ist im Fussball nach wie vor ein grosses Problem. Berichte von Spielerinnen und kürzlich ergangene Studien zeigen ein erschreckendes Bild, nämlich dass Fussballerinnen aus allen Ligen in ihrem Alltag regelmässig Sexismus ausgesetzt sind.[24] Spielerinnen erleben heute noch auf und neben dem Spielfeld Sexismus in unterschiedlichen Formen: Von sexistischen Sprüchen, Beleidigungen und Belästigungen bis hin zum systemischen Sexismus in den offiziellen Strukturen in Verbänden und Clubs, insbesondere durch Benachteiligungen in Führungspositionen[25], oder durch frauenverachtendes Gehabe. Der aufgezwungene Kuss vom spanischen Verbandspräsidenten auf den Mund von Jennifer Hermoso im Anschluss an den Gewinns des WM-Titelgewinns im Jahr 2023 machte internationale Schlagzeilen, regte zum Nachdenken an und hatte Konsequenzen für den Präsidenten (Entlassung, disziplinarische Sanktionen u.a.) – aber ob der Skandal über den Einzelfall hinaus Wirkung zeigen wird, ist fraglich.[26]

Auch in Situationen von sexistischen, rassistischen oder homophoben Anfeindungen kann sich der EGMR als mögliche Anlaufstelle erweisen, sofern aus der EMRK auch positive Pflichten fliessen können. In einem Fall gegen Litauen hat der EGMR eine Verletzung von Artikel 14 i.V.m. Artikel 8 ausgesprochen aufgrund einer Nicht-Anhandnahme einer strafrechtlichen Untersuchung in homophobe Auswüchse von Privatpersonen durch die Behörden – inklusive Aufruf zu Gewalt und Hass nach der Veröffentlichung von gewollt provokativen Fotos auf Facebook durch ein homosexuelles Paar.[27]  Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass der EGMR eines Tages einen solchen Fall in einem Fussball-spezifischen Kontext zu beurteilen hat.

Schlussbemerkungen und Ausblick

Der vorliegende Beitrag hat aufgezeigt, dass auch SpitzensportlerInnen Menschenrechtsverletzungen in verschiedenen Ausprägungen drohen. Die juristische Doktrin interessiert sich erst seit kurzem für dieses Thema, vielleicht, weil die Verletzbarkeit (vulnerability) von SportlerInnen wegen ihrer vermeintlich hohen sozialen Stellung weniger augenfällig ist als bei anderen Opfergruppen. Hier muss jedoch präzisiert werden, dass sich längst nicht alle Berufssportler in finanziell abgesicherten Verhältnissen befinden. Die bereits vom EGMR entschiedenen Fälle lassen es deshalb begrüssenswert erscheinen, dass der Gerichtshof – auch wenn er sich erst vor kurzem in das Neuland Sport gewagt hat – mithilft, den Schutz der Rechte von FussballerInnen zu verbessern.

Der Fall Mutu und Pechstein war aus vielen Gründen ein bahnbrechendes Urteil. Meines Erachtens ist es besonders wichtig, dass der EGMR nicht einfach die Standardklauseln gebilligt hat, die von Sportverbänden in die Verträge von SpielerInnen aufgenommen werden, und durch die die Zuständigkeit der ordentlichen staatlichen Gerichte zugunsten des CAS ausgeschlossen wird.

Entscheidend ist, dass der EGMR diese Art der Schiedsgerichtsbarkeit als „obligatorisch“, und damit die Garantien aus Art. 6 Abs. 1 EMRK als anwendbar angesehen hat. Der Gerichtshof hat jedoch auch die Struktur der innerstaatlichen Schiedsgerichte kritisiert. In der Rechtssache Ali Riza u. a. gegen die Türkei kam der Gerichtshof zum Schluss, dass das im Rahmen des TFV eingerichtete Schiedsverfahren ohne Möglichkeit des Weiterzugs an ein staatliches Gericht oder CAS nicht die erforderliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Sinne von Artikel 6 § 1 EMRK geboten hatte. Wie oben erwähnt, dürfte dieses Urteil für das in der Schweiz neu gegründete Sportgericht relevant sein.

In Bezug auf die Meinungsfreiheit hat der Gerichtshof in den drei Fällen gegen die Türkei trotz der privaten Natur der verschiedenen Fussballorgane die üblichen hohen Standards in Bezug auf Artikel 10 EMRK auf die Fussball-spezifischen Situationen angewandt. Dabei musste er die Frage der Konformität des Grundsatzes der politischen und religiösen Neutralität des Sports, wie erwähnt, nicht beantworten. Es ist hingegen nicht ausgeschlossen, dass zukünftige Fälle diese Thematik aufgreifen werden.

Die Entscheidung in der Rechtssache Šimunić folgt der üblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs in Fällen, in denen die Grenzen der legitimen Meinungsäusserung überschritten wurden, und in denen er daher den Schutz der Meinungsfreiheit ablehnt. Die Entscheidung legitimiert die Bemühungen der FIFA zur Bekämpfung von Diskriminierung und bestätigt, dass die Sanktionen, die sie gegen Vereine und Spieler wegen diskriminierenden oder nationalistischen Verhaltens oder dem Verbreiten derartiger Parolen verhängt, allgemein als mit der EMRK vereinbar angesehen werden können. Sie betont damit auch die besondere Verantwortung von Spitzensportlern als „role models“, insbesondere für jüngere Leute, in der Gesellschaft.

Der zweite Teil des Beitrages war dem Frauenfussball gewidmet, der auch in der Schweiz berechtigterweise gerade einen Boom erlebt. Trotz positiven Entwicklungen verbleiben gewisse Baustellen. Was die Rechte der Frauen angeht, zeigte der Beitrag insbesondere, dass Fussballerinnnen in manchen Belangen noch immer diskriminiert werden.

Der in Strassburg anhängige Fall (‚Les Hijabeuses“), die Anerkennung durch die bulgarische Regierung eines EMRK-Verstosses im aus dem Register gestrichenen Fall (Obesnikova gegen Bulgarien), sowie die aufgezeigten aktuellen Herausforderungen im Frauenfussball deuten an, dass sich der EGMR bloss am Anfang einer längeren Entwicklung befinden könnte, in welcher er die Rolle eines neutralen Schiedsrichters einnehmen und möglicherweise die Freiheit der Verbände bei der Regulierung und Organisation des Sports weiter einschränken sowie die zuständigen Gerichte (insbesondere CAS und Bundesgericht) zu einer sorgfältigen Prüfung der Anliegen der SportlerInnen anhalten könnte.

Der Gerichtshof hat durchaus das Werkzeug und die Erfahrung, auch in diesem Bereich zum europäischen „Watchdog“ für Menschenrechte zu werden. Die Frage ist eher, ob er die geeignete Instanz sein kann und soll für den doch sehr spezifischen Bereich des Sports – die Strassburger-Verfahren dauern Jahre, was im schnelllebigen Geschäft und den kurzen Karrieren Fragen aufwirft. Andererseits soll der EGMR auch in Zukunft das Prinzip der Subsidiarität einhalten, d.h. nur dann korrigierend einschreiten, wenn die Vorinstanzen – nationale Gerichte oder Schiedsgerichte sowie CAS und Bundesgericht in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit – ihrer Verantwortung nicht nachgekommen sind.

Wie auch immer: Das Ziel kann nicht sein, die vielschichtigen und komplexen Strukturen des Sports zu zerstören, sondern zu versuchen, mit punktuellen Verbesserungsvorschlägen im Sinne eines „fine-tunings“ der Menschenrechte das System zu verbessern. Nur mit einer vernünftigen und glaubwürdigen Intervention, wie der EGMR sie bisher bei Sportklagen an den Tag gelegt hat – Mutu und Pechstein sind Beispiele für Fälle, die auch in den einschlägigen Kreisen sehr positiv aufgenommen wurden –, kann es gelingen, die Menschenrechtsposition, insbesondere von Fussballerinnen, nachhaltig zu stärken, und unseren geliebten Sport bei dem zu unterstützen, was er sein soll, nämlich die „schönste Nebensache der Welt“![28]

 
Dr. iur. Daniel Rietiker ist leitender Jurist am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie Lehrbeauftragter an der Universität Lausanne und an der Suffolk University Law School in Boston, MA. Er ist der Verfasser eines Buches zum Thema Menschenrechte und Sport:

Englisch: «Defending athletes, players, clubs and fans – A key manual for human rights education and litigation in sport, in particular before the European Court of Human Rights» (Council of Europe, 2022)

Französisch: «Défendre athlètes, joueurs, clubs et supporters – Manuel d’éducation aux droits humains et au contentieux dans le domaine du sport, en particulier devant la Cour européenne des droits de l’homme» (Conseil de l’Europe, 2024)

 


 

[1] https://fifpro.org/reports/women-s-global-employment-report/.

[2] Mutu und Pechstein v. Schweiz, 2. Oktober 2018.

[3] Ali Riza und andere gegen die Türkei, 28. Januar 2020.

[4] SWISS SPORTS TRIBUNAL – Stiftung Schweizer Sportgericht – Fondation Tribunal du sport suisse

[5] Regel 50 der Olympischen Charta – Die Stimmen der Protestbewegung werden lauter

[6] Naki und AMED Sportif Faaliyetler Kulübü Derneği v. Türkei, Sedat Doğan v. Tu rkey İBRAHİM TOKMAK c. TURQUIE , alle vom 18. Mai 2021.

[7] Šimunić v. Croatia , 22. Januar 2019.

[8] Siehe Daniel Rietiker, Hate Speech auf und neben dem Spielfeld, Verfassungsblog, 13. Juli 2024.

[9] Siehe Zusammenfassung des Gerichtshofs (in französischer Sprache), F.D. et I.M. gegen Frankreich, Nr. 38506/2, und 3 weitere Fälle.

[10] Siehe insbesondere den Fall S.A.S. gegen Frankreich (2014): S.A.S. c. FRANCE

[11] Siehe die Zusammenfassung des Gerichtshofs, Obesnikova v. Bulgaria, Nr. 20839/22.

[12] Obesnikova, Par. 12.

[13] https://www.nytimes.com/2022/02/22/sports/soccer/us-womens-soccer-equal-pay.html.

[14] https://theathletic.com/4227509/2023/02/19/england-women-purple-canada/

[15] Ibid.

[16] Beeler gegen Schweiz, 2022, Par. 95: BEELER c. SUISSE

[17] https://hudoc.echr.coe.int/fre#{%22itemid%22:[%22001-215183%22]}

[18] Neue Mutterschaftsbestimmungen bieten Spielerinnen mehr Möglichkeiten – FIFPRO World Players’ Union

[19] FIFPRO’s perspective on new FIFA women’s football labour conditions regulations – FIFPRO World Players’ Union

[20] Sara Bjork Gunnarsdottirs Mutterschaftsfall zeigt, dass alle Spielerinnen Schutz brauchen – auch die von hochrangigen Vereinen – FIFPRO World Players’ Union).

[21] Siehe zur Schweiz: Nach wegweisendem Fifa-Urteil – Schwanger im Abseits? Der Fussball muss umdenken – auch bei uns – News – SRF

[22] Spanish court sentences three Valencia fans to jail for racism against Real Madrid star

[23] Siehe mehr zum Thema: Daniel Rietiker, Verfassungsblog: https://verfassungsblog.de/hate-speech-on-and-off-the-field/

[24] Frauen im Fussball – Sexismus auch heute noch ein grosses Problem

[25] Sexismus im Fussball – vom Platz bis in die Gesamtstrukturen – News – SRF

[26] “Noch mehr als man denkt”: Mit welchen Sprüchen und Strukturen Frauen kämpfen | rbb24

[27] Urteil Beizaras und Levickas c. Littauen (2020) Par. 129-130: BEIZARAS ET LEVICKAS c. LITUANIE

[28] Dieses Zitat wird allgemein Franz Beckenbauer zugerechnet.

 

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