Aufgeschlossen oder unbestimmt?

Open blue-toned book with visible text 'Europäische Menschenrechtskonvention', symbolizing the European Convention on Human Rights

Die Erklärung von Chișinău zur EMRK und Migration

 
Von Lize R. Glas, Kushtrim Istrefi, Antoine Buyse und Corina Heri

 

Eine frühere Fassung dieses Beitrags (auf Englisch) erschien am 15. April 2026 unter dem Titel “Open-Minded or Open-Ended? The Chișinău Declaration on the ECHR and Migration” auf dem ECHR Blog.

 

Am 15. Mai verabschiedeten die 46 Mitgliedstaaten des Europarates im Rahmen eines Treffens des Ministerkomitees in der moldauischen Stadt Chişinău die Erklärung von Chișinău zur EMRK und Migration. Ausgelöst wurde die Chișinău-Erklärung durch das sogenannte «Schreiben der 9», in dem neun Mitgliedstaaten des Europarates (Dänemark, Italien, Österreich, Belgien, die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen und Polen) im Mai 2025 die Rechtsprechung des EGMR in Migrationsfragen kritisierten, und der darauffolgenden «Erklärung von 27 Staaten».

Aufgenommen wurde die Kritik dieser Staaten an der EGMR-Rechtsprechung in der Chișinău-Erklärung aber nicht. Die Erklärung weist nicht darauf hin, dass die Staaten «auf nationaler Ebene mehr Spielraum haben sollten, um zu entscheiden, wann kriminelle ausländische Staatsangehörige ausgewiesen werden». Ebenso wenig greift die Chișinău-Erklärung die problematische Aufforderung der «Erklärung der 27» auf, dass zwei zentrale Menschenrechtsnormen in Zukunft enger ausgelegt werden sollten.

Verlangt worden waren kulantere Einschränkungsmöglichkeiten bei Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und ein Schmälern des Anwendungsbereichs von Artikel 3, um das Folterverbot «auf die schwerwiegendsten Fälle zu beschränken, und zwar in einer Weise, die die Vertragsstaaten nicht daran hindert, verhältnismässige Entscheidungen über die Ausweisung ausländischer Straftäter oder in Abschiebungs- oder Auslieferungsfällen zu treffen».

Die Initiative von Generalsekretär Alain Berset, am 10. Dezember 2025 eine informelle Ministerkonferenz zu diesen Themen zu organisieren, scheint Früchte getragen zu haben. Das Einbetten dieser Auseinandersetzung in die Institutionen des Europarats scheint einen Teil der Kritik der erst neun und später 27 Staaten gegen die migrationsrechtliche Rechtsprechung des EGMR entschärft zu haben. Dies war bis zu einem gewissen Grad zu erwarten: Das Erzielen eines Konsenses bezüglich der politischen Erklärung hat Kompromisse mit den 19 Mitgliedstaaten erforderlich gemacht, die sich der Kritik nicht angeschlossen hatten.

Zu dem Zeitpunkt, als die Minister nach Chișinău reisten, um die Erklärung zu verabschieden, schienen die Debatten zwischen den Staaten jedoch bereits stattgefunden zu haben. Die am 20. März veröffentlichte Vorlage für die Erklärung wurde fast unverändert in die endgültige Chișinău-Erklärung übernommen. In der Präambel der Erklärung wird der «ausserordentliche Beitrag» der EMRK zu den Menschenrechten und zur Rechtsstaatlichkeit gewürdigt und das «tiefe und beständige Engagement» der Vertragsstaaten für die Konvention bekräftigt. Zudem wird die Unterstützung der Staaten für die Unabhängigkeit des Gerichtshofs und dessen «Ansatz des lebendigen Instruments» bei der Auslegung bekräftigt.

Allerdings gibt es auch einige Aspekte der Erklärung, die besondere Vorsicht und genauere Betrachtung erfordern. Einer dieser Aspekte ist die Feststellung des Ministerkomitees, dass «das Streben nach einem gerechten Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Anforderungen des Menschenrechtsschutzes des Einzelnen der gesamten EMRK inne ist». Dabei werden allgemeine Interessen vor den Menschenrechten genannt.

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der ausdrückliche Zweck der Konvention darin besteht, die Menschenrechte jedes Einzelnen zu schützen. Sie dient nicht primär dem Schutz von allgemeinen öffentlichen Anliegen; diese finden stattdessen Anerkennung im Rahmen der legitimen Interessen, die ein Staat bei der Einschränkung eines (einschränkbaren) Menschenrechts verfolgen kann.

Zudem ist das mutmassliche Gleichgewicht zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Menschenrechtsschutz entgegen dem Text nicht «der gesamten EMRK inne». Wie die Chișinău-Erklärung ebenfalls betont, ist unter anderem das Folterverbot (Artikel 3 EMRK) absolut, was bedeutet, dass in diesen Fällen keine Abwägung mit öffentlichen Interessen erfolgt.

Die Betonung der Interessen der Staaten zieht sich durch die gesamte Erklärung. Offenbar hatten die Mitgliedstaaten grossen Bedarf an Zusicherung bezüglich der Subsidiarität des EMRK-Systems. Das System der Konvention ist in der Tat subsidiär; darüber hinaus betont die Erklärung, dass die Staaten über einen Ermessensspielraum verfügen (§§ 4–5); dass der Gerichtshof kein Gericht «vierter Instanz» ist (§ 11); dass die Staaten «das unbestreitbare souveräne Recht haben, über Migration zu entscheiden und diese zu kontrollieren» (§ 18); und dass sie eine «grundlegende Pflicht haben, allen Personen in ihrem Hoheitsgebiet das Recht zu garantieren, in Frieden, Freiheit und Sicherheit zu leben, insbesondere durch den Schutz der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit sowie durch die Verhinderung von Unruhen und Kriminalität» (§ 20).

Es ist bemerkenswert, dass die Staaten von einer «grundlegenden Pflicht» (Engl.: «a fundamental duty») sprechen und nicht von rechtlichen Verpflichtungen, die sich aus bestimmten Konventionsrechten (oder der in Artikel 8 § 2 EMRK enthaltenen Einschränkungsklausel) ableiten. Die Bedeutung der Achtung von Artikel 8 wird an keiner Stelle hervorgehoben. Stattdessen beginnt der erste Absatz zu dieser Bestimmung wie folgt: «Artikel 8 erlaubt es den Staaten, Ausländer aus ihrem Hoheitsgebiet auszuweisen, auch wenn» dies einen Eingriff in Artikel 8 darstellen könnte (§ 31). Erneut hat der Eingriff in ein Recht Vorrang vor der Verpflichtung, es zu schützen. Durch diese Wortwahl und die darin enthaltenen impliziten Botschaften mahnt die Erklärung den Gerichtshof zur Vorsicht.

Der Weg nach Chișinău mag zwar zügig zurückgelegt worden sein (noch nie wurde eine politische Erklärung der EMRK-Vertragsstaaten so schnell ausgearbeitet), aber er war kurvenreich.

Ungewöhnlich war der Prozess in doppelter Hinsicht: Sowohl dadurch, dass er durch einen «offenen Brief» ausgelöst wurde, der die formellen Verhandlungskanäle umging, als auch durch die raschen Bemühungen des Generalsekretärs, ihn wieder in diese Kanäle zurückzuführen. Diese Herangehensweise hat dazu geführt, dass nichtstaatliche Akteure wenig Gelegenheiten erhalten haben, um formell in den Prozess einbezogen zu werden.

Zwei Dinge stechen bei den nichtstaatlichen Reaktionen hervor: (1) Sie versuchen, eine juristische Sichtweise zu bieten und Fakten zu Migration und zur EMRK-Rechtsprechung darzulegen, anstatt vorgefasste Meinungen oder Vorurteile darüber zu verbreiten; und (2) sie betonen den Wert des EMRK-Systems als solches und der rechtlichen Verpflichtungen, die daraus fliessen.

Zum ersten Punkt haben viele versucht, die Vorstellung zu widerlegen, gemäss der die Rechtsprechung des Gerichtshofs ein zentrales Hindernis für die innerstaatliche Migrationspolitik darstellen soll. Eine entsprechende Stellungnahme hat auch der Gerichtshof vorbereitet, indem er seine Rechtsprechung in diesen Bereichen zusammengefasst hat. Wie aus der Stellungnahme des Gerichtshofs (Februar 2026) hervorgeht, bezieht sich nur zwischen 1-2 % seiner Rechtsprechung auf Migration, und nur 6 % dieser migrationsbezogenen Fälle haben zu einem Verletzungsurteil geführt.

Was den zweiten Punkt betrifft, so haben praktisch alle nichtstaatlichen Akteure – von den nationalen Menschenrechtsinstitutionen bis zum Menschenrechtskommissar des Europarates und von den Berufsverbänden der Anwaltschaft bis zu den Menschenrechts-NGOs – betont, wie entscheidend es ist, die Normen der EMRK aufrechtzuerhalten, die Urteile des EGMR umzusetzen und dessen Unabhängigkeit zu wahren.

Während das «Schreiben der 9» und die Erklärung von 27 Staaten die Debatte in eine Richtung gelenkt haben, weisen praktisch alle anderen Beiträge in die entgegengesetzte Richtung und unterstützen die Menschenrechte und den Gerichtshof.

Im Folgenden wird auf einige spezifischere Punkte der Chișinău-Erklärung eingegangen, vor allem auf jene, die in den Analysen der Entwürfe des Lenkungsausschusses für Menschenrechte (CDDH) bislang noch nicht ausführlich behandelt wurden.

Trotz der vielen Gründe, die Anlass zur Erleichterung über den Inhalt der Erklärung geben, gibt der Text auch Anlass zur Sorge. Im abschliessenden Abschnitt werden die möglichen Folgen der Erklärung skizziert.

 

Diplomatische Zusicherungen bezüglich Auslieferung und Ausweisung

In Bezug auf Artikel 3 EMRK, das Verbot von Folter sowie unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe, heisst es in der Erklärung: «Die Inanspruchnahme diplomatischer Zusicherungen kann das Risiko einer Verletzung von Artikel 3 nach einer Ausweisung oder Auslieferung beseitigen.»

Tatsächlich werden solche diplomatischen Zusicherungen bereits in Auslieferungs- und Ausweisungsfällen herangezogen. Der Gerichtshof hat in zahlreichen Fällen festgestellt, dass diplomatische Zusicherungen das reale Risiko einer Verletzung der Konventionsrechte im Empfangsstaat beseitigen können. Gleichzeitig können solche Zusicherungen schwerwiegende Probleme aufwerfen. In gewissen Fällen hat der Gerichtshof solche Zusicherungen entsprechend als unzureichend angesehen, da sie vage formuliert waren, keine Überwachungsmechanismen enthielten, keine Mechanismen zur Verhinderung von Folter vorsahen oder in dem betreffenden Land eine endemische Praxis der Folter herrschte.

Im Fall Sultanov gegen Russland entschied der Gerichtshof, dass die von einem Drittstaat (in diesem Fall Usbekistan) angebotenen diplomatischen Zusicherungen angesichts der systematischen Praxis der Folter in diesem Land keine verlässliche Garantie gegen das Risiko von Misshandlungen darstellten.

In seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof zahlreiche Kriterien festgelegt, um sicherzustellen, dass diplomatische Zusicherungen glaubwürdig und verlässlich sind und dass das tatsächliche Risiko von Misshandlungen und Folter vermieden wird. Die ausführlichste Checkliste wurde im Fall Othman (Abu Qatada) gegen das Vereinigte Königreich erstellt, in der der Gerichtshof elf Kriterien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit diplomatischer Zusicherungen auflistete, die weit über Fragen im Zusammenhang mit Artikel 3 hinausgehen.

Obwohl der EGMR die Verwendung diplomatischer Zusicherungen nicht grundsätzlich ablehnt, werden diese in Menschenrechtskreisen oft als problematisch angesehen. Nach Ansicht des UN-Sonderberichterstatters für Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung sind solche Zusicherungen zum Beispiel von Natur aus unzuverlässig, wenn die Menschenrechtsbilanz des aufnehmenden Staates besonders mangelhaft ist oder wenn ein Staat keine wirksame Kontrolle über seine Beamten ausübt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass diplomatische Zusicherungen nach wie vor umstritten sind und das tatsächliche Risiko von Verstössen gegen Artikel 3 in Auslieferungs- und Ausweisungsfällen oft nicht beseitigen können. Daher sollte die Aussage der Chișinău-Erklärung, dass diplomatische Zusicherungen das Risiko eines Verstosses gegen Artikel 3 nach einer Ausweisung oder Auslieferung ausräumen können, mit Vorsicht betrachtet werden – insbesondere da der Gerichtshof bereits einen eher nachsichtigen Ansatz gegenüber diplomatischen Zusicherungen verfolgt.

 

Vertrauen der Öffentlichkeit

Gemäss der Chișinău-Erklärung stehen die Mitgliedstaaten des Europarates vor «migrationsbezogenen Herausforderungen», die sich in drei Bereiche unterteilen lassen: Die «Unfähigkeit, eine Person, die wegen einer schweren Straftat verurteilt oder angeklagt wurde, auszuweisen oder auszuliefern», «Massenankünfte» und die «Instrumentalisierung der Migration». In der Erklärung heisst es, dass es «das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Konventionssystem schwächen könnte», wenn diese «bedeutenden, komplexen, migrationsbezogenen Herausforderungen» nicht angemessen angegangen würden. (§16).

Der Verweis auf das Vertrauen der Öffentlichkeit scheint davon auszugehen, dass die Öffentlichkeit das Konventionssystem kennt und sich anhand des Inhalts der Rechtsprechung des EGMR eine Meinung dazu gebildet hat. Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit davon beeinflusst werden kann, wie «migrationsbezogene Herausforderungen» angegangen werden.

Die Wahrscheinlichkeit, dass alle drei Annahmen zutreffen, ist jedoch gering. Dies gilt insbesondere angesichts aktueller Statistiken, die zeigen, dass die Mehrheit der Menschen in sechs befragten Mitgliedstaaten des Europarats wenig über die EMRK weiss. Im Vereinigten Königreich geben 49% der Befragten an, nicht sehr viel über die EMRK zu wissen. 15% sagten, sie wüssten überhaupt nichts darüber. In Frankreich, Deutschland, Italien, Polen und Spanien geben die Befragten an, «wenig (42–53%) bis gar nichts (15–29%) über die Konvention zu wissen». Ferner glauben auch 90–85% der Befragten in diesen fünf Staaten, der EGMR sei ein EU-Gremium.

Angesichts dieser Erkenntnisse ist es bedenklich, dass die Erklärung der öffentlichen Meinung Vorrang vor den tatsächlichen (und sehr bescheidenen) Schutzmassnahmen des Gerichtshofs im Bereich der Migration einräumt. Das ist umso problematischer, als es impliziert, dass dem Gerichtshof eine Verantwortung zukommt, die ihm nicht zusteht: Nämlich die Bewältigung innerstaatlicher «migrationsbezogener Herausforderungen» und deren Auswirkungen auf das Vertrauen der Öffentlichkeit. Die Erklärung lässt Raum für diese Auslegung, da sie nicht klarstellt, wer tatsächlich dafür verantwortlich ist.

Wahrscheinlicher ist, dass es der Prozess im Vorfeld der Erklärung und deren Inhalt sind, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in das System der EMRK untergraben. Indem sie sich auf nur ein Thema – Migration – konzentriert, verstärkt die Chișinău-Erklärung möglicherweise die «falsche Darstellung» in den nationalen Medien und der innerstaatlichen Politik, wonach die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Migrationsfragen höchst problematisch sei. Warum sonst sollte man eine solche Erklärung überhaupt verabschieden?

Diese Darstellung ist beispielsweise im Vereinigten Königreich weit verbreitet. Dort hat eine Studie kürzlich gezeigt, dass drei Viertel der Medienberichte (n=379), die die EMRK erwähnten, sich auf die Anwendung der Konvention bei der Einwanderungskontrolle konzentrierten, wobei «viele» dieser Berichte «auf Fehlvorstellungen beruhten».

Diese Darstellung hat sich auch in den Niederlanden durchgesetzt. Das niederländische Parlament nahm mit Zweidrittelmehrheit einen Antrag an, in dem festgestellt wurde, dass die EMRK oft («regelmatig») die Abschiebung von Asylbewerbern, die alle Rechtsmittel ausgeschöpft haben, und von «kriminellen Asylbewerbern» verhindere. Die niederländische Regierung hat daraufhin kürzlich erklärt, dass die EMRK ausreichenden Spielraum für die Abschiebung von (niedergelassenen) Ausländern biete, die wegen Straftaten verurteilt worden seien, und dass die EMRK für die Niederlande in diesem Zusammenhang kein bedeutendes Hindernis darstelle.

Eine ähnliche Diskussion fand in der Schweiz statt, wo eine parlamentarische Motion dem EGMR vorwarf, dass er die staatlichen Handlungsspielräume gegenüber «kriminellen Migranten» zunehmend einschränken würde. Aus der entsprechenden Stellungnahme des Bundesrates lässt sich hingegen deutlich erkennen, dass die Anwendung der EMRK im Bereich der Migration Gegenstand einer gefestigten Rechtsprechung nicht nur des EGMR, sondern auch des Bundesgerichts bildet – mit anderen Worten, der EGMR geht in diesem Zusammenhang ausgesprochen selten über die innerstaatlichen Gerichte hinaus.

Mit der Chişinău-Erklärung haben die Mitgliedstaaten des Europarates die öffentliche Unterstützung für den EGMR von der Lösung «migrationspolitischer Herausforderungen» durch einen nicht näher bezeichneten Akteur (mutmasslich der Gerichtshof selbst) abhängig gemacht. Stattdessen hätten sie der Empfehlung von Amnesty International, der FIDH und des IGH folgen können, «anzuerkennen, dass die Einhaltung des Konventionssystems und seiner Verpflichtungen entscheidend dazu beiträgt, das Vertrauen der Öffentlichkeit in dieses System zu sichern». Dies hätte ergänzt, was in der Erklärung anerkannt wird: Dass es die Vertragsstaaten der EMRK sind, die die primäre Verpflichtung tragen, die Rechte aus der Konvention für alle Personen in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.

 

«Eine Demokratie, die sich selbst verteidigen kann»

Ein weiteres problematisches Konzept, das in die Erklärung aufgenommen wurde, ist jenes einer «Demokratie, die sich selbst verteidigen kann» (§ 39). Dieses Konzept kann gemäss der Erklärung von Bedeutung sein, wenn Vertragsstaaten mit der «Instrumentalisierung von Migration» durch Drittstaaten konfrontiert sind. In diesem Zusammenhang «darf es nicht zugelassen werden, dass ein feindlich gesinnter Staat oder ein anderer Akteur die europäischen Demokratien und die Werte, auf denen die Konvention beruht, untergräbt und das System missbraucht, zu dessen Schutz sie geschaffen wurde.» Suggeriert wird hiermit, dass die Menschenrechte für bestimmte Gruppen von «Anderen» ausser Kraft gesetzt werden können, wenn Drittstaaten Massenmigrationsströme fördern.

Angesichts der Unbestimmtheit der verwendeten Terminologie ebnet dieser Ansatz den Weg für eine Aushöhlung der Rechte von Menschen auf der Flucht, insbesondere wenn deren Ansprüche in grossem Umfang geltend gemacht werden. Hier und in anderen oben angesprochenen Punkten legt die Erklärung eine Hierarchie von Interessen fest, indem sie die Rechte des Einzelnen den «gewichtigen öffentlichen Interessen der Verteidigung von Freiheit und Sicherheit» unterordnet.

Dabei ignoriert sie unbequeme Verpflichtungen: So befürwortet sie beispielsweise die Einschränkung der Rechte von Ausgewiesenen nach Artikel 8 EMRK im öffentlichen Interesse, ohne jedoch die Rechte der Familie dieser Person zu erwähnen – insbesondere die von minderjährigen Kindern, deren Rechte durch die Abschiebung eines Elternteils beeinträchtigt würden (§§ 31–33). Diese Frage hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung, wenn auch zögerlich, bereits geprüft. Das Nichterwähnen dieser Rechte könnte, falls dies als Nichtbefürwortung dieser Rechtsprechung ausgelegt wird, den Schutz von Kindern in solchen Situationen durch den Gerichtshof zusätzlich unter Druck setzen.

 

«Neue Ansätze» im Migrationsbereich

Ein weiterer bedenklicher Begriff ist jener der «neuen Ansätze» für massive Migrationsströme (§ 46). Mit diesem Begriff bezeichnet die Chișinău-Erklärung die notorisch problematischen Rückführungszentren in Drittstaaten. Diese Zentren wurden im vorangehenden Entwurfstext des CDDH als «innovative Lösungen» umschrieben; die Änderung dieser Formulierung stellte das einzige Novum in der endgültigen Chișinău-Erklärung gegenüber dem Entwurfstext des CDDH dar.

Die in der Beschreibung dieser «neuen Ansätze» enthaltene Billigung ist beunruhigend. Betroffen ist eine Praxis, die bereits zu vorsorglichen Massnahmen des Gerichtshofs geführt hat. Auch der Menschenrechtskommissar des Europarats, Michael O’Flaherty, hat diese Praxis mehrfach als problematisch bezeichnet, da sie zu «Menschenrechtsverletzungen in verschiedenen Ländern weltweit» führe und von den Staaten einen vorsichtigen Ansatz erfordere. Auch nationale Gerichte haben Pläne für Rückführungszentren in Drittstaaten für rechtswidrig erklärt.

Eine in diesem Zusammenhang prominente Initiative, die umstrittenen britischen «Ruanda-Flüge», scheiterte 2023 vor dem Obersten Gerichtshof des Vereinigten Königreichs am Refoulement-Verbot (Grundsatz der Nichtzurückweisung bei drohender Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung).

Die Chişinău-Erklärung sendet hingegen ein gegenläufiges und gefährliches Signal aus, nämlich, dass staatliche Kreativität bei der Suche nach neuen Wegen zur Umgehung ihrer Menschenrechtsverpflichtungen angesichts des durch Migration verursachten Drucks gefördert oder sogar belohnt werden soll.

 

Folgen der Chişinău-Erklärung

Betrachtet man nur den Wortlaut der Erklärung, gibt es für den Gerichtshof grundsätzlich keinen Grund dazu, seine Rechtsprechung in Migrationsfragen zu ändern. Die Erklärung an sich kann auch als Aufforderung an den Gerichtshof verstanden werden, weitere Klärungen von gewissen Migrationsfragen vorzunehmen, die die Mitgliedstaaten als komplex und wichtig erachten. Wie die kürzlich ernannte EGMR-Richterin Corinna Wissels bestätigte, liefert die Erklärung an sich dem Gerichtshof eher keinen Grund, seine Rechtsprechung zu ändern, sondern einen Grund, seine Argumentation klarer darzulegen – was auch nationale Richter tun, wenn ein Fall politisch sensibel ist.

Die heftige Kritik an der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Migrationsfragen, die in den Schreiben gewisser Mitgliedstaaten (dem «Schreiben der 9» und der Erklärung von 27 Staaten) deutlich wurde, hat im Text der Erklärung gewiss nachgelassen. Doch schickt der Entstehungsprozess dieser Erklärung eine klare Botschaft an den EGMR: Gewisse Staaten haben Einwände gegen seine Rechtsprechung zu Migrationsfragen und sind der Ansicht, dass der Gerichtshof mehr Zurückhaltung üben sollte.

Dies ist keine neue Botschaft, und es ist nicht auszuschliessen, dass der Gerichtshof sich unabhängig vom Inhalt der Erklärung entsprechend anpassen wird. Wie der Präsident des Gerichtshofs kürzlich anerkannt hat, haben frühere ähnliche Erklärungen gezeigt, dass der Gerichtshof für die darin übermittelten Botschaften empfänglich war, und diese als «hilfreich» aufgefasst hat. Infolge dieser Erklärungen misst der Gerichtshof dem Subsidiaritätsprinzip nun grössere Bedeutung bei. Empirische Forschung hat auch eindeutig gezeigt, dass der Gerichtshof die Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung bei staatlichem Gegenwind unterbricht.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Gerichtshof in seiner oben genannten Stellungnahme (zu seiner Rechtsprechung in Migrationsangelegenheiten, vom Februar 2026) das Ermessen der innerstaatlichen Behörden hervorhebt. Neben einem Abschnitt mit dem Titel «Subsidiarität und geteilte Verantwortung» erläutert der Gerichtshof auch, dass er, wenn «die innerstaatlichen Behörden (…) sorgfältig geprüft haben, ob die betreffende Person im Zielland einem tatsächlichen Risiko von Misshandlung ausgesetzt wäre», «es für unwahrscheinlich hält, dass die Abschiebung gegen Artikel 3 verstossen würde, selbst wenn die Sicherheitslage in diesem Land schwierig ist».

Der Gerichtshof hebt zudem hervor, dass er in «jüngsten» Artikel 8-Fällen bezüglich der Ausweisung von straffälligen Migranten betont habe, dass er, «wenn die innerstaatlichen Gerichte den Sachverhalt unter Anwendung der Rechtsprechung zur Konvention sorgfältig geprüft und die persönlichen Interessen des Antragstellers gegen das allgemeinere öffentliche Interesse abgewogen haben (…) seine eigene Beurteilung der Sachlage nicht an die Stelle derjenigen der zuständigen nationalen Behörden setzen wird, es sei denn, es liegen zwingende Gründe dafür vor».

Man könnte sich fragen, ob die 27 Staaten und insbesondere die neun Verfasser des ursprünglichen Schreibens mit der Erklärung von Chișinău zufrieden sind, da diese kaum oder gar keine Kritik an der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Migrationsfragen übt und keine Aufforderung an den Gerichtshof enthält, diese Rechtsprechung zu ändern.

Folglich könnten sie ihre Angriffe auf den Gerichtshof wieder aufnehmen, sobald dieser ein neues Urteil zu Auslieferung, Ausweisung oder Zurückweisungen an der belarussischen Grenze fällt. Schlimmer noch, man könnte bezweifeln, ob die Staaten wirklich entschlossen sind, das EMRK-System und den Geist der Erklärung von Chișinău einzuhalten. So plant Dänemark beispielsweise bereits die Verabschiedung eines Ausweisungsgesetzes, das, wie die (Übergangs-)Ministerpräsidentin Frederiksen erklärte, von Experten als «Verstoss gegen die Konvention» bezeichnet werden könnte.

In der Chişinău-Erklärung selbst werden keine Folgemassnahmen erwähnt. Einige Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) haben einen Resolutionsantrag unterstützt, in dem die Versammlung aufgefordert wird, «eine aktive Rolle in dem vom Generalsekretär eingeleiteten Prozess in Bezug auf Migration, Menschenrechte und Sicherheit zu übernehmen» (siehe auch hier). Dieser Antrag wurde jedoch noch nicht in der Parlamentarischen Versammlung erörtert. Dennoch werden andere Akteure im Europarat und darüber hinaus genau beobachten, in welche Richtung sich die migrationsbezogene Rechtsprechung des Gerichtshofs nun entwickelt.

 

Alle Dokumente und Eingaben zur Chişinău-Erklärung können auf der Informationsseite zur «Zukunft der EMRK» des ECHR Blog abgerufen werden.

 

Dr. iur. Lize R. Glas ist Assoziierte Professorin für internationales und europäisches Recht an der Radboud-Universität Nijmegen (NL). 

Dr. iur. Kushtrim Istrefi ist Assoziierter Professor für Menschenrechte und Völkerrecht an der Universität Utrecht (NL).

Prof. Dr. iur. Antoine Buyse ist Professor für Menschenrechte aus interdisziplinärer Perspektive an der Universität Utrecht (NL).

Dr. iur. Corina Heri ist Assoziierte Professorin für Menschenrechte und Klimarecht an der Vrije Universiteit Brussel (BE).

 

 
 

Foto: © CoE/UNSER RECHT


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