Modernisierungsvorschläge für Produkthaftung und Produktsicherheit
Von Isabelle Wildhaber und Frédéric Barth
1. Einleitung: Der Schweizer Weg in der KI-Regulierung
Die Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI) ist eine der zentralen rechtspolitischen Herausforderungen unserer Zeit. Im Februar 2025 hat der Schweizer Bundesrat einen wichtigen Grundsatzentscheid getroffen: Statt der Übernahme der umfangreichen, KI-spezifischen EU-Gesetze, wie der EU-KI-Verordnung (EU AI Act), setzt die Schweiz auf einen zurückhaltenderen, technologieneutralen Ansatz.
Dieser Weg sieht vor, die KI-Konvention des Europarats primär für staatliche Akteure zu übernehmen und im Übrigen auf die Stärkung des bestehenden, technologieneutralen Rechtsrahmens zu bauen. Zudem soll es in einzelnen Sektoren zu spezifischen Anpassungen des Rechtsrahmens kommen.
Damit rücken unseres Erachtens zwei traditionelle Gesetze in den Fokus, die künftig zentrale Instrumente zur Regulierung von Schäden durch KI-Produkte sein werden: Das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) und das Produktsicherheitsgesetz (PrSG).
Das PrHG regelt die Haftung eines Herstellers für Schäden, die durch sein Produkt verursacht werden. Zu denken ist etwa an die Haftung eines Autoherstellers, dessen Bremsen zu wenig sicher sind. Das PrSG hingegen regelt die Sicherheitsvoraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um ein Produkt überhaupt auf den Markt bringen zu dürfen. Das Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrecht hängen eng miteinander zusammen und sollten daher Hand in Hand gehen.
Die aktuelle Herausforderung besteht darin, dass die EU ihr Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrecht 2024 modernisiert hat, um es fit für KI und das digitale Zeitalter zu machen. Den Schweizer Pendants fehlt es hingegen bis anhin an einem derartigen ‹Update›. Der Bundesrat bzw. das Bundesamt für Justiz haben aber in beiden Bereichen Gesetzesrevisionen ins Auge gefasst, um mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten. Eine derartige Modernisierung haben Expertinnen und Experten schon länger gefordert.
Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick darüber, wo in diesen zentralen Regelwerken – PrHG und PrSG – Handlungsbedarf besteht, damit die Schweizer Rechtsgrundlagen auch ohne KI-Spezialgesetz zukunftsorientiert bleiben.
2. Produkthaftung: Das PrHG muss modernisiert werden
Das bestehende Schweizer PrHG, das 1994 in Kraft trat, orientiert sich am mittlerweile ausser Kraft getretenen EU-Recht von 1985. Es ist primär auf physische Gegenstände ausgerichtet, die nach der Herstellung nicht mehr verändert werden. Die Lage hat sich mit der Digitalisierung und dem Aufkommen von KI aber verändert. Heute sind viele Produkte auch nach ihrem Erwerb veränderbar und allenfalls gar selbstlernend. Anpassungen an diese Dynamiken sind daher insbesondere in folgenden Bereichen sinnvoll:
- Produktbegriff erweitern: Das PrHG beschränkt sich derzeit auf physische Gegenstände. Moderne KI besteht aber oft aus isolierter Software, die aus der Cloud geladen wird. Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (in Kraft seit Dezember 2024) schliesst Software explizit ein. Im Interesse der Rechtssicherheit muss das PrHG dies für die Schweiz ebenso festschreiben, da diesbezüglich momentan Unklarheit besteht.
- Neue Schadensarten: Das revidierte EU-Produkthaftungsrecht anerkennt neu neben klassischen Sach- und Personenschäden auch sogenannte Datenschäden als ersatzfähig an. Wenn Daten vernichtet oder beschädigt werden, kann die geschädigte Person Schadenersatz verlangen. Damit wird der hohen Relevanz von Daten Rechnung getragen. In der Schweiz ist hingegen bis anhin unklar, ob und wann Datenschäden ersetzt werden müssen.
- Haftung für nachträgliche Fehler: Das PrHG knüpft in der geltenden Fassung an den Fehlerbegriff im Zeitpunkt des Inverkehrbringens an. Diese Anknüpfung widerspiegelt, dass Hersteller bei analogen Produkten ab dem Inverkehrbringen keine Kontrolle mehr über das Produkt haben. Bei digitalen Produkten kann die Produktsicherheit aber auch nach dem Inverkehrbringen durch Software-Updates des Herstellers beeinflusst werden. Man kann daher nicht mehr von einer fehlenden Kontrolle des Herstellers ausgehen. Wer die Kontrolle über das Produkt behält (etwa durch die Möglichkeit, Software-Updates zu liefern), sollte auch für danach entstandene Fehler haften. Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie trägt dieser dynamischen Natur Rechnung, was im PrHG nachvollzogen werden sollte.
- Entwicklungsrisiko neu bewerten: Das PrHG erlaubt die Haftungsfreistellung für unvorhersehbare Entwicklungsrisiken. Dies sind unvorhersehbare Risiken, die im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts nach dem damaligen Stand der Wissenschaft sowie der Technik nicht erkennbar waren. Bei KI sind Risiken oft abstrakt bekannt, aber deren konkrete Ausprägung ist programmiert unvorhersehbar. Die EU hat diese Entlastung nun ebenfalls an die fortdauernde Kontrolle des Herstellers geknüpft. Das bedeutet: Wenn der Hersteller ein Update bereitstellen kann, kann er sich auf das Entwicklungsrisiko kaum mehr berufen. Diese Neubewertung des Entwicklungsrisikos wäre auch in der Schweiz notwendig.
- Beweislast erleichtern: Der Nachweis eines Fehlers in einem komplexen KI-System ist für den Geschädigten extrem schwierig. Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie sieht deshalb eine Beweismitteloffenlegungspflicht des Herstellers sowie verschiedene Vermutungen der Fehlerhaftigkeit und der Kausalität vor. Auch wenn die Schweizer Gerichte bereits Beweiserleichterungen praktizieren, sollte die Einführung einer Offenlegungspflicht und einer Kausalitätsvermutung bei technischer Komplexität geprüft werden.
3. Produktsicherheit: Das PrSG im Lichte der EU-Regulier
Das PrSG ist für die Regulierung von KI-Risiken ebenfalls zentral. Der Bundesrat hat bereits eine Teilrevision des PrSG angekündigt, um die wesentlichen Elemente der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung zu übernehmen. Wichtige Punkte für die Revision sind in diesem Zusammenhang:
- Produktbegriff klären: Im Gegensatz zur Produkthaftung bleibt im neuen EU-Sicherheitsrecht unklar, ob reine Software explizit als Produkt gilt. Um die notwendige Einheitlichkeit mit dem Haftungsrecht herzustellen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte die Schweiz im Zuge der PrSG-Revision klarstellen, dass auch isolierte Software als Produkt gilt.
- Sicherheitskonzept aktualisieren: Das neue EU-Produktsicherheitsrecht trägt der Digitalisierung Rechnung, indem sie Cybersicherheit, digitale Konnektivität und insbesondere die sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven Funktionen von KI in die Sicherheitsbewertung einbezieht. Ein derartiger Einbezug wäre auch für das Schweizer PrSG sinnvoll.
- Updatepflicht bei Rückrufen: Die EU-Produktsicherheitsverordnung führt als Novum ein, dass Hersteller im Falle eines Produktrückrufs dem Verbraucher eine wirksame, kostenfreie Abhilfe anbieten müssen, welche die Reparatur des Produkts einschliessen kann. Für KI-Systeme kann dies zu einer produktsicherheitsrechtlichen Updatepflicht führen, um einen Sicherheitsmangel zu beheben. Ob die Schweiz diesen tiefgreifenden Eingriff in das vertragliche Gewährleistungsrecht nachvollziehen soll, der im europäischen Raum kritisiert wird, ist eine zentrale rechtspolitische Frage, die im Rahmen der PrSG-Revision diskutiert werden muss.
4. Fazit: Generelles Recht als Fundament
Der Bundesratsentscheid, auf KI-Spezialgesetze zu verzichten und stattdessen die technologieneutralen Kernregelwerke zu stärken, ermöglicht es der Schweiz, flexibel und technologieneutral zu bleiben. Dieser Ansatz funktioniert jedoch nur, wenn das PrHG und das PrSG rasch an die Herausforderungen des digitalen Zeitalters angepasst werden. Die Aktualisierung der Definition von Produkt und Fehler, die Berücksichtigung der fortdauernden Kontrolle des Herstellers sowie eine Anpassung der Beweislastregeln sind zentral. Nur so kann der Schweizer Rechtsrahmen das Vertrauen der Bevölkerung in die KI gewährleisten.
Prof. Dr. iur. Isabelle Wildhaber, LL.M., Advokatin, ist Ordinaria für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St. Gallen und Direktorin des Forschungsinstituts für Arbeit und Arbeitswelten (FAA-HSG) sowie Gründungsmitglied des Law & Tech Labs der Universität St. Gallen.
Frédéric Barth, MLaw, LL.M., Advokat, ist Doktorand und wissenschaftlicher Assistent an der Universität St. Gallen.
Der Beitrag basiert auf der folgenden wissenschaftlichen Publikation: Isabelle Wildhaber, Frédéric Barth: Regulierung der künstlichen Intelligenz in der Schweiz, Modernisierungsvorschläge für die Produkthaftung und die Produktsicherheit im europäischen Kontext, Aktuelle Juristische Praxis (AJP) 2025, S. 598–614.
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