Recht auf Wissenschaft

Ein vergessenes Menschenrecht

Von Monika Plozza

 

In einer gemeinsamen Medienmitteilung warnten swissuniversities, die Akademien der Wissenschaften, der ETH-Rat, der SNF und Innosuisse jüngst davor, dass «Sparmassnahmen bei Bildung, Forschung und Innovation den Fachkräftemangel verstärken und der Schweizer Wirtschaft schaden».[1] Hintergrund dieser Stellungnahme ist das vom Bundesrat Ende Januar 2025 vorgestellte Entlastungspaket 2027[2], das jährliche Kürzungen von über 460 Millionen Franken in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation vorsieht. Besonders brisant ist dabei die Aussicht auf eine signifikante Erhöhung der Studiengebühren sowie der geplante Rückgang bei der Förderung von Forschung und Innovation – Entwicklungen, die laut der Wissenschaftsallianz sowohl den Fachkräftemangel verschärfen als auch den Forschungsstandort Schweiz schwächen würden.

Diese politische Entwicklung ist nicht nur unter bildungs- oder forschungsstrategischen Gesichtspunkten relevant, sondern wirft auch grundlegende menschenrechtliche Fragen auf. Im Zentrum steht dabei ein bislang kaum beachtetes, rechtlich verbindliches Menschenrecht: Das Recht auf Wissenschaft. Dieses Recht verpflichtet unter anderem Staaten, den Zugang zu wissenschaftlichen Erkenntnissen und Bildung zu sichern, die Freiheit von Forschung zu gewährleisten und internationale Kooperationen zu fördern. Gerade im Kontext finanzieller Sparmassnahmen wird deutlich, dass der menschenrechtliche Gehalt des Rechts auf Wissenschaft bislang unterschätzt wurde – sowohl in der Praxis als auch in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung. Der folgende Beitrag präsentiert die normativen Grundlagen, die strukturellen Ursachen seiner Vernachlässigung sowie die rechtlichen Grenzen staatlicher Rückschritte im Lichte aktueller Sparmassnahmen.

 

I. Das Recht auf Wissenschaft

Wissenschaftliche Erkenntnisse und technologische Entwicklungen spielen eine zentrale Rolle bei der Bewältigung globaler Herausforderungen – sei es im Kampf gegen den Klimawandel, bei der Eindämmung von Pandemien oder im Umgang mit der Verbreitung von Desinformation. Was jedoch kaum bekannt ist: Diesen essenziellen Bereichen liegt ein rechtlich verbindliches Menschenrecht zugrunde. Tatsächlich fristete das sogenannte Recht auf Wissenschaft lange Zeit ein Schattendasein und wurde nicht zufällig als das «Dornröschen» unter den Menschenrechten bezeichnet.[3] Dabei ist das Menschenreicht auf Wissenschaft bereits seit 1948 in Art. 27 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) verankert und im rechtlich verbindlichen Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I) von 1976 enthalten, den auch die Schweiz ratifiziert hat.

Das Recht auf Wissenschaft verpflichtet Staaten zu Folgendem:

  • Anerkennung des Rechts aller, an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung teilzuhaben (Art. 15 Abs. 1 lit. b UNO-Pakt I);
  • Ergreifung erforderlicher Massnahmen zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft (Art. 15 Abs. 2 UNO-Pakt I);
  • Achtung der für wissenschaftliche Forschung und schöpferische Tätigkeit unerlässlichen Freiheit (Art. 15 Abs. 3 UNO-Pakt I); und
  • Förderung und Ausbau internationaler Kontakte und Kooperationen im wissenschaftlichen Bereich (Art. 15 Abs. 4 UNO-Pakt I).

Dem Recht auf Wissenschaft liegt die fundamentale Prämisse zugrunde, dass wissenschaftlicher Fortschritt nicht dem exklusiven Nutzen privilegierter Gruppen dient, sondern als gemeinschaftliches Gut der gesamten Gesellschaft zugänglich gemacht wird.

 

II. Ursachen für die Vernachlässigung des Rechts auf Wissenschaft

Die geringe Beachtung des Rechts auf Wissenschaft lässt sich im Wesentlichen auf drei Faktoren zurückführen: Erstens auf die verbreitete Annahme, dass wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte – anders als bürgerliche und politische – lediglich programmatischen Charakter haben und daher nicht einklagbar seien. Zweitens auf die Einordnung als kulturelles Recht, das im menschenrechtlichen Diskurs lange marginalisiert wurde. Drittens auf seine späte Platzierung im UNO-Pakt I, die dazu führt, dass es in der Praxis des WSK-Ausschusses häufig kaum behandelt wird.

Diese strukturellen Hindernisse haben dazu geführt, dass das Recht auf Wissenschaft als nicht justiziabel galt und deshalb bislang kaum geltend gemacht wurde – zumal auch nur wenige Staaten das Fakultativprotokoll zum UNO-Pakt I ratifiziert haben. Stattdessen werden einschlägige Anliegen bezüglich der Wissenschaft meist unter anderen Rechten wie jenem auf Gesundheit, Bildung oder Meinungsfreiheit eingebracht.

 

III. Sparmassnahmen als rückläufige Massnahmen und ihre menschenrechtlichen Grenzen

Die angekündigten Sparmassnahmen des Bundesrats im Bildungs-, Forschungs- und Innovationsbereich haben nicht nur wirtschafts- und bildungspolitische, sondern auch menschenrechtliche Relevanz. Die geplante Reduktion der Bundesbeiträge an Universitäten und Fachhochschulen und der Investitionsrückgang bei der Forschungs- und Innovationsförderung, wie sie in der gemeinsamen Medienmitteilung von swissuniversities, den Akademien, dem ETH-Rat, dem SNF und Innosuisse kritisiert werden, betreffen zentrale staatliche Verpflichtungen im Bereich des Rechts auf Wissenschaft.

Gemäss Art. 2 Abs. 1 UNO-Pakt I sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt garantierten Rechte zu erreichen. Rückschritte in diesem Prozess, wie sie etwa durch Sparmassnahmen im Wissenschaftsbereich erfolgen, stellen sogenannte rückläufige Massnahmen («retrogressive measures») dar und sind grundsätzlich unzulässig. Neben der Pflicht zur progressiven Verwirklichung der Rechte verbietet der Pakt in Art. 2 Abs. 2 jede Form der Diskriminierung bei ihrer Ausübung – auch im Rahmen von Sparmassnahmen. Rückschritte dürfen daher weder strukturell benachteiligte Gruppen unverhältnismässig treffen noch bestehende Ungleichheiten verstärken.

Der UNO-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (WSK-Ausschuss) betont, dass solche Massnahmen als letztes Mittel zu verstehen sind und nur unter aussergewöhnlichen Umständen ergriffen werden dürfen. Dies erfordert eine sorgfältige Abwägung der Interessen, um sicherzustellen, dass die Massnahmen notwendig, verhältnismässig und zeitlich begrenzt sind.[4] Wie der WSK-Ausschuss in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 25 zum Recht auf Wissenschaft festhält:

«As with all other rights in the Covenant, there is a strong presumption that retrogressive measures taken in relation to the right to participate in and to enjoy the benefits of scientific progress and its applications are not permissible. […] In the exceptional circumstances under which retrogressive measures may be inevitable, States must ensure that such measures are necessary and proportionate. The measures should remain in place only insofar as they are necessary; mitigate inequalities that can grow in times of crisis and ensure that the rights of disadvantaged and marginalized individuals and groups are not disproportionately affected; and guarantee the minimum core obligations.»[5]

Bezüglich der Sparmassnahmen hält die UNO-Sonderberichterstatterin für kulturelle Rechte in ihrem Bericht zum Recht auf Teilhabe an Wissenschaft von 2024 zutreffend fest:

«The poor financing of universities and budget cuts in public research funding, sometimes as a result of austerity measures, is at odds with States’ commitments under article 2 of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights.»[6]

Solche Kürzungen stellen mithin keine blossen bildungspolitischen Entscheidungen dar, sondern müssen menschenrechtlich als unzulässige rückläufige Massnahmen eingeordnet werden. Gerade vor diesem Hintergrund erscheinen die geplanten Kürzungen im Schweizer Wissenschaftsbereich nicht nur bildungspolitisch fragwürdig, sondern menschenrechtlich problematisch.

 

IV. Schlussfolgerung

Das Menschenrecht auf Wissenschaft bildet eine grundlegende Voraussetzung für gesellschaftlichen Fortschritt, demokratische Teilhabe und soziale Gerechtigkeit. Es schützt nicht nur die Freiheit der Forschung, sondern verpflichtet Staaten auch zur aktiven Förderung und Zugänglichmachung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Trotz seiner völkerrechtlichen Verankerung ist dieses Recht lange vernachlässigt worden – nicht zuletzt aufgrund systematischer Missverständnisse hinsichtlich seiner Verbindlichkeit und Justiziabilität.

Die aktuellen Sparmassnahmen im Schweizer Wissenschaftsbereich verdeutlichen exemplarisch, wie verletzlich dieses Recht in der Praxis ist. Sie stehen im Spannungsverhältnis zu den Verpflichtungen aus dem UNO-Pakt I und illustrieren, wie rasch strukturelle Rückschritte – als vermeintlich politische Notwendigkeiten deklariert – in menschenrechtlich relevante Zonen vorstossen können. In Zeiten globaler Krisen ist jedoch nicht weniger, sondern mehr wissenschaftlicher Zugang, Bildung und internationale Kooperation gefordert.

Es ist daher geboten, das Recht auf Wissenschaft nicht länger als Randfigur im System der Menschenrechte zu behandeln. Es braucht eine stärkere rechtliche Operationalisierung, eine explizite Berücksichtigung in nationalen Politikfeldern sowie eine verlässliche Kontrolle möglicher Rückschritte. Nur so lässt sich sicherstellen, dass Wissenschaft als Gemeingut verstanden und geschützt wird – im Interesse einer informierten, gerechten und offenen Gesellschaft.

 

 

Dr. iur. Monika Plozza ist wissenschaftliche Oberassistentin am Lehrstuhl für öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht an der Universität Luzern und Mitglied der Jungen Akademie Schweiz. Sie promovierte zum Thema “The Human Right to Science – Down to the Core: Promoting its Justiciability in International Law”. Ihre Arbeit wurde mit dem Luzerner Dissertationspreis ausgezeichnet und erscheint demnächst als Buch bei Cambridge University Press. Der vorliegende Artikel basiert auf ihrer Dissertation.

 

 

[1] https://www.swissuniversities.ch/aktuell/medienmitteilung/gemeinsame-stellungnahme-zu-den-sparmassnahmen-bei-bildung-forschung-und-innovation

[2] https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-103967.html

[3] Plozza, ‘Awakening from “Sleeping Beauty’s” Slumber – Curtain Up for the Human Right to Science’, Völkerrechtsblog (2021); Porsdam Mann, Porsdam and Donders, ‘“Sleeping Beauty”: The Right to Science as a Global Ethical Discourse’, 42 Human Rights Quarterly (2020) 332; Riedel, ‘Sleeping Beauty or Let Sleeping Dogs Lie? The Right of Everyone to Enjoy the Benefits of Scientific Progress and Its Applications (REBSPA)’, in H. P. Hestermeyer et al. (eds.), Coexistence, Cooperation and Solidarity: Liber Amicorum Rüdiger Wolfrum (2011); Schabas, ‘Looking Back: How the Founders Considered Science and Progress in Their Relation to Human Rights’, 2015 European Journal of Human Rights (2015) 504.

[4] UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (CESCR), supra note 3, at 24; General Comment No. 25 on science and ESC rights is referencing Public Debt, Austerity Measures and the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, Statement, E/C.12/2016/1 (2016), para. 4.

[5] UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (CESCR), General Comment No. 25: Science and Economic, Social and Cultural Rights (Article 15 (1) (b), (2), (3) and (4) of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights), E/C.12/GC/25 (2020), para. 24; UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (CESCR), General Comment No. 3: The Nature of States Parties’ Obligations (Art. 2, Para. 1, of the Covenant), E/1991/23 (1990), para. 9.

[6] A. Xanthaki, Right to Participate in Science, Report of the Special Rapporteur in the field of cultural rights, A/HRC/55/44 (2024), para. 74.

 

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