Bundesrätliches Notrecht

Kritik und Reformvorschläge

Von Caspar Fingerhuth

 

«Ist nun eine solche [Steuer] auf dem Wege eines Bundesbeschlusses einzuführen oder muss dazu die Verfassung revidiert und ein Gesetz erlassen werden? Darüber wollen wir nicht lange reden. Wir haben uns daran gewöhnt, die kürzeren und einfacheren Wege zu gehen».

Dieses Zitat stammt aus einer Rede von Bundesrat Edmund Schulthess vom 22.März 1934, die er im Rahmen einer Debatte zur Einführung der Zuckersteuer hielt. Durch das Vollmachtenregime während den beiden Weltkriegen wurden dem Bundesrat im Sinne eines extrakonstitutionellen Staatsnotrechts weitreichende Gesetzgebungskompetenzen übertragen. Er fungierte somit faktisch als Gesetzgeber. Zwischen den Kriegen herrschte zudem die von Schulthess eingeführte Dringlichkeitspraxis, in der die Bundesversammlung Gesetze und Beschlüsse als dringlich erklärte und ihnen so die Referendumsmöglichkeit entzog. Nach Kriegsende tat sich der Bundesrat schwer damit, das Vollmachtenregime zu beenden. Er befürchtete, der Staat könne ohne Notrecht in eine gefährliche Lage geraten, die nur mit weiteren Notrechtsbefugnissen zu bewältigen sei.

Gewiss ist die heutige Situation damit nicht vergleichbar. Dennoch: Der Rückgriff auf Notrecht hat in den letzten Jahren stark zugenommen: 2020 erliess der Bundesrat während der Covid-19-Pandemie 20 Notverordnungen. 2022 folgte eine weitere Notverordnung als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Ebenfalls auf diesen zurückzuführen ist die Notverordnung zur Rettung der Axpo. 2023 kam es letztmals zur Anwendung von Notrecht bei der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS. In nur drei Jahren erliess der Bundesrat somit 23 Notverordnungen, wobei jene Verordnungen während der Covid-19-Pandemie in Umfang und Wirkung den grössten Notrechtskomplex seit dem Zweiten Weltkrieg darstellen.

Dies, obwohl die Kompetenzen aus Art. 184 und 185 BV nur als Ultima Ratio zur Anwendung gelangen sollten, denn die Anwendung ist rechtsstaatlich problematisch. Die verfassungsrechtliche Ermächtigung erlaubt es dem Bundesrat, der eigentlich ausführenden Gewalt, weitreichende und grundrechtseinschränkende Massnahmen ohne gesetzliche Grundlage und ohne Einbindung von Parlament und Volk zu erlassen. Dadurch gerät unter anderem das Gleichgewicht der Gewaltenteilung ins Wanken.

 

Sachlich gerechtfertigte Krisenbewältigung?

Ob die jüngste Häufung von Notrecht einen Dammbruch darstellt oder lediglich auf eine tatsächliche Zunahme von Krisen zurückzuführen ist, bleibt umstritten. Es stellt sich die Frage, ob der Rückgriff auf Notrecht jeweils sachlich gerechtfertigt war – wobei beide Sichtweisen vertretbar erscheinen.

So kritisieren die einen die bundesrätlichen Massnahmen insbesondere bezüglich der Covid-19-Pandemie stark und stellen eine Unverhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) in den Raum, oder befürchten eine Umfunktionierung der Notrechtsartikel zu einem «Eingangstor für extrakonstitutionelles Notrecht». Andere hingegen sehen eine gerechtfertigte Staatsleitung angesichts einer kollektiven Krise.

 

Reformbedarf

Die Aufarbeitung vergangener Notrechtsmassnahmen ist wichtig. So stellt sich etwa retrospektiv die Frage, ob bei der Credit Suisse nicht die Too-big-to-fail-Regulierung (TBTF) hätte greifen sollen. Auch die aktuellen Überlegungen zur Anpassung der Regulierung sind richtig. Doch bleibt fraglich, wie wirksam solche Reformen tatsächlich sind. Bereits nach der Finanzkrise 2008/09 war es das erklärte Ziel, künftig keine Bank mehr retten zu müssen, und wenn doch, dann nicht mit Notrecht.

Wie wir heute wissen, blieb dieser Anspruch unerfüllt. Krisen sind nicht planbar. Jede Notsituation ist anders, und die nächste wird womöglich Ursachen haben, die heute nicht einmal zu erahnen sind. Deshalb bleibt die Notrechtskompetenz grundsätzlich notwendig, um in Notsituationen rasch und einzelfallbezogen handeln zu können. Umso wichtiger ist eine grundlegende Reformdebatte, die den Rechtsstaat in Notsituationen stärkt. Dabei ist insbesondere auf vier Aspekte einzugehen: Die Verbesserung des Rechtsschutzes, die Stärkung der Handlungsfähigkeit der Bundesversammlung, die Förderung der Transparenz sowie die Klärung des Anwendungsbereichs der bundesrätlichen Notrechtskompetenz.

 

Verbesserung des Rechtsschutzes

Die Schweiz verfügt lediglich über eine stark eingeschränkte Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen (Art. 190 BV). Auch Verordnungen des Bundesrats – einschliesslich Notverordnungen – entziehen sich gemäss Art. 189 Abs. 4 BV einer abstrakten Normenkontrolle. Eine darauf gestützte Massnahme kann zwar der konkreten Normenkontrolle unterzogen werden, dies aber auch nur, wenn die Ausnahme von Art. 83 lit. a BGG bzw. Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG nicht greift, wonach Entscheidungen mit überwiegend politischem Charakter nicht durch die Rechtsweggarantie gedeckt sind.

Doch auch ohne Ausnahme ist eine konkrete Normenkontrolle nicht immer möglich. Dies zeigte sich etwa bei der Solvenzhilfe zugunsten der UBS im Jahr 2008. Diese wurde der Credit Suisse nicht angeboten, obwohl sie als direkte Konkurrentin grundsätzlich einen Anspruch auf Gleichbehandlung gehabt hätte. Diese potenzielle Ungleichbehandlung hätte die Bank jedoch erst gar nicht geltend machen können, da es an einer völkerrechtlichen Legitimation nach Art. 6 Ziff. 1 und Art. 13 EMRK sowie an einer Verfügung einer nachgeordneten Instanz mangelte.

Weiter zeigte sich die Rechtsschutzlücke während der Covid-19-Pandemie. Gewisse Bestimmungen in Notverordnungen sahen eine unmittelbare Vollstreckung der Anordnung vor. Dadurch konnte vorab keine anfechtbare Verfügung verlangt werden. Erst nachdem der entsprechende Realakt erfolgt war, konnte eine Ex-post-Kontrolle erfolgen.

Während der Pandemie wie auch im Rahmen der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS erliess der Bundesrat zudem Notverordnungen und darauf gestützte Massnahmen, welche im Widerspruch zu Gesetzen im formellen Sinn (contra legem) oder sogar im Widerspruch zur Bundesverfassung (contra constitutionem) standen. So zum Beispiel die Bestimmung in einer Notverordnung während der Pandemie, welche den pauschalen Ausschluss des gerichtlichen Rechtsschutzes vorsah. Die Oberaufsicht der Bundesversammlung nach Art. 148 Abs. 1 BV genügt regelmässig nicht, zumal den Parlamentsmitgliedern oft das juristische Verständnis fehlt, um eine Verfassungsverletzung zu erkennen. Gleichzeitig steht jedoch das Parlament einer Ausweitung der Verfassungsgerichtsbarkeit sehr kritisch gegenüber.

Aus diesem Grund wäre eine auf Notrechtsverordnungen begrenzte Verfassungsgerichtsbarkeit ohne aufschiebende Wirkung und mit einem parlamentarischen Vetorecht eine gangbare und womöglich sogar mehrheitsfähige Lösung. Konkret könnte so die gerichtliche Überprüfung von Notrechtsverordnungen ermöglicht werden, während es dem Parlament offen stünde, die infrage stehende Verordnung trotz einer gerichtlich beurteilten Verfassungswidrigkeit innert einer bestimmten Frist explizit für anwendbar zu erklären.

Weiter ist der Rechtsschutz auch in zeitlicher Hinsicht ungenügend. So beschäftigte sich etwa das Bundesgericht 2021 mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Versammlungsgenehmigung. Bereits das erstinstanzliche Urteil wurde jedoch erst einen Tag nach der geplanten Versammlung gefällt, weshalb das Bundesgericht – ein Jahr, nachdem die Versammlung hätte stattfinden sollen – mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht auf die Beschwerde eintrat. Auch die Voraussetzungen für ein präventives Interesse sah das Bundesgericht als nicht erfüllt an, da die Verordnung, auf der die Ablehnung des Antrags beruhte, nicht mehr in Kraft war.

Um die Rechtsschutzlücke in zeitlicher Hinsicht zu schliessen, wäre die Ausarbeitung eines Eilverfahrens an das Bundesgericht in Bezug auf Massnahmen gestützt auf Notverordnungen zu prüfen. Damit einhergehend sollte das Gericht grosszügig auf Beschwerden eintreten, auch wenn kein aktuelles oder präventives Rechtsschutzinteresse gegeben ist. Das starke öffentliche Interesse an der gerichtlichen Überprüfung grundrechtseinschneidender Massnahmen in Notsituationen sollte – selbst wenn es sich nur um ein reines Feststellungsinteresse handelt – gegenüber dem Grundsatz der Verfahrensökonomie Vorrang haben. Davon würden nicht nur die direkt Betroffenen, sondern auch die gesamte Bevölkerung sowie Legislative und Exekutive profitieren, da eine gerichtliche Überprüfung Erkenntnisse für den künftigen Umgang mit vergleichbaren Ausnahmesituationen liefern könnte. Dies wiederum könnte die Rechtssicherheit von zukünftigen Notverordnungen bzw. der darauf gestützten Massnahmen erhöhen. (Für Weiterführendes zum defizitären Rechtsschutz siehe Jean-Petit-Matile, Gerichtliche Kontrolle von Notrecht.)

 

Stärkung der Handlungsfähigkeit der Bundesversammlung

Die bundesrätliche Notrechtskompetenz ist eigentlich eine subsidiäre. Die Bundesversammlung hat mit Art. 173 Abs. 1 lit. a-c BV eine konkurrierende Zuständigkeit inne, welche vorgeht. Weil es sich bei der Bundesversammlung um ein Milizparlament handelt, das i.d.R. nur viermal jährlich für drei Wochen tagt, verfügt die Regierung jedoch meist über mehr Informationen und Sachkunde, wodurch der Bundesrat flexibler und damit geeigneter ist, Notverordnungen zu erlassen.

Nun entscheidet jedoch der Bundesrat selbst, ob die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 184 Abs. 3 bzw. Art. 185 Abs. 3 BV erfüllt sind. Zudem ist er nicht dazu verpflichtet, der Bundesversammlung den Inhalt einer Notverordnung oder -verfügung vor deren Inkrafttreten zur Genehmigung oder zur Kenntnisnahme vorzulegen. De lege lata kann die Bundesversammlung daher nur nachträglich Einfluss nehmen, und wird so meist vor vollendete Tatsachen gestellt.

Ein vorgängiger parlamentarischer Genehmigungsvorbehalt von Notrecht, wie er von Teilen der Politik und Lehre gefordert wird, ist m. E. jedoch abzulehnen. Eine solche Regelung könnte rasches und wirkungsvolles Handeln verhindern und dabei parteipolitische Konflikte begünstigen. Die Entstehungsgeschichte der Notverordnung zur Übernahme der Credit Suisse durch die UBS zeigt exemplarisch, warum ein Genehmigungsvorbehalt in solchen Situationen wohl nicht praktikabel wäre.

Der Bundesrat hatte nur wenige Tage Zeit, eine Lösung auszuarbeiten, während er in intensivem Austausch mit der Leitung der Credit Suisse, der UBS, der FINMA und der SNB stand. Unter solchen Umständen wäre eine vorgängige Genehmigung kaum umsetzbar gewesen bzw. hätte zu lange gedauert. Zudem hätte es zu noch mehr Unsicherheit geführt, ob innert nützlicher Frist eine Lösung gefunden werden könne. Dies hätte in Anbetracht des ohnehin riesigen Vertrauensverlusts gegenüber der Credit Suisse und deren Überlebensfähigkeit wohl zu (noch) mehr «Panik» an den Aktienmärkten und bei der Kundschaft der Credit Suisse geführt und somit verheerende Auswirkungen haben können.

Bei kurzfristigen Notsituationen erweist sich die Ausgestaltung des stärkeren Einbezugs der Bundesversammlung dementsprechend schwieriger als bei langfristigen. Eine allfällige Lösung wäre die Errichtung einer Delegation für ausserordentliche Lagen, wie sie bereits 2010 von der staatspolitischen Kommission des Nationalrats vorgeschlagen wurde. Eine solche Delegation könnte den Bundesrat in einem Konsultationsgespräch begleiten und sich zu den Anwendungsvoraussetzungen und Massnahmen äussern. Sie sollte aus sechs Personen bestehen um Vertraulichkeit, Flexibilität und Effizienz zu gewährleisten. Zwar würde eine solche Delegation keine vollständig demokratischen Verhältnisse schaffen – dies ist in Notsituationen auch nicht möglich – dennoch könnte sie dazu beitragen, die Abweichungen von demokratischen Prinzipien so gering wie möglich zu halten, ohne die Handlungsfähigkeit des Bundesrates übermässig zu beeinträchtigen.

Für länger andauernde Notsituationen wie die Covid-19-Pandemie wäre insbesondere eine verstärkte Rechenschaftspflicht des Bundesrats wünschenswert. Regelmässige Berichterstattungen an die Bundesversammlung würden sicherstellen, dass die Anwendungsvoraussetzungen laufend überprüft werden könnten. Denn nur, wenn die Bundesversammlung umfassend informiert wäre, könnte sie allenfalls die Aufhebung der Notlage oder die Änderung gewisser Notverordnungen beschliessen und die mittel- und langfristigen Massnahmen und Bewältigungsstrategien definieren.

Ein weiteres Instrument zur Stärkung der Handlungsfähigkeit wäre die virtuelle Teilnahmemöglichkeit an den Beratungen der Bundesversammlung. So entschied sich das Parlament zu Beginn der Pandemie etwa, die Beratungen abzubrechen, ohne dass die Möglichkeit bestand, die Beratungen virtuell fortzusetzen.

Dass mittlerweile die rechtliche Grundlage für eine virtuelle Teilnahmemöglichkeit einzelner Ratsmitglieder sowie die Durchführung einzelner virtueller Ratssitzungen in ausserordentlichen Situationen geschaffen wurde, ist zu begrüssen. Bedauerlicherweise wurden bei der Revision jedoch geheime Wahlen und Beratungen für virtuelle Sitzungen bzw. für virtuell Teilnehmende ausgeschlossen, da die technische Sicherheit dafür als nicht gewährleistet gelte. Zudem werden bei virtuellen Abstimmungen mit technischen Problemen keine Wiederholungen durchgeführt, was das Risiko verzerrter Ergebnisse birgt, falls einige Mitglieder ihre Stimme deswegen nicht abgeben können. Es wäre daher wünschenswert, die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für einen vollständig digitalen Parlamentsbetrieb zu schaffen – insbesondere für den Fall, dass künftige Notsituationen noch länger andauern als etwa die Covid-19-Pandemie.

Zuletzt sollte das Parlament zur zügigen Rechtssetzung verpflichtet werden. Nach geltendem Recht muss der Bundesrat lediglich den ordentlichen Gesetzgebungsprozess einleiten (Art. 7c und 7d RVOG). Er ist verpflichtet, der Bundesversammlung einen Entwurf zu unterbreiten, wenn er verhindern möchte, dass die Verordnung nach Ablauf der Geltungsdauer ausser Kraft tritt. Nach Unterbreitung des Entwurfs kann die Bundesversammlung jedoch einem gesetzgeberischen Entscheid ausweichen und die Notverordnung so beliebig lange in Geltung halten. Es besteht für das Parlament keinerlei Verpflichtung, das Geschäft prioritär zu behandeln. Der Bundesrat dient somit auf unbestimmte Zeit als Ersatzgesetzgeber.

Da die Handlungsfähigkeit der Bundesversammlung während der Anwendung bundesrätlichen Notrechts nie vollständig gewährleistet werden kann, ist es umso wichtiger, sie dazu zu verpflichten, Notverordnungen innerhalb einer angemessenen Frist ins ordentliche Recht zu überführen. So liessen sich Fälle wie etwa die «Al-Qaïda-Verordnung» verhindern. Diese Notverordnung blieb zehn Jahre in Kraft, bevor sie durch eine Notverordnung der Bundesversammlung ersetzt, und erst vier Jahre später ins ordentliche Recht überführt wurde.

Das geltende Recht erweist sich in dieser Hinsicht als unbefriedigend. Während der Geltungsdauer von Notverordnungen sind etliche rechtsstaatliche Prinzipien beeinträchtigt. Demokratie und Rechtsstaatlichkeit erfordern, dass die übliche Kompetenzverteilung so bald wie möglich wiederhergestellt wird. Das Parlament muss seine Aufgaben als gesetzgebendes Organ nach Beendigung der Notsituation wieder unverzüglich und vollständig ausüben. Die Bundesversammlung sollte daher gesetzlich dazu verpflichtet werden, die Überführung ins ordentliche Recht prioritär zu behandeln. Dies könnte durch einen neu eingefügten Absatz in Art. 7c und 7d RVOG erreicht werden. Ein solcher Absatz könnte lauten: «Nach Unterbreitung des Entwurfs hat die Bundesversammlung dessen Ausarbeitung prioritär zu behandeln. Ist nach zwei Jahren seit Unterbreitung des Entwurfs keine entsprechende gesetzliche Grundlage in Kraft, tritt die Verordnung ausser Kraft.»

 

Fehlende Transparenz

Weil der Bundesrat eigenständig entscheidet, ob die Anwendungsvoraussetzungen nach Art. 184 Abs. 3 und/oder Art. 185 Abs. 3 BV erfüllt sind, ist die Transparenz der Anwendung zu erhöhen, denn das Gebrauchmachen der Bestimmungen führt zu einer erheblichen Machtverlagerung von der Legislative zur Exekutive – zumal der Spielraum des Bundesrats bezüglich des Anwendungsbereichs und der inhaltlichen Ausgestaltung von Notrecht nach Art. 184 Abs. und Art. 185 Abs. 3 BV gross ist. Unter anderem auch, weil Begriffe wie zum Beispiel die «Systemrelevanz» eines Rechtsguts über keinen klaren Bedeutungsgehalt verfügen. Dennoch ist der Bundesrat de lege lata nicht dazu verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Notrechtsanwendung näher zu begründen. Diese fehlende Transparenz kann sowohl in der Öffentlichkeit als auch im Parlament zu Misstrauen führen und so die Legitimität des Entscheidungsprozesses und der Notverordnung selbst in Frage stellen.

Aus diesem Grund ist eine Begründungspflicht des Bundesrats einzuführen, wie es die parlamentarische Initiative von Andrea Caroni (23.439) verlangt. Der Bundesrat soll gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit Rechenschaft darüber ablegen, ob die rechtlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Dies könnte analog zur bestehenden Regelung betreffend die Begründungspflicht für Botschaften zu Gesetzesentwürfen nach Art. 141 Abs. 2 lit. a ParlG erfolgen. Solch eine Pflicht wäre zielführend und ohne grossen Mehraufwand realisierbar, da der Bundesrat die entsprechenden Überlegungen zu den Anwendungsvoraussetzungen ohnehin anstellen muss. Dies könnte die Transparenz gegenüber der Bevölkerung und dem Parlament erhöhen und den öffentlichen Diskurs fördern. Zudem hat die Massnahme auch das Potenzial, die Qualität der Entscheidungsprozesse zu erhöhen.

 

Ausweitung der Notrechtskompetenz

Die Notverordnungen während der Covid-19-Pandemie betrafen beinahe jeden Lebensbereich und stellten den grössten Notrechtserlass seit dem Zweiten Weltkrieg dar. Die Notrechtskompetenz sei deshalb gemäss kritischen Stimmen «in verfassungswidriger Wiese mutiert» und zu einer «Wohlfahrtsstaats-Generalklausel» verkommen. Auch die Verordnung zur Übernahme der Credit Suisse durch die UBS wird stark kritisiert. In der Lehre wird eine Überdehnung des Schutzbereichs von Art. 185 Abs. 3 BV bemängelt und vor einer «sachlich uferlosen exekutiven Kompetenz» gewarnt.

Der Schutzbereich von Art. 185 Abs. 3 BV ist betroffen, wenn die öffentliche Ordnung oder die innere oder äussere Sicherheit, also ein relevantes Schutzgut, tangiert ist. Gemäss der Überschrift des Artikels «Äussere und innere Sicherheit» steht die Bestimmung im Zusammenhang mit dem Art. 57 ff. BV, also dem Abschnitt, welcher sich mit der Sicherheit, der Landesverteidigung und dem Zivilschutz befasst. Nach systematischer Auslegung hat die Bestimmung mithin vorwiegend sicherheitsrechtlichen Charakter. Ein Blick in die Materialien zeigt jedoch, dass bereits in der Botschaft zur neuen Bundesverfassung das «Sicherstellen der grundlegendsten Normen des friedlichen Zusammenlebens, de[r] Schutz der Institutionen des Staates, die Bewahrung der Gesellschaft und des Einzelnen vor elementaren Gefährdungen, die Abwendung sozialer Notstände» darunter subsumiert wurde. Im Verlauf der Zeit entwickelte sich somit ein relativ weiter Begriff, der nicht nur den Schutz der klassischen Polizeigüter, wie Leib und Leben, Eigentum oder Freiheit umfasst. So ist ein wachsender Teil der Lehre der Ansicht, dass auch wohlfahrtsstaatliche Interessen, namentlich die Existenzsicherheit, die soziale Geborgenheit, die wirtschaftliche Stabilität oder auch Themen wie die ökologische Sicherheit (Klimawandel), oder die Cybersicherheit relevante Schutzgüter darstellen. Vorausgesetzt ist, dass ein fundamentales Rechtsgut betroffen ist, was insbesondere dann vorliegt, wenn dem Rechtsgut systemische Relevanz zukommt.

Um nun die Unsicherheit bezüglich des Umfangs der Notrechtskompetenz des Bundesrats zu beseitigen, könnte eine Präzisierung durch den Verfassungsgeber sinnvoll sein. Im Kanton Zürich zum Beispiel wurde bereits eine entsprechende parlamentarische Initiative eingereicht. Sie sieht unter anderem vor, dass Art. 72 der Zürcher Kantonsverfassung künftig ausdrücklich auch bei einer Gefährdung oder Störung der wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Ordnung anwendbar sein soll.

Eine Präzisierung, welche zu einer zu engen Eingrenzung der Notrechtskompetenz führen würde, wäre jedoch abzulehnen. Die Unbestimmtheit der Anwendungsvoraussetzungen ist der Vielschichtigkeit und Unvorhersehbarkeit von Notsituationen geschuldet und daher bis zu einem gewissen Grad in Kauf zu nehmen. Umso mehr ist die ungenügende Normdichte durch andere Instrumente zu kompensieren – etwa durch einen verbesserten Rechtsschutz und eine stärkere Handlungsfähigkeit der Bundesversammlung.

 

Fazit

Sowohl die Häufigkeit als auch die Tragweite der vom Bundesrat erlassenen Notverordnungen haben deutlich zugenommen. Notrecht ist zwar verfassungsrechtlich vorgesehen und grundsätzlich notwendig, jedoch stellt seine Anwendung einen gravierenden Eingriff in die rechtsstaatliche Ordnung dar. Umso dringlicher sind flankierende Reformen, um Machtkonzentrationen zu vermeiden und demokratische Defizite auszugleichen. Im Zentrum steht dabei der Ausbau des Rechtsschutzes, eine stärkere Einbindung der Bundesversammlung, mehr Transparenz sowie eine Klärung des Anwendungsbereichs. Ziel muss es sein, die rechtsstaatliche Ordnung auch in Krisenzeiten zu stärken, damit sich der Bundesrat nicht «an die kürzeren und einfacheren Wege» gewöhnt.

 

 

Caspar Fingerhuth studiert Jura in Luzern und ist wissenschaftlicher Assistent für öffentliches Recht bei Prof. Dr. René Wiederkehr an der ZHAW. Der vorliegende Artikel basiert auf seinem Buch «Rechtsstaat in Not? Grundlagen und Praxis der bundesrätlichen Notrechtskompetenz», das er im Rahmen seiner mit einem Preis ausgezeichneten Bachelorarbeit an der ZHAW verfasst und für die Publikation erweitert hat. Er ist Mitglied von UNSER RECHT.

 

Bildquelle: Medienkonferenz des BR am 13.1.2021 zu COVID-19