Kopftuchdebatte
Der gesellschaftspolitische Umgang mit dem Kopftuch wird in der Schweiz und in Europa seit langer Zeit und immer wieder kontrovers diskutiert. UNSER RECHT wird in loser Folge Beiträge von Autorinnen und Autoren veröffentlichen, die innerhalb dieser “Kopftuchdebatte” unterschiedliche Positionen vertreten.
Ein Ausdruck von Machtanspruch?
Von Niccolò Raselli
Das SVP-nahe sogenannte Egerkinger Komitee löste im Dezember 2025 mit seiner Petition «Keine Kopftücher an Schweizer Schulen!» eine Debatte aus.[1] Es fordert unter anderem:
- «Verbot muslimisch begründeter Kopftücher für Lehrerinnen, Schülerinnen und Kinder an allen staatlichen Schulen.»
- «Einfordern von ‹Jokertagen› statt Schulfreiheit an muslimischen Feiertagen.»
- «Ausländer- und strafrechtliche Konsequenzen für die Erziehungsberechtigten bei religiös begründeter Respektlosigkeit wie Handschlagverweigerung.»
Kürzlich doppelte die SVP im Zürcher Kantonsrat mit einer Motion nach: “Das Tragen von Kleidungsstücken, die den Kopf von Frauen und Mädchen aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen bedecken, [soll] an sämtlichen öffentlich-rechtlichen Schulen und Kindergärten grundsätzlich untersagt” werden. Der Vorstoss wird damit begründet, dass muslimisch begründete Kopfbedeckungen den christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen widersprächen. Sie drückten Diskriminierung von muslimischen Frauen und Mädchen aus und hemmten deren “Entwicklung und Bewegungsfreiheit.” Der Zürcher Regierungsrat will die Motion annehmen.[2]
Inzwischen nimmt auch die NZZ fromme Musliminnen ins Visier und wirft der sozialdemokratischen Partei vor, sich mit der Ablehnung des Kopftuchverbots an staatlichen Institutionen und Bildungsstätten “für ein Symbol des konservativen bis reaktionär-patriarchalen Islam” einzusetzen und “Verrat am Laizismus” zu begehen.[3] In einem Gastkommentar verweist Kacem El Ghazzali auf das für ihn vorbildliche Genfer Gesetz “loi sur la laïcité de l’Etat.” Diese verbiete Staatsangestellten in Ausübung ihrer Funktion “das Tragen sichtbarer religiöser Symbole – und zwar ausnahmslos für alle Religionen, ob Kreuz, Kippa oder Kopftuch”[4].
1. Eine Minderheit wird den Gepflogenheiten der Mehrheit unterworfen
Das Kopftuchverbot bezweckt, eine religiöse Minderheit den Gepflogenheiten der Bevölkerungsmehrheit zu unterwerfen, und entpuppt sich letztlich als kulturkämpferisches Instrument: Mit dem polemischen Schlagwort “Polit-Islam” wird unterstellt, beim Kopftuch handle es sich um ein politisches Kampfinstrument, und damit bewusst darüber hinweggegangen, dass es um die Einhaltung religiöser Regeln geht. Befürworter eines Kopftuchverbots argumentieren gerne mit dem systemischen Kopftuchzwang in Diktaturen wie Iran und Afghanistan. Sie ignorieren, dass das Tragen eines Kopftuchs oder anderer religiöser Insignien im demokratischen Rechtsstaat auf freier Entscheidung beruht, als Ausdruck individueller Religiosität.
Mit dem Kopftuchverbot soll die unverwechselbare Identität des Individuums der von einer Mehrheit gestützten Identität assimiliert werden. Während Assimilierung Einbindung in die dominante Kultur unter Verlust der Herkunftskultur fordert, versteht sich Integration als gegenseitiger Prozess zwischen Zugewanderten und der Mehrheitsgesellschaft, der sich in der Anerkennung der Selbstbehauptungsansprüche religiöser und kultureller Minderheiten erfüllt. Oder, wie es der frühere deutsche Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde treffend formulierte: „Das Kopftuch einer muslimischen Lehrerin, die die freiheitliche Ordnung anerkennt, ist ein Stück Integration, nicht Desintegration.“[5]
2. Das Kopftuchverbot – ein ungerechtfertigter Eingriff
2.1. Unklare bundesgerichtliche Praxis (1997)
Während das deutsche Bundesverfassungsgericht im Jahr 2015 entschieden hat, dass muslimische Lehrerinnen ein Kopftuch tragen dürfen,[6] hat das Bundesgericht im Jahre 1997 einer Genfer Primarschullehrerin diesen Anspruch verweigert.[7] Das Gericht ging zwar auch davon aus, dass sowohl die Bundesverfassung[8] als auch Art. 9 EMRK die aus religiösen Gründen gepflegte Bekleidung der Lehrerin im Prinzip schütze, erwog aber, dass die Behörden einer Lehrerin unter gewissen Umständen verbieten dürfen, mit dem Kopftuch zu unterrichten. Solche Umstände erblickte das Gericht namentlich in einer strikten Trennung von Kirche und Staat, wobei es insbesondere den Umstand berücksichtigte, dass der Kanton Genf eine besonders strenge Tradition des Laizismus kennt, der sich an Frankreich und dessen dogmatisch-ideologischem Laizismus orientiert.[9] Das Bundesgericht liess damals allerdings die Frage offen, wie es sich z.B. im Falle von noch da und dort im Schulunterricht tätigen katholischen Nonnen verhalten würde. Damit blieb unklar, ob das auf eine Föderalisierung der Glaubens- und Kultusfreiheit in unserem kleinen Land hinausläuft, was erklärungsbedürftig wäre.
2.2. Die neuere Praxis des Bundesgerichtes schafft Klarheit (2015)
Ein schweizweites pauschales Verbot, im Schulunterricht ein Kopftuch zu tragen, wäre mit der kantonalen Schulhoheit[10] schwerlich vereinbar, verstiesse aber auch gegen die in unserer Verfassung garantierte Religionsfreiheit. Letzteres ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichts vom Jahr 2015. Das Gericht hielt fest, dass ein Kopftuchverbot einen schweren Eingriff in das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit bedeute und dass kein öffentliches Interesse diesen Eingriff rechtfertigen könne. Es bestätigt damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Das Verwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht berufen sich in ihren Entscheidungen auf die einschlägigen Bestimmungen der Bundesverfassung wie auch der EMRK. Die zentrale Erwägung des bundesgerichtlichen Urteils lautet:
“Vom Tragen der Kopfbedeckung allein – und dies gilt entsprechend auch für andere religiöse Symbole, wie die jüdische Kippa, das Habit christlicher Ordensschwestern und -brüder oder das Kreuz, das sichtbar getragen wird – geht noch kein werbender oder gar missionierender Effekt aus. Insbesondere ist ein Verbot des Tragens des muslimischen Kopftuchs nicht erforderlich, um die für die Wahrung der Chancengleichheit so wichtigen Lerninhalte zu vermitteln oder einen effizienten Schulbetrieb aufrechtzuerhalten.”[11]
Das Urteil betrifft zwar vordergründig ein Kopftuchverbot für Mädchen. Doch dürfte die Erwägung auch für das Tragen religiöser Insignien durch männliche wie weibliche Lehrpersonen zum Zuge kommen. In diesem Urteil wird zudem – in Abgrenzung zum Genfer Fall[12] – klargestellt, dass die Gründe, das Kopftuch zu tragen, sehr heterogen sind und nicht mit Unterdrückung gleichgesetzt werden können.
3. Dispensation vom Schulunterricht für religiöse Feiertage
Werden Feiertage von Kantonen nach den dort vorherrschenden Konfessionen festgelegt, werden Minderheitskonfessionen nicht oder unzureichend berücksichtigt. Während das Bundesgericht früher das bundesrechtliche Schulobligatorium grundsätzlich höher gewichtete als die Glaubens- und Kultusfreiheit, relativierte es in einer den Kanton Zürich betreffenden Grundsatzentscheidung vom Jahre 1988 diese Praxis.[13] Es ging um die Dispensation vom Schulbesuch eines Kindes, dessen Familie der sogenannten Weltweiten Kirche Gottes angehört, für die Dauer des Laubhüttenfestes. Das Bundesgericht erwog, dass die Verweigerung der Dispensation im nachgesuchten Umfang unverhältnismässig sei, weil sie die Beschwerdeführer in ihrer Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit in schwerwiegender Weise treffe, während die allfällige Beeinträchtigung der Schulordnung nicht als bedeutend erscheine. Das Bundesgericht berief sich sowohl auf die einschlägigen Bestimmungen der Bundesverfassung, als auch auf Art. 9 EMRK.
Seither hat sich diese Praxis etabliert[14] und gilt selbstverständlich auch für muslimische Schüler und Schülerinnen. Das Verweisen muslimischer Schüler und Schülerinnen auf sogenannte “Jokertage” würde nicht nur die Glaubensfreiheit, sondern auch die Rechtsgleichheit eklatant verletzen.
4. Verweigerter Handschlag – Konsequenzen für Erziehungsberechtigte?
Die Formulierung der Petition des Egerkinger Komitees – “Religiös begründete Respektlosigkeiten (z.B. Handschlagverweigerung)” – ist tendenziös, unterstellt sie doch, religiös begründete Verweigerung des Handschlags bezwecke, dem Gegenüber den Respekt zu verweigern.
Während der Handschlag als nonverbales Begrüssungs- und Verabschiedungsritual in der westlichen Welt weit verbreitet ist, wird das Geben und Schütteln der Hände in anderen Kulturen wie der islamischen aus religiösen Gründen nicht zwischen den Geschlechtern praktiziert. Auch bei streng religiösen Juden, insbesondere in ultraorthodoxen Kreisen, ist es üblich, dass Männer und Frauen, die nicht miteinander verheiratet oder in einer engen familiären Beziehung stehen, keinerlei körperlichen Kontakt haben, was das Händeschütteln einschliesst. Unter traditionellen Hindus ist zwischen Männern ein beidhändiger Händedruck üblich, bei denen der sozial höher Stehende die beiden Hände des Gegenübers umfasst. Traditionell schütteln Männer jedoch niemals Frauen auf diese Weise die Hände.[15]
4.1. Die Verlautbarung der Bildungs- Kultur- und Sportdirektion des Kantons BL
In einer “Rechtsabklärung” aus dem Jahr 2016[16] anerkennt zwar das Generalsekretariat der Bildungs- Kultur- und Sportdirektion des Kantons BL hinsichtlich der Verweigerung des Handschlags von Schülern gegenüber ihrer Lehrerin, dass das Verweigern des Handschlags muslimischer Schüler gegenüber weiblichen Lehrpersonen als Ausdruck religiöser Überzeugung in den Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit falle, weshalb eine Verpflichtung muslimischer Schüler, den Handschlag auch gegenüber weiblichen Lehrpersonen zu praktizieren, einen Eingriff in die Religionsfreiheit bedeute. Doch lasse sich der Eingriff auf das Bildungsgesetz stützen.[17] Ferner bestehe am Eingriff ein überwiegendes Interesse unter Gesichtspunkten der Gleichbehandlung von Frau und Mann sowie der Integration ausländischer Jugendlicher. Da der Eingriff den muslimischen Glauben nicht in seinen zentralen Teilen berühre, sei er verhältnismässig. Eine Gerichtsentscheidung scheint in dieser Sache nicht ergangen zu sein.
4.2. Das Bildungsgesetz BL als Rechtsgrundlage?
Gemäss § 64 lit. b des Bildungsgesetzes “achten [Schüler und Schülerinnen] die Werte einer freiheitlichen, gleichberechtigten und solidarischen Gesellschaft.” Es versteht sich eigentlich von selbst, dass von den Schülerinnen und Schülern die Einhaltung von Anstandsregeln zu fordern ist, namentlich Höflichkeit und Respektsbezeugung. Dazu zähle nach hiesigem Verständnis – so die “Rechtsabklärung” der Bildungs- Kultur- und Sportdirektion des Kantons BL – auch der Händedruck.
Dagegen lässt sich kritisch einwenden, dass eine auf religiösem Brauch begründete Entscheidung gegen den Handschlag und für eine andere Begrüssungsform keine Respektlosigkeit bedeutet, auch wenn sie vom Gegenüber so gedeutet werden mag. Aus muslimischer Perspektive bedeutet der Verzicht eines Handschlags keineswegs, jemanden abzulehnen oder gar geringzuschätzen, sondern persönliche Überzeugungen und religiöse Werte zu wahren und die eigene sowie die körperliche Integrität des Gegenübers zu respektieren.[18]
4.3. Verweigerter Handschlag als Verletzung des Diskriminierungsverbots (Artikel 8 BV)?
Überdies erblickt die Bildungs- Kultur- und Sportdirektion des Kantons BL in der Verweigerung des Handschlags nur gegenüber weiblichen Lehrpersonen eine Diskriminierung von Frauen und damit eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV). Gemäss diesem Gebot darf niemand diskriminiert werden, “namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.” Untersagt ist damit ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, nicht aber Ungleichbehandlung als solche. Es kommt auf deren Motiv an. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob das Gleichbehandlungsgebot auch hinsichtlich des Verhaltens von Schüler und Schülerinnen gegenüber Lehrpersonen zum Tragen kommt, bedeutet eine alternative Begrüssungsform (ohne Handschütteln) keineswegs eine Diskriminierung, solange das Gegenüber respektiert und wertgeschätzt wird.
4.4. Überzeugendes Integrationsargument
Die Bildungs- Kultur- und Sportdirektion des Kantons BL macht schliesslich geltend, dass Kanton und Gemeinden gemäss § 108 der Kantonsverfassung[19] die Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern fördern. Mit dem Einfordern und Einüben in der Schweiz geltender gesellschaftlicher Regeln könne eine Teilnahme ausländischer Kinder und Jugendlicher am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben und die Chancengleichheit gewährleistet werden.
Diesen Überlegungen kann durchaus gefolgt werden. In dieser Hinsicht dürften allerdings Gespräche mit den Eltern zielführender sein, als die vom Egerkinger Komitee geforderten Massnahmen. Ausländer- und strafrechtliche Konsequenzen für die Erziehungsberechtigten, die ihre Kinder zur Einhaltung religiöser Regeln anhalten, wären unverhältnismässig.
Niccolò Raselli war von 1995 bis 2012 Bundesrichter. Er ist Mitglied von UNSER RECHT.
Fussnoten
[1] https://egerkingerkomitee.ch/petition/ (aufgerufen am 20.03.3026).
[2] NZZ vom 17. März 2026.
[3] NZZ vom 3. März.
[4] NZZ vom 4. März 2026.
[5] Ernst-Wolfgang Böckenförde, Das Kreuz mit dem Kopftuch (NZZ vom 21. März 2015, S. 53)
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[6] Das Bundesverfassungsgericht hat gestützt auf die in Art. 4 des Grundgesetzes garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie das Recht auf ungestörte Religionsausübung entschieden, dass pauschale Kopftuchverbote für Lehrerinnen und Referendarinnen in der Regel verfassungswidrig sind. Ein Verbot sei nur dann zulässig, wenn durch das Kopftuchtragen eine „hinreichend konkrete Gefahr“ für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität bestehe.
[7] BGE 119 Ia 178 ff.
[8] Art. 15 der Bundesverfassung statuiert: 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. 3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. 4 Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
[9] Das entsprechende französische Gesetz statuiert seit 1905 – als Reaktion auf den damals dominanten politischen Einfluss der katholischen Kirche die absolute Trennung von Staat und religiösen Institutionen; https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_zur_Trennung_von_Kirche_und_Staat_(Frankreich); aufgerufen am 20.03.2026.
[10] Gemäss Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig.
[11] BGE 142 I 49.
[12] Siehe Fn. 7.
[13] BGE 114 Ia 129 E. 5 S. 136 ff. Die entsprechende Urteilsregeste lautet: “Benötigen Angehörige einer stark auf dem Alten Testament basierenden Religionsgemeinschaft pro Jahr insgesamt nicht mehr Tage Schuldispensation, als der Kanton Zürich den – meistbegünstigten – Angehörigen der jüdischen Religion zugesteht, so wird das Verhältnismässigkeitsgebot verletzt, wenn die Schuldispensation für 5 (oder, je nach Jahr, 6) aufeinanderfolgende Tage mit der Begründung verweigert wird, dass Schüler jüdischen Glaubens nie mehr als 4 aufeinanderfolgende Tage Schuldispensation beanspruchen müssen.”
[14] BGE 134 I 114 E. 6.1 ff. S. 120 ff.; BGE 117 Ia 311 E. 3 ff. S. 316 ff. Beispielhaft kann auf die Regelungen des Kantons Basel-Stadt (1) und der Stadt Zürich (2) verwiesen werden:
(1) https://www.bs.ch/ed/volksschulen/eltern/religion [aufgerufen am 20.03.2026];
(2) https://www.stadt-zuerich.ch/schulen/de/buchlern/ueberuns/portrait/jokertage-absenzen.html [aufgerufen am 20.03.2026].
[15] https://de.wikipedia.org/wiki/Händeschütteln (aufgerufen am 20.03.2026).
[16] https://www.humanrights.ch/cms/upload/pdf/2023/231205_Rechtsabklaerung_BL.pdf (aufgerufen am 20.03.2026).
[17] § 64 des Bildungsgesetzes BL statuiert: Die Schülerinnen und Schüler sind (a) ihrem Alter und ihrer Schulstufe entsprechend für ihren Bildungsprozess mitverantwortlich; (b) tragen mit ihrem Verhalten zum Erfolg des Unterrichts sowie der Klassen- und Schulgemeinschaft bei und achten dabei die Werte einer freiheitlichen, gleichberechtigten und solidarischen Gesellschaft; (c) besuchen den Unterricht und die Schulveranstaltungen lückenlos und begründen allfällige Abwesenheiten; (d) halten die Weisungen der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schulbehörden ein und tragen zu Material und Einrichtung Sorge. Das Nähere regelt die Verordnung.
[18] http://www.babanews.ch/kein-handschlag-kein-problem-ein-plaedoyer-fuer-verstaendigung/ (aufgerufen am 20.03. 2026).
[19] § 108 KV/BL lautet: Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen Wohlfahrt und Eingliederung der Ausländer.
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