Ein kritischer Essay zur Rolle der Strafjustiz in politisierten Strafverfahren
Von Silvan Schenkel und Lorena Gisler
Dieser Essay erschien am 10. Februar 2026 bei PolitReflex. Er gibt ausschliesslich die Meinung der Autorenschaft wieder und steht in keinem Zusammenhang mit deren beruflichen Anstellungen.
Anlass des vorliegenden Beitrags ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2026 im Verfahren gegen die ehemalige GLP-Politikerin Sanija Ameti wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261 StGB). Im September 2024 schoss sie in einem Keller mit einer Druckluftpistole auf eine Katalogseite eines Auktionshauses, welches ein Abbild eines Gemäldes der Madonna mit Kind (Maria und Jesus) zeigte. Sie veröffentlichte zwei Fotos davon mit der Bildbeschriftung «abschalten» auf Instagram, löschte diese kurze Zeit später und entschuldigte sich öffentlich. Es entwickelte sich daraus an der Schnittstelle von Recht, Politik und öffentlicher Erregung ein Justizfall, der weit über seine strafrechtliche Dimension hinauswuchs: Shitstorm, Jobverlust, Parteiaustritt und sogar Polizeischutz waren die Folgen für Frau Ameti und prägten den öffentlichen Umgang lange bevor ein Gericht über den Fall entschied.
Die Verhandlung vor dem Bezirksgericht stiess auf ein ausserordentlich grosses öffentliches und mediales Interesse. So berichtete die NZZ: «Der Publikumsaufmarsch lasse einen «Jahrhundertprozess» vermuten.[1] Dass ein Strafprozess wie der vorliegende zu einem medialen Grossereignis werden kann, liegt im Wesentlichen an seiner politischen Konnotation. Auch im Fall Ameti kam rasch die Vermutung auf, das Verfahren könnte politisch motiviert sein.[2] Der Ethnologe und Konfliktforscher JONAS BENS hält zu politisch aufgeladenen Strafverfahren fest: «Solche Strafprozesse sind aufregend, werden von leidenschaftlichen Debatten und Diskussionen begleitet und bewegen die Massen. Das Gericht erscheint als Bühne, auf dem eine Vorstellung gegeben wird, die die Öffentlichkeit in Atem hält. Oft wird dann gesagt, dass solche Verfahren den Bereich des Rechts im engeren Sinne verlassen haben. Sie seien politisch geworden».[3]
Die rechtliche Würdigung eines konkreten Sachverhalts ist in einem Rechtsstaat die Aufgabe der unabhängigen Gerichte. Aus justiz- und demokratietheoretischer Perspektive bleibt der Zivilgesellschaft gleichwohl die kritische Beobachtung staatlichen Handelns, wozu auch die Besprechung und Einordnung eines politisch aufgeladenen Gerichtsverfahrens gehört.
Der vorliegende Beitrag möchte daher anhand des Strafverfahrens gegen Sanija Ameti die Wirkungsmechanismen von politisch aufgeladenen Verfahren und die Rolle der Justiz in solchen Verfahren analysieren und kritisch reflektieren.[4] Was für Folgen kann die Politisierung eines Strafverfahrens für das Vertrauen in die Justiz haben? Was kann die Strafjustiz bei politisch aufgeladenen Verfahren tun? Welche Steuerungsmöglichkeiten hat sie, um einer Politisierung entgegenwirken zu können?
I. Politische Strafjustiz: Begriffliche Einordnung
Der Staats- und Verfassungstheoretiker OTTO KIRCHHEIMER hat in seinem 1961 in den USA erschienen Monumentalwerk «Political Justice. The Use of Legal Procedure for Political Ends» Kriterien und Wirkungsmechanismen politischer Justiz herausgearbeitet.[5] Der Begriff der «politischen Justiz» ist in diesem Kontext nicht als (ab)wertende Etikettierung, sondern viel eher als analytische bzw. deskriptive Kategorie zu verstehen.[6] Nach KIRCHHEIMER liegt politische Justiz immer dann vor, wenn die Justiz bzw. «juristische Verfahrensmöglichkeiten» für politische Zwecke gebraucht werden, «so dass das Feld politischen Handelns ausgeweitet und abgesichert werden kann».[7] Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Justiz «von einem Regime, einer Gruppe oder einer Einzelperson dazu in Anspruch genommen wird, um einen politischen Gegner auszuschalten oder in der öffentlichen Meinung herabzusetzen.»[8] KIRCHHEIMER weist darauf hin, dass sich auch die Justiz in einem demokratischen Rechtsstaat einer Politisierung nie (vollständig) entziehen kann: «Verkleidet oder unverkleidet werden politische Fragen in den Gerichtssaal gebracht; sie müssen aufgenommen und auf der Waage des Rechts gewogen werden, mögen die Richter auch noch so sehnlich wünschen, solchen Komplexen aus dem Wege zu gehen. Politische Prozesse sind unausweichlich.»[9]
Ein Strafverfahren kann durch unterschiedliche Akteure – von den Strafverfolgungsbehörden über die beschuldigte Person bis hin zu weiteren Verfahrensbeteiligten – (zumindest partiell) in eine politische Bühne transformiert werden. Findet ein Verfahren in einem politisch aufgeladenen Kontext statt, entwickelt sich eine Eigendynamik, in der rechtliche Auseinandersetzungen oftmals mit politischen Deutungen, Erwartungen und Strategien verknüpft werden. Das kann sich auch erheblich auf das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Objektivität der Justiz auswirken, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
II. Vertrauen in die Justiz im Kontext von politisch konnotierten Gerichtsverfahren
Ein Blick auf den vorliegenden Fall verdeutlicht, wie fragil das gesellschaftliche Vertrauen in die Justiz sein kann. Ein Rechtsstaat lebt davon, dass Verfahren unabhängig und unbeeinflusst geführt werden, ohne zur Bühne gesellschaftlicher oder politischer Stellvertreterkonflikte zu werden. Bereits der blosse Anschein, ein Strafverfahren könnte politisch motiviert sein oder unter dem Einfluss ausserjuristischer Erwartungen stehen, kann ausreichen, um Zweifel an der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts aufkommen zu lassen. Dies geschieht selbst dann, wenn die formaljuristischen Standards hinsichtlich Verfahren und Entscheidfindung eingehalten werden. In einem gesellschaftlichen Klima, in dem Institutionen zunehmend kritisch beobachtet und Entscheidungen unmittelbar öffentlich kommentiert werden, gewinnt die Wahrnehmung der Objektivität und Neutralität der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden eine ebenso grosse Bedeutung wie deren tatsächliche Gewährleistung.
Diese Wahrnehmung schlägt sich unmittelbar auf die Legitimität des Urteils nieder. Wird die Unvoreingenommenheit des Gerichts infrage gestellt, verliert eine gerichtliche Entscheidung an öffentlicher Akzeptanz. Rechtsprechung entfaltet ihre gesellschaftliche Wirkung jedoch nur dann vollständig, wenn sie nicht nur juristisch korrekt, sondern auch als unabhängig, fair und frei von sachfremden Einflussnahmen anerkannt wird. Das Vertrauen in die Justiz ist daher ein empfindliches Gut, das durch subtile Irritationen Schaden nehmen kann und dessen Wiederherstellung typischerweise wesentlich schwieriger ist als sein Erhalt. Schon geringe Zweifel an letzterer können eine Kaskade von Vertrauensverlusten auslösen, die nicht nur den konkreten Entscheid, sondern das Justizsystem als Ganzes belasten.
Umso wichtiger ist es, dass Gerichte nicht nur unabhängig entscheiden, sondern diese Unabhängigkeit sowohl nach aussen wie auch im Verfahren selbst kommunikativ sichtbar machen, denn letztlich hängt das Vertrauen in die Justiz gleichermassen davon ab, wie sie handelt und wie dieses Handeln wahrgenommen wird. Dies gilt erst recht für Strafverfahren, welche wie im Fall Ameti aufgrund der Verfahrensbeteiligten politisch, moralisch und emotional aufgeladen sind. Solche Verfahren dienen längst nicht mehr nur der juristischen Klärung eines Sachverhalts, sondern entwickeln sich häufig zu symbolischen Schauplätzen gesellschaftlicher Auseinandersetzungen. In diesem Sinne besteht die Gefahr, dass Strafverfahren als Projektionsflächen für Identitäts- und Kulturkämpfe fungieren, in denen unterschiedliche Gruppen ihre moralischen Positionen, politischen Überzeugungen und Wahrnehmungen gesellschaftlicher Ordnung verhandeln.
III. Die Rolle der Strafjustiz im Fall Ameti
1. Problematischer Straftatbestand: Anfälligkeit für politische Friktionen?
Es fällt auf, dass die meisten Strafanzeigen aus politisch rechten Kreisen (also von der politischen Gegnerschaft von Frau Ameti) stammten,[10] während kirchliche Würdenträger:innen ausdrücklich auf eine Anzeige verzichteten und ihre Entschuldigung akzeptierten.[11] Dies nährt in der Öffentlichkeit den Eindruck einer politischen Motivation des Verfahrens.[12] Verstärkt wird dieser Eindruck durch mediale Begleitkampagnen eben dieser politischer Gruppen im Vorfeld und auch während des Strafverfahrens.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Strafverfolgungsbehörden im Fall Ameti verpflichtet waren, den eingegangenen Strafanzeigen nachzugehen. Hierbei handelt es sich um juristisches Alltagsgeschäft. Nicht ganz alltäglich ist jedoch der infrage kommende Straftatbestand (Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit, Art. 261 StGB). Der Artikel wurde verschiedentlich kritisiert und kommt nur selten zur Anwendung. Ein 2018 eingereichter parlamentarischer Vorstoss, welcher eine Abschaffung des Straftatbestands gefordert hatte, wurde im Parlament abgelehnt.[13] Ferner gibt es nur wenig Forschungsarbeiten zu diesem Straftatbestand. Es handelt sich somit um eine Strafnorm, die lange im rechtswissenschaftlichen und gesellschaftlichen Diskurs unsichtbar blieb und erst durch den Fall Ameti wieder eine aktuelle Brisanz erhielt.
Gemäss Art. 261 StGB wird bestraft, wer den Glauben anderer in gemeiner Weise öffentlich beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt. Der Artikel schützt primär religiöse Gefühle, wobei auf ein aus der Betroffenheitsperspektive abgeleitetes Durchschnittsgefühl abgestellt werden soll.[14] Die Strafverfolgungsbehörden verfügen bei der Auslegung der besagten Strafnorm über ein grosses Ermessen. Aufgrund der schwammigen Begrifflichkeiten und dem Referenzieren auf Gefühle bietet diese strafrechtliche Bestimmung (stärker als andere Strafnormen) eine politische Projektionsfläche.[15] Die Justiz sollte daher politische Friktionen im Bereich dieser Strafnorm besonders gut im Auge behalten. Strafrechtstatbestände sollen dem Schutz von demokratisch legitimierten und rechtlich klar definierten Rechtsgütern und nicht der Durchsetzung von politischen Interessen einzelner Gruppen dienen.
2. Der Strafprozess als politische Bühne? Zur Legitimation der Privatklägerschaft
Im Strafverfahren gegen Frau Ameti erfährt die Rolle der Privatklägerschaft eine besondere Relevanz, zumal sich diese gemäss Gerichtsberichterstattung ebenfalls mehrheitlich aus politischen Akteuren des rechten Spektrums zusammensetzte.[16] Zentral ist hierbei die Frage, wer überhaupt als Privatklägerschaft auftreten darf. Als geschädigte Person gilt, wer durch eine Straftat unmittelbar in ihren Rechten verletzt wurde (Art. 115 StPO). Damit sollen lediglich mittelbar Betroffene oder Vertreter:innen kollektiver Anliegen ohne gesetzliche Legitimation ausgeschlossen werden. Potenzial unmittelbar verletzt sind im Blick auf den Tatbestand der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit folglich einzelne Gläubige und Glaubensgemeinschaften.[17] Der Umstand, dass die kirchlichen Würdenträger:innen wie erwähnt keine Anzeige einreichten, lässt die Vermutung zu, dass gerade die potenziell unmittelbar Betroffenen kein explizites strafrechtliches Vorgehen anstrebten. Demgegenüber wurde den genannten politischen Akteur:innen die Privatklägerstellung zugestanden und ihnen damit de iure und de facto eine politische Bühne zugesprochen. Kritisch anzumerken ist zudem, dass die Zulassung der Privatklägerschaft zwar formell korrekt zur Gewährung von Akteneinsicht führte, die dadurch offen gelegten Informationen (insbesondere die Anklageschrift) jedoch in der Folge – entgegen ihrem Zweck – an die Öffentlichkeit gelangten. Es erscheint naheliegend, dass diese Veröffentlichungen mit dem Zweck der öffentlichen Delegitimierung Ametis erfolgte und damit zur Politisierung des Strafverfahrens beitrug.
Aus rechtsstaatlicher Sicht bleibt die kritische Frage, ob die Privatklägerstellung hier tatsächlich gegeben war. Diese sollte schliesslich nicht nach Massgabe politischer Präferenz oder öffentlicher Lautstärke, sondern allein infolge einer unmittelbaren Rechtsverletzung erteilt werden. Wo diese fehlt oder zweifelhaft ist, ist ein besonders zurückhaltender Prüfungsmassstab geboten, um einer Politisierung des Strafverfahrens entgegenzuwirken.
3. Problematik der Parteizugehörigkeit innerhalb der Justiz
Die Frage nach einer möglichen Relevanz der parteipolitischen Zugehörigkeit von Staatsanwält:innen und Richter:innen rückt auch im Fall Ameti in den Vordergrund. Dabei geht es nicht darum, direkte Kausalzusammenhänge zwischen der Parteizugehörigkeit einzelner Akteure und einem konkreten Urteil zu behaupten. Allein der Umstand, dass der fallführende Staatsanwalt Mitglied der SVP ist, erlaubt noch keinen Rückschluss auf ein politisch gefärbtes Verfahren. Gleichzeitig wäre es aber verfehlt, diesen Aspekt vollständig auszublenden, zumal bei Tatbeständen mit unbestimmten Rechtsbegriffen und behördlichem Ermessen das individuelle Vorverständnis und das Wertemodell der rechtsanwendenden Person eine grosse Rolle spielen.[18] Erst recht muss dies für Art. 261 StGB gelten, der religiöse Gefühle schützen möchte.
Die Staatsanwaltschaft vermag mit ihrem entschlossenen Vorgehen im Fall Ameti den Anschein einer politischen Motivation nicht gänzlich zu relativieren. Möglicherweise wäre dieser Eindruck anders, wenn die Strafjustiz mit den Mitteln des Rechts ebenso entschieden gegen die Politisierungsversuche rechter Gruppierungen vorgegangen wäre. In Bezug auf beide Aspekte hätten jedenfalls Handlungsalternativen bestanden.
IV. Erkenntnisgewinne und Ausblick
Der Fall Ameti zeigt auf, wie rasch und effektiv die Justiz zu einer Echokammer des Politischen werden kann. In einer stark polarisierten Gesellschaft dient auch der Einsatz des Strafrechts als politisches Kampf- und Delegitimierungsinstrument. Dies hatte KIRCHHEIMER bereits in den 1960er Jahren festgestellt. Diese Feststellung hat kaum an aktueller Relevanz eingebüsst. Dort, wo politische Sensibilitäten, religiöse Empfindlichkeiten und gesellschaftliche Auseinandersetzungen aufeinandertreffen, wächst das Risiko, dass das Recht schrittweise von politischen oder moralischen Erwartungen überformt wird.
Gerade an diesem Punkt wäre jedoch ein geschärftes Problembewusstsein notwendig, sowohl innerhalb der Gerichte als auch bei den Strafverfolgungsbehörden, denn nur eine gegenüber politischen Einflüssen resiliente Justiz kann ihrer Rolle unabhängig und vertrauenswürdig gerecht werden. Können politische Akteure mit solchen strategischen Rechtsmobilisierungsversuchen jedoch tatsächlich Erfolge verbuchen, droht die Justiz zunehmend zur Bühne gezielter Interessenpolitik zu werden.
Dr. iur. Silvan Schenkel ist Post-Doc und Geschäftsführer des Instituts für Justizforschung an der Universität Luzern.
Lorena Gisler, MLaw, ist Doktorandin und wissenschaftliche Assistentin an der Universität Luzern und war mehrere Jahre am Institut für Justizforschung der Universität Luzern tätig. Sie ist Mitglied von UNSER RECHT.
Fussnoten
[1] MICHAEL VON LEDERBUR/FABIAN BAUMGARTNER, «Gericht spricht Sanija Ameti schuldig», Neue Zürcher Zeitung vom 29. Januar 2026, S. 12.
[2] So bspw. DANIEL FRITZSCHE, Verurteilung von Sanija Ameti. Das Blasphemieverbot passt schlecht zur Schweiz, Neue Zürcher Zeitung vom 29. Januar 2026, S. 19: «Politische Parteien und Gegner Ametis wie die Junge SVP nutzten die Verhandlung zur Selbstinszenierung
[3] JONAS BENS, Das politische Strafverfahren als Affekt-Regulations-Maschine, in: Affective Societies Blog der Freien Universität Berlin, 03. September 2018, https://affective-societies.de/2018/aus-der-forschung/das-politische-strafverfahren-als-affekt-regulations-maschine/.
[4] Der Beitrag stützt sich bei der Prozessanalyse auf öffentlich zugängliche Quellen, insbesondere die mediale Gerichtsberichterstattung zum Fall Ameti.
[5] OTTO KIRCHHEIMER, Political Justice: The Use of Legal Procedure for Political Ends, Princeton 1961. Das Werk wurde von GURLAND 1965 ins Deutsche übersetzt, siehe ARCADIUS R. L. GURLAND, Politische Justiz: Verwendung juristischer Verfahrensmöglichkeiten zu politischen Zwecken. Aus dem Amerikanischen, Neuwied 1965.
[6] Vgl. dazu JONAS BROSIG, Der politische Strafprozess. Eine Spurensuche, in: Journal der Juristischen Zeitgeschichte 2023(3), S. 111–115.
[7] KIRCHHEIMER, a.a.O., S. 81.
[8] Politische Justiz in der Weimarer Republik 1919–1927, S. 9 f., https://www.kritische-polizisten.de/wp-content/uploads/2018/03/00Politische_Justiz_in_der_Weimarer_Republik.pdf; ULRICH K. PREUSS, Politische Justiz im demokratischen Verfassungsstaat, in: Verfassungsstaat, Souveränität, Pluralismus, Opladen 1989, S. 129–152.
[9] KIRCHHEIMER, a.a.O., S. 81.
[10] Darunter vom Präsidium der Jungen SVP und vom massnahmenkritischen Verein «Massvoll».
[11] Die Schweizer Bischofskonferenz veröffentlichte ein Statement des Bischofs von Chur. Dieser vergab Frau Ameti und bat jedem, «der sich in seinen religiösen, menschlichen Gefühlen verletzt fühlt», ihm zu folgen, https://www.bischoefe.ch/der-bischof-von-chur-antwortet-auf-den-persoenlichen-brief-von-s-ameti.
[12] STEFAN BETSCHON bezeichnete etwa das Vorgehen der politischen Gegner:innen Ametis als die «Stunde der Scheinheiligen». Dass «rechte Kreise Normen für religiöse Toleranz als Waffen gegen politisch Andersdenkende missbrauchen», sei «abscheulich», Der Fall Ameti: Die Stunde der Scheinheiligen, https://www.kath.ch/newsd/der-fall-ameti-die-stunde-der-scheinheiligen/.
[13] Motion 18.434, Blasphemieverbot abschaffen. Antirassimsus-Strafnorm und Schutz vor Ehrverletzung und Beschimpfung reichen aus.
[14] Vgl. dazu GERHARD FIOLKA, Kommentierung zu Art. 261 StGB, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 31.
[15] Siehe DANIEL FRITZSCHE, Verurteilung von Sanija Ameti. Das Blasphemieverbot passt schlecht zur Schweiz, Neue Zürcher Zeitung vom 29. Januar 2026, S. 19: «Zu rasch werden solche Strafnormen […] zu politischen Waffen…».
[16] Vgl. FRITZSCHE, a.a.O., S. 19; LILIANE MINOR, Gericht verurteilt Sanija Ameti, Tagesanzeiger vom 28. Januar 2026, https://www.tagesanzeiger.ch/sanija-ameti-prozess-um-schuesse-auf-marienbild-476164951761.
[17] GERHARD FIOLKA, Kommentierung zu Art. 261 StGB, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 13.
[18] Dies belegt z. B. auch eine empirische Studie zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. hierzu die Untersuchung von GABRIEL GERTSCH, Richterliche Unabhängigkeit und Konsistenz am Bundesverwaltungsgericht: eine quantitative Studie, in: ZBl 122/2021, S. 34–56, insbesondere im Zusammenhang mit dem Asylrecht, S. 47 ff.
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