Politische Oppositionelle aus der Türkei

Wenig Chancen auf Asyl in der Schweiz

Von Barbara von Rütte

 

Ende letzten Jahres berichteten Schweizer Medien – allen voran das Schweizer Radio und Fernsehen SRF – über mehrere Fälle türkischer Staatsangehöriger, die direkt nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz in die Türkei inhaftiert wurden. Den Betroffenen wird seitens der türkischen Behörden aufgrund ihres politischen Engagements die Unterstützung einer terroristischen Organisation beziehungsweise Beleidigung des Präsidenten vorgeworfen. Das Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) hatte die Asylgesuche der betroffenen Personen zuvor abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der rechtlichen Einordnung dieser Praxis: Können betroffene Personen im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf ein rechtsstaatliches und faires Strafverfahren zählen? Oder besteht vielmehr das Risiko einer flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung? Angesichts dessen, dass die Türkei weiterhin zu den bedeutenden Herkunftsländern von Asylsuchenden in der Schweiz zählt, kommt diesen Fragen erhebliche praktische Relevanz zu.

 

Referenzurteil

Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht beantworten die Fragen mit Verweis auf das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024. Darin hatte das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob ein Strafverfahren in der Türkei wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» als asylrelevante Verfolgung gilt, beziehungsweise ein Wegweisungshindernis darstellen könnte.

Das Gericht verneinte dies. Es führte aus, dass Schikanen und Diskriminierungen gegenüber den Minderheiten der Kurden und Aleviten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten (E. 7). Auch eine asylrechtlich relevante künftige Verfolgung sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten; eine Verurteilung wegen „Präsidentenbeleidigung“ oder „Propaganda für eine terroristische Organisation“ erscheine rein statistisch nicht hinreichend wahrscheinlich (E. 8.4). Selbst im Falle einer drohenden Verurteilung handle es sich nicht um eine Verfolgung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven, sondern um die Durchsetzung gemeinrechtlicher Strafnormen im Rahmen legitimer staatlicher Strafverfolgung. Vergleichbare Straftatbestände bestünden auch im schweizerischen Recht (E. 8.6). Alleine die Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen führe noch nicht zu einer begründeten Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (E. 8.8).

Entsprechend verneint das Gericht auch eine Verletzung des Refoulement-Verbots: Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe keine verbotene Strafe oder Behandlung (E. 12). Eine Wegweisung in die Türkei sei zulässig und zumutbar, auch wenn den betroffenen Personen dort aus politischen Gründen ein Strafverfahren drohe.

 

Kritik aus der Zivilgesellschaft

Diese Rechtsprechung ist in der Zivilgesellschaft auf Kritik gestossen. Ein im Jahr 2024 veröffentlichtes Gutachten der deutschen NGO Pro Asyl in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe kommt zum Schluss, dass strafrechtliche Instrumente in der Türkei weiterhin gezielt zur Verfolgung politischer Oppositioneller eingesetzt würden. Insbesondere Vorwürfe im Bereich des Terrorismus würden häufig in weit gefasster oder willkürlicher Weise erhoben; entsprechende Verfahren genügten rechtsstaatlichen Anforderungen oftmals nicht. Für Kurdinnen und Kurden sei das Risiko, Ziel politisch motivierter Strafverfolgung zu werden, besonders hoch.

Unter Verweis auf das Gutachten haben auch deutsche Gerichte Rückführungen in die Türkei wegen drohender diskriminierender Strafverfolgung gestoppt. Der Straftatbestand der Beamten- oder Präsidentenbeleidigung sei zwar nicht per se als politische Verfolgung zu qualifizieren, da dieser mindestens vordergründig dem Schutz legitimer staatlicher Rechtsgüter diene. In ihrer konkreten Anwendung dienten die Vorschriften in der Türkei jedoch der gezielten Verfolgung und Kriminalisierung von Oppositionellen und stellten damit eine diskriminierende Strafverfolgung dar, die Art. 10 und Art. 6 der EMRK verletzen würden.

Die Behörden in Deutschland scheinen also daran zu zweifeln, dass (kurdische) Oppositionelle nach einer Rückkehr in der Türkei auf faire und auf rechtsstaatlichen Grundsätzen basierende Strafverfahren zählen können. Die Fälle, in denen politische Oppositionelle unmittelbar nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz in der Türkei inhaftiert wurden und teilweise für mehrere Monate in Haft bleiben mussten, bestärken diese Zweifel.

Die Schweizer Behörden, allen voran das Staatssekretariat für Migration und das Bundesverwaltungsgericht, wären also gut beraten, die konkreten Umstände vor Ort und eine drohende Strafverfolgung vor einer Wegweisung in die Türkei wirklich in jedem Fall vertieft zu prüfen und bei Zweifeln mindestens von einem Wegweisungsvollzug abzusehen oder gar eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzuerkennen.

 

Prof. Dr. iur. Barbara von Rütte ist Assistenzprofessorin für Öffentliches Recht mit Schwerpunkt Migrationsrecht am Zentrum für Migrationsrecht der Universität Bern und Mitglied der Eidgenössischen Migrationskommission (EKM).

 

 

 

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