Die Bilateralen III

Überlegungen auf dem Hintergrund von Trumps Handelskrieg

Von Ulrich Gut

 

Trumps Zölle steigern die Bedeutung der europäischen Märkte für die schweizerische Exportwirtschaft, deren Zulieferer und die Beschäftigten. Auf Verluste von Marktanteilen in den USA will man sich nun durch Expansion auf asiatischen Märkten, insbesondere in China, vorbereiten. Aber angesichts gefährlicher Spannungen im Fernen Osten – Taiwan, Südchinesisches Meer – sind die Perspektiven dieser Strategie unsicher. Sie können deshalb keine Rechtfertigung dafür sein, einen vertraglich gesicherten guten Zugang zum EU-Raum aufzugeben.

Trotzdem werden Gegner der Bilateralen III ihren Kampf mit unverminderter Härte führen. Dabei haben rechtliche Fragen eine grosse Bedeutung. UNSER RECHT trägt zu deren Klärung bei. So konnten wir kürzlich zwei Artikel von Astrid Epiney, Professorin für Europarecht, Völkerrecht und öffentliches Recht an der Universität Fribourg und geschäftsführende Direktorin des dortigen Instituts für Europarecht, veröffentlichen: «Bilaterale III – um was geht es? Ein Überblick» und «Bilaterale III – Streitbeilegung und Tragweite. Eine Einschätzung» 

 

Rechtsprechung des EuGH schon bisher bedeutsam für die Schweiz 

Besondere Bedeutung für die Beurteilung der Verhandlungsergebnisse hat die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für die Auslegung von Europarecht. Matthias Oesch, Professor für öffentliches Recht, Europarecht und Wirtschaftsvölkerrecht an der Universität Zürich, legte in einem 2023 erschienen Buch unter dem Titel «Der EuGH und die Schweiz» dar, dass die Rechtsprechung des EuGH schon bisher von grosser Bedeutung für die Rechtsentwicklung in der Schweiz war. Hier ein Auszug aus einem Interview, das UNSER RECHT beim Erscheinen dieses Buches mit Matthias Oesch führte:

«Der EuGH ist für die Schweiz keine Blackbox. Die Schweiz übernimmt seit Jahrzehnten Urteile des EuGH, sei es auf dem Weg der Rechtsvergleichung und des autonomen Nachvollzugs, sei es bei der Durchführung der bilateralen Abkommen. Unsere Juristinnen und Juristen sind sich gewohnt, Urteile des EuGH zu rezipieren und das schweizerische Recht im Licht der Dikta aus Luxemburg weiterzuentwickeln. Der Schritt, dem EuGH neu eine Rolle bei der Streitbeilegung zuzuordnen, wäre institutionell und rechtskulturell ein beachtlicher – praktisch wären die Folgen aber überschaubar.»

 

Warnung vor verharmlosender Argumentation 

Soeben erschien die zweite Auflage von Matthias Oeschs Buch unter dem Titel «Schweiz – Europäische Union. Grundlagen, Bilaterale Abkommen, Autonomer Nachvollzug» als kostenfreies E-Book. Neu ist insbesondere ein «Epilog», in dem der Autor aktuell auf das Verhandlungsergebnis eingeht. Er legt dar, weshalb sich die Rahmenbedingungen für die erfolgreiche Weiterführung des bilateralen Wegs in den letzten 20 Jahren verschlechtert haben. Als Befürworter der Bilateralen III warnt er die Gleichgesinnten vor Verharmlosung:

«Es zeigt sich immer deutlicher, dass zwischen der fortlaufenden Rechtsübernahme und der (direkten) Demokratie ein Spannungsverhältnis besteht; die Substanz der demokratischen Rechte wird ausgehöhlt. Diese Entwicklung wird sich mit der Dynamisierung der Rechtsübernahme noch verstärken. Für den autonomen Nachvollzug schätzen Studien, dass zwischen 40 % und 60 % der Bundesgesetzgebung direkt oder indirekt vom EU-Recht beeinflusst sind.»

Infolge der Weiterentwicklung der EU werde es «für die Schweiz zunehmend schwieriger, nicht nur eine autonome Handelspolitik, sondern auch eine eigenständige Aussen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen. Diese Entwicklungen gebieten, Alternativen zum bilateralen Weg in seiner jetzigen Form zu prüfen.» Die EU biete folgende Grundmodelle an: «EU-Mitgliedschaft; gemeinsamer Binnenmarkt (EWR); sektorielle Teilhabe am Binnenmarkt und an weiteren Politikbereichen (Schweiz); umfassende Assoziierung mit Beitrittsperspektive (Ukraine); Freihandelsabkommen (Südkorea, Kanada); No deal (WTO-Mitgliedschaft)». Es gebe «keine Anzeichen dafür, dass die EU zumindest kurz- und mittelfristig grundlegend von dieser Palette abweichen und weitere Grundmodelle entwickeln wird, welche einem Drittstaat wie der Schweiz erlauben würden, materiell enge Beziehungen im Sinne der sektoriellen Teilhabe am Binnenmarkt und an weiteren Politikbereichen der EU zu unterhalten, sich institutionell aber allein klassisch völkerrechtlicher Instrumente zu bedienen.»

Letztlich sei «das Schicksal der Schweiz wirtschaftlich, kulturell und wissenschaftlich unweigerlich mit demjenigen ihrer Nachbarn und weiterer Staaten in Europa verbunden», stellt Matthias Oesch fest. Wissend, dass sich derzeit keine politische Kraft erfolgversprechend für einen Beitritt zur Europäischen Union einsetzt, schliesst er mit diesem Rat: «Die aktive Mitgestaltung der Zukunft im Verbund mit gleichgesinnten Staaten liegt im ureigenen Interesse der Schweiz. Politische Klugheit und Weitsicht gebieten, auch die Option eines EU-Beitritts zu prüfen – mit Blick auf den mit einem Beitritt einhergehenden Demokratie- und Souveränitätsgewinn ein unter Umständen lohnenswertes Unterfangen.»

 

Dr. iur. Ulrich Gut ist Präsident von UNSER RECHT.

 
 

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