Bilaterale III – Streitbeilegung und Tragweite

Eine Einschätzung

Von Astrid Epiney

 

Das in diesem Beitrag behandelte Thema wurde eingehend und unter Einbezug zahlreicher weiterer Aspekte in einem am 10. März 2025 im Jusletter veröffentlichten wissenschaftlichen Aufsatz mit dem Titel «Bilaterale III und das Verhältnis zwischen Völker- und Landesrecht» erörtert, auf den zur Vertiefung und für Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur verwiesen wird.  

 

Besondere institutionelle Regeln

Die sog. «Bilateralen III» – am 20. Dezember 2024 informierte der Bundesrat über den «materiellen Abschluss» der laufenden Verhandlungen – weisen in institutioneller Hinsicht einige Besonderheiten auf, wobei insbesondere die sog. dynamische Rechtsübernahme sowie der Streitbeilegungsmechanismus von Bedeutung sind.

Interessant ist hier unter anderem, dass die Schweiz im Falle einer Streitbeilegung entscheiden kann, ein an sich verbindliches Urteil des Schiedsgerichts nicht zu befolgen, woraufhin die Europäische Union verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen kann, um das vertragliche Gleichgewicht wiederherzustellen; die Prüfung der Verhältnismässigkeit obläge dem Schiedsgericht.

 

Implikationen für die Tragweite der «Bilateralen III»

Diese Spezifizität der «Bilateralen III» dürfte Auswirkungen auf die inhaltliche Tragweite der betreffenden abkommensrechtlichen Vorgaben entfalten. Denn das Abkommenspaket selbst sieht einen Mechanismus vor, falls die Vertragsparteien einen Schiedsspruch nicht beachten (wollen). Dieser dürfte letztlich die Konsequenz nach sich ziehen, dass aufgrund des Durchlaufens dieses Verfahrens und der Möglichkeit, Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen, die abkommensrechtlichen Pflichten selbst entsprechend modifiziert werden mit der Folge, dass die betreffende abkommensrechtliche Pflicht in ihrer Tragweite entsprechend eingeschränkt wird oder ggf. nicht mehr gilt und mit Ausgleichsmassnahmen «kompensiert» wird bzw. werden kann. Mit anderen Worten käme es zu einer Relativierung der abkommensrechtlichen Pflichten in dem betreffenden Bereich und in dem Ausmass, wie dies die Nichtbeachtung des Schiedsspruchs sowie die Ausgleichsmassnahmen implizieren.

Zwar sehen zahlreiche völkerrechtliche Abkommen Schiedsgerichtsverfahren und Streitbeilegungsmechanismen vor, ohne dass dies – soweit ersichtlich – einen Einfluss auf die Reichweite bzw. Tragweite der vertraglichen Pflichten entfaltete. Allerdings ist das Verfahren im Rahmen der «Bilateralen III» insofern sehr spezifisch ausgestaltet, als die Frage der Nichtbeachtung eines Schiedsgerichtsurteils explizit adressiert wird, inklusive der Rechtsfolgen bzw. Implikationen, nämlich die Möglichkeit des Ergreifens von Ausgleichsmassnahmen, und der Kontrolle der Rechtmässigkeit bzw. Verhältnismässigkeit derselben (durch das Schiedsgericht). Diese Besonderheit dürfte es m.E. rechtfertigen, die Tragweite der entsprechenden abkommensrechtlichen Bestimmungen im erwähnten Sinn aufgrund des damit realisierten «neuen Gleichgewichts» der gegenseitigen Verpflichtungen zu «relativieren», wobei das genaue Ausmass dieser Relativierung bzw. Modifikation der Tragweite einer abkommensrechtlichen Verpflichtung von der konkreten Streitigkeit und dem genauen Schiedsspruch abhinge und im Einzelfall zu eruieren wäre.

Damit kommt im Ergebnis ein «Vorrang» des einschlägigen nationalen Rechts zum Zuge; jedoch geht es nicht um eine Infragestellung oder eine Relativierung des Vorrangs des Abkommensrechts selbst, sondern um eine Implikation der im Abkommenspaket vorgesehenen «Abweichungsmöglichkeiten» sowie der diesbezüglichen Reaktionsmöglichkeiten und Verfahren für inhaltliche Tragweite abkommensrechtlicher Pflichten. Praktisch relevant könnte diese Frage z.B. bei Massnahmen zum Arbeitnehmerschutz bzw. Vorgaben im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerentsendung werden.

 

Grundsatz des Vorrangs der «Bilateralen III»

Deutlich wird damit aber auch, dass nach der hier vertretenen Ansicht in Bezug auf das Verhältnis der «Bilateralen III» zu Bundesgesetzen die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze vollumfänglich anwendbar sind: Den «Bilateralen III» kommt somit grundsätzlich Vorrang zu, es sei denn, der Bundesgesetzgeber habe „bewusst“ gegen das Völkerrecht verstossen wollen; diesfalls sind das Bundesgericht und die rechtsanwendenden Behörden an das völkerrechtswidrige Bundesgesetz gebunden (sog. Schubert-Rechtsprechung). Allerdings gibt es eine Gegenausnahme, nämlich falls es um menschenrechtliche oder freizügigkeitsrechtliche Verpflichtungen geht, welche somit in jedem Fall vorrangig anzuwenden sind. Vieles spricht hier im Übrigen dafür, dass es sich bei den «freizügigkeitsrechtlichen» Vorgaben um eigentliche «Freizügigkeitsrechte» handeln muss, welche grund- oder menschenrechtlichen Gewährleistungen vergleichbar sind, so dass sonstige Vorgaben des Freizügigkeitsabkommens, welche z.B. «nur» Modalitäten der Wahrnehmung der Dienstleistungsfreiheit durch Unternehmen regeln, nicht von der Gegenausnahme erfasst wären, dies mit der Folge, dass im Falle eines «bewussten» Abweichens des Bundesgesetzgebers von solchen Vorgaben das Bundesgesetz vorrangig anzuwenden wäre.

 

Grosse Bedeutung des Streitbeilegungsverfahrens

Der spezifische Streitbeilegungsmechanismus in den «Bilateralen III» kann also auch in Bezug auf die materiellen Pflichten der Vertragsparteien durchaus ins Gewicht fallende Implikationen nach sich ziehen. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die rechtliche Tragweite der «Bilateralen III» bzw. die genauen Ergebnisse von Streitbeilegungsverfahren und (innerstaatlichen) Rechtsstreitigkeiten nicht in allen Facetten genau vorhersehbar sind. Dies ist freilich kein Alleinstellungsmerkmal des Abkommenspakets, und mit Bezug auf die hier erörterte Fragestellung ist von grosser Bedeutung, dass die «Bilateralen III» rechtlich formalisierte Verfahren für die Streitbeilegung vorsehen, was nach der hier vertretenen Ansicht von grossem Vorteil für die Schweiz wäre, dies übrigens auch, wenn sie – wie zu erwarten ist – nicht allzu häufig zum Zuge kommen würden, da solche Verfahren auch bedeutende Vorwirkungen entfalten und im Übrigen auch «ungeregelten» unfreundlichen Reaktionen entgegenstehen.

 

Astrid Epiney ist Professorin für Europarecht, Völkerrecht und öffentliches Recht an der Universität Fribourg und geschäftsführende Direktorin des dortigen Instituts für Europarecht. Von 2015-2024 war sie Rektorin der Universität. Sie ist Mitglied von UNSER RECHT.

 

 

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