Zürcher Symbolpolitik

Kopftuchdebatte

Der gesellschaftspolitische Umgang mit dem Kopftuch wird in der Schweiz und in Europa seit langer Zeit und immer wieder kontrovers diskutiert. UNSER RECHT veröffentlicht in loser Folge Beiträge von Autorinnen und Autoren, die innerhalb dieser “Kopftuchdebatte” unterschiedliche Positionen vertreten.
 

Kopftuchverbot für Schülerinnen: Ungeeignet, kontraproduktiv und diskriminierend

Von Patrice Martin Zumsteg

 
Der Zürcher Kantonsrat hat am 31. August 2026 eine Motion überwiesen, die ein grundsätzliches Verbot religiös begründeter Kopfbedeckungen an sämtlichen öffentlich-rechtlichen Schulen und Kindergärten verlangt.[1] Der Regierungsrat muss nun innerhalb von zwei Jahren eine Gesetzesvorlage ausarbeiten. Gegen das Vorhaben sprechen gewichtige Argumente: Das Verbot ist ungeeignet, das mit der Motion angeblich verfolgte Ziel zu erreichen. Im Gegenteil hilft es betroffenen Mädchen nicht, sondern verlagert Konflikte in die Familie und belastet das Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Familien, auf das der Kindesschutz angewiesen ist. 

 

1. Der Beschluss und sein erklärtes Ziel

Die Motion will «das Tragen von Kleidungsstücken, die den Kopf von Frauen und Mädchen aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen bedecken», an allen öffentlich-rechtlichen Schulen und Kindergärten untersagen. Sie gilt für Lehrerinnen wie für Schülerinnen. Begründet wird sie mit der Gleichstellung und dem Schutz von Mädchen vor Unterdrückung. Die Schule solle ein Ort sein, an dem sich alle Mädchen frei entfalten könnten. Die Bildungsdirektion unterstützte den Vorstoss, unter anderem mit dem Ziel, die religiöse Neutralität der Volksschule zu stärken, mahnte bei den Schülerinnen aber zur Zurückhaltung und kündigte eine «verfassungskonforme Vorlage» an.

Dabei sind zwei Konstellationen auseinanderzuhalten. Das Verhalten von Lehrpersonen im Unterricht wird dem Staat zugerechnet. Sie sind deshalb zu religiöser Zurückhaltung verpflichtet.[2] Schülerinnen dagegen handeln nicht für den Staat, sie besuchen die Schule als Privatpersonen. Dieser Beitrag fokussiert im Folgenden auf Schülerinnen.

Das erklärte Ziel der Motion – die freie Entfaltung von Mädchen – ist legitim. Über die Tauglichkeit des gewählten Mittels sagt das nichts aus. Und genau dort liegt das Problem.

Die Motion geht davon aus, das Kopftuch sei bei Schülerinnen Ausdruck von Unterdrückung. Diese Gleichsetzung greift zu kurz. Das Tragen eines Kopftuchs kann auf einer freien Wahl beruhen, auf einer als verbindlich empfundenen religiösen Pflicht oder auf Zwang. Das Bundesgericht bezeichnet die Motivation als sehr heterogen und hält eine Sicht, die von einem bloss erzwungenen Tragen ausgeht, für zu wenig differenziert.[3] Zudem ist die Haltung zum Kopftuch oft Teil eines persönlichen Entwicklungsprozesses, und kann sich im Lauf der Zeit verändern.[4] Welcher dieser Fälle vorliegt, lässt sich am Kleidungsstück nicht ablesen.

 

2. Die Ausgangslage ist geklärt

Das Bundesgericht hat in BGE 142 I 49 (St. Margrethen) ein Kopftuchverbot für eine Schülerin als schwere Einschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV, Art. 9 EMRK und Art. 18 UNO-Pakt II qualifiziert und erachtete ein solches Verbot auch als unverhältnismässig.

Zwei Erwägungen aus diesem Leitentscheid sind für die Zürcher Debatte zentral.

Erstens: Die religiöse Neutralität verpflichtet den Staat und die für ihn handelnden Lehrpersonen – nicht die Schülerinnen und Schüler. Diese sind Grundrechtsträgerinnen und -träger, nicht Adressaten einer Neutralitätspflicht. Mit der Zulassung eines religiösen Symbols für Schülerinnen ist keine Identifikation der Schule mit einem Bekenntnis verbunden. Das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, die Neutralitätspflicht der Behörden sei «nicht geeignet, ein allgemeines Kopfbedeckungsverbot für Schülerinnen und Schüler zu begründen».[5]

Zweitens: Auch der Sonderstatus, in dem Schülerinnen zur Volksschule stehen, trägt ein solches Verbot nicht. Weder erscheint die Kopfbedeckung als rücksichtsloses Verhalten, noch beeinträchtigt eine solche die Kommunikation im Unterricht.[6]

Dieses Ergebnis hängt nicht an der gesetzlichen Grundlage. Eine solche lag im zitierten Fall St. Margrethen vor.[7] Das Verbot scheiterte an der Verhältnismässigkeit. Eine kantonale Gesetzesgrundlage, wie sie die Motion verlangt, ändert an dieser Beurteilung deshalb nichts. Der Bundesrat ist in seinem Bericht zum Thema zum selben Schluss gelangt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lasse sich ein generelles Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen nicht verfassungskonform ausgestalten.[8]

 

3. Untauglich: Das Verbot endet am Schulhaustor

Eine Grundrechtseinschränkung muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen. Das Zürcher Verbot erfüllt diese erste Stufe der Verhältnismässigkeit nicht (Art. 36 Abs. 3 BV).

Es gilt ausschliesslich im schulischen Raum. Auf dem Schulweg, im Quartier, im Verein, in der Moschee und Zuhause kann das Kopftuch weiterhin getragen werden – und wird es auch. Trägt eine Schülerin das Kopftuch aus eigener Überzeugung, ändert das Verbot an dieser Überzeugung nichts; trägt sie es auf Druck ihres Umfelds, ändert es nichts an diesem Druck. Wer annimmt, eine Familie ändere ihre religiöse Haltung oder Erziehung, weil der Kanton Zürich das Kopftuch während sechs Lektionen pro Tag untersagt, überschätzt die Wirksamkeit staatlicher Kleidervorschriften erheblich.

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat ein gesetzliches Kopftuchverbot für Schülerinnen bis zehn Jahre im Jahr 2020 aus ähnlichen Überlegungen aufgehoben: Eine selektive Regelung, die bloss bei Mädchen ansetze, sei nicht geeignet, die Gleichstellung von Mädchen und Knaben zu fördern, und berge das Risiko, betroffenen Schülerinnen den Zugang zur Bildung zu erschweren.[9]

Was das Verbot dagegen bewirken kann, ist ein Konflikt – und zwar nicht zwischen dem Staat und den Eltern, sondern auf dem Rücken des Mädchens ausgetragen: Trägt die Schülerin das Kopftuch aus eigener Überzeugung, verlangt der Staat von ihr, täglich gegen diese zu handeln. Steht sie unter Druck, muss sie sich gegenüber ihrem Umfeld – den Eltern, allenfalls Geistlichen oder der Gemeinde – dafür rechtfertigen, dass sie das Gebot während des Unterrichts nicht befolgt. In beiden Fällen gerät sie in einen Loyalitätskonflikt, den sie allein austragen muss.

Das Bundesgericht hat anerkannt, dass solche Spannungen die betroffenen Kinder stark belasten und dem Kindeswohl entgegenstehen können.[10] Besonders trifft dies jene Mädchen, die unter Druck stehen – also die Gruppe, die der Vorstoss angeblich schützen will. Sie erhalten kein Stück Freiheit, sondern eine zusätzliche Front.

Hinzu kommt die Vollzugsfrage, die in der Debatte bisher weitgehend ausgeblendet blieb. Was geschieht, wenn ein Mädchen mit Kopftuch zum Unterricht erscheint? Ein Ausschluss vom Unterricht kollidiert mit dem Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV) und mit der Schulpflicht (Art. 62 Abs. 2 BV). Mit Ermahnungen und Disziplinarverfahren wird die Schülerin zur Dauerkonfliktfigur in ihrer eigenen Klasse. Anders als eine Lehrerin, die ein Amt freiwillig antritt, kann sich eine Schülerin dem Obligatorium nicht entziehen. Ein Sonderstatuts, den man nicht ablegen kann, trägt weniger Pflichten – nicht mehr.

 

4. Kontraproduktiv: Das Verbot belastet das Vertrauensverhältnis

Gravierender ist ein zweiter Effekt. Ob ein Kind unter Zwang steht, lässt sich in aller Regel nicht an Äusserlichkeiten ablesen – und schon gar nicht an seiner Kleidung. Das gilt für das Kopftuch ebenso wie für andere Formen von Druck, denen Kinder ausgesetzt sein können. Belastbare Hinweise ergeben sich erst aus dem Zusammenspiel von Verhalten und Aussagen. Bedeutsam sind vor allem plötzliche Verhaltensänderungen. Solche Veränderungen erkennen Lehrpersonen dann, wenn sie die Schülerin kennen und diese sich ihnen anvertraut.

Genau darauf ist der Kindesschutz angewiesen. Lehrpersonen sind zur Meldung verpflichtet, wenn konkrete Hinweise auf eine Gefährdung bestehen, und sie dieser nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit abhelfen können (Art. 314d Abs. 1 ZGB). Zu solchen Hinweisen gelangen sie in der Regel nicht allein durch Beobachtung von aussen, sondern durch Gespräche – mit der Schülerin selbst, oft auch mit deren Mutter. Das setzt ein Vertrauensverhältnis zwischen der Schule und den Familien voraus. Aus der Gewaltprävention ist bekannt, dass Menschen in Zwangssituationen vor allem vertrauensvolle Bezugspersonen und vertrauliche Beratung brauchen.[11] Ein Verbot, das eine religiöse Praxis pauschal unter Verdacht stellt, belastet genau dieses Verhältnis. Wer sich von der Schule als Teil eines Problems behandelt fühlt, wird sich ihr kaum anvertrauen.

Weiter erhöht ein Verbot den Anreiz, Konflikte durch Abmeldung zugunsten von Privatschulen, durch Dispensationsgesuche oder durch Rückzug aus schulischen Pflichtveranstaltungen zu umgehen. In privaten Bildungseinrichtungen können sich rigide religiöse Strömungen zudem leichter ausbreiten.[12]

Die empirischen Befunde zum französischen Verbot sind uneinheitlich. Eine Studie legt aber nahe, dass sich religiösere Schülerinnen infolge des Verbots stärker über ihre Religion identifizierten.[13] Damit verliert die Volksschule genau jene Kinder, die sie am dringendsten erreichen müsste. Die öffentliche Schule als gemeinsamer Ort aller Konfessionen und Weltanschauungen ist das wirksamste Integrationsinstrument, über das der Kanton verfügt. Es ist wenig ratsam, es zu beschädigen, um ein Symbol zu verdrängen.

 

5. Diskriminierend: Ein Verbot mit Adresse

Die Motion knüpft an zwei Merkmale an, die Art. 8 Abs. 2 BV ausdrücklich nennt. Sie erfasst Kleidungsstücke, die den Kopf «von Frauen und Mädchen» bedecken – und zwar dann, wenn dies «aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen» geschieht. Die Unterscheidung nach dem Geschlecht ist offen; sie steht überdies in einem Spannungsverhältnis zu Art. 8 Abs. 3 BV. Und die Unterscheidung nach der religiösen Überzeugung ist nicht etwa eine unbeabsichtigte Nebenfolge, sondern das Tatbestandsmerkmal selbst.

Die Asymmetrie ist offensichtlich: Die Kippa eines Schülers, die Ordenstracht einer unterrichtenden Schwester oder das sichtbar getragene Kreuz fallen nicht unter den Wortlaut, weil sie nicht den Kopf einer Frau oder eines Mädchens bedecken. Das Bundesgericht hat diese Symbole in BGE 142 I 49 ausdrücklich nebeneinandergestellt und festgehalten, dass vom blossen Tragen einer Kopfbedeckung kein werbender oder missionierender Effekt ausgeht.[14] Wer eines davon herausgreift, trägt eine qualifizierte Rechtfertigungslast. Der Hinweis auf die Neutralität genügt dem nicht, da diese die Schülerinnen – wie erwähnt – gar nicht bindet.

Daran änderte sich im Ergebnis wenig, wenn die Vorlage geschlechts- und religionsneutral gefasst würde, etwa als allgemeines Kopfbedeckungsverbot. Eine solche Regel träfe in ihren tatsächlichen Auswirkungen überwiegend muslimische Mädchen und wäre als indirekte Diskriminierung ebenfalls qualifiziert rechtfertigungsbedürftig.[15]

 

6. Der Vollzug erzwingt eine Gesinnungsprüfung

Das Verbot knüpft nicht nur an ein Kleidungsstück an, sondern auch an dessen Beweggrund. Verboten wäre das Kopftuch, das aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen getragen wird. Dasselbe Tuch aus modischen, gesundheitlichen oder wetterbedingten Gründen bliebe erlaubt.

Damit wird die Schulleitung zur Ermittlungsbehörde in Glaubensfragen. Sie müsste im Einzelfall abklären, weshalb eine Schülerin ihr Haar bedeckt, und das Ergebnis dokumentieren. Religiöse Ansichten sind besondere Personendaten. Eine Praxis, die Schülerinnen systematisch zur Offenlegung ihrer Glaubensmotive anhält, berührt die negative Seite der Glaubensfreiheit (Art. 15 Abs. 4 BV) und wirft datenschutzrechtliche Fragen auf, die im Vorstoss nicht einmal gestellt werden. Eine Norm, deren Vollzug eine Gesinnungsabklärung voraussetzt, gehört nicht in ein Volksschulgesetz.

 

7. Kleidervorschriften stehen schräg in der Landschaft

Das kantonale Recht kennt keine Bekleidungsvorschriften für Schülerinnen und Schüler – und das aus gutem Grund. Was im Unterricht als angemessene Kleidung gilt, regeln Schulordnungen und Lehrpersonen vor Ort, im Rahmen allgemeiner Anstandsregeln. Das Bundesgericht anerkennt dies als zulässig, solange es sich um eine allgemeine Regel handelt und nicht auf jene Schülerinnen und Schüler zielt, die religiös motivierte Bekleidungsvorschriften einhalten möchten.[16]

Vor diesem Hintergrund ist bemerkenswert, was der Gesetzgeber bisher nicht geregelt hat: Es gibt keine kantonale Norm gegen zu freizügige Kleidung im Schulzimmer – weder gegen sehr kurze Röcke bei sehr jungen Mädchen noch gegen «oben ohne» bei Jungen. Weshalb? Derartige Fragen werden pädagogisch gelöst, situativ, im Gespräch und ohne Gesetz.

Dies ist ausdrücklich kein Plädoyer für weitere Kleidervorschriften. Es zeigt bloss, wie ungewöhnlich der Vorgang ist: Der Gesetzgeber will erstmals die Kleidung von Schulkindern regeln – und tut dies für ein einziges Kleidungsstück, das über seinen religiösen Beweggrund definiert wird. Das Argument der freien Entfaltung soll hier plötzlich ein Verbot rechtfertigen. Diese Umstände legen nahe, dass es eigentlich nicht um Kleidung geht.

 

8. Was die Schule stattdessen tun kann

Wer die Selbstbestimmung von Mädchen stärken will, verfügt über wirksamere und rechtlich gesicherte Instrumente.

Erstens die konsequente Durchsetzung der schulischen Pflichten. Das Bundesgericht hat seine zurückhaltende Dispensationspraxis erst kürzlich bestätigt: Dispensationen von ganzen Fächern, namentlich vom obligatorischen Schwimmunterricht, sind nur mit grosser Zurückhaltung zu gewähren.[17] Der EGMR hat diese Linie geschützt.[18] Hier liegt der eigentliche Hebel: Teilnahme an Schwimmunterricht, Sport, Lagern und Exkursionen ist einforderbar – und zwar unabhängig davon, was ein Kind auf dem Kopf trägt. Bezeichnenderweise kann es gerade die zugelassene Bedeckung sein, die einigen Mädchen die Teilnahme überhaupt ermöglicht. Die Bildungsdirektion empfiehlt den Schulen denn heute auch, Schülerinnen und Schülern im Sportunterricht die Bedeckung des Körpers zu ermöglichen, wenn sie und ihre Eltern dies wünschen.[19]

Zweitens die Bildungsarbeit: Unterricht über Grundrechte, Gleichstellung und Selbstbestimmung, verbunden mit der Zusicherung, dass die Schule hinter einem Mädchen steht, das in dieser Frage selbst entscheiden will. Der Schutz vor Zwang liegt in der Rückendeckung, nicht im Gegenzwang.

Drittens, bei konkreten Anhaltspunkten für eine Gefährdung, das Kindesschutzrecht. Es ist einzelfallbezogen und hat sich rechtsstaatlich bewährt – im Gegensatz zu einem Pauschalverbot, das alle Trägerinnen gleich behandelt, unabhängig davon, ob sie sich frei entschieden haben oder nicht. Wer ein Mädchen zum Tragen oder Ablegen eines Kopftuchs zwingt, kann sich zudem der Nötigung strafbar machen (Art. 181 StGB).

 

9. Fazit

Der Zürcher Beschluss verspricht Mädchen Freiheit und liefert ihnen einen Konflikt. Er will Mädchen schützen und belastet das Vertrauen, auf das der Kindesschutz angewiesen ist. Er verspricht Neutralität und verpflichtet dazu jene, die ihr gar nicht unterstehen. Er kommt als Kleidervorschrift daher, trifft aber eine religiöse Überzeugung.

Der Regierungsrat hat angekündigt, eine verfassungskonforme Vorlage auszuarbeiten. Nach der geltenden Rechtsprechung dürfte dies bezüglich eines generellen Verbots Schülerinnen betreffend nicht möglich sein. Es wäre ehrlicher, dies früh und deutlich zu sagen, als über Jahre eine Vorlage zu entwickeln, deren absehbares Ende ein Verfahren vor Bundesgericht ist – ausgetragen auf dem Rücken einzelner Schülerinnen und ihrer Schulen. Symbolgesetzgebung, die ihre eigene Nicht-Vollziehbarkeit in Kauf nimmt, schadet dem Vertrauen in unsere Rechtsordnung, welche diese Motion angeblich verteidigen will.

 

Dr. iur. Patrice Martin Zumsteg ist Rechtsanwalt und Co-Präsident von UNSER RECHT.
 
 
 
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Niccolò Raselli: Das Kopftuch im Islam – Ein Ausdruck von Machtanspruch? (13. Mai 2026)
 
 
Fussnoten 

[1] Motion «Keine Unterdrückung von Frauen und Mädchen an Zürcher Schulen und Kindergärten»; Beschluss des Kantonsrates vom 31. August 2026 (87:82 Stimmen bei 6 Enthaltungen).

[2] Vgl. BGE 123 I 296 E. 4b/bb S. 310 und E. 4b/cc S. 311 f.

[3] BGE 142 I 49 E. 9.6.1 S. 74, m. w. H. auf die Rechtsprechung.

[4] Vgl. «oft gehört», Handreichung zur Diskussion um Kopftuchverbote für Lehrpersonen an öffentlichen Schulen in der Schweiz, 2026, S. 3 (oftgehoert.ch).

[5] BGE 142 I 49 E. 9.2 S. 70.

[6] Vgl. BGE 142 I 49 E. 9.3 S. 70.

[7] BGE 142 I 49 E. 7.3 S. 65.

[8] Bericht des Bundesrates «Kinderkopftücher in der öffentlichen Schule» vom 22. Oktober 2025 in Erfüllung des Postulates 22.4559 Binder-Keller, Ziff. 3.3.3, S. 28.

[9] Verfassungsgerichtshof Österreich, Erkenntnis vom 11. Dezember 2020, G 4/2020-27, E. 2.6.5.3 und 2.6.6; vgl. dazu Bericht des Bundesrates vom 22. Oktober 2025, Ziff. 3.1.1, S. 22.

[10] BGE 139 I 280 E. 5.2 S. 285; BGE 142 I 49 E. 7.2 S. 65.

[11] Vgl. «oft gehört», Handreichung zur Diskussion um Kopftuchverbote für Lehrpersonen an öffentlichen Schulen in der Schweiz, 2026, S. 4.

[12] Vgl. «oft gehört», Handreichung zur Diskussion um Kopftuchverbote für Lehrpersonen an öffentlichen Schulen in der Schweiz, 2026, S. 5.

[13] Vgl. Bericht des Bundesrates vom 22. Oktober 2025, Ziff. 3.1.2, S. 24, mit Hinweis auf Abdelgadir/Fouka, Political Secularism and Muslim Integration in the West, American Political Science Review 114 (2020), S. 707 ff.

[14] BGE 142 I 49 E. 10.2 S. 75 f.

[15] Bericht des Bundesrates vom 22. Oktober 2025, Ziff. 2.2.2, S. 12, m. w. H.

[16] BGE 142 I 49 E. 8.2.1 S. 66.

[17] BGE 152 I 134 (Dispensation vom obligatorischen Schwimmunterricht).

[18] EGMR, Osmanoğlu und Kocabaş gg. die Schweiz, Urteil Nr. 29086/12 vom 10. Januar 2017.

[19] Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt, Umgang mit Schülerinnen und Schülern verschiedener Religionen an der Volksschule im Kanton Zürich. Grundlagen und Empfehlungen, 2020, Ziff. 3.2.

 
 

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