Der Kanton Bern sieht in seiner Gerichtsorganisation das Organ der Justizleitung vor. Dieses setzt sich zusammen aus den Präsidien des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts sowie dem Generalstaatsanwalt. Zu den Aufgaben der Justizleitung gehört die Erstellung des Voranschlags, des Aufgaben- und Finanzplans der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, einschliesslich der Bestimmung des Stellenetats. Weiter ist die Justizleitung verantwortlich für die strategischen Leitlinien im Personal-, Finanz- und Rechnungswesen sowie im Informatikmanagement – sie kann den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft in diesen Bereichen Weisungen erteilen sowie die notwendigen Reglemente erlassen.

Nun ist die Staatsanwaltschaft nach herrschender Lehre eine Verwaltungsbehörde und damit Teil der Exekutive. Nichts anderes gilt für die Generalstaatsanwaltschaft als hierarchisch oberstes Organ der bernischen Staatsanwaltschaft. Die bernische Justizleitung umfasst damit Vertreter sowohl der Judikative (Präsidien des Ober- und Verwaltungsgericht) als auch der Exekutive (Generalstaatsanwalt oder Generalstaatsanwältin). Diese Vermischung von Staatsfunktionen in einem Leitungsorgan ist bereits unter Aspekten der Gewaltenteilung bzw. -trennung heikel, wenn nicht gar unzulässig.

Schwierig zu rechtfertigen ist die Vermischung der Staatsfunktionen aber insbesondere unter dem Aspekt der richterlichen Unabhängigkeit: So ist die Justizleitung gesetzlich als Leitungsorgan konzipiert, welches die Interessen der gesamten Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft wahrnehmen soll. Damit wird der Generalstaatsanwaltschaft ex lege die Aufgabe überantwortet, die Justiz zu leiten und deren Interessen zu vertreten. Die Generalstaatsanwaltschaft macht dies zwar nicht alleine, sondern im Verbund mit den Präsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts, verfügt aber bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Leitungsaufgabe dennoch über ein Einfluss- und Vetorecht. Damit werden die Gerichte des Kantons Bern letztlich in einen starken Einflussbereich einer Exekutivbehörde gestellt, und zwar im Sinne einer Unterordnung: Mit der Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft stehen oder fallen das Budget der Justiz und Begehren um neue Stellen für Richterinnen und Richter; die Generalstaatsanwaltschaft bestimmt mit über die lohnmässige Einreihung von Richterinnen und Richtern und beteiligt sich daran, mittels Weisungen ihre Vorstellungen über die Personalpolitik und die Informatik der Gerichtsbarkeit durchzusetzen.

Die richterliche Unabhängigkeit scheint mit diesen Befugnissen der Generalstaatsanwaltschaft tangiert zu werden: Mit der Einordnung in deren Einflussbereich – im Sinne einer Unterordnung – wird der Anschein der Unabhängigkeit der Gerichte beeinträchtigt. Dies zum einen, weil die Gerichtsbarkeit der Generalstaatsanwaltschaft mit ihrem Vetorecht in finanziellen Angelegenheiten existentiell verpflichtet wird. Zum anderen, weil der Grundsatz der gerichtlichen Selbstverwaltung berührt wird, wenn die Generalstaatsanwaltschaft mittels Weisungen z.B. in Personal- oder Informatikangelegenheiten in betriebliche Abläufe der Gerichtsbarkeit eingreifen kann. Weiter ist die Generalstaatsanwaltschaft eine Verwaltungsbehörde, deren Tätigkeit im Rahmen von Beschwerden nach StPO gerade von der Gerichtsbarkeit überprüft wird. Wenn aber die Budgetkompetenz (auch) bei der Behörde liegt, deren Tätigkeit durch die Justiz kontrolliert werden soll, liegt der äussere Anschein einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit nahe – dies insbesondere, weil die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrem Vetorecht darauf hinwirken kann, dass ihr nicht genehme Rechtsprechung im Rahmen des Budget- oder Stellenantragsprozesses sanktioniert wird. Schliesslich bestehen nach der Rechtsprechung des EGMR legitime Zweifel an der Unabhängigkeit der Gerichte, wenn der Spruchkörper hinsichtlich der Organisation seines Betriebs gegenüber einer der Parteien – und die Generalstaatsanwaltschaft ist eine Prozesspartei – in einer subordinierten Position steht.

Aus diesen Gründen plädiert der Berner Oberrichter Christoph Hurni in einem Artikel in der Richterzeitung dafür, die bernische Justizleitung zu überdenken in dem Sinne, dass die Generalstaatsanwaltschaft wieder in die Exekutive eingegliedert oder dann aber – wie im Bund – einer speziellen Aufsicht unterstellt wird. Die Justizleitung sollte hingegen wieder zu einer echten Leitung der Justiz und damit ausschliesslich mit den Präsidien von Ober- und Verwaltungsgericht besetzt  werden. Damit wäre auch der Weg geebnet, um dereinst einen wirklich visionären Schritt zu vollziehen und das bernische Ober- und Verwaltungsgericht zu fusionieren.

 

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