Aus dem Vorwort Professor Mark E. Villigers zum Handbuch “Grundrechte im Alter” (Sandra Egli et al., eine Publikation des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte); Mark E. Villiger war Richter und Sektionspräsident am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg:

“Dem Schweizerischen Kompetenzzentrum für Menschenrechte ist herzlich zu diesem Werk zu gratulieren, das alle wichtigen Fragen der Grundrechte älterer Menschen anspricht und beantwortet. (…) Doch beeindruckt auch die Darstellung der rechtlichen Situation dieser Personen, welche auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigt. (…)

Dieses reiche Konstrukt an Rechten älterer Menschen gründet im Wesentlichen auf zwei fundamentalen menschenrechtlichen Postulaten: diese Personen in ihrer Verletzlichkeit zu schützen sowie ihnen zu ermöglichen, ihre Würde zu bewahren. Die Verletzlichkeit äussert sich unter anderem im Nachlassen der körperlichen und psychischen Gesundheit, in zunehmenden Behinderungen und Einschränkungen, auch in der Mobilität, und im fehlenden Anschluss an die moderne Gesellschaft (z.B. Internet). Die mit dem Alter einhergehende, nachlassende Autonomie führt dazu, dass ältere Menschen oft auf andere angewiesen sind, womit sie riskieren, dass ihre Bedürfnisse nicht mehr durchgängig berücksichtigt, vielleicht sogar verzerrt verstanden werden.

Die Würde als zweiter Schlüsselbegriff kann in diesem Zusammenhang mit dem Respekt vor sich selbst und dem anderer gleichgesetzt werden. Einerseits gebietet die Würde, dafür Sorge zu tragen, dass ältere Menschen bei allen Schwächen sich weiterhin selber respektieren können – zum Beispiel in Bezug auf ihre Leistungen imd Lebenserfahrungen und den von ihnen errungenen Platz in der Gesellschaft. Die Würde verlangt sodann, dass andere Menschen, ja die Gesellschaft insgesamt älteren Personen mit ihren Gebrechen und Behinderungen Respekt entgegenbringen und ihre Wünsche und Bedüfnisse achten.

Stets ist in letzter Instanz eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte möglich. Er hat diese verschiedenen Grundsätze immer wieder in seiner Rechtsprechung konkretisiert, auch in Bezug auf Schweizer Fälle. Die reichhaltige Praxis betrifft beispielsweise Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in Pflege- und Wohnungseinrichtungen, die Rahmenbedingungen der fürsorgerischen Unterbringung, die stets mit der Würde der betreffenden Person zu vereinbaren sind, sowie Fragen hinsichtlich des Todes (Patientenverfügungen, begleitete Sterbehilfe usw.). Ich wünsche dem Buch den grossen Erfolg, den es verdient!”

 

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