Am 1. Oktober 2016 traten die Strafrechtsbestimmungen in Kraft, mit denen die eidgenössischen Räte die Ausschaffungsinitiative umgesetzt haben. Andreas Brunner, ehemaliger Leitender Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich, geht in seiner Kolumne “Tatort.ch” in der “SonntagsZeitung” darauf ein (2.10.16, S. 18).

Auszug aus der Kolumne unter dem Titel “Bei der Landesverweisung machen Richter Gesetze”:

“(…) Dieser erneute Kompetenzwechsel von den spezialisierten Migrationsbehörden zu den Strafrichtern stellt eine grosse Herausforderung an die Justiz dar. Das angesichts der wenig geglückten gesetzlichen Regelungen, die zu massiven finanziellen und personellen Aufwandsteigerungen führen. Zu viele Fragen hat der Gesetzgeber nicht geregelt. So werden Jahre ins Land ziehen, bis sich eine einheitliche Rechtsprechung gebildet haben wird. Beispielhaft seien einige Fragen aufgeführt:

  • Welches sind die Kriterien für die Dauer der Landesverweisung?
  • Welche Faktoren führen zur Annahme eines Härtefalls?
  • Kann im Bereich der Kleinkriminalität mit Strafen innerhalb der Strafbefehlskompetenz die Staatsanwaltschaft über die Frage des Härtefalls befinden, oder fällt das stets in die richterliche Kompetenz?
  • Welches sind die Kriterien für die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung?
  • Da bei jeder Bestrafung eines Ausländers (ausser bei Übertretungen) eine Landesverweisung droht: In welchen Fällen ist dem Beschuldigten eine notwendige Verteidigung beizugeben?
  • Führt ein Betrug oder ein Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Katalogtaten) auch bei einem Deliktsbetrag von bloss einigen Hundert Franken und einer Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe zwingend zu einer obligatorischen Landesverweisung?
  • Spielt die Strafhöhe bei Fragen um die Landesverweisung eine Rolle?

Diese Liste liesse sich beliebig verlängern. Es ist nun an den Richtern und Staatsanwälten, alle ungeklärten Fragen mit Augenmass zu beantworten. Dabei besteht, wie es schon Francis Bacon (1561-1626) formulierte, ein Risiko: “Wenn der Richter vom Buchstaben des Gesetzes abweicht, wird er Gesetzgeber.”

Siehe hierzu auch die von “Unser Recht” publizierten Auszüge aus Fanny de Weck’s Kommentar zur neu geregelten Landesverweisung: Link hier.

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