Nach dem Nationalrat hat der Ständerat mit knappem Mehr den Kerngehalt der Grundrechte als neue Schranke für Volksinitiativen gutgeheissen. Dr. iur. Claudia Schoch beleuchtet in der NZZ vom 19. März 2012 die Bedeutung dieses Beschlusses.

Auszug: “(…) Es gibt keine exakte Definition des Kerngehalts der Grundrechte. Umfang und Inhalt variieren je nach Recht. Dennoch ist der Kerngehalt keine Unbekannte im modernen schweizerischen Staatsverständnis. Die Bundesverfassung von 1999 hält zur Möglichkeit der Einschränkung von Grundrechten fest: «Der Kerngehalt ist unantastbar.» Damit knüpft die Verfassung an die Praxis des Bundesgerichts an.
Den Kerngehalt zu bestimmen, fällt zwar nicht leicht. Das Bundesgericht hat ihn aber dennoch in verschiedenen Urteilen, jeweils auf ein bestimmtes Grundrecht zugeschnitten, umschrieben und auch für justiziabel erkannt. Es hielt dabei fest, dass ein Grundrecht weder völlig unterdrückt noch seines Gehalts völlig entleert werden darf. Auch Kantonsverfassungen bekennen sich zum Kerngehalt. So umschreibt die Berner Verfassung zu einzelnen Grundrechten den Kern ausdrücklich beziehungsweise hält Schranken präzise fest. (…)”

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