Sie gehen sicher mit mir einig, dass es unklug ist, sich in wichtigen Fragen nur auf sein dumpfes Bauchge­fühl zu verlassen. Aktuell aber werden die Diskussionen über die Durchsetzungsi­nitiative (DSI) in gewissen Medien in einer schwer erträglichen Plumpheit geführt, da die „Message“ schlagwortartig in höchs­tens drei Sätzen rüberkommen muss und bloss unsere Gefühle ansprechen soll! Bitte nehmen Sie sich in dieser wichtigen Frage ein paar Minuten mehr Zeit!

Seit 20 Jahren bin ich als selbständiger Anwalt und Dozent tätig und gehöre weder einer Partei noch ei­nem Wahlkomitee an. Ich habe das auch in Zukunft nicht vor! Als Offizier wählte man mich für 8 Jahre als Ersatzrichter in das Divisionsgericht 9A. Für meine Mandanten habe ich schon manche Strafanzeige ein­gereicht, ich bin aber auch als Pflichtverteidiger in Strafsachen tätig. Ich erwähne dies, damit Sie meine nachfolgenden Worte einordnen können. Je nach Ihren Erfahrungen mit Anwälten wird das wohl unter­schiedlich ausfallen…

Das Wichtigste zuerst! Wenn Sie NEIN für die DSI stimmen, dann kann das vom Parlament bereits angenommene harte Ausschaffungsgesetz endlich in Kraft treten! Die DSI führte zu einer völlig un­nötigen Verzögerung! Nach Ihrem NEIN passiert also nicht nichts!

Wir Stimmbürger bestimmen, in welcher Schweiz wir in Zukunft leben wollen. Dieses Recht müssen wir sorgfältig und überlegt ausüben. Wir dürfen uns nicht von dumpfen Gefühlen leiten lassen. Denn wir al­leine tragen die Folgen unserer Volksentscheide, nicht die Politiker und nicht die Unternehmen!

Bitte schauen Sie in die Abstimmungsunterlagen. Ab Seite 21 finden Sie die Regelungen, welche die DSI in unserer Verfassung verankern möchte.

Ich erlaube mir, Sie auf ein paar wichtige Punkte hinzuweisen:

Von der DSI werden „Ausländerinnen und Ausländer“ betroffen. Dazu gehören ohne Wenn und Aber auch sämtliche hier lebenden Secondos. Wer keinen Schweizer Pass hat, ist ein Ausländer. Das gilt auch für all jene, welche hier geboren wurden, hier erfolgreich ihre Ausbildung machten, ein Unter­nehmen haben oder bereits pensioniert sind. Völlig unklar ist, ob die Bestimmung auch für jugendli­che Straftäter gilt. Die Initianten haben das nicht geregelt! Gemäss Wortlaut der DSI wird es auch kein Ausführungsgesetz geben, das diese offene Frage klärt. Rechtsunsicherheit in unserer Bundesverfas­sung?

Den verschiedenen in Art. 197 Ziffer 9 Abs. 1 BV (Seite 21 des Abstimmungsbüchleins) aufgeführten Gründen für eine sofortige Ausweisung ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Ausweisung bei schweren Straftaten kennt das Schweizer Strafrecht schon sehr lange und es wird auch regelmässig vollzogen. Entgegen den Behauptungen der Initianten haben das Bundesgericht und der Europäische Gerichts­hof eine strenge Praxis und weisen Beschwerden gegen die Ausweisung überwiegend ab. Grundlos wollen die Initianten hier die Gewaltenteilung aushebeln und für alle Ausländer Sonderrecht einfüh­ren. Unsere Demokratie verdient keine solche in der Verfassung festgeschriebene Ungleichbehand­lung!

Unter Buchstabe d und e der neuen Verfassungsbestimmung wird die zwingende Ausweisung bei „gewerbsmässigem Betrug“ und „Betrug im Bereich der Sozialhilfe und Sozialversicherungen sowie Sozialmissbrauch“ aufgeführt. Die Initianten erklären jedoch nicht, weshalb der „einfache Betrug“ – immerhin ein häufigeres Vermögensdelikt – gerade nicht zu einer Ausweisung führen soll! Nur ein weiteres Beispiel, wie die DSI unausgegoren und fehlerhaft ist. Das darf keine Verfassungsbestimmung werden!

In der Praxis weit wichtiger ist der auf Seite 22 des Abstimmungsbüchleins aufgeführte „Ausweisungska­talog“. Gemäss DSI sollen alle Ausländer automatisch ausgewiesen werden, wenn sie innert 10 Jahren nach einer Verurteilung zu einer Geld- oder Gefängnisstrafe eine im Katalog aufgeführte Straftat be­gehen.

Kein Befürworter der DSI konnte bisher erklären, weshalb die Reihenfolge der Delikte für die Auswei­sung entscheidend ist. Wenn jemand vor Jahren in einer jugendlichen Schlägerei wegen einfacher Körper­verletzung bestraft wurde und heute nach einem schweren Autounfall (z.B. überhöhte Geschwindig­keit bei Glatteis) vor dem Gericht steht, wird – je nach Reihenfolge der Taten – unterschiedlich beur­teilt. Das ist weder logisch erklärbar noch gerecht! Geben Sie einer solchen Verfassungswillkür keine Chance!

Wer innert 10 Jahren wegen zwei relativ geringfügigen Delikten in ein Strafverfahren gezogen wird, wird gemäss DSI gleich behandelt, wie ein Mörder. Bedingungslose Ausweisung! Ich bemühe noch­mals die einfache Körperverletzung: Wer als 19-Jähriger durch unvorsichtige Fahrweise auf der Skipis­te jemand ohne bleibende Schäden verletzt, begeht eine einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB). Dafür darf und soll man ihn auch bestrafen. Mit 24 kommt derselbe aber in der S-Bahn in eine Kontrolle und findet sein Ticket nicht gerade. Es kommt zu Gehässigkeiten und Handgreiflichkeiten mit dem Zugbegleiter. Was wenige wissen – Zugbegleiter werden strafrechtlich als Beamte be­trachtet. Gemäss DSI müsste der „Kriminelle“ zwingend ausgewiesen werden. Nochmals – es ist rich­tig, dass er auch dafür eine Strafe erhält. Aber wir haben es hier ganz sicher nicht mit einem Kriminel­len zu tun, der ohne Wenn und Aber automatisch ausgeschafft werden müsste! Wäre das ange­messen und gerecht? Die DSI lässt keine Prüfung der Verhältnismässigkeit zu!

In meiner anwaltlichen Praxis habe ich weitere Fälle erlebt, welche gemäss der DSI bei einer geringen Vorstrafe zu einer zwingenden Ausweisung führen würden. Beispiele?

Der gut situierte Miteigentümer einer Eigentumswohnung, der sich von seiner Partnerin trennte. Im Streit rief er (!) die Polizei, welche jedoch ihm (!) ein Haus- und Kontaktverbot aussprach. Später wollte er seine persönlichen Sachen abholen und ging mit seinem Schlüssel in seine Wohnung. Dort kam es zum Streit mit seiner ehemaligen Partnerin, gegenseitigen Tätlichkeiten und er schmetterte das der Partnerin geschenkte Bild auf den Boden. Verurteilung auch vor dem Obergericht wegen Haus­friedensbruch und Sachbeschädigung. Zwingende Ausweisung! Wäre das angemessen und gerecht?

Einer meiner Klienten wurde wegen strafbarer Pornografie bestraft. Dies, obwohl er schwor, nie Inter­esse an solchen z.T. unerträglichen Bildern gehabt zu haben. Er lebte jedoch damals in einer Wohnge­meinschaft und alle hatten Zugang zu seinem PC. Einer der Mitbewohner lud offenbar im Internet wahllos Filme herunter, wobei sich auch solche mit strafbarer Pornografie befanden. Wer die Filme herunterlud, konnte die Polizei nicht herausfinden. Der Eigentümer des PC’s musste jedoch dafür büssen! Vom Obergericht wurde die Strafe bestätigt. Zwingende Ausweisung! Wäre das angemessen und gerecht?

Zu einer sofortigen Ausweisung auch ohne Vorstrafe würde folgender realer Fall führen: Ein älterer Bauarbeiter herrschte auf einer Baustelle einen Jüngeren mit „He Jugo, setz Deinen Helm auf!“ an. Der Jüngere ging daraufhin zum Älteren und sagte: „Für Dich bin ich immer noch Peter!“. Darauf griff der Ältere dem Jüngeren an der Kehle, worauf sich dieser mit einer heftigen Drehbewegung und einem Faustschlag befreite. Da der Ältere dabei einen komplizierten Jochbeinbruch erlitt, taxierte das Ge­richt den Faustschlag nicht mehr als Notwehr, sondern als schwere Körperverletzung. Der hier aufge­wachsene und sich aktuell in der Weiterbildung befindliche 23-jährige Täter müsste gemäss der DSI zwingend ausgewiesen werden. Wäre das angemessen und gerecht? Lösen wir damit ein Problem?

Löst die DSI ihre populistischen Versprechen ein? NEIN!

Die Gefängnisse werden nicht entlastet, denn die Ausweisung erfolgt stets erst nach Verbüssung der Haftstrafe. Mangels systematischer Grenzkontrolle werden leider auch in Zukunft Diebesbanden den Weg in die Schweiz finden, die DSI kann das nicht verhindern!

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zentrales Element unserer zivilisierten Welt. Dafür haben Generationen gekämpft. Recht verliert seine Glaubwürdigkeit und wir damit die (auch wirtschaftliche) Stabilität, wenn schon die Verfassung die hier lebenden Menschen unterschiedlich behandelt! „Harte“ Gesetze als Drohung verhindern kaum Straftaten. Das weiss man seit über hundert Jahren (Franz von Liszts – 1851–1919). Andernfalls wäre die USA mit ihrer Todess­trafe eines der sichersten Länder der Erde. Das Gegenteil trifft zu und die Gefängnisse dort sind übervoll!

Wer wird in den oben ausgeführten Fällen eigentlich bestraft, wenn der Verurteilte hier eine junge Familie hinterlässt, seine Kinder aber während 5 bis 15 Jahren ihren Vater in der Schweiz nicht sehen dürfen? Und der Staat die nun alleinerziehende Mutter unterstützen muss?

Ausschaffen wollen und Ausschaffen können sind zwei verschiedene Dinge. Völlig unbestritten sollen wie bisher ausländische Täter ausgeschafft werden können, wenn das praktisch möglich ist und – wie meistens – verhältnismässig erscheint. Die DSI aber will eine Vielzahl von Secondos ohne Wenn und Aber ausschaffen, obwohl das praktisch kaum möglich ist. Ein Kurde zurück nach Kurdistan? Ein Somalier in den Krieg? Jugendliche? Die Initianten haben die Vorstellung, dass eine Ausweisung durch „Abschieben“ auf die andere Seite der Schweizer Grenze erfolgt. In Tat und Wahrheit ist es ein riesiger administrativer Aufwand, bei dem die Ausgewiesenen (bei Annahme der DSI: tausende!) schliesslich in Ausschaffungshaft genommen werden! Ein riesiger, teurer, unmenschlicher Moloch für was? Auf wessen Kosten?

Mit Ausnahme der Initianten der DSI sind alle massgeblichen Parteien und Organisationen gegen die DSI. Diese Organisationen haben sachlich die Vor- und Nachteile der DSI geprüft und haben sich nicht von einem diffusen Bauchgefühl leiten lassen. Es geht nicht darum, „denen da oben“ aus Protest eins auszuwischen! Denken Sie nach – stimmen Sie NEIN bei der DSI!

Gerne können Sie diese Ausführungen in Ihrem Bekanntenkreis teilen. Für sachliche Diskussionen stehe ich gerne bereit.

Freundliche Grüsse

RA lic.iur. Marc Fischer, Zug

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