Vergleich mit der Verhältnismässigkeit des Gegenvorschlag zur Ausschaffungsinitiative

In der Kampagne für die Durchsetzungsinitiative wird unterstellt, Ständerat und Nationalrat hätten in der Revision des Strafgesetzbuches den Volkswillen verletzt, da die Härtefallklausel dem abgelehnten Gegenvorschlag zur Ausschaffungsinitiative entspreche. Dies trifft nicht zu. Auf unsere Anfrage hin erläutert das Bundesamt für Justiz den Unterschied:

„Die sogenannte Härtefallklausel im direkten Gegenvorschlag (Art. 121b Abs. 3 BV, vgl. untenstehende Internetseite) lautete wie folgt: “Beim Entscheid über die Aus- und Wegweisung sowie den Entzug des Aufenthaltsrechts sind die Grundrechte und die Grundprinzipien der Bundesverfassung und des Völkerrechts, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, zu beachten.” Damit wird den Grundsätzen der Verfassung und des Völkerrechts vollumfänglich Rechnung getragen.  

Demgegenüber ist die Härtefallklausel in der Umsetzungsgesetzgebung (Art. 66a Abs. 2 und 3 nStGB, vgl. untenstehende Internetseite) viel restriktiver gefasst: “Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.” Den Grundsätzen der Verfassung und des Völkerrechts kann im Rahmen dieser Klausel nur mehr sehr eingeschränkt, das heisst nur noch ausnahmsweise, Rechnung getragen werden.

Die Härtefallklauseln dürfen jedoch nicht losgelöst von den übrigen Bestimmungen miteinander verglichen werden. Verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Grundsätzen wird zum Beispiel auch im Rahmen der Deliktskataloge Rechnung getragen. So wird z.B. dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen, indem in den Katalog der Straftaten, die zu einer Landesverweisung führen sollen, möglichst nur schwere Verbrechen aufgenommen werden oder indem für eine Landesverweisung vorausgesetzt wird, dass die betroffene Person zu einer Strafe einer bestimmten Höhe verurteilt worden ist.“

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