Parlamentarische Initiative von Nationalrat Luzi Stamm, publiziert auf seiner Webseite:

„Die Bundesverfassung sei folgendermassen zu ergänzen (evt. Art. 121 bis BV)

 Abs. 1: Die Schweiz beteiligt sich im Ausland an Schutzzonen mit Hilfszentren, in denen Asyl- und Schutzsuchende möglichst nahe am Krisengebiet untergebracht, beschützt und verpflegt werden können. Der Bund unterstützt die dort geleistete Hilfe, insbesondere, wenn diese durch Schweizer Privatpersonen und Schweizer Organisationen geleistet wird.

Abs. 2 Personen, die in die Schweiz gelangt sind und sich hier auf Asyl- oder andere Schutzgründe berufen, werden

–  in erster Linie unverzüglich in ihr Herkunftsland oder in ein Durchgangsland zurückgebracht, sofern entsprechende Rückübernahmeabkommen oder internationale Verträge bestehen.

– in zweiter Linie in eine Schutzzone gemäss Abs. 1 verbracht, bis ihre Identität geklärt ist und sie von der Schweiz oder einem Drittstaat rechtskräftig als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Sie können ihr Zielland nicht frei wählen.

Personen, die weder in Drittstaaten noch in eine Schutzzone im Ausland verbracht werden können, bleiben als Personen im Asylbereich respektive als vorläufig Aufgenommene an klar bestimmten Orten in der Schweiz, wo ihr Aufenthalt jederzeit behördlich überprüft werden kann.

Abs. 3: Personen im Asylbereich respektive vorläufig Aufgenommene erhalten in der Schweiz ausschliesslich Sachleistungen, bis sie rechtskräftig als Flüchtlinge mit unlimitiertem Bleiberecht anerkannt worden sind oder bis ihre Ausreise wieder möglich ist.“

Provisorischer Wortlaut einer Volksinitiative;

“Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:

Art. 121 b  Hilfe vor Ort im Asylbereich
1 Die Schweiz schafft in Zusammenarbeit mit anderen Ländern Schutzzonen im Ausland, in denen Personen aus dem Asylbereich möglichst nahe am Herkunftsland untergebracht, betreut und geschützt werden können. Der Bund leistet finanzielle Hilfe an die in diesen Schutzzonen verwirklichten Hilfsprojekte.
2 Personen aus dem Asylbereich können ihren Aufenthaltsort und ihr Zielland nicht selbständig wählen.
3 Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, werden

a)  in erster Linie in ein Durchgangsland zurückgebracht, sofern entsprechende internationale Verträge wie Rückübernahmeabkommen bestehen.

b)  in zweiter Linie in eine Schutzzone gebracht. Sie leben dort, bis ihre Iden­­tität geklärt ist und sie entweder in ihr Herkunftsland zurückkehren können oder von einem Drittstaat oder der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und aufgenommen werden.

c) in dritter Linie in ein Bundesasylzentrum gebracht. Bis sie ein definitives Bleiberecht erhalten, halten sie sich an Orten auf, wo ihr Aufenthalt jeder­zeit überprüft werden kann.
 4 Gelder für das Asylwesen werden grundsätzlich im Ausland in Schutzzonen oder anderswo für Hilfsprojekte eingesetzt, mit denen vor Ort viel mehr Menschen als in der Schweiz geholfen werden kann. In der Schweiz werden Personen aus dem Asylbereich ausschliesslich mit Sachleistungen unterstützt.”

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Mit den Schutzzonen nimmt die Initiative eine Idee auf, die die EU auf Veranlassung durch den damaligen österreichischen Bundeskanzler Sebastian Kurz geprüft und als nicht durchführbar aufgegeben hat. (Link zu einem Bericht von NZZ-Korrespondent Niklaus Nuspliger.)

Die Aufhebung der Niederlassungsfreiheit für vorläufig Aufgenommene ist als grundrechtswidrig abzulehnen, die Verweigerung von Geldleistungen als Verletzung ihrer Menschenwürde.

 

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