“Präventive Irritationen in der Dogmatik des Strafprozessrechts”: Unter diesem Titel erschallt in “sui generis” ein Warnruf von Peter Albrecht, emeritiertem Extraordinarius für Strafrecht und Strafverfahrensrecht der Universität Basel.

“Das schweizerische Strafprozessrecht ist heute durch ein Sicherheitskonzept geprägt, das die Grenzen zwischen Repression und Prävention verwischt”, stellt er einleitend fest. “Besonders deutlich erkennbar wird das beim forcierten Ausbau der präventiven prozessualen Zwangsmassnahmen, so namentlich in den Bereichen der Untersuchungshaft sowie der verdeckten Ermittlung und Fahndung. Die ziemlich radikale Neuorientierung im Prozessrecht (wie auch im Polizeirecht) widerspricht teilweise der von der Verfassung vorgegebenen Kompetenzordnung. Vor allem aber verbindet sich damit ein drastischer Freiheitsverlust für die von den staatlichen Interventionen betroffenen Personen, indem die eingriffsfreien Zonen immer enger werden.”

“Wem die Freiheitsidee im Strafrecht ein wirklich ernsthaftes Anliegen ist”, schliesst Albrecht, “der muss Widerstand leisten gegenüber dem gegenwärtigen Trend zu einer möglichst lückenlosen Palette von Zwangsmassnahmen. Diese Instrumente ziehen derzeit ungeordnet kreuz und quer durch das Strafprozess- und das Polizeirecht – ohne hinreichende Rücksichtnahme auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben und ohne eine rechtsdogmatische Konsistenz. Dabei bleibt das elementare Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) nur allzu oft auf der Strecke. Gerade bei den unter dem Dach der Prävention angesiedelten Interventionen kommt noch hinzu, dass sie jeweils mit schwer lösbaren Prognoseschwierigkeiten belastet sind, was leicht willkürliche Entscheide zum Nachteil der betroffenen Personen bewirkt. Aus liberaler Sicht sollten deshalb die Gesetzgebung und die Rechtsprechung sich vor einem Sturz in den Strudel einer unreflektierten Sicherheitspolitik hüten und sich gegen grenzenlose Freiheitseingriffe einsetzen. Gefordert sind deutlich mehr Resistenz, mehr Mut zur Lücke in der strafprozessualen Dimension des Rechtsgüterschutzes.

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