Oliver Diggelmann, Professor für Völkerrecht, Europarecht, Öffentliches Recht und Staatsphilosophie an der Universität Zürich, legt dar, dass die Volksinitiative “Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungsinitiative)” eine illusionäre Reaktion auf ein ernstes Problem und auf eine irreversible Entwicklung ist.

Auszüge (Link zum vollständigen Artikel siehe unten):

“In der Lang­zeit­per­spek­tive betrachtet haben sich die Poli­tik­be­din­gungen für hoch­in­dus­tria­li­sierte Demo­kra­tien in einer Weise verän­dert, die struk­tu­rellen Druck zur „Hoch­zo­nung“ der Politik auf höhere Poli­tik­ebenen erzeugt. (…) All dies bedeutet, dass der Anteil an rein autonom, durch inner­staat­li­ches Recht lösbaren Fragen nicht nur abge­nommen hat, sondern weiter abnehmen wird. Und zwar unver­meidbar.

Wie sollen Demo­kra­tien moderner Indus­trie­staaten auf diesen Mega­trend reagieren? Das ist eine – viel­leicht die – kardi­nale Frage ihrer Zukunft. Die Initia­tive ist vor diesem Problem­hin­ter­grund zu sehen. Betrachtet man ihre Entste­hungs­ge­schichte, so ist sie eine Reak­tion auf Bemü­hungen des Bundes­ge­richts, das schlei­chend wach­sende Koor­di­na­ti­ons­pro­blem Völker­recht-Landes­recht via Vorrang des Völker­rechts zu entschärfen. (…)

Am Grund­pro­blem führt kein Weg vorbei: Dass es eine der grossen und nur schwer zu bewäl­ti­genden Heraus­for­de­rungen der staat­li­chen Demo­kratie im 21. Jahr­hun­dert sein wird, sich auf die Domi­nanz des inter­na­tional-koope­rie­renden Poli­tik­modus und seine Folgen umzu­stellen – mit all seinen über­wie­gend nega­tiven Auswir­kung auf die klein­räu­mige Demo­kratie. Das Wissen um dieses Gross­pro­blem scheint mir zentral dafür, wie man der Initia­tive und auch ihren mögli­chen Nach­fol­gern ange­messen begegnet: nicht mit mora­li­scher Diskre­di­tie­rung von Anliegen und Expo­nenten, obschon sie eindeutig inad­äquat ist, sondern ehrli­cher­weise mit der Aner­ken­nung der Exis­tenz eines echten Problems für die staat­liche Demo­kratie. Verluste, soweit sie unver­meid­lich sind, sollten als solche benannt werden. Die Realität holt einen sonst über kurz oder lang umso heftiger ein, denn der Trend ist eindeutig. Wie aber ist eine solche Vermitt­lung von Unan­ge­nehmem in einer Zeit zu leisten, in der die Politik Zumu­tungen an die Bevöl­ke­rung scheut wie der Teufel das Weih­wasser?

Das Problem wird sich nicht von alleine lösen. Eine adäquate Antwort aber wird man finden müssen – eine Antwort, die von uns etwas abver­langt und die im Unter­schied zur „Selbst­be­stim­mungs­in­itia­tive“ nicht bloss Illu­sionen über die Unab­hän­gig­keit unter­stützt.”

Diggelmann geht auch auf den Einwand ein, auch andere Länder würden ihr Landesrecht dem Völkerrecht überordnen. Dies treffe zwar in vielen Fällen zu, jedoch bestehe

“das erste konzep­tio­nelle Problem der Initia­tive (…) darin, dass „Vorrang der Verfas­sung vor Völker­recht“ in der Schweiz im Ergebnis etwas anderes bedeutet als anderswo. Warum? Verein­facht gesagt: wegen des leichten Zugriffs auf die Verfas­sung insbe­son­dere mittels der Volks­in­itia­tive, d.h. wegen der tiefen Ände­rungs­schwelle. Die Verfas­sung ist bei uns in der Schweiz nicht einfach nur der Poli­tik­rahmen, der, wie etwa in Deutsch­land oder den Verei­nigten Staaten, selten verän­dert wird. Sie ist viel­mehr auch – nach dem Empfinden mancher gar über­wie­gend – Instru­ment der Alltags­po­litik. Mittels Initia­tiven wird Parti­ku­lares und auch Tertiäres in die Schweizer Bundes­ver­fas­sung geschrieben: etwa ein Straf­tat­be­stand gegen Sozi­al­miss­brauch oder Details zur Wegwei­sung von Auslän­dern. Wenn solcherart Nicht-Grund­le­gendes Vorrang gegen­über geltenden inter­na­tio­nalen Verträgen erhält, weil es eben in der Verfas­sung steht, so fördert dies tenden­ziell die Insta­bi­lität völker­recht­li­cher Bindungen.

Das zweite konzep­tio­nelle Problem der Initia­tive hat mit der unbe­dingt formu­lierten Anpas­sungs­ver­pflich­tung bei einer Kolli­sion zwischen Verfas­sung und Völker­recht zu tun. Steht Völker­recht mit vorran­gigem Landes­recht im Wider­spruch, so die vorge­schla­gene Regel, dann muss die völker­recht­liche Bindung ange­passt oder gege­be­nen­falls gekün­digt werden. Diese „harte“ Wenn-dann-Bestim­mung nimmt auf die Spezi­fika der Poli­tik­ge­stal­tung durch völker­recht­liche Verträge und via inter­na­tio­nale Orga­ni­sa­tionen keine Rück­sicht – auf den Umstand etwa, dass man oft ein „window of oppor­tu­nity“ abwarten muss, um etwas zu verän­dern, falls dies über­haupt geht. Auch sind bestimmte Fragen nur „im Paket“ gestaltbar. Manche solcher „package deals“, etwa das World Trade Orga­ni­za­tion-Regime, sind faktisch gar unver­än­derbar. Man kann sie nur als Ganzes akzep­tieren oder verwerfen. Anpas­sungs- und Kündi­gungs­zwang infolge Wider­spruch zur Verfas­sung bedeutet hier Kündi­gung des ganzen Vertrags­werkes. (…)”

Link zum Artikel “Demokratie und internationale Kooperation. Das tiefere Problem hinter der ‘Selbstbestimmungsinitiative’.” Erschienen in “Geschichte der Gegenwart”.

 

 

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