Für die “Selbstbestimmungsinitiative” (SBI) wird argumentiert, der “Souverän” habe das Recht, internationale Verträge, insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention, zu verletzen. “Am Ende ist es ganz einfach”, twittert zum Beispiel “Weltwoche”-Redaktor Alex Baur: “Wer hat das letzte Wort? In Deutschland ist es das Verfassungsgericht, in Großbritannien der Adel, in der Schweiz der Souverän. Wir sind sehr gut damit gefahren.”

Wie aber ist “das letzte Wort” zu sprechen und umzusetzen?

Sollen Volk und Stände Bundesrat, National- und Ständerat und Gerichten durch Annahme einer Volksinitiative befehlen können, Verträge zu brechen? Oder sollen sie Bundesrat und Parlament – ausdrücklich oder implizit – den Auftrag erteilen können, Verträge, die der Durchführung einer Volksinitiative im Wege stehen, neu auszuhandeln oder zu kündigen?

Die Initianten sehen den korrekten Weg über die Revision und die Kündigung internationaler Verträge durchaus. Artikel 56a Abs. 2 des Initiativtexts lautet:

“Im Fall eines Widerspruchs sorgen sie für eine Anpassung der völkerrechtlichen Verpflichtungen an die Vorgaben der Bundesverfassung, nötigenfalls durch Kündigung der betreffenden völkerrechtlichen Verträge.”

Bei Art. 190 der Bundesverfassung (BV) gehen sie dann aber den entscheidenden Schritt zu weit:

“Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, deren Genehmigungsbeschluss dem Referen­dum unterstanden hat, sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.”

Damit würde für viele internationale Verträge die nach heutigem Art. 190 BV geltende generelle Regel, dass Bundesgesetze und Völkerrecht “massgebend” sind, für die zahlreichen internationalen Verträge, die nach Art. 141 der Bundesverfassung nicht dem fakultativen Referendum unterstanden, ins Gegenteil gewendet: Sie wären nicht mehr massgebend. Dies trifft nach dem offenkundigen Willen der Initianten auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), da die Schweiz dieser 1974 beitrat, also drei Jahre vor der Verfassungsrevision, die den Geltungsbereich des fakultativen Referendums ausweitete. Seit der Verfassungsrevision von 1977 unterstünde die EMRK dem fakultativen Referendum. Gegen die seither vorgenommenen Ergänzungen der EMRK, die sogenannten Zusatzprotokolle, war das Referendum möglich, es wurde aber nicht ergriffen.

Economiesuisse, der Dachverband der Schweizer Wirtschaft, lehnt die SBI ab, weil sie zahlreiche Verträge, die für die Wirtschaft wichtig sind, als nicht mehr massgeblich erklären würde:

“Direkt gefährdet sind rund 600 Abkommen mit wirtschaftsrelevantem Inhalt. Darunter sind über 400 Wirtschaftsabkommen, die in der Vergangenheit nicht dem Referendum unterstanden. Gemäss den Forderungen der Initiative müssten Schweizer Gerichte solche Abkommen nicht länger beachten. Der Grundsatz, dass abgeschlossene Verträge eingehalten werden müssen, würde damit bewusst ignoriert. Auf die Glaubwürdigkeit der Schweiz als Vertragspartnerin hätte das fatale Auswirkungen.” (Link zur Stellungnahme von Economiesuisse).

*

“Der Souverän”

“Der Souverän” ist kein Begriff, der die real praktizierte  Demokratie beschreibt, sondern ein pathetisches Abstraktum, das in der Geschichte wurzelt: Monarchen verstanden und bezeichneten sich als Souveräne. Mit der Durchsetzung der Volkssouveränität im 19. Jahrhundert übernahmen ihn republikanisch und demokratisch gesinnte Kräfte. In der Schweiz wurde er besonders beliebt und hielt sich zum Teil bis heute, obwohl die moderne Republik und dann die Demokratie in unserem Land nicht aus der Monarchie hervorging, sondern in vielen Kantonen aus patrizischen und oligarchischen Verhältnissen, und gesamtschweizerisch aus der Tagsatzung, die keine direkte republikanische oder demokratische Legitimation hatte.

Realität ist, dass Abstimmungsergebnisse aus einer Vielzahl von Einzel- und Gruppenentscheidungen hervorgehen. Vielen   Stimmberechtigten ist dies bewusst. Sie waren deshalb immer wieder bereit, zu überlegen, welche Entscheidungen sich für die Urne eignen und welche nicht. Interessanterweise haben sie eine Volksinitiative der AUNS für eine Ausweitung des Staatsvertragsreferendums ebenso abgelehnt wie die SVP-Initiative für die Volkswahl des Bundesrates. Wenn ihnen nun vorgeschlagen wird, sie sollten den Bruch internationaler Verträge, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention, und die Unverbindlichkeit der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte befehlen können, liegt ein Nein auf der Linie dieser klugen Selbstbeschränkung.

Ulrich Gut

29.7.2018

 

 

Print Friendly, PDF & Email