In der Öffentlichkeit wird gegenwärtig die Frage diskutiert, ob der Trägerverein einer Moschee in Winterthur verboten werden soll, in der offenbar Hassprediger ihr Unwesen trieben und junge Menschen für den Jihad angeworben wurden. In einem ersten Kurzbeitrag vom 29. Oktober 2016 äusserten wir uns summarisch über die materiellen Voraussetzungen eines Vereinsverbots geäussert und stellten fest, dass der Entscheid einem Gericht obliegt. Eine Stadtpolizei oder ein Stadtrat können also einen Verein nicht selber verbieten.

Anfragen an Fachleute ergaben, ergänzend dazu, Folgendes:

Wer ist legitimiert, auf Verbot und Auflösung eines Vereins zu klagen Im Gegensatz zum deutschen Recht kennt das schweizerische (und zürcherische) Recht keine spezielle Regelung für Vereinsverbote. Die öffentliche Hand (Stadt, Bezirksrat, Kanton, Bund, Strafverfolgungsbehörden), die ihre Bevölkerung vor widerrechtlichen Vereinen zu schützen hat, müsste jedoch zur Klage legitimiert sein. Die Klage ist am Ort des Sitzes des Vereins einzureichen. Je betroffener ein Gemeinwesen durch die Tätigkeit eines Vereines ist, desto eher dürfte auch die Klagelegitimation des entsprechenden Gemeinwesens zur Auflösung eines Vereines gegeben sein.

Die Stadt Winterthur könnte also wohl auf Auflösung des Vereins klagen.

Nochmals zum materiellen Recht:

Die Auflösung oder das Verbot eines Vereins stellt einen schweren Eingriff in die Vereinigungsfreiheit dar. Dementsprechend sind die Anforderungen hoch. Die Auflösung kommt in Frage, wenn ein Verein einen widerrechtlichen oder einen unsittlichen Zweck verfolgt oder sich widerrechtlicher Mittel bedient. Zudem muss die Auflösung vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten. Der EGMR hat sich wiederholt mit der Auflösung von politischen Parteien auseinandergesetzt (siehe die Übersicht hier). Die Rechtsprechung zeigt, dass die Anforderungen hoch sind. Relevant sind für andere Vereine auch die Urteile Rhino g. Schweiz (Unverhältnismässigkeit der Auflösung eines Vereins, dessen Zweck die Besetzung von Wohnhäusern ist) und Vona g. Ungarn (Verhältnismässigkeit der Auflösung einer Vereinigung, welche rassistisch motivierte paramilitärische Umzüge durch Roma-Wohnquartiere organisierte und die Roma Minderheit einschüchterte.

Man müsste sich also Fragen, ob klar erwiesen ist, dass der Verein als solcher widerrechtliche Zwecke verfolgte (z.B. Aufrufen zur Gewalt). Vereinzelte Aussetzungen in diesem Sinne im Rahmen der Tätigkeit des Vereins, z.B. durch einzelne Gläubige, reichen nicht aus, im Unterschied zu Stellungnahmen von Persönlichkeiten, die eine leitende Funktion innehaben (dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des EGMR zur Auflösung der Refah Partisi Partei in der Türkei). Es gilt auch die konkrete Gefahr, die vom Verein ausgeht, zu berücksichtigen.

Weiter ist zu prüfen, ob mildere Massnahmen in Frage kommen (der Basler Kommentar nennt z.B. Massnahmen wie Überwachung).  Anders gesagt: die Auflösung ist eine ultima ratio und kein Mittel zur Setzung politischer Signale gegen “radikale Ideologien” (massgebend ist, wie erwähnt, die Widerrechtlichkeit des Ziels oder der eingesetzten Mittel).

Print Friendly, PDF & Email