Sie ist in der EMRK angelegt und galt bereits, als die Schweiz beitrat.

Zur Kritik an der „dynamischen“ Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) schreibt uns ein Mitglied des Vereins „Unser Recht“:

„Es gibt auch noch einen weiteren, direkt auf die EMRK zurückgehenden Ansatz, der den Kritikern der dynamischen Rechtsprechung entgegengehalten werden kann. 

„‘Als die Schweiz die EMRK 1974 ratifizierte‘, galt bereits deren Art. 19 und deren Präambel:  Die Richter/innen in Strassburg müssen die Verpflichtungen gemäss der Konvention sicherstellen, und dazu gehört auch die Verpflichtung gemäss Präambel, für die Wahrung und Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten besorgt zu sein.

Die sog. ‚evolutive‘ oder ‚dynamische‘ Rechtsprechung des EGMR entspringt also nicht einfach dem Gestaltungs- und Veränderungswillen der Richter/innen, sondern ist deren Pflicht. Eine solche ausdrückliche Pflicht der Richterschaft, selber die Weiterentwicklung von Rechten und Freiheiten voranzutreiben, gibt es im nationalen Recht meines Wissens sonst nirgendwo. (Wohl hingegen beim EuGH).“

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