Was ist von der Idee zu halten, Menschen zu definieren, mit denen das Zusammenleben nicht mehr zumutbar ist?

Fabian Renz weist in einem Blog unter dem Titel „Darf der Staat töten?“ darauf hin, dass die Politologin Regula Stämpfli in der “Weltwoche” (22.1.15) den Acker für die Saat der Todesstrafe pflügt:

“Aus Stämpflis Sicht (ist es) einer Gesellschaft fast nicht zuzumuten, mit bestimmten Kategorien von Lebenden zu kutschieren – dem Norweger Massenmörder und Ideologen Anders Breivik etwa, der im Gefängnis weitermanipuliere und «noch vierzig Jahre so weitermachen» könne”, fasst Renz zusammen. Ergänzend dazu sei darauf hingewiesen, dass sie an Hannah Arendt erinnert, die die Todesstrafe für Adolf Eichmann verteidigte. Die Forderung nach der Todesstrafe erhebt Stämpfli allerdings nicht.

Der vordergründigen Eingängigkeit von Stämpflis Argument ist entgegenzuhalten, dass jede und jeder eine andere Grenze hätte für das, was ihm oder ihr für sich selber und für die Mitmenschen zumutbar scheint. Warum soll ein grausames Verbrechen an einer kleineren Personenzahl oder an einem Individuum nicht darunterfallen? Dies ist kein Kriterium, das wirklich abgrenzt.

Die zivilisatorische Leistung der Abschaffung der Todesstrafe wird unterschätzt. Es ist überhaupt nicht selbstverständlich, dass sie abgeschafft wurde – und noch weniger, dass die Abschaffung bereits im 19. Jahrhundert begann, also lange bevor die “Dekadenz” einsetzte, die gewisse Konservative beklagen.

Mehr Informationen finden Sie hier.

Renz hat sicher Recht: Wir müssen jederzeit wieder damit rechnen, dass die Forderung nach Wedereinführung erhoben wird. Es wäre wohl nützlich – und deshalb ein Anliegen an die Rechtshistorikerinnen und Rechtshistoriker –, die Gründe der “Alten” für die Abschaffung der Todesstrafe in Erinnerung zu rufen.

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