Giusep Nay erklärt einen brisanten Zusammenhang.

Als die eidgenössische Räte auf Betreiben des Ständerats die Parlamentarischen Initiativen von Vreni Müller-Hemmi und Heiner Studer zur  Aufhebung von Artikel 190 der Bundesverfassung (Bindung der Gerichte an verfassungswidrige Bundesgesetze) und zur Einführung einer einzelfallweisen (akzessorischen)  Verfassungsgerichtsbarkeit über Bundesgesetz abschmetterte (Mehr Informationen finden Sie hier.), hörte man, dies sei unnötig, weil die Grundrechte ja durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt seien. Befürworter der Initiativen gaben umsonst zu bedenken, dass – zum Beispiel aus der Sicht von Privatwirtschaft, Privateigentümern und Kantonen – auch andere Verfassungsnormen schützenswert seien, die nicht in der EMRK enthalten seien. Angesichts des gegebenen politischen Klimas war zu befürchten, die Befürworter der Möglichkeit, grundrechtswidrige Gesetze zu erlassen, könnten durch die neuerliche Ablehnung der akzessorischen Verfassungsgerichtsbarkeit ermutigt werden, zum Gegenangriff überzugehen und den Grundrechten auch den EMRK-Schutz zu entziehen.

Das liess nicht lange auf sich warten.  Mit einer solchen Volksinitiative bekommen wir es jetzt zu tun. Alt-Bundesgerichtspräsident Giusep Nay legt dies in einem in der NZZ erschienenen Kommentar dar:

„(…) Es ist an sich sehr erfreulich und zu begrüssen, dass Christoph Blocher nach empörter Kritik nun beteuert, die SVP wolle sich nicht von den Menschenrechten verabschieden. Leider steht dies aber in Widerspruch zum entscheidenden Wortlaut der angekündigten Volksinitiative der SVP mit dem Titel «Landesrecht vor Völkerrecht»: Art. 190 der Bundesverfassung soll gemäss dieser Initiative nämlich dahingehend abgeändert werden, dass nicht mehr wie bisher «Bundesgesetze und Völkerrecht», sondern neu neben den Bundesgesetzen allein «völkerrechtliche Verträge, deren Genehmigungsbeschluss dem Referendum unterstand», für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Mit dieser Einschränkung würde nun aber explizit die Europäische Menschenrechtskonvention, weil sie bei ihrer Ratifizierung 1974 nach der damals geltenden Verfassungsregelung nicht dem Referendum unterstand, als nicht mehr massgebend erklärt. Die Initiative hätte zur Folge, dass Bürgerinnen und Bürger künftig eine allfällige Verletzung ihrer Menschenrechte durch Bundesgesetze einfach hinnehmen müssten.

Dass die Grundrechte der Bundesverfassung weiterhin gälten, wie zur Verteidigung der Initiative argumentiert wird, trifft zwar an sich ebenfalls zu. Wegen der zitierten Bestimmung in Art. 190 BV besteht in der Schweiz aber bekannterweise keine Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen – dies, weil in dieser Verfassungsbestimmung nur die Bundesgesetze und das Völkerrecht, nicht aber unsere Bundesverfassung (ob man es fassen mag oder nicht) als massgebend erklärt sind. Damit besteht für betroffene Bürgerinnen und Bürger auch kein gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Anwendung von Bestimmungen in Bundesgesetzen, die gegen die in unserer Bundesverfassung garantierten Grundrechte verstossen. Mit der Änderung in Art. 190 BV gemäss der angekündigten Volksinitiative der SVP, dass auch die EMRK nicht mehr durch die Gerichte anzuwenden sein soll, würde in der Schweiz somit jeglicher Rechtsschutz gegen in die Grundrechte unserer Bundesverfassung oder in die Menschenrechte und Grundfreiheiten der EMRK eingreifende Bundesgesetze fehlen.

Dass das Volk der beste Garant der Menschenrechte sei, wie der eminente Staatsrechtler Zaccaria Giacometti vor mehr als einem halben Jahrhundert festhielt, kann mitnichten angerufen werden, um den Grund- und Menschenrechtsschutz in der Schweiz mittels einer Volksinitiative aus den Angeln zu heben. Das Volk würde damit im Gegenteil aufgerufen, seine Rolle des Garanten für die Grund- und Menschenrechte aufzugeben.“

Mehr Informationen finden Sie hier.

Hierzu ein Facebook-Kommentar von Andra Borlo am 7. Oktober 2014:

„Danke für diesen erhellenden Artikel. Kein Akteur im Staat soll zu viel Macht haben – das Prinzip der Gewaltenteilung ist die Basis unserer Demokratie, genau so die Grundrechte. Beides garantiert unsere Freiheit und Sicherheit. Wenn eine Mehrheit von Volk und Ständen die Grundrechte über Volksinitiativen aushebeln kann, müssen diese Rechte zusätzlich geschützt sein. Diesen Schutz bietet die EMRK und – die Rechtsprechung des EGMR spielt dabei eine wichtige Rolle. Diesen Schutz anzugreifen bedeutet, unsere Demokratie zu schwächen. Die Frage ist, warum die SVP unsere Demokratie schwächen möchte?“

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