Nicht nur die Europäische Menschenrechtskonvention erfordert eine Interessenabwägung im Einzelfall.

Bei Gerichtsurteilen, die dazu führen, dass Straftäter nach Verbüssung ihrer Strafe in der Schweiz bei ihrer Familie bleiben können, wird oft mit dem Finger der Zorns auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gezeigt. Es entsteht der Eindruck, nur die EMRK zwinge das Gericht zu einer Abwägung zwischen dem Interesse an einer Ausweisung und dem Recht auf Familie.

Aber auch die schweizerische Bundesverfassung garantiert das Recht auf Familie:

 Art. 13: «(1) Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.»

 Art. 14 (Recht auf Ehe und Familie):  «Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.»

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Zum Vergleich dazu EMRK Art. 8:

 «(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat— und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

 (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»

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Diese und weitere Rechtsnormen, die zu beachten sind, hat humanrights.ch zusammengestellt:

Mehr Informationen finden Sie hier.

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Wichtig ist nun, der Bevölkerung darzulegen, dass und weshalb das Recht auf Familie nicht nur für die Betroffenen, sonrn auch für die Gesellschaft sinnvoll ist. In diese Diskussion sollen das Wissen und die Erfahrung der Fachleute für Kindes-, Jugend- und Familienschutz einflessen. Aber auch sicherheitspolitisch ist es nicht immer vorausschauend, eine Familie auseinanderzureissen. Die Auswirkungen, die eintreten können, wenn man damit einen Vater (oder seltener auch eine Mutter) durch Ausweisung aus seiner Pflicht nimmt, seinen/ihren Erziehungs- und Unterhaltsbeitrag zu leisten, verdienen es, besser überlegt zu werden.

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