Anrufung von Artikel 15 EMRK

Frankreich informierte den Europarat gemäss Artikel 15 der Europäischen Menschenrechtskonvention, dass das Land infolge des Ausnahmezustands, der nach den Attentaten vom 13. November 2015 verhängt worden sei, unter Umständen von der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) abweichen müsse. Die beschlossenen Massnahmen seien „susceptibles d’impliquer une dérogation aux obligations résultant de la Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales“, heisst es im Schreiben der Botschafterin Frankreichs beim Europarat vom 24. November 2015.

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Art. 15 EMRK: Abweichen im Notstandsfall

(1)  Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Massnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Massnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.

(2)  Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge rechtmässiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 (Absatz 1) und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden.

(3)  Jede Hohe Vertragspartei, die dieses Recht auf Abweichung ausübt, unterrichtet den Generalsekretär des Europarats umfassend über die getroffenen Massnahmen und deren Gründe. Sie unterrichtet den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt, zu dem diese Massnahmen ausser Kraft getreten sind und die Konvention wieder volle Anwendung findet.

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