Eine versicherte Person darf observiert werden, wenn sie sich “an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist” (Artkel 43a Absatz 3, Buchstabe b der Gesetzesvorlage, die am 25. November 2018 zur Abstimmung kommt).

Frage:

Eine versicherte Person wohnt in einer Wohnung, in deren Zimmer man von einem gegenüberliegenden Hügel aus sehen kann (ohne moderne Technik, vielleicht mit einem alten Feldstecher). Über den Hügel führt eine Strasse oder ein Wanderweg, er ist also allgemein zugänglich.

Was meinen Sie: Würde dieses Gesetz es erlauben oder verbieten, eine Person von dort aus zu observieren, wenn sie sich innerhalb dieser Wohnung befindet?

Ein klarer oder ein unklarer Fall? Wie stimmen, wenn der Fall unklar ist?

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Und so beurteilt NZZ-Redaktor Daniel Gerny diese Referendumsvorlage: Link zum Artikel.

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