Dieses Urteil des Zürcher Obergerichts drohte einer der vielen sprichwörtlichen Hunde zu werden, die des Hasen Tod sind: des Hasen “Geltung des Völkerrechts in der Schweiz”.

Das Obergericht urteilte, das Freizügigkeitsabkommen mit der EU verbiete der Schweiz, ein deutschen Gewalttäter auszuweisen.

Der Hase überlebte die vielen Hunde – und das Bundesgericht widersprach nun der Rechtsauffassung des Zürcher Obergerichts. Es wies das Urteil an dieses zurück. In einem weiteren Fall wies es die Beschwerde eines Mazedoniers gegen seine Ausweisung ab.

Berichte über das Urteil:

NZZ

Tages-Anzeiger

Auszug aus dem Bericht von Kathrin Alder in der NZZ:

Das Bundesgericht “kommt nun zu dem Schluss, der Deutsche halte sich gar nicht rechtmässig im Sinne des FZA in der Schweiz auf. Weder verfüge er über eine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen festen Wohnsitz in der Schweiz. Zwar wohne seine Familie hier, doch pflege er den Kontakt nur sporadisch. Das FZA gewähre kein umfassendes Aufenthaltsrecht, schreiben die Lausanner Richter, und es stehe auch einer strafrechtlichen Landesverweisung nicht entgegen. Die Beschwerde der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft heissen sie daher gut. Nun muss das Obergericht des Kantons Zürich nochmals prüfen, ob die Bedingungen für eine obligatorische Landesverweisung erfüllt sind.”

Tages-Anzeiger:

 

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