Unter dem Titel “Ordnung, Moral und Zwang. Administrative Versorgung und Behördenpraxis / Ordre, Morale et Contrainte. Internements administratifs et pratique des autorités” legt die Unabhängige Expertenkommission Administrative Versorgung im Band 7 ihrer Veröffentlichungen weitere Forschungsergebnisse vor (Rahel Bühler, Sara Galle, Flavia Grossmann, Matthieu Lavoyer, Michael Mülli, Emmanuel Neuhaus, Nadja Ramsauer).

Auszug aus Zusammenfassung / Résumé (auch in französischer Sprache im selben Dokument):

“Soziale Risiken waren in der Schweiz lange Zeit nicht ausreichend versichert. Ein Teil der Bevölkerung blieb von den Möglichkeiten und dem Ermessen der Fürsorge- und Vormundschaftsbehörden abhängig. Anstaltseinweisungen stellten einen Ersatz für fehlende sozialstaatliche Hilfeleistungen dar, auf den die Kantone nicht verzichten wollten. Die Verfahren und die Behördenpraxis entwickelten sich in den vier untersuchten Kantonen Freiburg, Schwyz, Waadt und Zürich unterschiedlich. Für die Betroffenen bedeuteten Versorgungen aber stets einen massiven Eingriff in ihr Leben und in ihre persönlichen Rechte. (…)

Ab den 1950er-Jahren forderten Juristen eine bessere Regelung der Rechtsmittelverfahren. Solche Reformen scheiterten indes, weil dafür im föderalen System kein klarer Adressat existierte. Zudem galten Versorgungen den Behörden und der Vormundschaftsdirektorenkonferenz lange Zeit als unverzichtbar. Verwaltungsgerichte wurden in der Schweiz spät, mit wenigen Ausnahmen erst ab den 1960er-Jahren geschaffen. Zum Abschluss kam die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Kantonen gar erst in den 1990er-Jahren. Zudem war der Einfluss des Bundesgerichts auf die kantonale Rechtsprechung beschränkt. Die Rechtmässigkeit der Versorgungen wurde somit nie grundsätzlich infrage gestellt.

Die Versorgungspraxis der Kantone war nicht nur von den Gesetzen und Verfahren geprägt, sondern auch von der Organisation und dem Professionalisierungsgrad der Behörden sowie dem sozialräumlichen Kontext. Je kleiner die Gemeinden, desto eher agierten ihre Behörden eigenmächtig. Und je rudimentärer die Gesetze ausgestaltet waren, umso stärker dominierte obrigkeitliches Handeln mit Rückgriff auf herkömmliche armenpolitische Instrumente die Verfahren. (…)

Trotz variierender Aufsichtspraxis war es in allen Kantonen schwierig, gegen eine Versorgung anzukämpfen. Rechtsmittelbelehrungen fehlten oder waren rudimentär. Auch die kurzen Fristen und die rechtlichen und sprachlichen Spezialkenntnisse, die für die schriftliche Eingabe nötig waren, erschwerten die Ergreifung eines Rechtsmittels. Wehrten sich die Betroffenen, war dies für die Behörden zudem oft ein weiterer Beweis, dass Massnahmen nötig seien. Da dieselben Behörden häufig auch die Aufsicht über die Anstalten ausübten, hatten sie ein Interesse daran, Klagen keine Beachtung zu schenken. Insgesamt herrschte ein grosses Machtgefälle und den Betroffenen mangelte es an Informationen. Sie erhielten oftmals weder Akteneinsicht noch konnten sie Ergänzungen zu den Behördenaussagen vornehmen. Die Betroffenen hatten kaum Einfluss auf die für sie unberechenbaren Verfahren. Zwar pochten sie dezidiert auf ihre Persönlichkeitsrechte. Diese blieben aber umstritten, was Ausdruck der mangelnden gesellschaftlichen Solidarität in der schweizerischen Nachkriegsgesellschaft war.”

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