Der richterliche Umgang mit dem Sexualstrafrecht gibt derzeit viel zu reden. «Unser Recht» hat die Thematik im September bereits aufgegriffen im Zusammenhang mit dem Basler Vergewaltigungsurteil.

Nun sorgt ein neues Bundesgerichtsurteil (Urteil 6B_1437/2020 vom 22. September 2021) für Aufsehen: Ein Mann wurde von zwei unteren Instanzen als Mittäter zur Vergewaltigung verurteilt, weil er aus dem Zimmer ging, nachdem er einen Verwandten hereinbat und eine Bekannte aufforderte, dort mit ihm Sex zu haben. Das Bundesgericht sprach den Angeklagten frei. Das Bundesgericht führt in der entscheidenden Passage des Urteils aus: «Wenn der Beschwerdeführer das Zimmer verlässt, in welchem sich die [Bekannte] und [der Haupttäter] gegenüberstanden, und diesem Zimmer fernbleibt, obwohl ihm die Möglichkeit einer Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung der [Bekannten] durch [den Haupttäter] (zuletzt) bekannt war, mag dies zwar verwerflich und unter moralischer Betrachtung vorwerfbar erscheinen. Weil er am strafbaren Verhalten [des Haupttäters] nicht aktiv mitwirkte und weil ihn auch keine Garantenstellung trifft, die ihn zu einem Eingreifen verpflichtet hätte, bleibt sein Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht jedoch folgenlos.» (E. 1.4.3)

In den Medien wird nun diskutiert, ob das Bundesgericht zurecht keine strafrechtliche Verantwortlichkeit feststellte. Dr. iur. Anna Coninx, Assistenzprofessorin für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Luzern und Vorstandsmitglied von «Unser Recht», wurde dazu befragt. Sie sieht das Problem in der Gesetzgebung und plädiert für eine allgemeine Hilfeleistungspflicht, auch wenn ein Opfer nicht in direkter Lebensgefahr ist.

In Berichten von CH Media vom 1. November 2021 unter dem Titel «Wegschauen erlaubt» wird Dr. Coninx wie folgt zitiert:

Expertin sieht eine Gesetzeslücke und macht einen Vorschlag

Anna Coninx ist Assistenzprofessorin für Strafrecht der Universität Luzern und stuft die Argumentation des Bundesgerichts als nachvollziehbar ein. Sie erkennt eine Gesetzeslücke und sagt: «Das Problem scheint hier meines Erachtens, dass wir keine strafbewehrte allgemeine Hilfeleistungspflicht kennen, um Straftaten abzuwenden.» Coninx schlägt eine Ausweitung des Straftatbestandes der unterlassenen Nothilfe vor. Die Beschränkung auf Fälle, in denen hilfsbedürftige Personen in unmittelbarer Lebensgefahr schweben, sei zu restriktiv.

Coninx sagt: «Man könnte eine allgemeine Hilfeleistungspflicht auf Fälle ausweiten, in denen Menschen schwer verletzt sind oder – wie im vorliegenden Fall – schwere Straftaten wie eine Vergewaltigung im Gang sind.» Es müsste dabei immer geschaut werden, welche Art von Hilfe zumutbar wäre. Von fremden Menschen kann nicht unbedingt erwartet werden, dass sie sich selber gefährden, aber dass sie die Polizei rufen.

Am 2. November erschien ein weiterführendes (und frei verfügbares) Interview bei watson. Einige zentrale Aussagen daraus:

watson: Frau Coninx, können Sie das Urteil des Bundesgerichts nachvollziehen?
Anna Coninx: Ja. Sich feige aus dem Staub machen ist keine mittäterschaftliche Vergewaltigung im strafrechtlichen Sinn, auch wenn wir das so wahrnehmen mögen.

[…]

Wäre auch so entschieden worden, wenn es sich beispielsweise um ein Tötungsdelikt gehandelt hätte?
Nein. Bei einem Tötungsdelikt wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, einzuschreiten oder zumindest die Polizei zu benachrichtigen, wenn es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, einzuschreiten.

[…]

Im vorliegenden Fall geht es aber um eine andere Frage. Nämlich, ob wir jemanden bestrafen, der einem wehrlosen Opfer nicht hilft, obwohl er weiss, dass jemand in grosser Not ist. Es sendet dahingehend ein falsches Signal, dass wir mitmenschliche Solidarität nicht ernst nehmen. Letztlich ist dies aber ein Mangel in der Gesetzgebung und nicht ein Fehler der Rechtsprechung. Daher sollte das Gesetz geändert werden.

Diese Vorschläge von Dr. Anna Coninx würden wohl auf eine Revision des Artikel 128 des Strafgesetzbuchs hinauslaufen. Unter dem Titel «Unterlassung der Nothilfe», wird aktuell bestraft, wer «einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte». Die Voraussetzung der unmittelbaren Lebensgefahr müsste auf andere Situationen und weitere bedrohte Rechtsgüter erweitert werden.

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