Im Bestreben, die Willensfreiheit und Rechtsgleichheit der Wählerin und des Wählers zu schützen, erkannte das Bundesgericht über Jahrzehnte hinweg Wahlverfahren in Kantonen als verfassungswidrig. Gegen diese Rechtsprechung erhob sich Widerstand. Aufgrund von Standesinitiative der Kantone Zug und Uri stimmten Ständerat und Nationalrat einer Verfassungsänderung unter dem Titel “Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen” zu.

Worum es geht, beleuchtet der folgende Auszug aus einem Artikel des kürzlich verstorbenen Staatsrechtsprofessors Andreas Auer, der am 15. Mai 2018 in der NZZ unter dem Titel “Wahlrecht in den Kantonen: Angriff auf die richterliche Unabhängigkeit” erschien:

“(…) Die aufs Korn genommene Rechtsprechung geht zurück bis 1962 und hat sich seither konstant verfestigt. Im die Stadt Zürich betreffenden Leiturteil vom Dezember 2002 hat das Bundesgericht die von den Art. 8 und 34 BV gewährleistete Wahlrechtsgleichheit in drei sich gegenseitig ergänzende Komponenten zerlegt, nämlich die keine Ausnahme duldende Zählwertgleichheit, die als Zielgrösse dienende Stimmkraftgleichheit und die grundsätzlich ebenfalls einschränkbare Erfolgswertgleichheit. Auf dieser Grundlage hat es die Wahlverfahren in den Kantonen Aargau, Nidwalden, Zug, Schwyz, Wallis und Uri für verfassungswidrig erklärt, was nicht nur in diesen Kantonen, sondern auch in Zürich, Freiburg und Schaffhausen Anlass zu entsprechenden Korrekturen durch den Gesetz- und Verfassungsgeber gegeben hat.

Die von den Behörden mehr oder weniger freiwillig in die Wege geleiteten Anpassungen wurden von den kantonalen Parlamenten und, falls sich die Gelegenheit dazu ergab, auch von den Stimmbürgern ausnahmslos gebilligt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist also umfassend (direkt-)demokratisch legitimiert.

Bei Wahlrechtsfragen geht es regelmässig um handfeste parteipolitische Machtpositionen und -ansprüche, welche sich allerdings mehr oder weniger eloquent hinter staatsrechtlichen oder demokratietheoretischen Begründungen zu verstecken pflegen. Die von den Befürwortern der angestrebten Verfassungsreform vorgeschobenen Argumente der «Wiederherstellung der kantonalen Souveränität», des «gelebten Föderalismus» und der «Eigenständigkeit der Kantone bei der Bestimmung des kantonalen Wahlrechts» entlarven sich als Feigenblätter, welche einen durch die Korrekturen erlittenen oder befürchteten Machtverlust gewisser Parteien anprangern und rückgängig zu machen versuchen.

Was auf der Strecke bleibt, ist in erster Linie die verfassungsrechtlich gewährleistete richterliche Unabhängigkeit (Art. 191c BV). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den politischen Rechten in den Kantonen hat die kantonale direkte Demokratie entscheidend mitgeprägt und gestärkt, da sie immer wieder von den jeweils dominanten politischen Mehrheiten als störend empfunden und infrage gestellt wurde bzw. wird.

Dies gilt insbesondere, aber nicht nur bei der Wahlrechtsgleichheit, wo die Entwicklung in den letzten 15 Jahren entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Rechte der Bürger und der politischen Minderheiten gegenüber den regional- oder lokalpolitisch weitum stark verwurzelten Machtzirkeln etwas an Gewicht gewonnen haben. Und nun soll dem Bundesgericht kurzum die Möglichkeit geraubt werden, den Gleichheitssatz (Art. 8 BV) und die Garantie der politischen Rechte (Art. 34 BV) weiterhin auch in Wahlrechtsfragen zu schützen und durchzusetzen. Noch nie hat es in der schweizerischen Verfassungsgeschichte einen derart unverschämten Versuch gegeben, zentrale Grundrechte einfach auszuschalten und dem Richter diesbezüglich die Augen zu verbinden.

Auf der Strecke bleibt aber auch und vor allem die kantonale Demokratie. Sie hat sich den vom Bundesgericht punktuell herausgeschälten grundrechtlichen Anforderungen gestellt und die notwendigen Anpassungen vorgenommen, sei es durch Schaffung etwa gleichgewichtiger Wahlkreise oder Einführung eines doppelproporzionalen Sitzzuteilungsverfahrens. Die dazu notwendigen Verfassungs- und Gesetzesänderungen sind allesamt demokratisch abgestützt. (…)”

 

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