Anlässlich der eidgenössischen Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 über die «Vollgeld-Initiative» veröffentlichte die Schweizerische Nationalbank (SNB) auf ihrer Website die Publikation «Die Argumente der SNB gegen die Vollgeldinitiative». Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) publizierte eine Medienmitteilung mit dem Titel «Die FDK empfiehlt die Vollgeld-Initiative zur Ablehnung». Wegen beiden Veröffentlichungen erhob eine Privatperson noch vor dem Abstimmungstermin Beschwerde.

Das Bundesgericht hat diese Beschwerde nun abgewiesen (Urteil 1C_216/2018 vom 10. Dezember 2018). Während es die Äusserung der SNB als vereinbar mit den Grundsätzen für behördliche Interventionen im Abstimmungskampf befand, erachtete es die Intervention der FDK als nicht statthaft. Der Antrag auf Aufhebung der Abstimmung wurde jedoch abgewiesen, weil angesichts des sehr deutlichen Abstimmungsresultats und der begrenzten Bedeutung und Publizität der Medienmitteilung der FDK das Ergebnis nicht hätte entscheidend beeinflusst werden können. Das Gericht hält in seiner Urteilsbegründung unter anderem fest (E. 6.1):

«Ein Kanton darf sich gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung in den Abstimmungskampf auf Bundesebene einbringen, wenn ihn der Ausgang der Abstimmung namhaft betrifft, etwa wenn die Auswirkungen einer Vorlage für die kantonalen Kompetenzen oder für die Infrastruktur von Kantonen bedeutend sind oder wenn das Resultat der Abstimmung mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die Kantone verbunden ist; allerdings müssen sich die kantonalen Interventionen diesfalls an den Kriterien der Sachlichkeit, der Verhältnismässigkeit sowie der Transparenz messen lassen, wie sie auch für den Bundesrat gelten (Urteil 1C_163/2018 sowie 1C_239/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 6.5, zur Publikation vorgesehen). Wenn nicht eine Mehrheit der Kantone im erforderlichen Ausmass betroffen ist, liegt es in der alleinigen Kompetenz der Kantonsregierungen als die Kantone repräsentierende Behörden, sich im Namen ihres Kantons in einen eidgenössischen Abstimmungskampf einzuschalten. Bei durchgehend oder mehrheitlich starker Betroffenheit der Kantone erachtet die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung auch als zulässig, dass die Konferenz der Kantonsregierungen, die im Namen der Gesamtheit oder Mehrheit der Kantone auftreten kann, sich im Vorfeld einer Abstimmung auf Bundesebene öffentlich äussern und eine Abstimmungsempfehlung abgeben kann. Interventionen von Fachdirektorenkonferenzen, deren Legitimität, Meinungsbildung und Vertretung nach aussen nicht evident und transparent sind, müssen aber von einer solchen Öffnung ausgeschlossen bleiben (Urteil 1C_163/2018 sowie 1C_239/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 6.5.2, zur Publikation vorgesehen).»

In einem letzten Dienstag ausgestrahlten Beitrag im Echo der Zeit nahm u.a. der Präsident der FDK Charles Juillard zum Urteil Stellung. Er zeigte sich über die Vorbehalte des Bundesgerichts an der Legitimität eigenständiger Stellungnahmen von Fachdirektorenkonferenzen erstaunt, kündigte aber an, dass sich die FDK künftig in anderer – bundesgerichtskonformer – Weise bei politischen Abstimmungsvorlagen (etwa im Rahmen der KdK) einbringen werde. Zu Wort kommt im Bericht auch der vom Bundesgericht zitierte Staatsrechtler Lorenz Langer. Hierfür kann auch auf ausführliche Auseinandersetzung des Bundesgerichts mit den aktuellen Lehrmeinungen in den (vereinigten) Urteilen 1C_163/2018, 1C_239/2018 vom 29. Oktober 2018 betreffend Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 über das Geldspielgesetz verwiesen werden.

Vgl. auch die Urteilsbesprechung von Kathrin Alder, Bundesgericht weist Beschwerden zu Abstimmung über Vollgeldinitiative ab, NZZ Online vom 21.12.2018 (Papierausgabe vom 22.12.2018)

PL

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