Nicht aus dem Koran, sondern aus der Apostelgeschichte (5, 29) stammt der Satz: „Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen!“ Alexander Schaer hat damit eine Studie über „Das Recht als Löser interkonfessioneller Konflikte am Beispiel des Islams in der Schweiz“ überschrieben (soeben erschienen in der Juristischen Schriftenreihe des LIT- Verlags, Wien und Zürich). Der Autor legt zuerst kurz die Glaubens- und Gewissensfreiheit in der Schweiz dar und geht dann in einem Kapitel „Ausgewählte Einzelthemen“ auf Kopftuch, Schulkonflikten, Religiösem Brauchtum, Minarett und Schächten ein. In einem Exkurs befasst er sich mit der Frage der öffentlich-rechtlichen Anerkennung.

Seine Ausführungen zum Minarett knüpft er an das Urteil an, in dem das Bundesgericht den Entscheid des Bau- und Justizdepartements und des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn schützte, eine Baubewilligung für ein Minarett in Wangen bei Olten zu erteilen (1P.26/2007). Schaer begrüsst diesen Bundesgerichtsentscheid.

Schaer beurteilt den „Wunsch von Religionsgemeinschaften, eine repräsentative Sakralbaute errichten zu wollen,“ sodann auch integrationspolitisch positiv: „Es zeigt, dass die Angehörigen der entsprechenden Glaubensgemeinschaft in der Schweiz sesshaft wurden und hier ihren Lebensmittelpunkt fanden. Dies bedeutet aber auch, dass man sich mit blossen Provisorien in leerstehenden Fabrikhallen nicht mehr zufrieden gibt und einen fixen, repräsentativen und würdigen Bezugspunkt zur Pflege des religiösen und sozialen Lebens wünscht.“ Unbeachtlich sei der Einwand, dass das Minarett keine religiöse Bedeutung habe, denn vom Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit würden „auch religiös motivierte Verhaltensweisen und Symbole erfasst, die zwar nicht zwingend erforderlich jedoch durchaus angemessen sind.“ Schaer hält es deshalb für unmöglich, dass das Minarettverbot, wenn es angenommen würde, grundrechtskonform umgesetzt werden könnte.

(Alexander Schaer ist Assistent am Rechtswissenschaftlichen Institut der Universität Zürich und Vorstandsmitglied des Vereins Unser Recht.)

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