Zum zweiten Mal erwägt eine Kantonalpartei, rechtsmissbräuchlich eine Nachnomination zu erzwingen.

Die Bündner SVP hat bekanntlich zwei Nationalratslisten eingereicht: Die eine angeführt durch Nationalrat Heinz Brand, die andere durch Magdalena Martullo-Blocher. Mit einer Vereinbarung, die hätte geheim bleiben sollen, verpflichteten sich die Kandidaten hinter Heinz Brand, die Wahlannahme abzulehnen, falls diese Liste zwei Sitze gewänne, die Liste Frau Martullos hingegen keinen. Die Parteileitung würde dann Magdalena Martullo-Blocher nachnominieren.

Das Recht zur Nachnomination ist für den Fall bestimmt, dass eine Liste zum Beispiel durch Tod, Krankheit, Wegzug, berufliche oder familiäre Hinderungsgründe, keine Nachrücker mehr hat. Die Möglichkeit der  Nachnomination ohne Not selber herbeiführen zu wollen durch einen Parteibefehl, auf für Wahl zu verzichten, ist rechtsmissbräuchlich und dürfte deshalb nicht dazu führen, dass Frau Martullo als gewählt erklärt würde.

Die trotzdem verbleibende Ungewissheit, ob die Kandidatinnen und Kandidaten hinter Nationalrat Brand überhaupt ihr Amt antreten würden, kann die Motivation zur Stimmabgabe für sie, zum Panachieren ihrer Namen auf andere Listen, ja sogar zum Einlegen der Brand-Liste, vermindern. Sollte dies die Brand-Liste derart schwächen, dass das Mandat direkt an die Martullo-Liste geht, wäre dies wohl kalkuliertes Risiko. Es könnte sich gar die Frage stellen, ob Gegen(un)recht gehalten würde: Ob die Nachrücker auf der Martullo-Liste zugunsten Brands verzichten müssten, falls die Brand-Liste ohne Sitz bliebe.

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