Zuschrift von Bruno Derungs Vizepräsident Bezirksgericht Horgen, an die NZZ, erschienen am 18.2.2016, S. 9:
Das Parlament hat die Ausschaffungsinitiative umgesetzt und ein entsprechendes (Umsetzungs-)Gesetz erlassen. Dieses Gesetz tritt aber nur dann sofort in Kraft, wenn die Durchsetzungsinitiative abgelehnt wird. Das Gesetz sieht (genau gleich wie die Durchsetzungsinitiative) vor, dass bei den Delikten, die in der Ausschaffungsinitiative genannt wurden, der Verurteilte die Schweiz verlassen muss. Der Hauptunterschied: Nur das Gesetz ermöglicht es, dass in absoluten Ausnahmefällen ein Ausländer nach Verbüssung der Strafe nicht automatisch ausgeschafft werden muss.
Ein solcher Fall ist z. B. dann gegeben, wenn ein Italiener, der in der Schweiz geboren ist, mit 21 Jahren mit dem Auto die Sicherheitslinie überfahren hat (Geldstrafe). Neun Jahre später wird seine schweizerische Ehefrau von einem Mann im Ausgang dumm angemacht; es kommt zur verbalen Auseinandersetzung; dabei stösst der Italiener den Mann zu Boden; dieser verletzt sich leicht (einfache Körperverletzung; Busse, da leichter Fall). Mit der Durchsetzungsinitiative muss der Italiener ohne Wenn und Aber die Schweiz verlassen, obwohl seine beiden Kinder hier die Schule besuchen. Nur mit dem Gesetz kann und darf der Richter prüfen, ob ein Härtefall vorliegt und der Italiener ausnahmsweise bei seiner Familie bleiben kann.
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