Der Europäische Gerichtshofs zur Menschenrechte lehnte die Beschwerde eines Iraners ab, der geltend machte, er seine Ausweisung aus der Schweiz in den Iran verstosse gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, weil er vom Islam zum Christentum konvertiert sei und im Iran auf Apostasie (Abfall vom Islam, Konversion) die Todesstrafe stehe. Der EGMR befand, der Beschwerdeführer sei kein exponiertes Mitglied seiner neuen Glaubensgemeinschaft. Deshalb sei seine Konversion den Behörden im Heimatland wohl nicht bekannt.

Bericht von Kathrin Alder in der NZZ.

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